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BGH

Gericht: BGH

Hechts sat z.s Der als Insasse geschädigte Halter eines nratt muss sich seine Haftung nach ■} 7 KrfzG entgegen lassen«, Hs könnt hierbei nicht darauf an, ob de diger selbst lediglich aus Gefährdung haftet od«x sätslich fUr ein Verschulden ein treten miss oder ob seine Haftung ausschliesslich auf Verschulden beruht Aktenzeichens III ZT, 297/51 •Der "hsmann der■ Klägerin; 'befuhr am 1, Juni 1948 gegen 11 <>15 Uhr mit seiner Kraftdroschke; einem Opel Kadett, die L uze mb ur ge r s tr a s s e in Richtung von Köln nach Or ürz.AKebe ilhelm Sch gepflasterte der Klägerin schlüpfrig, der Geschäftsführer Die mit Kopfsteinen rmass und nach dem Vortrag Die Kraftdroschke überholte rechts einen in gleicher Richtung fahrenden aus drei Vagen 'bestehenden Strassenbahnzug und verminderte .hierauf etwa in Höhe des Hauses Kr 120 die Geschwindigkeit beträchtliche .Hinte? Beklagte zu ) mit dem un'beladenen 3>5 t-Lastkraftwagen seines Vaters, es Beklagten zu i) (Diesel, Harke Klöckner-Deutz)„ Der klagte zu 2) bremste stark, hierdurch rutschte der Lastraftvagen mit der linken hinteren Seite gegen den Trieb-agen der fahrenden Strassenbahn, der ihn erneut gegen ie Kraftdroschke^ auf die er bereits aufgefahren war, stiess. Die Droschke wurde gegen einen der auf dem Bürgersteig stehenden Bäume gedrückt und zertrümmert.. Die Klägerin hat von den Beklagten Brsatz des entstandenen Schadens (Zerstörung den Kraftdroschke, Peer di. IV a lid cm verr :l.eher o,ng ml t rnona •Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des• beklag*-'---'; ten Fahrers daraus, geschlossen, dass, er seine Fahrvfeise nicht den "Vitterungs.verhälthlssen und der Verkehrslage - dem Fahren neben der Strassenbahn - angenasst habe„ Diese besonderen Umstünde hätten -ihm Veranlassung geben müs-sen, einen solchen Abstand von der vorausfahrenden prosenke einzuhalten, .dass er auch bei einem plötzlichen Abbrcnw sen der A'r.aftdroschke ein Auffahren hätte vermeiden können , Zwar habe ■ er nicht mit-völlig umvorhersehbaren''Verkehrshindernissen ohne besonderen Anlass rechnen müssen, g aber doch damit, dass der vorausfahrende 'Vagen 'seine de- | schviindigkeit verringern oder möglicherweise innerhalb d.er bev?ohnten: aus dem sie deren Richtigkeit herleiten Willi Auch dieser Revisionsangriff ist nicht .gerechtfertigte hie Fragey ob eine Tukr-.veiee schuldhaft ist oder nichtj ist eine Rechtsfrage:, zu der es der Anhörung eines Sachverständigen nur drum bedarf, wenn das Gericht die zur Beurteilung;'der technischen Voraus Setzungen und der Fahrweise erforderliche Sachkunde nicht selbst besitzt <, Zudem geht der Sachverständige -Sci:dfP££|, auf den sich die Revision beruft? .cn hat, ein 2usamiie.nstoss•’mit dem nachfolgenden Lastkraftwagen nach den gesamten Umstünden-auf ein schuldhaftes-Verhalten des beklagten zu 2) surUckzuführens he hossot alsdann auf die grössere oder geringere Schlüpfrigkeit der Strasse nicht v;e seht lick ;an0 ■■■Auch: der Hinweis darauf p dass beide Wagon;ungefähr gleiche Bremswege hatten, vermag ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht auszusch-liesseric. Dieses ist auch schon darin zu sehen, dass der Beklagtevzu 2) bei der Bemessung des erforderlichen Abstands die. Da© Auffahren beruht also entweder auf einem zu geringen Abstand oder es hat seine Ursache in nicht ausreichender Beobachtung der Kraftdroschke« Hat der beklagte Fahrer aber schuldhaft gehandelt, so haftet er aus § 823 Abs 1 und Abs 2 mit §,1 ätVO und der Beklagte zu 1.) als Halter nach den Kraftfahrzeuggesetz, da alsdann ein unabwendbares -Breignis nicht gegeben ist* Das Berufungsgericht hat den Beklagten .zu 1) auch über den Hainen des 'rsftfalirseuggesetzfes hinaus nach § 831 BGS für haftbar erklärt'.,' Bs hat hierzu ausgefnhrtk der Beklagte zu 1) habe zwar einen Bntlastungsbeweis angetreten, doch das Vorbringen-nicht substantiiert, sondern lediglich vorgetragen, der Beklagte zu 2) sei als vorsichtiger Fahrer bekannt .gewesen und auch überwacht worden« Diese Behauptung reiche nicht aus, der-Beklagte zu 1) habe vielmehr die Umstände näher.darlegen und unter Beweis.st eilen müssen, aus denen sich Zuverlässigkeit und regeinessige Überwachung ergäben.,’ Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe eine Vernehmung der Beklagten als Partei anordnen müssen« Diese ^üge ist nicht begründet. Hierzu gebart aber bei einen "raftfairer eine ausreichende ubeif waclnvng, für die- weder in der Vorihstahz, noch in der Revision ausreichende substantiierte Behauptungen vorliegen.