September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 298/09 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Schlick Dörr Herrmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2009 - 10 O 1020/08 -OLG Dresden, Entscheidung vom 23.10.2009 - 8 U 194/09 -