BGH · III ZR 296/96 vom 26.03.1997
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 26. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Kläger auf 6.000 DM, für die Beklagte auf 15.000 DM, d.h. auf einer Berechnungsgrundlage von 3.000 DM für jede einzelne Klausel, festgesetzt. Der Kläger erstrebt die HeraufSetzung seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM. a) Der Wert der Beschwer des Klägers orientiert sich an dem von ihm vertretenen Interesse der Allgemeinheit an der Ausschaltung der streitigen AGB-Klauseln (BGH, Beschluß vom 30. b) Bei der Bewertung dieses Interesses, für die die Größe des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben können, war das Berufungsgericht nicht gehindert, auf die eigenen Angaben des Klägers zu dem Streitwert zurückzugreifen. Oktober 1996 um eine höhere Festsetzung des Streitwerts nachgesucht, und zwar auch nur hilfsweise für den Fall, daß das Berufungsgericht seinem Antrag auf Zulassung der Revision nicht entsprechen sollte. Den Höhersetzungsantrag hatte er vor allem mit der Größe des beklagten Unternehmens und der wirtschaftlichen Bedeutung der streitigen Klauseln begründet. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß diese Umstände für sich allein genommen - insbesondere unter Berücksichtigung des eigenen Prozeßverhaltens des Klägers -nicht geeignet seien, ein die bisherigen Wertfestsetzungen übersteigendes Interesse darzutun, hält sich in den Grenzen des dem Richter bei der Bemessung von Streitwert und Beschwer eingeräumten Beurteilungsspielraums.