-, a) Die Revision rügt weiter einen Rechtsirrtun bei der / ■Anwendung des; / 254 BGB/ Sie; ist der Auffassung,'...'der Blie-annn der klügerin 'habe .den Unfall mindestens''zur Hälfte • schuldhaft mitverursacht0 -. In diesem Zusammenhang rügt die Revision eine -Verletzung des “ 286 ZPO0-'Der Zeuge Geh so meint die Revision., habe zwar über die Fahrge schwindigJ keit des Getöteten nichts ausgesagt© Dies habe nicht dahin' verstanden werden dürfen, habe nichts von einen scharfen Bremsen des Getöteten gemerkt ©.\7 eit er habe gerade Cchoppmann als ebenfalls; bei,, dem Unfall Verletzter in Gegen/ satz zu der Annahme des Berufungsgerichts ein besonderes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens gehabt© Die Revision irrt hier insofern, als die massgebende Vernehmung vor den Berufungsgericht,2wenn in ihr auch auf die Aussage im .Strafverfahren vom' 5© Juli 1948 Bezug genommen worden ist, an 130 Juni 1990 stattgefunden hat. Zeitpunkt bestand aber- das von der Revision behauptete Interesse Sc MiMli s an - dem Ausgang dieses Rockte-; JJ Streits nicht mehr, da er sich-wegen des erlittenen Gel.ade-n&jfl • £ t :ri cl it c ill :cll"3ri B Tel e ■■ fee n "it:' '■■■ %"! Araf twagenxüiirer sein' Fahrzeug - vor oder neben der Bahn z halten bringt und 'darit hinter ihn befindliche Fahrer zwii| langsamer zu fahren oder ansuhalten und das Vorboifahren der Bahn absu\varten> um dann selbst an den haltenden hagen| vorbeisufahrenf huch in vorliegenden Fall bot die Verkehrslage für den Getöteten keinen Anlass, von einer Verlangsamung der - Fahrt oder einen Anhalten abzueehenv- Der nachfolg| gende Wagon musste sich entsprechend einrichten und notfalls .selbst -'anhalten., hierauf musste sich der Führer des. ks entspricht der Hechtsprechung, dass g 254 3CB trotz seines Wortlauts, der,die W'.itwirkung eines Verschuldens bei der Amt stehung des C chad er. ist,, wenn den Kläger kein Verschulden trifft, er aber kraft gesetzlicher Bestimmung für den verursachten gehrden"* ein st clien müsste. In einer späteren Entscheidung' (VAS 1939.1 64) hat der III, Zivilsenat des Reichsgerichts di© Letrietisgefahr eines Ilräftfahr z eug:s auch gegenüber den Anspruch gegen eine Stadt auf Schadensersatz wegen schuldhafter DichtaufStellung von üml e itungsSchildern berücksichtigti Angesichts dieser Verschiedenheit,- die vor allem in neueren Entscheidungen des Heichsgerichts deutlich wird, lasst sich nicht die Eieinung aufrecht erhalten, es habe als eindeutig festgelegt zu gelten, dass eine Mitwirkung der .Betriebsgefahr nur dann eingewenäetIwerden könne, wenn c’.uch der Schädiger • lediglichnach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung verpflichtet sei (Büssow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 220 und ihm folgend Stückrath JR 1952, 154) o Der erkennende Senat ist in den nicht veröffentlichten Urteil vom 27., Harz 1952 - III Zit 145/51 — ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass eine Ausgleichungen!licht auch dann bestehtwenn diese.Voraussetzung nicht gegeben ist „ An dieser Auslegung-ist bei' erneuter Prüfung festzukal— ten* Sie kann nicht mit den Hinweis auf § 340 3GB als dem Grund ged ante en des Gesetzes widersprechend bezeichnet werden« Zwar ist dort für': be stimmte Bälle, vorgesehen, dass im Innenverhältnis mehrerer Schädiger derjenige allein verantwortlich ist, der aus Verschulden haftet, während die anderen Haftpflichtigen frei-sein sollen« Diese Bestimmung enthält aber keinen allgemeinen Hechtsgrundsatz, sondern eine Aüsnahmere-gelung, die sich auf die aufgeführten Bälle der §§ 833 ff BGB beschränkt* zunächst 'den Ball>.:dass ein geschädigter■ Drjutter Brsatzan- 1 spräche gegen mehrere Hraftfaiirzeughalter“hat, die ihm des- |||| halb ersatzpflichtig sind, weil der Schaden durch ihre moh- reren Kraftfahrzeuge verursacht- worden ist« Eie.se Ansprüche eines .Dritten- werden nicht danach unterschieden',, ob etwa ein Teil der • Iräf tfahrz eughäi t er nur Wegen der von ihm ge-, setzten Betrlebsgefahroder auch wegen 'Verschuldens haftet0. . Die