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BGH · III ZR 295/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 295/89

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Oberbaurat S. habe in dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Grundstückskäufer P. b) Ein Verschulden dieses Bediensteten verneint das Berufungsgericht mit der Erwägung, er habe den Ausbauzustand des fraglichen Grundstücksstreifens nicht gekannt und auch nicht kennen müssen; da ihm das Beweisthema, zu dem er vernommen werden sollte, nicht bekannt gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sich darüber vor der Vernehmung zu informieren. Sie macht im wesentlichen geltend, eine Pflichtwidrigkeit liege schon darin, daß die Bebaubarkeit des dem Kläger gehörenden Grundstücks sich nicht aus den Akten ergeben habe. erteilten unrichtigen Auskünfte über die Bebaubarkeit des dem Kläger gehörenden Grundstücks verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß die dem Käufer P. b) Die Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen Auskunft hat den befaßten Bediensteten der Beklagten aber nur gegenüber P., dem die Auskunft erteilt worden sei, nicht gegenüber dem Kläger obgelegen. In diesem Urteil hat der Senat nur entschieden, daß die sachlich falsche Versagung eines positiven Bauvorbescheides, der von einem Mieter ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers beantragt worden ist, keine Amtspflichtverletzung letzterem gegenüber darstellt. Unter diesen Umständen war für die befaßten Bediensteten nicht "ersichtlich", daß ein Dritter, nämlich der Kläger, ein berechtigtes Interesse an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte haben könnte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 295/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Landwirt Hermann Am Hmm	4	2,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freie Hansestadt	(Stadtgemeinde),
vertreten durch den Senator für das Bauwesen,
2, und durch den Senator für Finanzen, Contrescarpe, HQM des
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Oktober 1989 - 1 U 148/88 (a) - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 60.000 DM
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3/
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Oberbaurat S. habe in dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Grundstückskäufer P. nicht schuldhaft pflichtwidrig eine unrichtige Aussage gemacht.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Zeugen S. neben seiner persönlichen Wahrheitspflicht als Zeuge auch gegenüber dem Kläger die Amtspflicht traf, richtig und vollständig auszusagen. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen .
b) Ein Verschulden dieses Bediensteten verneint das Berufungsgericht mit der Erwägung, er habe den Ausbauzustand des fraglichen Grundstücksstreifens nicht gekannt und auch nicht kennen müssen; da ihm das Beweisthema, zu dem er vernommen werden sollte, nicht bekannt gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sich darüber vor der Vernehmung zu informieren. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. Sie macht im wesentlichen geltend, eine Pflichtwidrigkeit liege schon darin, daß die Bebaubarkeit des dem Kläger gehörenden Grundstücks sich nicht aus den Akten ergeben habe. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber nicht das Aussageverhalten des Zeugen, sondern das allgemeine Verhalten der Behörde.
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2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch wegen der dem Käufer P. erteilten unrichtigen Auskünfte über die Bebaubarkeit des dem Kläger gehörenden Grundstücks verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a)	Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß die dem Käufer P. erteilten Auskünfte unzutreffend waren, weil der ''Schikanierstreifen" zwischen den vom Kläger verkauften Grundstücksflächen und der RickmersStraße zwar vorhanden, aufgrund seiner Befestigung aber als gewidmeter Straßenteil und damit die Erschließung der verkauften Grundstücksflächen als gesichert anzusehen gewesen sei (BU 8 f). Davon ist also im Revsionsverfahren auszugehen.
Die Erteilung der Auskünfte war daher amtspflichtwidrig .
b)	Die Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen Auskunft hat den befaßten Bediensteten der Beklagten aber nur gegenüber P., dem die Auskunft erteilt worden sei, nicht gegenüber dem Kläger obgelegen.
Wenn ein Beamter einem Anfrager Auskünfte über Rechtsverhältnisse eines Dritten erteilt, an deren zutreffender Darstellung dieser ersichtlich ein berechtigtes Interesse hat, dann obliegt ihm die Amtspflicht, Auskünfte nur "richtig, klar, unmißverständlich, eindeutig und vollständig" zu erteilen (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 -VersR 1985, 492; st.Rspr.), auch im Interesse dieses Dritten (Senatsurteile vom 28. April 1960 - III ZR 176/59 -
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c?/
VersR I960, 979 - und vom 5. Juni 1986 - III ZR 12/85 -VersR 1986, 1082) .
Aus dem Senatsurteil vom 11. November 1982 - Ill ZR 68/81 - VersR 1982, 154 - kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. In diesem Urteil hat der Senat nur entschieden, daß die sachlich falsche Versagung eines positiven Bauvorbescheides, der von einem Mieter ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers beantragt worden ist, keine Amtspflichtverletzung letzterem gegenüber darstellt. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr hat die Behörde eine Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks erteilt.
Den von den Behörden der Beklagten dem Käufer P. erteilten Auskünften ist indes zu entnehmen, daß die zuständigen Bediensteten davon ausgegangen sind, P. sei der Eigentümer des Grundstücks, auf dessen Bebaubarkeit die Auskünfte sich bezogen. Den Feststellungen ist nichts dafür zu entnehmen, daß ihnen aus diesem Irrtum ein Vorwurf gemacht werden
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könnte. Unter diesen Umständen war für die befaßten Bediensteten nicht "ersichtlich", daß ein Dritter, nämlich der Kläger, ein berechtigtes Interesse an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte haben könnte.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Richterin	Dr.	Deppert
 hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn