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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag erkannt, Las Berufungsgericht hat die Klage angewiesen,, Mit der Revision erstrebt der Streithelfer des Klägers Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils„ Ler beklagte / Las Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass der damalige kommissarische Landrat des beklagten Kreises den Wagen des Klägers zu dem Landratsamt habe verbringen lassen um die Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die daraus entstanden* dass die Fremdarbeiter mit dem Wagen^ünkontrol-lierte Fahrten machten„ Es nimmt an, dass der Lahdrat dies, nur in seiner Eigenschaft als Träger der staatlichen* Po lize gewalt verfügt habe, und folgert daraus, dass sowohl für Ansprüche aus einer etwaigen Amtspflichtverletzung als auc Die Herrschaft auf dem Gut ergriffen die Fremdarbeiter, Sie benutzten auch den Kraftwagen des Klägers zu unkontrollierten Fahrten,, Um*wie der Beklagte behauptet, die ?/eiterfüh-rung solcher Fahrten zu verhincfe^d, liess der - von der Besatzungsmacht eingesetzte - Landrat des beklagten Kreises den Kraftwagen zu dem Landr^tgamt^bringen« iDer Wagen stand einige Zeit vor dem bandrats^kjsf^bäude» Dton ist er verschwun den. ersatzs weil sein Landrat den Wagen in Verwahrung genommen habe und der Beklagte über den Verbleib des Wagens keine Auskunft geben könne» Ausserdem wirftv^er Kläger dem dama- Der beklagte Kreis hat um Klageabweisung gebeten» Er stellt ein amtspflichtwidriges Verhalten* seines damaligen Landrats in ibrede, Die Sicherstellung des .Wagens sei aus die Besatzungsmacht über den Wagen verfügen können» Sollte überhaupt eine Haftungsgrundlage gegeben sein, so wäre das Land, nicht aber der Kreis die verpflichtete Stelle» deren Aufgabe der Beamte wahrzunehmen hatte, gegen sieh gelten lassen; das hat der Senat schon in einer anderen Sache entschieden (vgl BGRZ lo, 22o)„ An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten0 Wenn die Revision als Be- * Sonderheit- des vorliegenden Palles geltend macht, dass der Landrat "Kreisdeputierter” gewesen sei, so liegt dies neben der Sache; abgesehen davon, dass der Landrat MflP schon vor 1945 "stellvertretender Landrat” war, hindert die Tatsache, dass jemand‘Kreisdeputierter ist, nicht, dass er mit staatlichen Aufgaben betraut wird, die vollständig unabhängig von seinem "Ehrenamt" als Kreisdeputierter sind «.und dass er im Rahmen der staatlichen Aufgaben auch nur für den Staat handelt« Ebenso unbeachtlich ist der Umstand, dass es sich bei der Bestellung des kommissarischen Landrates nicht um eine "endgültige" Ernennung gehandelt hat; auch die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Bestellung muss nach dem schon erwähnten Grundsatz behandelt werden, weil er hier ebenso zutrifft wie sonst; dass die Einsetzungen von Beamten durch die Be-satzungsmacht in aller Regel einen "provisorischen” Charakter hatten, ist bekannt« kommen ist, dass eine Pursorgehandlung für den Eigentümer, für 1 die auch der Kreis .zu haften hätte, nicht zu erweisen sei»

BeamteWagenbeklagenBerufungsgerichtLandratkreisenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