Ausgleichung unter den beteiligten Fahrzeughaltern richtet sich in diesem lalle nicht nach der aL Igemeinen Regel'; des § '426 Abs 1 BGB'und - in ausdrücklicher Abweichung von DA § 840 BGB - auch nicht .danach, ob 'undin .welchem. Hasse ein A-Verschulden von beiden oder von einem der beteiligten Fahrzeughalter zu vertreten ist« sondern ausschliesslich'nach dem Einfluss der Verursachung <,* Es ist füglich niemals bezweifelt -worden« dass bei dieser Ausgleichung nicht einer der beteiligten Halter seine Ersatzverpfliclituhg im Innc-n-Verhältnis mit der Begründung allein wirksam bestreiten kann, seine eigene Haftung gegenüber dem--' geschädigten Dritten V; gründe sich nur auf die von ihm nach § 7 ürfzG- zu vertre-• tende Betriebsgefahr,- während . ; den kann für die Bemessung der Ausgleichsanspruche nur insoweit von Bedeutung sein, als es die Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden beeinflusst Iiat„ kenn' nun " 17 Abs 1 Satz 2 ICrfzG in unmittelbaren Anschluss an diese Vorschrift den.Fell regelt, dass der Schaden »einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist”,, und wenn hier für die Haftpflicht,’die für einen andern ein-tritt, »das gleiche" gelten soll, so liegt eine Auslegung am nächsten, die.auch für diesen Fall zu der Berücksichtigung der vom Geschädigten gesetzten Betriebsgefahr und damit zu einer Abwägung der Ursächlichkeit fuhrt0 Dies muss selbst dann gelten, wenn nur den Schädiger ein Verschulden trifft,'' den Geschädigten aber nicht , vie der erkennende Senat für den umgekehrt -liegenden Pr II des § ls-'PJIaftpflG ausgesprochen hat (BGIIZ 2, 355 ff 05$f) entspricht die ktw-ügung einer llitverursaönuhg nach §. dass die Gefährdung shäftung des Schädigers ’.durch ein mitwirkendes Verschuld den des Verletzten nicht völlig ausgeschlossen wird., und diesen Ergebnis entspricht es, wenn liier gegenüber einem Verschulden des Schädigers die - GefUhrdungshaftung des Ver-'letzten nicht völlig unberilclcsichtigt bleibt, sondern zur hb’,Tagung der Ursächlichkeit führt, • Dieses Ergebnis kann auch nicht mit der Begründung ' abgelehnt werden, dass es unbillig oder vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre, kenn schon der Gesetzgeber eine Haftung ohne Verschulden konstituiert hat und diese in ihren Birkungen bei der Schaüensverursachung einem schuldhaften Verhalten gleichgestellt ist, dann entspricht es auch der Billigkeit, diese gesetzlich begründete Haftbarkeit des Halters grundsätzlich auch zu Gunsten eines schuldhaft handelnden Beklagten zu berücksichtigen.,Hs wäre nicht verständlich, warum sich der geschädigte und klarende Halter Tg eines Kraftfahrzeugs'im Palle eines von ihm schuldlos verursachten Zusammenstoßes' mit•" einem' anderen. graf tragen, dessen kalter ebenfalls schuldlos ist, seine Gefährdung aus $ 7 entgegenhalten lassen muss, jedoch evtl,-ein Unterschied bestünde, wenn der beklagte kalter schuldhaft gehandelt hat oder es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrzeug gehandelt hat, auf das das TraftiÄrZeuggesetz keine Anwendung findet,' und der Beklagtd nur aus Verschulden haftet 3 2s erscheint, in einem Falle, in: dem 'der Beklagte : aus Verschulden,:iind Gefährdung als Kraftfahrzeughalter haftet?, nicht billig? lediglich weil zu seiner Ge fahr dung shaft uhg noch ein ‘verschulden hinzutritt., wenn der Kläger den Schaden zwar schuldlos? im Innenverhältnis zu dem anderen Halter einen Teil des Schadens mitziutragend Dass es nicht darauf an-, kommt? Diese Erwägungen müssen hier dazu führen, den geschädigten Halter und damit der Klägerin ohne Eitel:sicht darauf? Beklagten haften, die ursächlich h -wirksame Betriebsgefahr entgegen zu halten, lies hat das Berufungsgericht offenbar nicht r.ngencm-r men und daher keine Abwägung der Verursachung durch die Beklagten und den Ehemann der. da sie die Ent Stellung des Schadens betrifft, Biese grundsätzlich den Tatriehter obliegende Aufgabe kann aber hier vom kevisionsge-richt _ erfüllt werden? die erforderlichen Best Stellungen vorliegend Der Schaden ist zwar auch durch die Betriebsgefahr der Kraftdroschke? Aber schon die Eetriebsgefalir der beiden Fahrzeuge war in ihrer UrsäcklichkeiW.erfceblich verscliie-W dena hei dem '.Vagen der Beklagten handelte es sich um ei~ “M nen anbei ade non 3,5 t lägen, der allein durch sein