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BGH

Gericht: BGH

b) Die Schutzbestimmung des § 616 Abs 2 BGB will nach ihrer in Verbindung mit § 189 RVO sich ergebenden s -,-zialversicherungsrechtlichen Zv; eckbest im:,rung die Krankenkasse entlasten; sie soll aber nicht zu einer Bnt-lastung des Schädigers aus unerlaubter -Handlung führen * Die Anrechnung von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers auf den Schadensersatz des Schädigers ist zu verneinen« Gegen die Abtretung der Ersatzansprüche an den Arbeitgeber gemäß § 12 Abs 3 TOA bestehen jedenfalls dann 11 keine Bedenken., wenn der Abtretende den vollen Gegenwert von dem Arbeitgeber erhalten hat und ihn behält* Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 8. Ansprüche der Klägerin ausihren Leistungen an die Y/achpolizisten t$$Hm und IfPMMHI handelt,’.wird die' Sache zur anderv;eIren Terhandlung uni Entscheidung^, Ü auch über die Kosten;des Rechtsstreits^ an das. die aber wegen des Kellereinggnges von der Yord e.rrampe | nicht zu erreichen ist.. Die an der Längsseite des Lagerk hanses Befindliche Rampe kann nur von der anderen Seitev uher eine Treppe betreten werden, nicht aber von der. Dies hat den verletzten V/acnpolizisten nach dem Unfall bis s Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nach Abtretung ihrer Schadensersatzansprirohe gegen die Beklagte' ihr bis-heriges Dienstein kommen als Vorschuß Weitergezahlt * Sie hat mit der Klage Er st at lung dieser Beträge als Scbadens-C ersatz verlangt,und zwar sowohl aus eigenem Recht wie auqis auf Grund der erfolgten ..Abtretungen« Den Ausfall der :Dienstbezüge während der Dienstunfähigkeit'der im Angestelltenverhältnis stehenden Y.achpolizisten hat die Klägerin mit 1«981y59 DK-Uest-angegeben zuzüglich '2,6$ DM ' für Verwaltungs- und Portokosten„ .Außer der Zahlung dieses Betrages hat sie die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet. tJpBHI durch den Sturz von der Laderampe des von'der Beklagten gemieteten Lagerhauses erlitten haben, weil als Folge der erlittenen Verletzungen der Polizisten weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien« Die Klägerin hat ihre Ansprüche damit' begründet, daß die Beklagte ihre ihr auch als Kisterin obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des von ihr an und in dem Lagerhaus eröffneten öffentlichen Verkehrs durch ungenügende1 Sicherung, insbesondere während-der Kachtarbsit, verletzt.'habet — Ein Verschulden der Kachpolizisten an den Unfällen Kege nicht vor, Zum Hergang der Unfälle hat die Klägerin Jim einzelnen "behauptet 5 JJHMMMt sei in der Nacht vom pV zu dem 19o11 «1948 nach’.der Entladung des Anhängers des on ihm bewachten Lastzuges dem ,. weiterfahr.erö.er Fahrzeug-iuf der äußeren Kante der Längsrampe folgend weitergegangen in der Annahme*, daß diese mit der Querrampe, wo die weitere Entladung habe erfolgen sollen«, in Verbindung |steheo Las Eisengitter habe er bei der Dunkelheit nicht pemerkt,, sei dadurch auch beim Weit ergehen nicht behindert worden und sei dann plötzlich in den Kellereingang a'bge-; ■stürzt und habe sich eine schwere Verstauchung des rechten Fußgelenkes zugezogen, wodurch er vom 18« November 1948 pis "114 Januar 1949 dienstunfähig gewesen sei« Der Wach-Polizist liflU sei in der Macht vom 17c zu dem 18« Dezember 1948 ebenfalls dein vorfahrenden Lastzug auf der Längs-Pampe gefolgt in der Annahme« die Rampe habe auch am anderen Ende eine Ireppei Auch er sei beim Begehen der linken Seite der Rampe durch das Eisengitterf das er ebenfalls nicht habe sehen können', nicht gehindert worden«. bruar zu dem 1« März 1949 auf die gleiche Art verunglückt und habe Hautabschürfungen im Gesicht,und Prellungen an der linken Schulter und am linken Oberschenkel erlitten« Dienstunfähigkeit habe vom 1« ~ 20.« März 1949 bestanden« B0Ü endlich sei dadurch in den Kellereingang gefallen., daß er dem den schmalen Grat am Ende der Rampe betretenden Fahrer des Lastzuges gefolgt sei« Es habe wohl ein Eisenblech im lege gestanden, das aber einen Durchgang an der Rampenkante freigslassen habe« 7,ähr.end der Fahrer 2 •- 4 Schritte hinter dies era Blech das Fahrzeug bestiegen äf| habe, sei sm§$: da er die kellereingangsöffnung wegen der Dunkelheit nicht habe bemerken können, infolge eines Schrittes nach rechts abgestürzt* Er habe Prellungen am Rücken und an der linken BrustSeite erlitten, die ihn in der Zeit vom 4,, Mai bis 1 5k Juni 19-':-9 dienstunfähig gemacht hätten * Die Beklagte und die Streitgehilfin haben Abweisung der Klage beantragte Die Beklagte hat geltend gemacht, aus eigenem Recht könne die Klägerin überhaupt keinen 'Schadensersatz an spruch herleiten, weil nur die unmittelbar G-escha digben,, nicht aber die Klägerin als mittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hätten. Aber auch aus der Abtretung der Ansprüche der Wachpolizisten an die Klägerin stehe dieser ein Ersatzanspruch nicht zu. weil die Polizisten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten hätten,, Die Klägerin habe ihnen ihr volles Gehalt weitergezahlt*•Wenn sie diese Zahlungen gemäß der Bestimmung des § 17 'TOB als Vorschüsse bezeichnet und sich die Ansprüche der Polizisten habe abtreten lassen, so werde dadurch nichts geänderto Die wachpolizisten hätten als Angestellte nach § 516 Abs 2 BGB einen unabdingbaren Anspruch auf üeiter-Zahlung ihrer Bezüge während ihrer Dienstunfähigke.it* 616 Abs 2 BGB und sei daher nichtig'* Den Ansprüchen der hätten daher einen Ersatzanspruch an die.Klägerin nicht ahtreten können, da ein solcher nicht vorhanden seit Die Beklagte hat ferner ihre Verantwortüng für die Unfälle der Uachpolizisten in Abrede gestellt,. Es sei unmöglich, daß ein erwachsener Mensch heim Gehen auf der äußersten Rampenkante nicht an das Gitter anstoße Nach dem Unfall des- 17aehr — , ■ zusätzliche Sicherung sogar noch 3 Eisenfässer vor das Giu uer £ «eilen lassen, die die Rampe in ihrer vollen Breite ausgefüllt hätten« nachdem auch der Polizist iflR in den Kellerschacht gefallen sei, habe sie die Fässer wieder entfernt und su„l der .oberen ' Querleiste d es Gitters eine Holzleiste befestigt, die die Rampe völlig abgeschlossen habe! Nach dem Unfall des habe sie dann die 3 Eisenfässer'wieder vor das Gitter gestellt, außerdem, ein großes Eisenblech« Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, bei'den vorhandenen und weiterhin angebrachten Sicherungen seien die Unfälle nur durch eigenes Verschulden der'Wachpoll-' zis,en zu. erklären, indem diese die Absperrung umgangen hätteno Die Wachpolizisten hätten, da sie mit der Örtlichkeit nicht vertraut gewesen seienbesonders vorsichtig sein müssen und sich eingehend über die Umgebung Mm ihrer Einsatzstelle unterrichten nüs«ecc ha sei arch die’-; Pflicht der Klägerin gewesen, nach dem ersten Unfall die. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte,, die auf dem schmalen Grat der Rampe keinen Ver~ ^ kehr eröffnet habe* keine Schuld an den Unfällen der Vachpolizisten treffe. .hätten unbefugt- den schmalen Grat 'betreten; sie hätten sich auch "vorher über die ühnen unf bekannte Örtlichkeit unterrichten müssenf Bei dieser Sachlage erübrige sich ein Eingehen auf die Präge der von der Beklagten geltend gemachten Ungültigkeit des § . Sie hat in der Berufungsinstanz den ihr bisher entstandenen Schaden neu berechnet und verlangt jetzt neben der Beststellung die Zahlung von 1 o,1£5?66 DM-Ost und 841 *50 DM-V/est, Die Klägerin hat weiter darauf hingewiesen * daß* obwohl die vier V/achpoli-zißten von ihr nach der TOA bezahlt worden seien, die von ihr für gültig gehaltene Vorschrift des § 17 TOB zur Anwendung gelange gemäß dem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 24* August ,1941 (RGBl 176) * Die Beklagte hat sich ihrerseits in der Berufungsinstanz, auf den nach ihrer Meinung allein'anwendbaren § 12 Abs 3 TOA berufen' Die 'Revision selbst redet einer entsprechenden If" A m e n d un g des § 845 B G >3 i n de ri v or liege n cl en Fall en n 1 c h t Iffdas Wort -and sieht die Fälle der §§ 844, 845 BGB offen-If.bar auch als Ausnahmeregelung für einen grundsätzlich f'nicht gegebenen Schadensersatzanspruch der mittelbar plsatzre elites ist das Berufungsgericht ausgegangen» daß Shir grundsätzlich nur der durch eine unerlaubte Handlung un~ S 189 ff, wobei 0 ISO auch die Entstehungsgeschichte des Kpesetzes zitiert wird; 52, 410 /404/; 97, 87; 126, 253i Rn RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der un-Bpitteibar Geschädigte einen Ersatzanspruch' hat., bar Geschädigten liegt darin, daß durch' die unerlaubte Handlung'nicht in seine nach § 823 ff BGB geschützten Hechtsgüter eingegriffen., wenn für die Haftung aus unerlaubter Handlung gesetzlich ein allgemeiner Haftungstatbestand bestünde, wie dies nach Art 1382 code civil der Ball, dem deutschen 4echt aber fremd ist, worauf auch Esser zutreffend hinweist (BGB Schuldrecht 1949;' S"''486)..0' Eine, entsprechende Anwendung des § 845' BGB?. daß eine derartige Ausnahmebestimmung keine Ausweitung zulasset Etwas anderes ist es, wenn das Reichsgericht bei den auf der Grundlage der §§ 670, 683 3GB erhobenen Ansprüchen der Hinterbliebenen des:bei,einer Lebensrettung tödlich Verunglückten eine Ergänzung dieser Bestimmungen durch entsprechende Anwendung der für das Recht der unerlaubten Handlungen geltenden §§ 844? vorgenommen hat, weil in einem solchen Falle der.Er- * satsanspruch; sinngemäß, denjenigen zustehen müsse, die zwar nicht selbst Geschäftsführer warenAaber von;dessen Opfer unmittelbar, betroffen sind (RGZ 1 67 „ 85 /ß^/) ö Das Reichsgericht hebt auch dort gleichfalls hervor, daß der Kreis dieser Personen in den §§844, 845 BGB sachgemäß abgegrenzt sei und verharrt bei der Anerkennung dieser Regelung*' Wie aber ;.