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BGH · III ZR 296/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 296/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
Schlick16BaulBerlinTombrinkBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 296/09
vom 16. Dezember 2010 in der Baulandsache
 Beteiligte:
1. ....
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
2....
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
 
3.....
4	..
5	..
6	..
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf	ist	unbegründet.	Der	Senat	hat	in	der	dem	angegriffenen	Be-
schluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer
 
sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick		Dörr		Wöstmann
	Seiters		Tombrink	
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2009 - O 2/07 Baul -KG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2009 - 9 U 1/09 Baul -