Eigen- g gewicht bei stärkerem Bremsen mit den Hinterrädern aus der Bahn kommen konnte, was auch liier "letztlich zu dem schweren Erfolg führte, Während die Verminderung der Ge™ fl :schwindigkeit durch den Fahrer der Kraftdroschke nur zu einem, leichteren 5to.se führtec. und der erhebliche Schaden verursacht0 Von Bedeutung ist U auch der Umstand, dass’sich der Lastwagen stets in der Bich tung auf die Stelle des Zusomenstosses bewegte, während die Kraftdroschke von dieser Stelle fortstrebte und nur da-.: ..durch zu dem Unfall beitrug, dass sic ihre Ceccliwinchigkeit ’ und Wain.it den im ^allgemeinen für, diel Berücksichtigung der it .Betriebsgefahr massgebenden Grund .verminderte 0 Schliess~: lieh kommt Hcinzu ;das Verschulden des beklagten Fahrers, ohne das es nicht zu den Unfall gekommen wäre0 Bei'Berücksich tigung dieser Ursachen führt die Ebvägung zu den Ergebnis, . von den Ehemann der Klägerin zu vertretende■Be-triebsgefahr dezgEVraftdroschkc sowohl gegenüber der:.vom bei klagten Halter zu vertretenden Betriebsgefahr des Lastwa- • I gens wie' auch" gegenüber dem Verschulden der beiden'-Bcklag-w ten-in:'ihrc-r Ursächlichkeit für den Unfall völlig zurück-':w tritt o Die :.Abwägung fährt deshalb . dazu, die volle Haftung ;, beider Beklagter zWbejahen, so dass in Ergebnis Wen Eoru-E fungsgericht beizutreten ist, obwohl dieses recktsirrtän-' 1 lieh eine bwäguhg unterlassen hat : Eie gleichen Erwägungen führen 'dazu, dass auch die Ansprüche des Fahr;- • is...allein von den beklagten zu befriedigen sind,, so dass die. äic sich aus der Berechnung der 1'iageforderung ergibt, hat die Klägerin diejenigen Beträge, die sie von der Go’zial-icherung erhält, bei Bemessung der geforderten Kente von rein abgesetzt und nur den überschiessenden Peil der nach ^ 844 BGB zu st eilenden Ansprüche eingeklagt* Der Sokialversicheruhgstragcr üborgegr.ngene Teil ist lit Co gen st-- nd des Kcclit sät reit s und hätte vom Bericht im.Urteilssprach nicht'berücksichtigt zu her-cheh, Kenn dies gleichkohl ausdrücklich geschehen so kennen die Beklagten aus der angeblichen Kichtbe-chtigung dieses Überganges jedenfalls keine Einsendungen m« V . r die Bauer der verlangten heute ist im Berufungseil keine ausdrückliche Bestimmung getroffen« Aus dem Antrag.der Klägerin, der dem Grunde nach für gerechtfertigt rklürt Korden istergibt"sich aber, dass keine unbegrenzte r.ente zugesprochen sein' sollte,: sondern nur eine solche für die mutmassliche Bauer der Unterhaltspflicht* Es bestehen keine Bedenken, die endgültige Festlegung der Bauer ei-

Zitierte Normen: § 840 BGB
g£KlägerinRevision<VerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

Fir dar: Hcchschlageaerk! Für die Irtlichc Semmlung!
Gesetz;
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Hechts sat z.s Der als Insasse geschädigte Halter eines nratt muss sich seine Haftung nach ■} 7 KrfzG entgegen lassen«, Hs könnt hierbei nicht darauf an, ob de diger selbst lediglich aus Gefährdung haftet od«x sätslich fUr ein Verschulden ein treten miss oder ob seine Haftung ausschliesslich auf Verschulden beruht
 Aktenzeichens III ZT, 297/51
Urteil des 3GII von«3^ Juni' 1952
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 rechts einen in gleicher Richtung fahrenden aus drei Vagen 'bestehenden Strassenbahnzug und verminderte .hierauf etwa in Höhe des Hauses Kr 120 die Geschwindigkeit beträchtliche .Hinte? der Kraftdroschke fuhr.der’ Beklagte zu ) mit dem un'beladenen 3>5 t-Lastkraftwagen seines Vaters, es Beklagten zu i) (Diesel, Harke Klöckner-Deutz)„ Der klagte zu 2) bremste stark, hierdurch rutschte der Lastraftvagen mit der linken hinteren Seite gegen den Trieb-agen der fahrenden Strassenbahn, der ihn erneut gegen ie Kraftdroschke^ auf die er bereits aufgefahren war, stiess. Die Droschke wurde gegen einen der auf dem Bürgersteig stehenden Bäume gedrückt und zertrümmert.. Der bemann der Klägerin erlitt tödliche Verletzungenc Auch OchJlljlB ’';urde verletzt. Der Beklagte zu 2) ist wegen ahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und
.ssi'gsr Gefährdung des Betriebs einer Strassan'bahn rechtskräftig an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300 Pli verurteilt worden.
Die Klägerin hat von den Beklagten Brsatz des entstandenen Schadens (Zerstörung den Kraftdroschke, Peer di.