<3ie..Revision’ anstelle einer analogen Anwendung von § 7845 BGB neben den bestehenden ; 'Au s.n ahne best immun g e n §§ cug, 845 b&ö eine zwangs- läufige Folgerung zur>Anhahr ,r eines:unmittelbaren Rechts der Klägerin aus den Bestimmungen der §'§ 616 Abs 2, 255 BGB herleiten will, ist nicht ein Zusehen* In jedem Palle könnte'es sich hei einer solchen Vorteils au sefl Eichung doch nur .-um "ah zutret end e ■ Ansprüche des Ersetzt e-" rechtigten und nicht um Ansprüche der Klägerin kraft eigenen Rechts handeln. 845 EGB aufgeführten Personenkreis der mittelbar geschädigten Dritten binaua die Klägerin als unmittelbar Geschädigte hinzustellen unter Hinweis auf das angeblich auch durch § 823 BGB geschützte Recht sv erhältnis zwischen betrieb und Angestellten, In diesem Zusammenhang führt sie auss den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Angestellten und Unternehmern müsse Rechnung getragen werden, RG-Z 135; 242 erkenne den eingerichteten und. 298 darunter nicht das Recht verstanden wissen wolle, das nur obliga torischer Natur sei, so brauche damit nicht das Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und Angestellten vom Schutz des § 823 BGB ausgeschlossen zu sein. In Verfolg dieser Ansicht sei aber die Klägerin unmittelbar durch den Ausfall der Verletzten geschädigt, Zusätzlich bezieht sich die Klägerin ferner auf ein von ihr in der Revisionsinstanz überreichtes Rechtsgutachten von Prof, Br, in welchem zu dieser Frage u,a0 dargelegt ist„"daß das Reichsge- .rieht rechtsschöpferisch für die Schadensersatzfrage hei der unerlaubten Äandlung/ hei der zugleich auch dis Verneinung von Forde rungs-- und nicht absoluten Vermögens rechten einen wesentlichen - Grund.' für die Ablehnung .des § 823 Abs 1 BG3 gebildet habe, eine sehr erhebliche Weiterentwicklung gerade im Zusammenhang mit dem ■ Arbeitsrecht vollzogen habe”,, Habe es doch in ständiger Recht sprechung den eingerichteten Gewerbebetrieb als absolutes Recht im. in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang den Eingriff in den Betrieb, wozu ohne weiteres auch jede Verwaltung rechnet' als Eingriff in einen absoluten Rechtskreis im Sinne des § 823 Abs 1 RGB anZusehen, Es handle sich also dann nicht etwa mehr um eine.nur.mittelbare Schädigung! sondern um unmittelbare Verletzung eines absoluten, nicht nur obligatorischen Rechtes im Sinne des § 823 Abs 1 BGB. Auch dieser Rechtfertignngsversuch für die Annahme eines bchadensersc.tzansprucheo der Klägerin aus eigenem unmittelbaren Recht vermag nicht zu dem Ziele zu führen« Dieser Versuch lauft auf eine Umgestaltung der gesetzlichen Haftungsgrundlageh des Rechts der unerlaubten Handlungen an Stelle des vom deutschen Gesetzgeber angenommenen Systems der spezialisierten Haftungstatbestände hinaus« Rechtsentwicklu.ngsmäßig soll jeder Eingriff in den arbeitsrechtlichen Betrieb einen Haftungstatbestand nach § 823 Abs 1 BGH darstellen« Damit wären die Grundlagen unseres deliktischen Schadenser-satzrechtes verlassen undeine umstürzende Entwicklung" • gegen das Gesetz ohne zwingende Gründe eingeleitet, zu'-.-welcher richterliche Rechtsschöpfung nicht berufen wäre« Im Grunde handelt es sich bei dieser versuchten System-. änderung auch nur uni eine unzureichende Begründung in neuem Gewände« Das Reichsgericht hat vor langer Zeit schon den wiederholten Versuch ces öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung damit zu i begründenj daß er auch selbst in der Person des körperlich verletzten Dienstverpflichteten "als seines Organs" verletzt sei, als ganz verfehlt bezeichnet (RGZ 61s 293 £&5?\ 82? 3c) Das Oberlandesgericht hat der Klägerin■Schap densersatzansprüche zugesprochen hinsichtlich der verunglückten Wachpolizisten BpllMlME und Lfm auf Grund-der erfolgten Abtretungen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte., aber nur insoweit, als diesen Wach-' Polizisten selbst durch ihre Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls ein Vsrd ienstausfa 11 ent stand en ist* Es ver neint einen solchen Verdienstaüsfall und mithin die Lut stehung eines Schadens in der Person der Wachpoliz-isten überhaupt? weil für diese Zeit den Wachp.oliai-sten ein Gehaltsanspruch zugestand.en habec Da die Wach-Polizisten SfBBBI unstreitig nicht länger als sechs Wochen dienstunfähig gewesen seien, entfalle insoweit auch aus diesem Grunde der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der an diese beiden Wachpolizisten für die Dauer ihrer Pienstuniahigkeie gezahlten Dienstbezüge ganz* Dagegen hätten und MBI für die Zeit vom Ablauf der Sechswochenfrist bis zur Wiederaufnahme des Dienstes einen Schaden in Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt und dem ihnen bis zu dem Dienstantritt zustehenden und gezahlten Krankengeld erlitten* Dessen Ersatz hätten sie von der Beklagten verlangen und an die Klägerin abtreten können? die ihnen in Hohe dieses Schadens Weinen Vorschuß gewährt habe, mit Ausnahme des einen Schaden der Arbeitnehmer nicht darstellenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und der von der Klägerin mit der Klageforderung noch verlangten Verbaltungs-und Portokosten* Das Oberlandesgericht verkennt zwar nicht, daß nach der Bestimmung des § 12 Abs 3 in-Verbindung mit uns .Als "verhältnismäßig nicht erheblich"' habe der Gesetzgeber selbst im § 616 Abs 2 BG-b' bei Angestellten eine Zeit von sechs Kochen bezeichnet,, sofern nicht durch Tarifvertrag eine andere Bauer bestimmt sei« In § 12 Abs 1 und 2 TOA sei je'nach.der Länge der Dien.t» Kenn durch § 12 Abs 3 TOA die Frist zur Weiterzahlung der Dienstvergütung auf.einen Tag verkürzt werde, so könne dies nur als eine Umgehung des Gesetzes angesehen werden, denn eine derartige Verkürzung bedeute praktisch den völligen Ausschluß des Anspruches auf Weiterzahlung der Dienstvergütung, der die Bestimmung des § 12 Abs 3 TPQ: nichtig mache,. Dagegen lasse sich.nicht einwenden, daß § 12 Abs 3 TOA den Angestellten nicht schlechter stellen, sondern 'lediglich erreichen wolle, daß der Schaden dem eigentlichen Schädiger zur Last falle,• denn dieser vielleicht zu billigende Zweck könne nicht, durch einen Verstoß gegen zwingende .Gesetzesbestimmungen erreicht werden ■ (vgl RAG in ArbRS 30, 311; 36, 171, 40, 282), a) Die Revision verneint zunächst die Anwendbarkeit des § 616 Abs 2 BGB auf Unfälle, überhaupt« hin Unfall, der von einem Dritten verursacht worden sei, könne nicht als "Krankheitsfall" i/s« des § 616 Abs 2 BGB, für den der Anspruch des "Angestellten auf- Vergütung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt .werden könne, angesehen werden« Der Begriff der Frank-heit setze Schuldlosigkeit voraus«, Zwischen Krankheit und Unfall sei stets unterschieden worden (vgl § 10'7 i.h Abs 2 i)3Gj § 1 542 RVO)c Hier sei aber eine Schuld der Beklagten festgestellt* Wehn auch diese im Verhältnis zwischen der Klägerin und -den Verletzten nicht unmittel-_ bar den Lohnanspruch zur Aufhebung bringen würde« so kcnrr doch keinesfalls der Dritte besser gestellt sein als der schuldhaft handelnde Angestellte selbst* Das Merkmal der Schuldlosigkeit bei dein Begriff " Kranich ei t sf al 1,r schütze den Arbeitgeber« dort das Gehalt'weiter zahlen, zu müssen, wo überhaupt eine Schuld bestehe! weil dann der Schuldige für den Schaden einzutreten habe« Der soziale Zweck von § 616 Abs 2 BGB erschöpfe sich darin,, den "Krankheitsfall" nicht zu Lasten des schuldlos in diese Lage geratenen Angestellten gehen zu lassen? Ausdrücklich spricht zwar die Bestimmung des § 616 Abs 2 EGB nur von dem Krankheitsfall*- Daraus kann aber auf eine gewollte Beschränkung auf bl - Be Krankheitsfälle ohne Rücksicht auf den Grund der Erkrankung nicht geschlossen werden* Eine -Erkrankung kann