Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 296/09 vom 16. Dezember 2010 in der Baulandsache Beteiligte: 1. .... - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2.... - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 3..... 4 .. 5 .. 6 .. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Be- schluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2009 - O 2/07 Baul -KG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2009 - 9 U 1/09 Baul -