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•Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des• beklag*-'---'; ten Fahrers daraus, geschlossen, dass, er seine Fahrvfeise nicht den "Vitterungs.verhälthlssen und der Verkehrslage - dem Fahren neben der Strassenbahn - angenasst habe„ Diese besonderen Umstünde hätten -ihm Veranlassung geben müs-sen, einen solchen Abstand von der vorausfahrenden prosenke einzuhalten, .dass er auch bei einem plötzlichen Abbrcnw sen der A'r.aftdroschke ein Auffahren hätte vermeiden können , Zwar habe ■ er nicht mit-völlig umvorhersehbaren''Verkehrshindernissen ohne besonderen Anlass rechnen müssen, g aber doch damit, dass der vorausfahrende 'Vagen 'seine de- | schviindigkeit verringern oder möglicherweise innerhalb d.er bev?ohnten: Strasse anhälten v;erde.
ge rieht habe ohne Anhörung eines oächve r otüucl igen nicht zu einer Verurteilung''kommen dürfend lie liat'-ein Gutachten des Sdckvefständigen FJcIri^er.	FaHrv/ei-
se des beklagten;Fahrers eingereicht? aus dem sie deren Richtigkeit herleiten Willi
 Auch dieser Revisionsangriff ist nicht .gerechtfertigte hie Fragey ob eine Tukr-.veiee schuldhaft ist oder nichtj ist eine Rechtsfrage:, zu der es der Anhörung eines Sachverständigen nur drum bedarf, wenn das Gericht die zur Beurteilung;'der technischen Voraus Setzungen und der Fahrweise erforderliche Sachkunde nicht selbst besitzt <, Zudem geht der Sachverständige -Sci:dfP££|, auf den sich die Revision beruft? von einem■unrichtigen Sachverhalt aus« Sr unterstellt in-.Gegensatz zu den Fest stellungen des Berufungsgerichts eine "plötzliche VollbremsungM des Ehemannes der hlägerin« Bas iberufungsgericht hat aber in hege eingehender Würdigung der erhobenen beweise gerade nicht enge no reuen, der Getötete, habe 51 sein Fahrzeug plötzlich und ruckartig abgebremst'v„ Ist ein solches plötzliches bremsen aber nicht anzuhehrien, so ist p wie das Berufungsgericht zu Hecht angsiio.a .cn hat, ein 2usamiie.nstoss•’mit dem nachfolgenden Lastkraftwagen nach den gesamten Umstünden-auf ein schuldhaftes-Verhalten des beklagten zu 2) surUckzuführens he hossot alsdann auf die grössere oder geringere Schlüpfrigkeit der Strasse nicht v;e seht lick ;an0 ■■■Auch: der Hinweis darauf p dass beide Wagon;ungefähr gleiche Bremswege hatten, vermag ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht
 auszusch-liesseric. Dieses ist auch schon darin zu sehen, dass der Beklagtevzu 2) bei der Bemessung des erforderlichen Abstands die. feit hätte berück sichtigen müssen, die notwendig verging, bis er das Abbremsen des vorherfahrenden bagehs erkennen und danach selbst abbremsen, konnte. Da© Auffahren beruht also entweder auf einem zu geringen Abstand oder es hat seine Ursache in nicht ausreichender Beobachtung der Kraftdroschke«
Hat der beklagte Fahrer aber schuldhaft gehandelt, so haftet er aus § 823 Abs 1 und Abs 2 mit §,1 ätVO und der Beklagte zu 1.) als Halter nach den Kraftfahrzeuggesetz, da alsdann ein unabwendbares -Breignis nicht gegeben ist*
II o
Das Berufungsgericht hat den Beklagten .zu 1) auch über den Hainen des 'rsftfalirseuggesetzfes hinaus nach § 831 BGS für haftbar erklärt'.,' Bs hat hierzu ausgefnhrtk der Beklagte zu 1) habe zwar einen Bntlastungsbeweis angetreten, doch das Vorbringen-nicht substantiiert, sondern lediglich vorgetragen, der Beklagte zu 2) sei als vorsichtiger Fahrer bekannt .gewesen und auch überwacht worden« Diese Behauptung reiche nicht aus, der-Beklagte zu 1) habe vielmehr die Umstände näher.darlegen und unter Beweis.st eilen müssen, aus denen sich Zuverlässigkeit und regeinessige Überwachung ergäben.,’ Der Beweisahtritt auf Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei sei unzulässig und der auf Vernehmung des Beifahrers uflHb'zu allgemein gehalten, um eine Entlastung dartun
 zu können..
Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe eine Vernehmung der Beklagten als Partei anordnen müssen« Diese ^üge ist nicht begründet. Zwar hat das Be ruf trüge-
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Der erforderliche Bntlastungsbefeie ict aber' nicht um-gekehrt schon dann geführt, wenn--de r;' Ge schüft kherr bei der ilusY;alü die in verkehr erforderliche Sorgfalt hat falten lassen; es nass» v:enn r;ic hier der Del:legte za 1) die Ausführung der Verrichtung za leiten hat/auch bei der leitungl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet sein«. Hierzu gebart aber bei einen "raftfairer eine ausreichende ubeif waclnvng, für die- weder in der Vorihstahz, noch in der Revision ausreichende substantiierte Behauptungen vorliegen.-,
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a) Die Revision rügt weiter einen Rechtsirrtun bei der / ■Anwendung des; / 254 BGB/ Sie; ist der Auffassung,'...'der Blie-annn der klügerin 'habe .den Unfall mindestens''zur Hälfte • schuldhaft mitverursacht0 -. In diesem Zusammenhang rügt die Revision eine -Verletzung des “ 286 ZPO0-'Der Zeuge Geh so meint die Revision., habe zwar über die Fahrge schwindigJ keit des Getöteten nichts ausgesagt© Dies habe nicht dahin' verstanden werden dürfen,	habe nichts von einen
 scharfen Bremsen des Getöteten gemerkt ©.\7 eit er habe gerade Cchoppmann als ebenfalls; bei,, dem Unfall Verletzter in Gegen/ satz zu der Annahme des Berufungsgerichts ein besonderes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens gehabt©
Die Revision irrt hier insofern, als die massgebende Vernehmung vor den Berufungsgericht,2wenn in ihr auch auf die Aussage im .Strafverfahren vom' 5© Juli 1948 Bezug genommen worden ist, an 130 Juni 1990 stattgefunden hat.