die. -verschiedensten Ursachen ha.ben, sie kann auch wie hier bei den beteiligten Wachpolizisten auf einen Unfall zurückgehen* Wenn das Berufungsgericht die durch die Unfälle herbeigeführte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und die dadurch vorübergehend bis zu dem Abschluß der Behandlung der Unfallfolgen hervorgerufene Dienstbehinderung als Krankheitsfall gewertet hat, so ist dies nicht zu beanstanden* Nötigt so die natürliche Betrachtung in dieser Hinsicht zu keiner Unter £3 oh ei nenn sic behauptet^ daß das 'Merkmal1 "der 'Schuldlosigkeit bei dem Begriff "Krankheitsfall" ntlrl t ber.ll rtd >r schütze,, den lohn weiter zahlen ■ erlesen n überhaupt^ a‘l auch bei einem Britta « 1 i Schuld v.orlie: 1 l ehuLd sas bi lg tut an ühtallf d e sgl)i e rLUlqb schuldige BrU ttefnicht zur ermi tt ein Wenn es nun weiter auch im Sinne des § 616- A'bs I" BG-B liegt, in Verbindung mit dem das Ruhen des Krankengeld anspruc'hs des Versicherten bei Erhalt von Arbeitsentgelt '.während der Krankheit anordnenden § 189 ä'EVO die-Krankenkasse zu entlasten,,: so steht dies doch einer Erstreckung des unabdingbaren Vergütungsanspruchs des Angestellten nach § 616 Abs 2 BGB auch auf Bienstunfälle nicht entgegen» Die Einfügung des A'bs 2 des § 61 6 BGB und die Neufassung des § 189 RVO durch Notverordnung im Jahre 1930/31 verfolgte den Zweck, der in finanzielle Notlage geratenen Kran3:env er Sicherung eines' der denkbaren Sanierungsnittel zu bieten, wie in dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz überreichten Rechtsgutachten von Pro ' i•■■■' jid eigener Sach-, gewahren» 'Der Unfallverletzte hat aber "gleichwohl"- aus der 'Krankenversicherung gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Krankenpflege und Krankengeld außer bei' Gewährung von Eeilanstaits-pflege oder Anstaltspflege durch die Berufsgenossenschaft (§§ 559 f bis 559 k RVO)0 Die Verpflichtung der Krankenkasse zur Gewährung von Krankenpflege endet erst mit dem läge der Anzeige des Beginns der Krankenbehandlung seitens der Berufsgenossenschaft an die Krankenkasse (§ 559 g Abs 2 RVÖ)y und der Krankengeld anspruch aus der Krankenversicherung ermäßigt sich entsprechend mit dem Tage der Anzeige der Renten- oder Krankengeldgewahrung durch die Berufsgenossenschaft gegenüber der Krankenkasse (§ 559 h Abs 2 RV0)'o Danach wird also auch die Krankenkasse bei einem Unfall hinsichtlich ihrer auch in diesem Palle bestehenden Verpflichtung gen aus der Krankenversicherung gemäß dem Sinn und -Zweck., daß § 616 Abs 2 BGB bestimme,, daß der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung^ nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden könne« Dies beziehe sich aber nicht auf eine Tarifordnung« Die TOA könne niemals als eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung angesehen werden« Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 616 Abs 2 könne daher.durch Tarifordnung eine abweichende Bestimmung getroffen’werden V Die Tarifordnung sei nicht einem Tarifvertrag gleich zusetzen„ Jedenfalls wolle §,616 Abs 2 BGB keinen Schutz -vor einer Rechtsverordnung - des Reichs aüfriehten, da die staatlichen Organe sowieso die sozialen Belange'hat-g ten wahren müssen,- andernfalls auch viel größere macht-.mitte], den gesetzgebenden Körperschaften zur Verfügung .gestandenübätteng Ein ';solcher Schutz hätte auch nicht in den Rahmen des bürgerlichen Rechts gehört,'er wäre s t aat sr e ch't 1 ich er IIa tür Aus diesem Grunde könn Rechtsverordnung darstelle, nichtig sein» ■' ■Die Stellungnahme zu dieser Auffassung der Revision,, daß § 616, Als 2 BGB nur eine Abänderung durch VertragP nicht aber durch Tarifordnung ausschließe., nötigt vorweg zv- einer Prüfung der Frage9 c‘b § 616 Abs 2 eine zwingende Rechtsvorschrift darstellt, weil dann,, wenn sie nachgiebigen Rechts wärein jedem Falle etwas anderes he stimmt werden könnte,- Die Revision läßt diese Frage dahingestellt,, As können aber keine Zweifel an der zwingenden Natur dieser Vorschrift bestehen* Zwar ist ihre Unabdingbarkeit in § 619 BGB nicht ausdrücklich festgelegt, wie dies für die dejn Dienstberechtigten nach den §§ 617,. Bei dem klaren Wortlaut des § 616 Abs 2 BGB., , daß der Anspruch auf Vergütung nickt ausgeschlossen oder beschränkt werden kann? bedurfte es aber bei dieser später eingefügten Bestimmung nicht noch einer zusätzlichen Aufführung in § 619 BGB* Demgemäß wird auch die zwingende Natur der Bestimmung des § 616 Abs 2 Satz 1 BGB im Gegensatz zu § 616 Abs 1 BGB-in der ! YTenn nun auch die Tarifordnung keine .vertragliche Vereinbarung, sondern eine Rechtsverordnung darstellt,, so, ist sie doch an die Stelle des früheren Tarifvertrages getreten» § 69 Abs 6 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vorn 2(k Januar 1934 (RGBl II 4 5). Ordnung tritt« In Rechtsprechung und Schrifttum zu dem Gesetz fppg zur Ordnung der nationalen Arbeit ging man im allgemeinen jlt davon aus, daß auch eine Tarifordnung nicht vom zwingende^« Gesetzesrecht abweichen dürfe {RAG ArbRSamm Ed 30, 3H, §: 32 Anm 134)« Die vom Reichstr.eu'nänder für den Öffentlichen Dienst allerdings mit Gesetzeskraft für das ganze Reich erlassene Tarifordnung konnte als Rechtsverordnung sich nicht über swingende formellgesetzliche Bestimmungen hinwegsetzen? weil die Recbtsetzungs--befugnis dem Treuhänder durch Gesetz delegiert war und deshalb nur im Rahmen des Gesetzes bestand, soweit nicht ausdrücklich durch Gesetz hinwiederum eine Ausnahme zugelassen wurde? Die weitere Erwägung der Revision,: daß § 616 Abs 2 BGB keinen Schutz für den sozial schwächeren Arbeitnehmer vor einer reichsrecl blichen Rechtst störe i c) Die Revision meint ferner,, sich auf einen rechts-wirksamen Verziehet der Verletzten auf Gehaltsansprüche gegen die Klägerin berufen-zu können« weil aus der Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 'schließen 'wäre, daß die Verletzten das Gehalt von der Klägerin nur für den Pall der Uneinbringlichkeit verlangen wollten? sie also in den vollen Genuß ihres Gehaltes kämen« Von einem Gehaltsverzicht kann jeMch schon um deswillen keine Rede sein, weil nichts dafür spricht? TOA, daß der Dienstberechtigte,, soweit von dem Dritten Schadensersatz nicht erlangt wird, auf die Rückzahlung der gev/ährten Vorschüsse verzichten ''.kann", wenn die Nichterlangung des Schadensersatzes micht auf das Verha 11ep oder .auf.Hand 1 ungen der Belegschaftsmitglied er iurückzuführen ist, nichts für einen Verzichtswillen des Verletzten in Bezug auf Gehalts-anspräche entnommen werdenc d) Das Oberlandesgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin für einen Zeitraum von sechs AIBchen-pienstunfähigkeit der Vachpolizisten BfflHHHI und Lfm abgesprochen0 Pur diese Zeit, erkennt es den beiden einen Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Bezüge zu, indem, es die die Prist•• ztir Weiterzahlung der Dienstvergütung auf einen lag verkürzende Bestimmung von Abs 3 des § 12 TOA als eine praktisch-den völligenn Ausschluß des Anspruchs auf Weiterzahlung der Dienstvergütung bedeutende Umgehung des .Gesetzes 'ansieht und deshalb übereins ln- end it dem ybi del B< 1 i j< i < i , 1 « i , teil Recntsgut.2eilten von Prof,- Dr0 HfBB^unc; mit Prih|p|.Bh (Versicherungsrecht 1950. S 140) für nichtig erachtein, Ehe auf die Bedeutung von § 12 TOA und die Frage der Nichtigkeit von Abs 3 des § 12 TOA eingegangen werden kann, bedarf es zunächst der Klarstellung, ob 'im 'vorliegenden Falle die TOA überhaupt zur Anwendung gelangt * ln der Berufungsinstanz hatte sich .-die, Klägerin darauf beru-daß nicht die TOA ansuv end er. 5266 IY vom 24.8,1942 :<RBB S if6) habe sich der Rinanzminister damit einverstanden er--M klärt,, daß die tariflichen Krankenoezüg'e eines im öffent-liehen Menst 'beschäftigten Gsfolgschaftsmitgliedes ois * zur Dauer von 26 kochen erstreckt werdenkönnen, wenn u,a, das öefolgschaftsmitglied durch einen Dienstunfall im Sinne der für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen arbeitsunfähig geworden sei, ln solchen Bällen sei nach diesem Erlaß § 15 Abs 7 TOB entsprechend an zuw enden., Der Oberbürgermeister von Berlin habe mit Rune!Verfügung vom Holl,1942 angeordnetp daß die Kann-Bestimmung des angerufenen Erlasses im Geschäftsbereich der Stadtverwaltung us?