&JSL 222/54
Verkündet .laut Protokoll \m 24« Mai 1956
{Vogt
 Justizobersekretär 'als Urkundsbeamter Tder Geschäftsstelle
■Js
* -	ImMamen
\
2375 012
des Volkes
 In dem Rechtsstreit
$
des Landwirts Karl S
Klagers, Berufungsbeklagten
-	Prozeßbevollmächtigter;IIc Instanz; Rechtsanwalt
 pro
-	Streithelfer des Klägers und Revisionsführers Land Hessen vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel -
-	Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Prof« Br«,
gegen
 den Landkreis Hünfeld, vertreten durch den Landrat,
 Beklagten, Berufungskläger und Revi s i onsb eklagt en,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br, Geiger sowie der Bundesrichter Dr«, Weber, Br, Kreft,. Br«, Wolany und Br* Hußla
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Streithelfers des Klägers gegen das Urteil des 1» Zivilsenats in Kassel des Oberlandes gerichts Frankfurt (Main) vom 19« Oktober 1954 v/ird zurückgewi e s en,
 Bie Kosten der Revision hat der Streithelfer zu tragen.
Von Rechts wegen
 Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag erkannt, Las Berufungsgericht hat die Klage angewiesen,, Mit der Revision erstrebt der Streithelfer des Klägers Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils„ Ler beklagte /
Kreis bittet um Zurückweisung der Revision„
Entscheidung sgründ e_s.
Las Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass der damalige kommissarische Landrat des beklagten Kreises den Wagen des Klägers zu dem Landratsamt habe verbringen lassen um die Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die daraus entstanden* dass die Fremdarbeiter mit dem Wagen^ünkontrol-lierte Fahrten machten„ Es nimmt an, dass der Lahdrat dies, nur in seiner Eigenschaft als Träger der staatlichen* Po lize gewalt verfügt habe, und folgert daraus, dass sowohl für
 Ansprüche aus einer etwaigen Amtspflichtverletzung als auc
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für Ansprüche aus amtlicher Verwahrung nur das Land passiv;
legitimiert sei, nicht aber der beklagte Kreiso
•
Lie Revision erhebt hiergegen Verfahrensund sachlich rechtliche Angriffe, insbesondere macht sie geltend, dass-für die damalige Zeit - April bis Mitte Mai 1945 - davon . auszugehen sei, dass die von der Besatzungstruppe einge-r setzten kommissarischen Landräte überhaupt nur als Beamte d$es Kommunalverbandes, nicht auch als staatliche Beamte zu gelten hätten*	v	'y
- Lie Revision muss erfolglos bleiben•
lo Ler Umstand, dass der Landrat	von	^er	v*-
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satzungsmacht eingesetzt worden ist, schliesst nicht aus^'* dass auch dieser Landrat in der Loppelfunktion tätig wurde, die dem preußischen Landrat allgemein zukam; die Einsetz durch die Besatzungsmacht muss diejenige deutsche Stelle,
 Tatbestands
Der Kläger war Pachter des im Gebiete des beklagten Kreises beiegenen Gutes Pürsteneck und Kreisbauernführer., Beim Einmarsch der Besatzungstruppe im April 1945 floh er. Die Herrschaft auf dem Gut ergriffen die Fremdarbeiter, Sie benutzten auch den Kraftwagen des Klägers zu unkontrollierten Fahrten,, Um*wie der Beklagte behauptet, die ?/eiterfüh-rung solcher Fahrten zu verhincfe^d, liess der - von der Besatzungsmacht eingesetzte - Landrat des beklagten Kreises
 den Kraftwagen zu dem Landr^tgamt^bringen« iDer Wagen stand einige Zeit vor dem bandrats^kjsf^bäude» Dton ist er verschwun
 den.
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Der Kläger verlangt von dem beklagten Kreis Schadens-
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ersatzs weil sein Landrat den Wagen in Verwahrung genommen habe und der Beklagte über den Verbleib des Wagens keine Auskunft geben könne» Ausserdem wirftv^er Kläger dem dama-
'ligen Landrat auch Amtspflichtverletztpgen vor; er habe die Herausgabe des Wagens an die Ehefrau des Klägers zu Unrecht verweigert; mindestens hatte er danach für eine hinreichende Bewachung sorgen müssen»
Mit der vorliegenden Klage mapjjt der Kläger einen Teilbetrag des Schadens geltend' und beantragt,’ den beklagten Kreis zur Zahlung von 1 000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klage-* Zustellung zu verurteilen»
Der beklagte Kreis hat um Klageabweisung gebeten» Er stellt ein amtspflichtwidriges Verhalten* seines damaligen
 Landrats in ibrede, Die Sicherstellung des .Wagens sei aus
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polizeilichen Gründen notwendig gewesen» ^Ppi*ach habe nur
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die Besatzungsmacht über den Wagen verfügen können» Sollte überhaupt eine Haftungsgrundlage gegeben sein, so wäre das Land, nicht aber der Kreis die verpflichtete Stelle»
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deren Aufgabe der Beamte wahrzunehmen hatte, gegen sieh gelten lassen; das hat der Senat schon in einer anderen Sache entschieden (vgl BGRZ lo, 22o)„ An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten0 Wenn die Revision als Be- *
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Sonderheit- des vorliegenden Palles geltend macht, dass der Landrat "Kreisdeputierter” gewesen sei, so liegt dies neben der Sache; abgesehen davon, dass der Landrat MflP schon vor 1945 "stellvertretender Landrat” war, hindert die Tatsache, dass jemand‘Kreisdeputierter ist, nicht, dass er mit staatlichen Aufgaben betraut wird, die vollständig unabhängig von seinem "Ehrenamt" als Kreisdeputierter sind «.und dass er
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im Rahmen der staatlichen Aufgaben auch nur für den Staat handelt« Ebenso unbeachtlich ist der Umstand, dass es sich bei der Bestellung des kommissarischen Landrates nicht um eine "endgültige" Ernennung gehandelt hat; auch die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Bestellung muss nach dem schon erwähnten Grundsatz behandelt werden, weil er hier ebenso zutrifft wie sonst; dass die Einsetzungen von Beamten durch die Be-satzungsmacht in aller Regel einen "provisorischen” Charakter hatten, ist bekannt«
2« Bass sich die Massnahme der Sicherstellung auch	]
zugunsten des Eigentümers auswirken konnte, hat das Beru-	{
fungsgericht nicht verkannt« Es sieht aber als nicht er-	I
wiesen an, dass es dem Landrat auch hierauf angekommen wäre,
•und verneint deshalb ein gleichzeitiges Vorliegen einer
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"Fürsorgemassnahme" seitens des Landrats in seiner Eigen-' schaft als Beamter des Kommunalverbandes« Biese Würdigung einer Tatfrage hat.das Berufungsgericht ohne Verfahrens-verstoss vorgenommen; es konnte auf die letzte Bekundung des Zeugen	abstellen«,

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3o Auch die Möglichkeit einer Gesamthaftung des Bandes
(pollzelaufgaben) und des Kreises (Pürsorgetätigkeit) hat dag i
Berufungsgericht nicht verkannte Es hat nicht diese Präge als '
Rechtsfrage offen gelassen, sondern ist ihr nicht weiter nach-
gegangen, weil es aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis ge:
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kommen ist, dass eine Pursorgehandlung für den Eigentümer, für 1 die auch der Kreis .zu haften hätte, nicht zu erweisen sei»
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Nach alledem kann ein Gesetzesverstoss durch das Berufungsj
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gericlit nicht als gegeben erachtet werden, so dass die Revision) zurückzuweisen ist.	•••	!
Die Kostenentscheidung folgt aus §' 97 ZPO*
Dr, Geiger	Dr*	Weber	Dr« Kreft
 Dr, Wolany
 Dr*'Hußla