In diesem. Zeitpunkt bestand aber- das von der Revision behauptete Interesse Sc MiMli s an - dem Ausgang dieses Rockte-; JJ Streits nicht mehr, da er sich-wegen des erlittenen Gel.ade-n&jfl
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 bereits an 13© Januar 1390 endgültig, mit, den Beklagten ver~gjg|B glichen hatteo dein Interesse konnte in diesen Zeitpunkt alf
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Araf twagenxüiirer sein' Fahrzeug - vor oder neben der Bahn z halten bringt und 'darit hinter ihn befindliche Fahrer zwii| langsamer zu fahren oder ansuhalten und das Vorboifahren der Bahn absu\varten> um dann selbst an den haltenden hagen| vorbeisufahrenf huch in vorliegenden Fall bot die Verkehrslage für den Getöteten keinen Anlass, von einer Verlangsamung der - Fahrt oder einen Anhalten abzueehenv- Der nachfolg| gende Wagon musste sich entsprechend einrichten und notfalls .selbst -'anhalten., hierauf musste sich der Führer des. voranfahrend on 'Wagens verlassen können <,
1q) Bas Berufungsgericht, ist ersichtlich davon ausgegam~. gen, weil der getötete Ehemann der Klägerin an dem Unfall schuldlos sei, brauche. auch keine Abwägung su erfolgen., da; ihm - und damit der Klägerin - § 254 BG3- nicht entgegenge-äaiten werden könnei Biese Auffassung erscheint nicht gerechtfertigt 0
ks entspricht der Hechtsprechung, dass g 254 3CB trotz seines Wortlauts, der,die W'.itwirkung eines Verschuldens bei der Amt stehung des C chad er. o voraussotst, auch dann anzuwen-cen. ist,, wenn den Kläger kein Verschulden trifft, er aber kraft gesetzlicher Bestimmung für den verursachten gehrden"* ein st clien müsste. (Falandt 4 254 Ann 2 a Geigel 4. Aufl 1949 S 52, 57: hnncoceius-hejmann 1350 " 16; Planck C 254; ; a.A ptaudinger 9» -.ufl g 254 3CB 2 a ) 0 Die Rechtsprechung'-
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In einer späteren Entscheidung' (VAS 1939.1 64) hat der III, Zivilsenat des Reichsgerichts di© Letrietisgefahr eines Ilräftfahr z eug:s auch gegenüber den Anspruch gegen eine Stadt auf Schadensersatz wegen schuldhafter DichtaufStellung von üml e itungsSchildern berücksichtigti
 Angesichts dieser Verschiedenheit,- die vor allem in neueren Entscheidungen des Heichsgerichts deutlich wird, lasst sich nicht die Eieinung aufrecht erhalten, es habe als eindeutig festgelegt zu gelten, dass eine Mitwirkung der .Betriebsgefahr nur dann eingewenäetIwerden könne, wenn c’.uch der Schädiger • lediglichnach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung verpflichtet sei (Büssow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 220 und ihm folgend Stückrath JR 1952,
154) o Der erkennende Senat ist in den nicht veröffentlichten Urteil vom 27., Harz 1952 - III Zit 145/51 — ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass eine Ausgleichungen!licht auch dann bestehtwenn diese.Voraussetzung nicht gegeben ist „ An dieser Auslegung-ist bei' erneuter Prüfung festzukal— ten* Sie kann nicht mit den Hinweis auf § 340 3GB als dem Grund ged ante en des Gesetzes widersprechend bezeichnet werden« Zwar ist dort für': be stimmte Bälle, vorgesehen, dass im Innenverhältnis mehrerer Schädiger derjenige allein verantwortlich ist, der aus Verschulden haftet, während die anderen Haftpflichtigen frei-sein sollen« Diese Bestimmung enthält aber keinen allgemeinen Hechtsgrundsatz, sondern eine Aüsnahmere-gelung, die sich auf die aufgeführten Bälle der §§ 833 ff BGB beschränkt*
Die in .§ 17 ICrfzG getroffene Begebung betrifft in Satz 1 j
zunächst 'den Ball>.:dass ein geschädigter■ Drjutter Brsatzan- 1 spräche gegen mehrere Hraftfaiirzeughalter“hat, die ihm des- |||| halb ersatzpflichtig sind, weil der Schaden durch ihre moh-