/, auf sämtliche Angestellte'und Arbeiter an zur,1 end en sei,, ■fj'er Magistrat von Groß-Berlin -(jetzt Senat von Berlin)-• als Rechtsnachfolger des früheren Oberbürgermeisters habe diesen Rechtszustand nicht geändert., Es würden daher die genannten Bestimmungen auch heute noch für den Bereich des Polizeipräsidenten gelten0 Danach erhalte ein Polizei-Angehörigerp der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig werdep in entsprechender Anwendung des § 15 Abs 7 TOB Krankenbezüge in voller Höhe der derzeitigen. Dienstbezügeo Sei jedoch die Dienstunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden,, so entfalle in analoger Anwendung des § .Diese Darlegungen der Klägerin vermögen die Anwendung der TOS und den Ausschluß der TOA im vorliegenden Dalle nicht zu begründen* Die Tarifordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst - TOA - vom 1c übrigen bis auf die in § 12 Abs 3 TOA enthaltene Verkürzung d es Anspruchs aus § 616 ECtrb auf den • Zeitraum eines Tages mit der Regelung des § 12 TOA über- Die Revision stellt es nicht so sehr auf die' der vom Berufungsgericht angenommenen Nichtigkeit■d 12 Als 3 TQA.ab, sondern versucht, darzjtrn, daß §, 1 J LOA im Grunde nichts anderes als § .616 :Abs 2 BGlf hindüng mit § 255 BGB hestimme, Sie rügt, das Berufuh teil verkenne, daß § 616 Ahs 2 BGB nur im Innenverhä zwischen der Klägerin und ihren verletzten Angestellt gelte, aber dadurch nicht der Anspruch aus § 823 gen Dritte eliminiert werden könne, sondern nach § alle Rechte .Verletzten auf die Klägerin übertragen werden müßten* Richtig müsse es heißen* Keil die Verletzten einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hätten, müßten sie sich diesen auf ihre Gehaltsansprüche anrechnen lassen; nur im Palle des Aus'blei hens der Schadensforderungen hätten die Verletzten aus dem Angestelltenverhältnis einen Anspruch auf volles Ge halt, allerdings auch nur gegen Abtretung der Ansprüche aus § 823 BGB (Palandt Anm 4 zu § 616 BGB; Kerschel LG Hamburg DR 1943, 447)o .Der § 2 55 BGB würde gegenü der Forderung der verletzten Angestellten auf vollen die Arglisteinrede gewähren, wenn sie auf den Schadense satzanspruch gegen die Beklagte.etwa verzichtet oder sich diesen selbst hätten auszahlen lassen,. Sofern man weiter’auf die der Änderung von § 616 Abs 2 BGB zugrunde liegende Notverordnung vom Ts "Dezember 1930 zurückgreife, würde die Neufassung des § 616 Damit würde § 1 542 RVO mindestens analog anwendbar sein,, cLb* daß gerade wegen der.Leistung des Unternehmers-kraft Gesetzes die Schadensersatzansprüche in dieser Höhe auf ihn übergehen.. Schließlich lasse sich das unbillige Ergebnis, das in der entgegengesetzten Auffassung zweifelsfrei liege,, durch eine analoge Anwendung von § 843 Abs 4 BGB beseiti-gen« die Bedeutung und den Zweck des § 616 Abs 2 BGB eingegangen werden« Die Bestimmung des § 616 Abs ?. BGB verdankt ihre Entstehung Erwägungen, die in besonderem Zusammenhang mit der Sozialversicherung stehen« Hie bereits oben unter 3a angedeutet wurde, seilte im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Bestimmung der Unabdingbarkeit der Vergütungsansprüche der kranken Angestellten für eine bestimmte Zeit gemäß § 616 Abs 2 EGB durch den jetzigen § 189 RVO eine Sanierung der Krankenkassen vorgenommen werden« Während bisher nämlich der Arbeitgeber die dem erkrankten Versicherten aus der Krankenkasse zufließenden Bezüge an Krankengeld am Lohn oder Gehalt kürzen konnte„ wurde jetzt umgekehrt durch die Reufassung des § 189 RVO bestimmt„ daß der Anspruch auf Krankengeld ruhes wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalte« Dementsprechend wurde in § 616 BGB der neue Abs 2 eingeführt und ebenso in ,-§ 63 Abs 1 HGB der entsprechende Satz *3 wie in § 133 c Abs 2 GewuO zwingenden Rechtsvorschriften wurde erreicht, daß die Trotz der durch' Krankheit eingetretenen Dienstvjsrhinderung des Angestellter an der Dienstleistung 'bestehende Ver gif-tüngspilieht des Arbeitgebers durch Vertrag nicht nieder aufgehoben werden und damit die Entlastung der Krankenkasse vom Krankengeld wieder beseitigt werden könnte'« • Kur mit dieser sozialversicherungsrechtlichen Zweckbestimmung kann also die Bedeutung des §6'6 Abs 2 BGB erfaßt werden» Daraus folgt aber schön| daß es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein kann, mit seiner Hilfe auch bei unerlaubten Handlungen eine Entlastung des Schädigers herbeizuführen und Arbeitnehmer bezw« Arbeitgeber im Endergebnis mit dem Schaden zu belasten» Der § 616 Abs 2 BGB soll im Zusammenhang mit § 189 RYÖ die Krankenkasse entlasten, nicht aber bei unerlaubter Handlung den Schadensstifter besser stellen?als er sonst dastünde* Es fragt sich nur, ob diesem aus einer sinngemäßen ■Auslegung nach .dem Zwecke des § 61 6 Abs 2 gewonnenen Ergebnis, nicht allgemeine Grundsätze . des Sehadensersatz-rechts hindernd im Wege stehen« Dies ist jedoch zu vernein ehe Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts müßte ein solches Hindernis in dem von ihm angenommenen Behlen eines Schadens im Rechtssinne auf Seiten der Verletzten liegen» für die Dauer von sechs lochen ihrer Dienstunfähigkeit habe den verunglückten lacupolizisten, so führt der' Berufung.'sric'hterb':'.„aus, ein Gehaltsanspruch zugestan- . den» so daß ihnen insoweit kein Schaden entstanden sei, den die Klägerin auf Grund der Abtretung geltend machen .•könne"; Diese rein begrifflich und einseitig hier durch -die Verneinung eines gegebenen Schadens als des ersten Erfordernisses einer Schaöenshaftung orientierte Auf- fassung geht an einer Wirklichkeitsgemässen Betrachtung vorbei* Richtig ist zwar., dass im Recht der unerlaubten Handlung bei einer Hinderung der Erwerbsfahigkeit des Verletzten nicht schon dieser Tatbestand allein einen Schadensersatzahspructi verleiht$ es muss vielmehr eine tatsächliche Einbusse an Erwerb hinzukommehc• Es genügt, also für die Annahme eines Schadens im- zivilrechtlichen 1 Sinne anders als im Recht der Sozialversicherung nicht schon eine prozentuale Beschränkung der Erwerbsfähigkeit., sondern es muss sich bei konkreter Berechnung ein'Schaden ergeben,, Es trifft deshalb auch nicht zu,, wenn das -,Ober1andesgerieht Freiburg in seinem Urteile vom li€ Februar 1932 - 1 U 112/51 - (Versicherungsrecht 1952 S 150) einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch des Angestellten gegen den Schädiger allein damit glaubt rechtfertigen zu können,, dass es den Schaden schon in der blossen Beschränkung der Erwerbsfühigkeit erblicktf losgelöst von der Frage der..Lohnzahlung,, Gleichwohl wäre es nicht richtig zu sagen, der durch einen Britten körperlich verletzte Angestellte erleide unter der Voraussetzung der vom Berufungsgericht angenommenen Richtigkeit des § 12'Abs 3 TOA wegen seines weiterbestehenden Lohnanspruchs rechtlich und bei der Zahlung der ihm gewährten Vorschüsse auch wirtschaftlich keinen Schaden*. Durch die allerdings am Anfang stehende Frage der Entstehung eines Schadens darf der Blick für die weitere Frage des Schadensaüsgleichs und der Berechnung des wirklich entstandenen Schadens nicht versperrt werden Dein verletzten Angestellten soll für den .Krankheitsfall nach Sinn und Zweck des § 616 Abs 2 nur im Hinblick auf das Ruhen sines Anspruchs auf Krankengeld gegenüber der , Krankenkasse sein V e rgütun g s an sprue h für die festgesetzte Zeit ungeschmälert.;erhalten bleibent Im Verhältnis zu dem schädigenden Dritten besteht nach richtiger Auslegung des-§ 615 Abs 2 BGB kein Ablaß? dem Angestellten einen unabdingbaren Lohnansprach zuzübilligent Wenn es schon als ‘widersinnig bezeichnetworden ist,, dem Schädiger die dem Geschädigten auf Grund eines Vertragsverhältnisses gewähr^ ten Leistungen des Arbeitgebers zugute kommen zu lassen (RGZ 1.51 y 330 034/)., so ist dies zu demal unter 'den hier gegebenen besonderen Voraussetzungen der. Fall* Der Angestell’-i te,, der während seiner durch einen Unfall infolge der un- • erlaubten Handlung eines Dritten herbeigeführten Erkrankung weiter seinen Lohn empfängt* sei es auch nur vorschußweise;, muß jedenfalls insoweit« als er befriedigt ist und befriedigt bleibt« sich seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger auf seine Lohnansprüche anrechnen lassen und’ insoweit seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger seinem Arbeitgeber zur Verfügung’ stellen* Umgekehrt geht der vertragliche Anspruch des körperlich verletzten Angestellten« den dieser gegen seinen Arbeitgeber auf . den deliktischen Schädiger nichts an0 Dieser kann nicht ein--wenden« daß dem Verletzten infolge seines Lohnanspruchs aus § 616 BGB: überhaupt kein Schade entstanden sei,, Im Ergebnis ist somit die Anrechnung von Lohnfortzahlühgen des Arbeitgebers auf Schadensersatzverpflichtüngen des Täters einer unerlaubten Handlung zu dessen Gunsten zu verneinen (so auch schon früher LG Hamburg DR 1943, 447 mit zustimmender Ahm von Herscher,* ferner Palandt BCäü HO; Leperies 1951, 32; LG Frankfurt IJJV; 1552, 589 Kr 17), Soweit das Reichsgericht gegenteilig sich ciahin ausgesprochen 'hat« daß ein Schadensersatzanspruch dann nicht entstehen könne ■■wenn der durch einen Unfall verletzte Angestellte'.trotz-der Verletzung seine'Stellung behält und sein Gehalt wei terbezieht * weil* abgesehen von Y/eitersahlungen aus r fürsorgerischen Erwägungen des Arbeitgebers, es dann an einem aus der Hinderung der Erwerbsfähigkeit folgenden Schaden fehle (RGZ 165, 236 /Jr39 ff7)1 kann dies fassung hier nicht gefolgt werden/ Die Richtigkeit des so gewonnenen Ergebnisses wire auch durch folgende Erwägungen bestätigt hin Fällen des •unmittelbaren gesetzlichen Übergangs-von Schadensers ansprüchen wie z0B, auf die weru.fgenossenschaft ge § 1542 RVO oder auf den öffentlichrechtlichen•Dien gemäß §§ 139; 184 DBG. Das Reichsgericht ist schon in ähnlichen Fällen gesetzlichen Übergangs von Schadens ersatzansprüchen etwaigen Zweifeln an dem möglichen Bestehen eines Schadens und demgemäß eines Übergangs der Ansprüche damit entgegengetreten* daß ungeachtet der gewährten öffentlichrechtlichen Leistungen zugunsten des Schuldners dieser Leistungen ein Schaden als eingetreten und fortdauernd-angenommen werden soll, um aus Billig--, keitsgründen dem Schuldner auf.einem Umwege den Schadens ersatz zu verschaffen* der ihm unmittelbar nicht gewähr wird (RGZ 92* 401 /405/; 63* 382; 73* 213 r SO ""*« ^ in RGZ 92/ 406 hervorgehoben ist/wenn sich eine derartige Behandlung von’Ersatzansprüchen als forthestehend , zwar .nicht ausdrückliche aber aus anderen gesetzlichen Anordnungen mit Sicherheit als- gewollt ergibt<1 Dies ist : im Hinblick auf die geschilderte . Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Möglichkeit der; weiter von der Revision hier hera' • ( die Klägerin von der ihr durch § 12 Abs 3 TOA eingeräum- ten Möglichkeit des Verzichts auf Rückzahlung der Vor ■ schlisse keinen Gehr auch machen werde* 'Wenn der Ah tretende aber den vollen Gegenwert von dem Arbeit-geiler 'erhalten :1 und ihm‘behält ? ‘dann besteht jedenfalls kein Hind ernis für die Abtretung der- Ansprüche : mehr 1 auch wenn sie üsi übrigen., soweit es sich hier überhaupt um ünfallrehteh- ■<-’ anSprüche handeln würde, unpfänabar sein sollten* Bef -Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Be-.- hat das Oberlandesgerichl/eihen selbstverschuldeten Un---fall angenommen., für den die Beklagte dicht hafte* da sie insoweit ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen sei* Hierzu führt das angefechtere Urteil folgendes aus? wie durch'die Bekundungen des Zeugen I® erwiesen ist, erst r.&ch den Unfall des Lehr in der Heise angebracht]‘ daß am Bisenglttef eine starke" Holzleiste mit starkem Draht befestigt wurdet, die die mit dem Hinweis ausr daß eine entsprechende Behauptung yon der Klägerin nicht auf gestellt sei* Diese konnte -abei da die örtlichen Verhältnisse von den Verletzten nicht e|| Dann würde die Schuld der Beklagten in dem Fehlen des Sei- derurteil aber auch, daß die Leiste durchaus nicht bis zur .Wand des Lagerschuppens reichte» Nur mit Draht befesti| ms daß sie bei den Entladungsvorgänge^deshalb zurückgestoßen 'M worden ist und den Zugang zur Rampe nicht mehr versperrte,,ul Dieser.Sachverhalt würde- allen drei Aussagen der Zeugen llf : pBM - ■ - - S§BH| gerecht, ohne allerdings die Schuld der Beklagten beseitigen zu können; Umso mehr war geboten, sich auch, mit den Aussagen der verletzten Wach", Polizisten zu befassen, die das-Vorderurteil völlig übergeht* Diese verfabrungsrechtlichen Rügen der Revision sind begründet* Die allein auf die Aussage des Zeugen Ils gestützte Annahme von den Vorhandensein einer ausreichenden Sicherung 'durch Anbringung. einer Holzleiste hätte eine weitere Auseinandersetzung .mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, - namentlich auch mit den Aussagen der ver letzten Wachpolizisten, in der von der Revision .ange--deuteten Richtung bedurft* Dieser Mangel nötigt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der hache zur anderweiten Verhandlung und Kutschei--dung, ah das Oberlandesgericht* III« Das Qberländesgericht hat den Festst'ellungsantrag ‘iw egen mangelnden rechtlichen Interesses der Klägerin ander Feststellung für unbegründet gehalten* Umstände^ die einen künftigen Schaden als möglich erscheinen lassen könnten» .seien nicht vorgetragen wordene, Die-Art der Verletzung der Vachpolizisten : sei; ihrer Natur nach auch nicht geeignet;, normalerweise schädigende Nachwirkungen zu äußern*- Demgegenüber* rügt die Revision,, daß es sich >>ei den verletzten V»‘achpplizisten unstreitig um Verletzungen mit wochenlanger Dienstunfähigkeitalso nicht leichter Natur., gehandelt habe, und, daß vei den vorliegenden Verstauchungen von Fußgelenken» Fersenbeinbrüchen,.’ Auch aus dem Gesichtspunkt der kurzen Verjährung ergebe sich das Bedürfnis des Feststellungsantrages,, Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Es genügt für das Feststellungsinteresse nicht« daß eine bloße Vermutung für die 'Möglichkeit eines künftigen Schadens ausgesprochen wird« Um mehr handelt es sich aber bei dem feststehenden Sachverhalt nicht* Bei der Art der Verletzungen der vier uachpoiizisten? die sich bereits Ende 1948 und in der ersten Hälfte des Jahres 1349 ereignet haben und bezüglich derer nicht die geringsten Nachwirkungen dargetan sind«, hat das Oberlandesgericht mit Recht ein rechtliche Interesse cer'Klägerin'ah cer begehrten Feststellung verneint« Die Feststellungsklage der Klägerin war daher ganz ah zu?,'eisen* Ihr Zahlungsanspruch bezüglich der Y.achpolizi-sten bCHHBI und Lfm ist in vollem Umfang begründet» mit Ausnahme der geltend gemachten Vervaltungs- und Portokosten und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung« da Insoweit ein abtretbarer Schaden der Verletzten nicht vorliegt

Zitierte Normen: § 616 BGB § 1 RVO § 616 BGB § 139 ZPO
BGBdUnfallAnspruchKlägerinAngestellteSchaden

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk! pur die amtliche Sammlung!
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 Gesetz? BGB §§ 823 Abs T? 844 ? 843.«
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ü-'-rueh aus unerlaub-x ^egen der Lohnforti Zahlung an einen unfallgeschädigten dienstunfähig gewordenen Angestellten keinen S'chadensersatsanspruch gegen den Schädiger aus eigenem Recht«
Gesetz?
Tarifordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst -TOA- vom 10 April 1938 (RArbBl Nr 12 •vom 25« April 19.19 >3 VI 475 ff) §" i 2 Abs 3 ; rvo § 189; BGB § 616 Abs 2*
20 Rechtssatz?
a)	§ 616 Abs 2 BGB umfaßt nicht nur bloße Krankheits-fälle; auch Unfallverletzte Angestellte können einen durch § 616 Abs 2 BGB geschützten Vergütungsanspruch gegen ihren Dienstherrn habeng
b)	Die Schutzbestimmung des § 616 Abs 2 BGB will nach ihrer in Verbindung mit § 189 RVO sich ergebenden s -,-zialversicherungsrechtlichen Zv; eckbest im:,rung die Krankenkasse entlasten; sie soll aber nicht zu einer Bnt-lastung des Schädigers aus unerlaubter -Handlung führen * Die Anrechnung von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers auf den Schadensersatz des Schädigers ist zu verneinen« Gegen die Abtretung der Ersatzansprüche an den Arbeitgeber gemäß § 12 Abs 3 TOA bestehen jedenfalls dann 11 keine Bedenken., wenn der Abtretende den vollen Gegenwert von dem Arbeitgeber erhalten hat und ihn behält*
Akten Zeichen? III ZR_ 295/51
LG Barl in
 Urteil des BGH vom 19« Juni 1952 IiG Berlin
 Verkündet am 19c Juni 1952
S' i e - s e r, Justiz an gestellter als ürkur. d s b e amt e r der-Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
B e r 1 i n s vertreten durch der. Senator des Innern dieser v^jtrete^ durch den Po 1 izeiprasidenten in >3e
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskläg erin?
- Prv seßbevollmiichtigters Rechtsanwalt D:cc	...
straße 50
B e rufun gsbeklag t e ionsbeklagte,
2c) das Finanzamt für Liegenschaften,, Berlin, -vertreten durch seinen Leiter,. Berlin ü 119
Streitgehilfin der Beklagten.,
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die muncliehe Verhandlung vom 26« Mai-1352 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Prof. Br. Heiss, Br. Geihaar? Rietschel und Br, Rotberg für Recht erkannt?
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4°-Juli 1951 teilweise aufgehoben und das am 28. Oktober 1950 verkündete Urteil
 der IO® Zivilkammer des Landgerichts Berlin dahin abgeändeff?
■—
«"...*.................._ »
 
Dis Beklagte wird verurteilt,-an die Klägerin 884,73 DM-Ost "und 299,36 DM-Y/est nebst 4f° Zinsen seit dem 50 Mai 1950 zu zahlen,,
In Höhe von 136,30 BM-Ost und 27,—- DM~\7est sowie hinsichtlich des Peststellungsantrages wird die Klage abgewiesen*
Soweit es sich um die. Ansprüche der Klägerin ausihren Leistungen an die Y/achpolizisten t$$Hm und IfPMMHI handelt,’.wird die' Sache zur anderv;eIren Terhandlung uni Entscheidung^, Ü auch über die Kosten;des Rechtsstreits^ an das. Berufungsgericht zurück'/erwiesen* .