reren Kraftfahrzeuge verursacht- worden ist« Eie.se Ansprüche eines .Dritten- werden nicht danach unterschieden',, ob etwa ein Teil der • Iräf tfahrz eughäi t er nur Wegen der von ihm ge-, setzten Betrlebsgefahroder auch wegen 'Verschuldens haftet0. . Die Ausgleichung unter den beteiligten Fahrzeughaltern richtet sich in diesem lalle nicht nach der aL Igemeinen Regel'; des § '426 Abs 1 BGB'und - in ausdrücklicher Abweichung von DA § 840 BGB - auch nicht .danach, ob 'undin .welchem. Hasse ein A-Verschulden von beiden oder von einem der beteiligten Fahrzeughalter zu vertreten ist« sondern ausschliesslich'nach dem Einfluss der Verursachung <,* Es ist füglich niemals bezweifelt -worden« dass bei dieser Ausgleichung nicht einer der beteiligten Halter seine Ersatzverpfliclituhg im Innc-n-Verhältnis mit der Begründung allein wirksam bestreiten kann, seine eigene Haftung gegenüber dem--' geschädigten Dritten V; gründe sich nur auf die von ihm nach § 7 ürfzG- zu vertre-• tende Betriebsgefahr,- während . ein .'anderer Halter daneben auch für Verschulden > nach §..-823 BCB hafte* Dieses Versehu!- ; den kann für die Bemessung der Ausgleichsanspruche nur insoweit von Bedeutung sein, als es die Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden beeinflusst Iiat„
kenn' nun " 17 Abs 1 Satz 2 ICrfzG in unmittelbaren Anschluss an diese Vorschrift den.Fell regelt, dass der Schaden »einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist”,, und wenn hier für die Haftpflicht,’die für einen andern ein-tritt, »das gleiche" gelten soll, so liegt eine Auslegung am nächsten, die.auch für diesen Fall zu der Berücksichtigung der vom Geschädigten gesetzten Betriebsgefahr und damit zu einer Abwägung der Ursächlichkeit fuhrt0 Dies muss selbst dann gelten, wenn nur den Schädiger ein Verschulden
 trifft,'' den Geschädigten aber nicht , vie der erkennende Senat für den umgekehrt -liegenden Pr II des § ls-'PJIaftpflG ausgesprochen hat (BGIIZ 2, 355 ff 05$f) entspricht die ktw-ügung einer llitverursaönuhg nach §. 254 BGB in den Bällen einer Haftung ohne Verschulden einer el Igemeinen r’echts-anschauung, Bie .führt in: jenem -Falls dazu? dass die Gefährdung shäftung des Schädigers ’.durch ein mitwirkendes Verschuld den des Verletzten nicht völlig ausgeschlossen wird., und diesen Ergebnis entspricht es, wenn liier gegenüber einem Verschulden des Schädigers die - GefUhrdungshaftung des Ver-'letzten nicht völlig unberilclcsichtigt bleibt, sondern zur hb’,Tagung der Ursächlichkeit führt, •
Dieses Ergebnis kann auch nicht mit der Begründung ' abgelehnt werden, dass es unbillig oder vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre, kenn schon der Gesetzgeber eine Haftung ohne Verschulden konstituiert hat und diese in ihren Birkungen bei der Schaüensverursachung einem schuldhaften Verhalten gleichgestellt ist, dann entspricht es auch der Billigkeit, diese gesetzlich begründete Haftbarkeit des Halters grundsätzlich auch zu Gunsten eines schuldhaft handelnden Beklagten zu berücksichtigen.,Hs wäre nicht verständlich, warum sich der geschädigte und klarende Halter
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eines Kraftfahrzeugs'im Palle eines von ihm schuldlos verursachten Zusammenstoßes' mit•" einem' anderen. graf tragen, dessen kalter ebenfalls schuldlos ist, seine Gefährdung aus $ 7 entgegenhalten lassen muss, jedoch evtl,-ein Unterschied bestünde, wenn der beklagte kalter schuldhaft gehandelt hat oder es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrzeug gehandelt hat, auf das das TraftiÄrZeuggesetz keine Anwendung findet,' und der Beklagtd nur aus Verschulden haftet 3

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2s erscheint, in einem Falle, in: dem 'der Beklagte : aus Verschulden,:iind Gefährdung als Kraftfahrzeughalter haftet?, nicht billig? diesen den gesamten Schaden tragen zu las-sen? lediglich weil zu seiner Ge fahr dung shaft uhg noch ein ‘verschulden hinzutritt., wenn der Kläger den Schaden zwar schuldlos? aber dennoch in einer Weise mitverursacht hat? die ihn? wäre einem Dritten der Schaden entstanden? verpflichtete? im Innenverhältnis zu dem anderen Halter einen Teil des Schadens mitziutragend Dass es nicht darauf an-, kommt? ob der geschädigte Kalter? der bei einem Unfall verletzt worden ist? Insasse'seines Bahrzeugs war? ist ständige He eilt spre chung (vgl ilGZ .130? 129: Geigel 4. Aufl S 133? 136) :o
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Diese Erwägungen müssen hier dazu führen, den geschädigten Halter und damit der Klägerin ohne Eitel:sicht darauf? aus weichem Grunde '.die: Beklagten haften, die ursächlich h -wirksame Betriebsgefahr entgegen zu halten,