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zürückgew i e s en,
 Kon Rechts wegen
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'Tatbestands'

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die aber wegen des Kellereinggnges von der Yord e.rrampe | nicht zu erreichen ist.. Die an der Längsseite des Lagerk hanses Befindliche Rampe kann nur von der anderen Seitev uher eine Treppe betreten werden, nicht aber von der. Sei te des Kellereinganges her. An den Lacl sinken des Lag er-,' hauses sind Beleuchtungen angebracht, an dem- Kellereinga^JU leihst jedoch -nicht!	.	g:
Die vier verunglückten Lachpolizisten haben ihre Schadensersatzansprüche.'an die Kläg erin abgetreten.,, Dies hat den verletzten V/acnpolizisten nach dem Unfall bis s Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nach Abtretung ihrer Schadensersatzansprirohe gegen die Beklagte' ihr bis-heriges Dienstein kommen als Vorschuß Weitergezahlt * Sie
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hat mit der Klage Er st at lung dieser Beträge als Scbadens-C ersatz verlangt,und zwar sowohl aus eigenem Recht wie auqis auf Grund der erfolgten ..Abtretungen« Den Ausfall der :Dienstbezüge während der Dienstunfähigkeit'der im Angestelltenverhältnis stehenden Y.achpolizisten hat die Klägerin mit 1«981y59 DK-Uest-angegeben zuzüglich '2,6$ DM ' für Verwaltungs- und Portokosten„ .Außer der Zahlung dieses Betrages hat sie die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet. sei, den Schaden zu ersetzen^ welchen die V.’achpolizisten l’SHHHHh	und
tJpBHI durch den Sturz von der Laderampe des von'der Beklagten gemieteten Lagerhauses erlitten haben, weil als Folge der erlittenen Verletzungen der Polizisten weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien«
Die Klägerin hat ihre Ansprüche damit' begründet, daß die Beklagte ihre ihr auch als Kisterin obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des von ihr an und in dem Lagerhaus eröffneten öffentlichen Verkehrs durch ungenügende1 Sicherung, insbesondere während-der Kachtarbsit, verletzt.'habet	______-  _
— Ein Verschulden der Kachpolizisten an den Unfällen Kege nicht vor, Zum Hergang der Unfälle hat die Klägerin Jim einzelnen "behauptet 5 JJHMMMt sei in der Nacht vom pV zu dem 19o11 «1948 nach’.der Entladung des Anhängers des on ihm bewachten Lastzuges dem ,. weiterfahr.erö.er Fahrzeug-iuf der äußeren Kante der Längsrampe folgend weitergegangen in der Annahme*, daß diese mit der Querrampe, wo die weitere Entladung habe erfolgen sollen«, in Verbindung |steheo Las Eisengitter habe er bei der Dunkelheit nicht pemerkt,, sei dadurch auch beim Weit ergehen nicht behindert worden und sei dann plötzlich in den Kellereingang a'bge-; ■stürzt und habe sich eine schwere Verstauchung des rechten Fußgelenkes zugezogen, wodurch er vom 18« November 1948 pis "114 Januar 1949 dienstunfähig gewesen sei« Der Wach-Polizist liflU sei in der Macht vom 17c zu dem 18« Dezember 1948 ebenfalls dein vorfahrenden Lastzug auf der Längs-Pampe gefolgt in der Annahme« die Rampe habe auch am anderen Ende eine Ireppei Auch er sei beim Begehen der linken Seite der Rampe durch das Eisengitterf das er ebenfalls nicht habe sehen können', nicht gehindert worden«. Durch Sturz in den Kellereingang habe	einer.	Fersen-
bein brach am linken Ruß und einen Speichenbruch des rechten Unterarmes davongetragenf was seine Dienstunfähigkeit vom 17« Dezember 1948 bis 6« April 1949 zur Folge gehabt habe« Der Polizist	se^	^sr lacht vom 28« Fe-
bruar zu dem 1« März 1949 auf die gleiche Art verunglückt und habe Hautabschürfungen im Gesicht,und Prellungen an der linken Schulter und am linken Oberschenkel erlitten« Dienstunfähigkeit habe vom 1« ~ 20.« März 1949 bestanden« B0Ü endlich sei dadurch in den Kellereingang gefallen., daß er dem den schmalen Grat am Ende der Rampe betretenden Fahrer des Lastzuges gefolgt sei« Es habe wohl ein Eisenblech im lege gestanden, das aber einen Durchgang an der Rampenkante freigslassen habe« 7,ähr.end der Fahrer
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2 •- 4 Schritte hinter dies era Blech das Fahrzeug bestiegen äf| habe, sei sm§$: da er die kellereingangsöffnung wegen der Dunkelheit nicht habe bemerken können, infolge eines Schrittes nach rechts abgestürzt* Er habe Prellungen am Rücken und an der linken BrustSeite erlitten, die ihn in der Zeit vom 4,, Mai bis 1 5k Juni 19-':-9 dienstunfähig gemacht hätten *
Die Beklagte und die Streitgehilfin haben Abweisung der Klage beantragte Die Beklagte hat geltend gemacht, aus eigenem Recht könne die Klägerin überhaupt keinen 'Schadensersatz an spruch herleiten, weil nur die unmittelbar G-escha digben,, nicht aber die Klägerin als mittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hätten. Aber auch aus der Abtretung der Ansprüche der Wachpolizisten an die Klägerin stehe dieser ein Ersatzanspruch nicht zu. weil die Polizisten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten hätten,, Die Klägerin habe ihnen ihr volles Gehalt weitergezahlt*•Wenn sie diese Zahlungen gemäß der Bestimmung des § 17 'TOB als Vorschüsse bezeichnet und sich die Ansprüche der Polizisten habe abtreten lassen, so werde dadurch nichts geänderto Die wachpolizisten hätten als Angestellte nach § 516 Abs 2 BGB einen unabdingbaren Anspruch auf üeiter-Zahlung ihrer Bezüge während ihrer Dienstunfähigke.it*
Dis Bestimmung des § 17 BOB. die diesen Anspruch beim Vorliegen von Scheelensersätzarsprüchen gegen Dritte ausschließe, verstoße gegen die zwingende Vorschrift des §
616 Abs 2 BGB und sei daher nichtig'* Den Ansprüchen der
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Wachpolizisten könne daher nicht durch Vorschußzahlungen
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unter der Voraussetzung der Abtretung ihrer Ersatzanspruchs;:.| an die Klägerin genügt werden* Die von der Klägerin als Vorschüsse bezeichneten Zahlungen seien eben das den Angestellten zustehende Gehalt* Leztere. hätten daher einen
 Ersatzanspruch an die.Klägerin nicht ahtreten können, da ein solcher nicht vorhanden seit
 Die Beklagte hat ferner ihre Verantwortüng für die Unfälle der Uachpolizisten in Abrede gestellt,. weil sie auf dem schmalen Grat, in dem die Langsrampe auslaufe• keinerlei Verkehr eröffnet,, vielmehr alles getan habe, um dies zu. v erhind ern« Bei der LIietung des Lagerhauses sei bereits ein den Kellereingang gegen die Rampe ah-schirmendes Eisengitter vorhanden gewesene kenn noch zusätzlich eine Beleuchtung notwendig gewesen wäre, so sei es Sache der Streitgehilfin als Eigentümerin he zw* als Vermieterin gewesen, hier eine lampe ähzübrir.geru Ein Warnschild sei nicht erforderlich gewesen, da das Eisengitter eine ausreichende Absperrung dargestellt habe*
Es sei unmöglich, daß ein erwachsener Mensch heim Gehen auf der äußersten Rampenkante nicht an das Gitter anstoße Nach dem Unfall des- 17aehr	— ,	■
zusätzliche Sicherung sogar noch 3 Eisenfässer vor das Giu uer £ «eilen lassen, die die Rampe in ihrer vollen Breite ausgefüllt hätten« nachdem auch der Polizist iflR in den Kellerschacht gefallen sei, habe sie die Fässer wieder entfernt und su„l der .oberen ' Querleiste d es Gitters eine Holzleiste befestigt, die die Rampe völlig abgeschlossen habe! Nach dem Unfall des	habe	sie
 dann die 3 Eisenfässer'wieder vor das Gitter gestellt, außerdem, ein großes Eisenblech«
Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, bei'den vorhandenen und weiterhin angebrachten Sicherungen seien die Unfälle nur durch eigenes Verschulden der'Wachpoll-' zis,en zu. erklären, indem diese die Absperrung umgangen hätteno Die Wachpolizisten hätten, da sie mit der Örtlichkeit nicht vertraut gewesen seienbesonders vorsichtig sein müssen und sich eingehend über die Umgebung
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 ihrer Einsatzstelle unterrichten nüs«ecc ha sei arch die’-; Pflicht der Klägerin gewesen, nach dem ersten Unfall die. weiterhin an dieselbe Stelle geschickten Polizisten auf | die gefährliche Beschaffenheit der Rampe aufmerksam'zu. ; machen oder ihnen wenigstens eine Taschenlampe zur Verfügung zu. stelleno Das .Ausladen sei an einer beleuchteten. Ladeluke vorgenommen -.'wordent Hach Erledigung dieser Arbeit sei die Aufgabe '.der Wachmannschafteh beendet .gewesen Bür ihr weiteres Verhalten sei sie* dis Beklagte, nicht T er a ntw örtlich0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte,, die auf dem schmalen Grat der Rampe keinen Ver~ ^ kehr eröffnet habe* keine Schuld an den Unfällen der Vachpolizisten treffe. Die Beklagte habe nach dem ersten
 Unfall auch alles getan,' .um weitere Unfälle zu verhüten,, Die Va.chpolizisten .hätten unbefugt- den schmalen Grat 'betreten; sie hätten sich auch "vorher über die ühnen unf bekannte Örtlichkeit unterrichten müssenf Bei dieser Sachlage erübrige sich ein Eingehen auf die Präge der von der Beklagten geltend gemachten Ungültigkeit des §	.
17 TOB«, Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz den ihr bisher entstandenen Schaden neu berechnet und verlangt jetzt neben der Beststellung die Zahlung von 1 o,1£5?66 DM-Ost und 841 *50 DM-V/est, Die Klägerin hat weiter darauf hingewiesen * daß* obwohl die vier V/achpoli-zißten von ihr nach der TOA bezahlt worden seien, die von ihr für gültig gehaltene Vorschrift des § 17 TOB zur Anwendung gelange gemäß dem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 24* August ,1941 (RGBl 176) * Die Beklagte hat sich ihrerseits in der Berufungsinstanz, auf den nach ihrer Meinung allein'anwendbaren § 12 Abs 3 TOA berufen'
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und im c"em Zahlnngsansp entsprochen "and"den > Festst ellu. 1 i c h. e n I n t e r e s s e s ä e r : Kl äg e r i n geh)'ieseh 1	"1	■	irgEhg	■
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Die 'Revision selbst redet einer entsprechenden If" A m e n d un g des § 845 B G >3 i n de ri v or liege n cl en Fall en n 1 c h t Iffdas Wort -and sieht die Fälle der §§ 844, 845 BGB offen-If.bar auch als Ausnahmeregelung für einen grundsätzlich f'nicht gegebenen Schadensersatzanspruch der mittelbar
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plsatzre elites ist das Berufungsgericht ausgegangen» daß
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B mittelbar Geschädigte und nicht auch ein mittelbar Ge~
| schädigter Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen fcukanr, wovon der' Gesetzgeber bloß in den Fällen der §§
H 84/., 845 BGB Ausnahmen zug eins sen hat in bewußter Ab-pigrenzung' dieser ausnahmsv;eisen Brsatzberechtigung des mittelbar Geschädigten'-* Biese'Auffassung der gesetzlich §j|gevv’oIlten und bestimmten Einschränkung der Schadenser-^ satzpflicht hinsichtlich des geschädigten Personehkrei-fuses entspricht ständiger Rechtsprechung des Eeichsge-Rrichtes (RGZ 61', 295 '/2957; 64, 344; 80, 48 /50/) 82,
S 189 ff, wobei 0 ISO auch die Entstehungsgeschichte des Kpesetzes zitiert wird; 52, 410 /404/; 97, 87; 126, 253i Rn RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der un-Bpitteibar Geschädigte einen Ersatzanspruch' hat., nur
■pcheinbar verlassen). Der ■ eigentliche Grund, für diese
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■teaftungsbegrenzung hinsichtlich der Person des mittel-
bar Geschädigten liegt darin, daß durch' die unerlaubte Handlung'nicht in seine nach § 823 ff BGB geschützten Hechtsgüter eingegriffen., vielmehr der mittelbar Ge-schädigte nur an seinem Vermögen heschädigt wird (vgl RGZ 64, 345)* Dieser Grund könnte nur dann entfallen? wenn für die Haftung aus unerlaubter Handlung gesetzlich ein allgemeiner Haftungstatbestand bestünde, wie dies nach Art 1382 code civil der Ball, dem deutschen 4echt aber fremd ist, worauf auch Esser zutreffend hinweist (BGB Schuldrecht 1949;' S"''486)..0' Eine, entsprechende Anwendung des § 845' BGB?. dessen.unmittelbare Anwendung, eine Verpflichtung zur. Dienstleistung..kraft Gesetzes voraus--.setzt? sich nicht'also wie;hier auf Dienstleistungen’ aus •Arbeitsvertrag bezieht, auf dem Fall; einer vertragsmäßigen Dienstleistung verbietet sich deshalb gleichfalls* Mit Hecht hat bereits das Kamm er g e r i c h t weiter betont? daß eine derartige Ausnahmebestimmung keine Ausweitung zulasset Etwas anderes ist es, wenn das Reichsgericht bei den auf der Grundlage der §§ 670, 683 3GB erhobenen Ansprüchen der Hinterbliebenen des:bei,einer Lebensrettung tödlich Verunglückten eine Ergänzung dieser Bestimmungen durch entsprechende Anwendung der für das Recht der unerlaubten Handlungen geltenden §§ 844? 8.45.3GB vorgenommen hat, weil in einem solchen Falle der.Er- * satsanspruch; sinngemäß, denjenigen zustehen müsse, die zwar nicht selbst Geschäftsführer warenAaber von;dessen Opfer unmittelbar, betroffen sind (RGZ 1 67 „ 85 /ß^/) ö Das Reichsgericht hebt auch dort gleichfalls hervor, daß der Kreis dieser Personen in den §§844, 845 BGB sachgemäß abgegrenzt sei und verharrt bei der Anerkennung dieser Regelung*' Wie aber ;.<3ie..Revision’ anstelle einer analogen Anwendung von § 7845 BGB neben den bestehenden ; 'Au s.n ahne best immun g e n	§§ cug, 845 b&ö eine zwangs-
läufige Folgerung zur>Anhahr ,r eines:unmittelbaren Rechts
 der Klägerin aus den Bestimmungen der §'§ 616 Abs 2,
255 BGB herleiten will, ist nicht ein Zusehen* In jedem Palle könnte'es sich hei einer solchen Vorteils au sefl Eichung doch nur .-um "ah zutret end e ■ Ansprüche des Ersetzt e-" rechtigten und nicht um Ansprüche der Klägerin kraft eigenen Rechts handeln.
Die Revision versucht weiter, offenbar in der eigenen Erkenntnis der Unzulässigkeit einer Erweiterung der Haftung hinsichtlich der Ersatzherechtigten über den abschließend in den- §§ 844? 845 EGB aufgeführten Personenkreis der mittelbar geschädigten Dritten binaua die Klägerin als unmittelbar Geschädigte hinzustellen unter Hinweis auf das angeblich auch durch § 823 BGB geschützte Recht sv erhältnis zwischen betrieb und Angestellten, In diesem Zusammenhang führt sie auss den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Angestellten und Unternehmern müsse Rechnung getragen werden, RG-Z 135; 242 erkenne den eingerichteten und. ■ ausgeübten Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 3GB ,anjA Kenn RG-Z 1 11. 298 darunter nicht das Recht verstanden wissen wolle, das nur obliga torischer Natur sei, so brauche damit nicht das Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und Angestellten vom Schutz des § 823 BGB ausgeschlossen zu sein. Die Rechtsentwicklung gehe dahin, beide Beziehungen immer enger zu gestalten, so daß die Annahme eines rein obligatorischen Verhältnisses der Sachlage überhaupt nicht gerecht werde. In Verfolg dieser Ansicht sei aber die Klägerin unmittelbar durch den Ausfall der Verletzten geschädigt, Zusätzlich bezieht sich die Klägerin ferner auf ein von ihr in der Revisionsinstanz überreichtes Rechtsgutachten von Prof, Br,	in	welchem
 zu dieser Frage u,a0 dargelegt ist„"daß das Reichsge-
.rieht rechtsschöpferisch für die Schadensersatzfrage hei der unerlaubten Äandlung/ hei der zugleich auch dis Verneinung von Forde rungs-- und nicht absoluten Vermögens rechten einen wesentlichen - Grund.' für die Ablehnung .des § 823 Abs 1 BG3 gebildet habe, eine sehr erhebliche Weiterentwicklung gerade im Zusammenhang mit dem ■ Arbeitsrecht vollzogen habe”,, Habe es doch in ständiger Recht sprechung den eingerichteten Gewerbebetrieb als absolutes Recht im. Sinne des § 823 Abs' 1 BGB neu und rechtsschöpferisch anerkannt und damit den weg gewiesen... auf dem eine gesunde Rechtsentwicklung hier 'unbedenklich fortschreitend könne., Dazu komme., daßin wachsendem Maße im Arbeitsrecht .der Betriebt wenn auch nicht ge--"flereil als eine, juristisch-selbständige Einheit * so doch in vielen Beziehungen als ein eigener Organismus wirtschaftlich wie auch rechtlich angesehen werde« hach diesen Entwicklungsanfüngen werde es kaum noch.
schwer fallen., .aber. auch unvermeidbar sein! in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang den Eingriff in den Betrieb, wozu ohne weiteres auch jede Verwaltung rechnet' als Eingriff in einen absoluten Rechtskreis im Sinne des § 823 Abs 1 RGB anZusehen, Es handle sich also dann nicht etwa mehr um eine.nur.mittelbare Schädigung! sondern um unmittelbare Verletzung eines absoluten, nicht nur obligatorischen Rechtes im Sinne des § 823 Abs 1 BGB. Damit verbinde sich noch die weitere Erwägung, daß mindestens im Rahmen des § 516 Abs 2 BGB ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Angestellten zugleich einen vom Gesetz selbst, nämlich im § 616 Abs 2 BGB, beachteten Eingriff irl die Rechtssphäre des Arbeitgebers bedeute«
Auch dieser Rechtfertignngsversuch für die Annahme eines bchadensersc.tzansprucheo der Klägerin aus
 eigenem unmittelbaren Recht vermag nicht zu dem Ziele zu führen« Dieser Versuch lauft auf eine Umgestaltung der gesetzlichen Haftungsgrundlageh des Rechts der unerlaubten Handlungen an Stelle des vom deutschen Gesetzgeber angenommenen Systems der spezialisierten Haftungstatbestände hinaus« Rechtsentwicklu.ngsmäßig soll jeder Eingriff in den arbeitsrechtlichen Betrieb einen Haftungstatbestand nach § 823 Abs 1 BGH darstellen« Damit wären die Grundlagen unseres deliktischen Schadenser-satzrechtes verlassen undeine umstürzende Entwicklung" • gegen das Gesetz ohne zwingende Gründe eingeleitet, zu'-.-welcher richterliche Rechtsschöpfung nicht berufen wäre« Im Grunde handelt es sich bei dieser versuchten System-. änderung auch nur uni eine unzureichende Begründung in neuem Gewände« Das Reichsgericht hat vor langer Zeit schon den wiederholten Versuch ces öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung damit zu i begründenj daß er auch selbst in der Person des körperlich verletzten Dienstverpflichteten "als seines Organs" verletzt sei, als ganz verfehlt bezeichnet (RGZ 61s 293
 £&5?\ 82? 189 /J917)0 selbst wenn man in dem Arbeitsverhältnis kein bloßes Schuldverhältnis, sondern auch ein personenrechtliches Rechtsverhältnis erblicken wollte, so könnte dies nicht zur Annahme der Verletzung eines geschützten unmittelbaren Rechts der Klägerin führen« Denn auch dann würde es sich bei dem durch dis Unfälle herbeigeführten vorübergehenden Ausfall der Arbeitsleistung der Y.'achpolizisten nicht um einen Eingriff in ein absolutes Recht i„S„ des § 823 Abs 1 RGB handeln«
3c) Das Oberlandesgericht hat der Klägerin■Schap densersatzansprüche zugesprochen hinsichtlich der verunglückten Wachpolizisten BpllMlME und Lfm auf Grund-der erfolgten Abtretungen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte., aber nur insoweit, als diesen Wach-' Polizisten selbst durch ihre Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls ein Vsrd ienstausfa 11 ent stand en ist* Es ver neint einen solchen Verdienstaüsfall und mithin die Lut stehung eines Schadens in der Person der Wachpoliz-isten überhaupt? aus dem Ansprüche an die Klag erin hatten-ab-getreten werden könnens für die Dauer .von sechs Wochen Dienstunfähigkeit?. weil für diese Zeit den Wachp.oliai-sten ein Gehaltsanspruch zugestand.en habec Da die Wach-Polizisten	SfBBBI unstreitig nicht länger
 als sechs Wochen dienstunfähig gewesen seien, entfalle insoweit auch aus diesem Grunde der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der an diese beiden Wachpolizisten für die Dauer ihrer Pienstuniahigkeie gezahlten Dienstbezüge ganz* Dagegen hätten	und	MBI	für die Zeit vom Ablauf der
 Sechswochenfrist bis zur Wiederaufnahme des Dienstes einen Schaden in Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt und dem ihnen bis zu dem Dienstantritt zustehenden und gezahlten Krankengeld erlitten* Dessen Ersatz hätten sie von der Beklagten verlangen und an die Klägerin abtreten können? die ihnen in Hohe dieses Schadens Weinen Vorschuß gewährt habe, mit Ausnahme des einen Schaden der Arbeitnehmer nicht darstellenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und der von der Klägerin mit der Klageforderung noch verlangten Verbaltungs-und Portokosten*
Das Oberlandesgericht verkennt zwar nicht, daß nach der Bestimmung des § 12 Abs 3 in-Verbindung mit
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an komme, o'b dieser Zustand. durch einen Unfall herbeige-führt worden sei«, Jede andere Anslegung des Krankheits-Begriffes. im Sinne dieser Bestimmung würde mit dem Sinn und Zweck dieser .sozialrechtlichen .Bestimmung unvereinbar sein.-. .Als "verhältnismäßig nicht erheblich"' habe der Gesetzgeber selbst im § 616 Abs 2 BG-b' bei Angestellten eine Zeit von sechs Kochen bezeichnet,, sofern nicht durch Tarifvertrag eine andere Bauer bestimmt sei« In § 12 Abs 1 und 2 TOA sei je'nach.der Länge der Dien.t» zeit eine Abstufung der BorfzahlürigsZeiten zwischen zwei und sechzehn Kochen erfolgt. Kenn durch § 12 Abs 3 TOA die Frist zur Weiterzahlung der Dienstvergütung auf. einen Tag verkürzt werde, so könne dies nur als eine Umgehung des Gesetzes angesehen werden, denn eine derartige Verkürzung bedeute praktisch den völligen Ausschluß des Anspruches auf Weiterzahlung der Dienstvergütung, der die Bestimmung des § 12 Abs 3 TPQ: nichtig mache,. Dagegen lasse sich.nicht einwenden, daß § 12 Abs 3 TOA den Angestellten nicht schlechter stellen, sondern 'lediglich erreichen wolle, daß der Schaden dem eigentlichen Schädiger zur Last falle,• denn dieser vielleicht zu billigende Zweck könne nicht, durch einen Verstoß gegen zwingende .Gesetzesbestimmungen erreicht werden ■ (vgl RAG in ArbRS 30, 311; 36, 171, 40, 282),
a) Die Revision verneint zunächst die Anwendbarkeit des § 616 Abs 2 BGB auf Unfälle, überhaupt« hin Unfall, der von einem Dritten verursacht worden sei, könne nicht als "Krankheitsfall" i/s« des § 616 Abs 2 BGB, für den der Anspruch des "Angestellten auf- Vergütung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt .werden könne, angesehen werden« Der Begriff der Frank-heit setze Schuldlosigkeit voraus«, Zwischen Krankheit und Unfall sei stets unterschieden worden (vgl § 10'7