 lies hat das Berufungsgericht offenbar nicht r.ngencm-r men und daher keine Abwägung der Verursachung durch die Beklagten und den Ehemann der. Klägerin '.vorgenommen;, Diese Abwägung konnte auch nickt dem Bachverfahren Vorbehalten1 bleibeno Sie ist vielmehr bereits im Grundurteil 'öurchzu-f ähren? da sie die Ent Stellung des Schadens betrifft, Biese grundsätzlich den Tatriehter obliegende Aufgabe kann aber hier vom kevisionsge-richt _ erfüllt werden? da. die erforderlichen Best Stellungen vorliegend Der Schaden ist zwar auch durch die Betriebsgefahr der Kraftdroschke? die in der beträchtlichen Verminderung der Fahrgczchwindigkeit lag? mit-verursacht worden. Aber schon die Eetriebsgefalir der beiden

Fahrzeuge war in ihrer UrsäcklichkeiW.erfceblich verscliie-W dena hei dem '.Vagen der Beklagten handelte es sich um ei~ “M nen anbei ade non 3,5 t lägen, der allein durch sein Eigen- g gewicht bei stärkerem Bremsen mit den Hinterrädern aus der Bahn kommen konnte, was auch liier "letztlich zu dem schweren Erfolg führte, Während die Verminderung der Ge™ fl :schwindigkeit durch den Fahrer der Kraftdroschke nur zu einem, leichteren 5to.se führtec. Erst das Wbweichcn des Last-|
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kraftragens aus der Fahrbahn fährte süi den schweren Folgeny’ denn erst dadurch wurde der hastkraftwagen erneut ge*feh den Bcrsonenwagen gestoesen, dieser gegen den Baum gedrückt! und der erhebliche Schaden verursacht0 Von Bedeutung ist U auch der Umstand, dass’sich der Lastwagen stets in der Bich tung auf die Stelle des Zusomenstosses bewegte, während die Kraftdroschke von dieser Stelle fortstrebte und nur da-.: ..durch zu dem Unfall beitrug, dass sic ihre Ceccliwinchigkeit ’ und Wain.it den im ^allgemeinen für, diel Berücksichtigung der it .Betriebsgefahr massgebenden Grund .verminderte 0 Schliess~: lieh kommt Hcinzu ;das Verschulden des beklagten Fahrers, ohne das es nicht zu den Unfall gekommen wäre0 Bei'Berücksich tigung dieser Ursachen führt die Ebvägung zu den Ergebnis, . dass die. von den Ehemann der Klägerin zu vertretende■Be-triebsgefahr dezgEVraftdroschkc sowohl gegenüber der:.vom bei klagten Halter zu vertretenden Betriebsgefahr des Lastwa- • I gens wie' auch" gegenüber dem Verschulden der beiden'-Bcklag-w ten-in:'ihrc-r Ursächlichkeit für den Unfall völlig zurück-':w tritt o Die :.Abwägung fährt deshalb . dazu, die volle Haftung ;, beider Beklagter zWbejahen, so dass in Ergebnis Wen Eoru-E fungsgericht beizutreten ist, obwohl dieses recktsirrtän-' 1 lieh eine
 bwäguhg unterlassen hat
: Eie gleichen Erwägungen führen 'dazu, dass auch die Ansprüche des Fahr;-	•	is...allein von den beklagten zu befriedigen sind,, so dass die.
sen gegen eie Klägerin keine Aasgleicbsansprüche zu stehen, nit denen sie auf rechnen könnten., "äs bedarf daher keiner 'Prüfung, ob das Berufungsurteilvdiese Aufrechnung, vae’die • evision meint, im angefochtenen Grundurteil hätte berücksicht igen müssen*
äic sich aus der Berechnung der 1'iageforderung ergibt, hat die Klägerin diejenigen Beträge, die sie von der Go’zial-icherung erhält, bei Bemessung der geforderten Kente von rein abgesetzt und nur den überschiessenden Peil der nach ^ 844 BGB zu st eilenden Ansprüche eingeklagt* Der Sokialversicheruhgstragcr üborgegr.ngene Teil ist lit Co gen st-- nd des Kcclit sät reit s und hätte vom Bericht im.Urteilssprach nicht'berücksichtigt zu her-cheh, Kenn dies gleichkohl ausdrücklich geschehen so kennen die Beklagten aus der angeblichen Kichtbe-chtigung dieses Überganges jedenfalls keine Einsendungen m«	V	.	VÜ	k	.Bk " ';A	•■■'V---:;
r die Bauer der verlangten heute ist im Berufungseil keine ausdrückliche Bestimmung getroffen« Aus dem Antrag.der Klägerin, der dem Grunde nach für gerechtfertigt rklürt Korden istergibt"sich aber, dass keine unbegrenzte r.ente zugesprochen sein' sollte,: sondern nur eine solche für die mutmassliche Bauer der Unterhaltspflicht* Es bestehen keine Bedenken, die endgültige Festlegung der Bauer ei-
ner Rente den hanhverfahrsn zu -.iberläc con, wenn dies der heserieunigang des- y.erfakrens. Liber den Grund dient unci die Lesckrllnkung' aus .den Urteil er sichtlich let (vgl Geig Z IO60 Ir.unbach § 304 2 3)	'	.
VII1	■	.
lie Revision konnte daher keinen hrfolg haben und we.
Eurückzuweisen,
 hie HostenentScheidung folgt aus § 97 £?0
Dr0 DelbrLiclc	hr:<,: ILleinewefers	Sr.	hock
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