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 Abs 2 i)3Gj § 1 542 RVO)c Hier sei aber eine Schuld der Beklagten festgestellt* Wehn auch diese im Verhältnis zwischen der Klägerin und -den Verletzten nicht unmittel-_ bar den Lohnanspruch zur Aufhebung bringen würde« so kcnrr doch keinesfalls der Dritte besser gestellt sein als der schuldhaft handelnde Angestellte selbst* Das Merkmal der Schuldlosigkeit bei dein Begriff " Kranich ei t sf al 1,r schütze den Arbeitgeber« dort das Gehalt'weiter zahlen, zu müssen, wo überhaupt eine Schuld bestehe! weil dann der Schuldige für den Schaden einzutreten habe« Der soziale Zweck von § 616 Abs 2 BGB erschöpfe sich darin,, den "Krankheitsfall" nicht zu Lasten des schuldlos in diese Lage geratenen Angestellten gehen zu lassen? Soweit er aber wegen Schuld eines Dritten Ansprüche auf Schadensersatz habe, griffen diese primär ein« .mindestens liege im Verhältnis zu. diesem kein "Krankheitsfall"« sondern ein zu Schadensersatz verpflichtender Unfall vor*
'Diesen Ausführungen der Revision kann:nicht zu-iAfstimmt werden* . Ausdrücklich spricht zwar die Bestimmung des § 616 Abs 2 EGB nur von dem Krankheitsfall*- Daraus kann aber auf eine gewollte Beschränkung auf bl - Be Krankheitsfälle ohne Rücksicht auf den Grund der Erkrankung nicht geschlossen werden* Eine -Erkrankung kann die. -verschiedensten Ursachen ha.ben, sie kann auch wie hier bei den beteiligten Wachpolizisten auf einen Unfall zurückgehen* Wenn das Berufungsgericht die durch die Unfälle herbeigeführte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und die dadurch vorübergehend bis zu dem Abschluß der Behandlung der Unfallfolgen hervorgerufene Dienstbehinderung als Krankheitsfall gewertet hat, so ist dies nicht zu beanstanden* Nötigt so die natürliche Betrachtung in dieser Hinsicht zu keiner Unter £3 oh ei
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v e r p fl i ch t e 1 e n »der einen .verschuldet ha fl Me ReyTsio'i i aber! nenn sic behauptet^ daß das 'Merkmal1 "der 'Schuldlosigkeit bei dem Begriff "Krankheitsfall" ntlrl t ber.ll rtd >r schütze,, den lohn weiter zahlen ■ erlesen n überhaupt^ a‘l auch bei einem Britta « 1 i Schuld v.orlie:	1	l	ehuLd
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 Wco-TcU 1 h-H nren '■■■ rip 'stnil Uns rl Pn “Rpi ST) 1 elf Hl i 6 - 'daß der schuldige urixre.- menu zu - erranrcein oder 'zahlungs-
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gütung des' Die:	s t v e 1; 11 L c b l e 10 n	; an s
fall bringen., i	i ! is d cn	p, gi q
schuldige BrU	ttefnicht zur ermi	tt ein
 Wenn es nun weiter auch im Sinne des § 616- A'bs I" BG-B liegt, in Verbindung mit dem das Ruhen des Krankengeld anspruc'hs des Versicherten bei Erhalt von Arbeitsentgelt '.während der Krankheit anordnenden § 189 ä'EVO die-Krankenkasse zu entlasten,,: so steht dies doch einer Erstreckung des unabdingbaren Vergütungsanspruchs des Angestellten nach § 616 Abs 2 BGB auch auf Bienstunfälle nicht entgegen» Die Einfügung des A'bs 2 des § 61 6 BGB und die Neufassung des § 189 RVO durch Notverordnung im Jahre 1930/31 verfolgte den Zweck, der in finanzielle Notlage geratenen Kran3:env er Sicherung eines' der denkbaren Sanierungsnittel zu bieten, wie in dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz überreichten Rechtsgutachten von Pro ' i•■■■'	jid	eigener	Sach-,
künde und auch unter Berufung aüf .brecht, (Betriebsberater 1951 S 396) dargelegt worden ist» Die angestrebte Entlastung der Krankenkasse besteht aber auch bei. einer durch einen Dienstunfall herbeigeführten Erkrankung*
Die Berufsgenossenschaft hat allerdings bei Verletzung aus' ..einem"Betriebsunfall; auch Krankenbehandlung (§§-.-$58 . Nr 1 , 558 b RVO) und unter umständen ein Krankengeld.
(§§ 558 Nr 30 559, 559 d) zu. gewahren» 'Der Unfallverletzte hat aber "gleichwohl"- aus der 'Krankenversicherung gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Krankenpflege und Krankengeld außer bei' Gewährung von Eeilanstaits-pflege oder Anstaltspflege durch die Berufsgenossenschaft (§§ 559 f bis 559 k RVO)0 Die Verpflichtung der Krankenkasse zur Gewährung von Krankenpflege endet erst mit dem läge der Anzeige des Beginns der Krankenbehandlung seitens der Berufsgenossenschaft an die Krankenkasse (§ 559 g Abs 2 RVÖ)y und der Krankengeld anspruch aus der Krankenversicherung ermäßigt sich entsprechend mit dem Tage der Anzeige der Renten-
oder Krankengeldgewahrung durch die Berufsgenossenschaft gegenüber der Krankenkasse (§ 559 h Abs 2 RV0)'o Danach wird also auch die Krankenkasse bei einem Unfall hinsichtlich ihrer auch in diesem Palle bestehenden Verpflichtung gen aus der Krankenversicherung gemäß dem Sinn und -Zweck., des § 616 Abs 2 BGB in Verba mit § 189 RVQ entlastet*
Die Unfallverletzten Wachpolizisten haben also einen durch § 616 Abs 2 BGB geschützten Vergütungsan-sprach gegen ihren Biensiherra«Dem Berufungsgericht ist im Gegensatz zu. etwaigen anderslautenden nicht näher begründeten Auffassungen im Schrifttum (Achilles-Greiff, BGB 19»; Aufl 1949 S 292 Anm 6 Satz 5; Palandt« BGBj, 10* ' Au fl Anm 4) darin zu zu stimmen;, daß jede andere Auslegung des Krankheftbegriffs ".im Sinne ' d es § 616 Abs 2 BGB . mit dem Sinn und Zweck dieser sozialrechtlichen Bestimmung unvereinbar sein würde*•
b) .'Die Revision beruft sich weiter darauf., daß § 616 Abs 2 BGB bestimme,, daß der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung^ nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden könne« Dies beziehe sich aber nicht auf eine Tarifordnung« Die TOA könne niemals als eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung angesehen werden« Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 616 Abs 2 könne daher.durch Tarifordnung eine abweichende Bestimmung getroffen’werden V Die Tarifordnung sei nicht einem Tarifvertrag gleich zusetzen„ Jedenfalls wolle §,616 Abs 2 BGB keinen Schutz -vor einer Rechtsverordnung - des Reichs aüfriehten, da die staatlichen Organe sowieso die sozialen Belange'hat-g ten wahren müssen,- andernfalls auch viel größere macht-.mitte], den gesetzgebenden Körperschaften zur Verfügung .gestandenübätteng Ein ';solcher Schutz hätte auch nicht in den Rahmen des bürgerlichen Rechts gehört,'er wäre s t aat sr e ch't 1 ich er IIa tür
 Aus diesem Grunde könn Rechtsverordnung darstelle, nichtig sein» ■'
■Die Stellungnahme zu dieser Auffassung der Revision,, daß § 616, Als 2 BGB nur eine Abänderung durch VertragP nicht aber durch Tarifordnung ausschließe., nötigt vorweg zv- einer Prüfung der Frage9 c‘b § 616 Abs 2 eine zwingende Rechtsvorschrift darstellt, weil dann,, wenn sie nachgiebigen Rechts wärein jedem Falle etwas anderes he stimmt werden könnte,- Die Revision läßt diese Frage dahingestellt,, As können aber keine Zweifel an der zwingenden Natur dieser Vorschrift bestehen* Zwar ist ihre Unabdingbarkeit in § 619 BGB nicht ausdrücklich festgelegt, wie dies für die dejn Dienstberechtigten nach den §§ 617,. 618 BGb obliegenden Verpflichtungen geschehen ist. Bei dem klaren Wortlaut des § 616 Abs 2 BGB., , daß der Anspruch auf Vergütung nickt ausgeschlossen oder beschränkt werden kann? bedurfte es aber bei dieser später eingefügten Bestimmung nicht noch einer zusätzlichen Aufführung in § 619 BGB* Demgemäß wird auch die zwingende Natur der Bestimmung des § 616 Abs 2 Satz 1 BGB im Gegensatz zu § 616 Abs 1 BGB-in der ! cl tsprechung wie im - Schrifttum - allgemein'1 an erkannt (RAG big ArbRSamm Bd 30, 31:4? 36, 171? -39? 180, Palandt BGB 9* Aufl §616 Anm 4; Staudinger BGB 9, Aufl § 616 Anm 64? Enneccerus Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1 3 A-Aufl S 5871c :'
YTenn nun auch die Tarifordnung keine .vertragliche Vereinbarung, sondern eine Rechtsverordnung darstellt,, so, ist sie doch an die Stelle des früheren Tarifvertrages getreten» § 69 Abs 6 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vorn 2(k Januar 1934 (RGBl II 4 5). (AOG) bestimmte, daß, soweit in einem Gesetz oder einer Verordnung der Tarifvertrag angeführt wird,,' an seine Stelle die Tarif-
rc?
Ordnung tritt« In Rechtsprechung und Schrifttum zu dem Gesetz fppg zur Ordnung der nationalen Arbeit ging man im allgemeinen jlt davon aus, daß auch eine Tarifordnung nicht vom zwingende^« Gesetzesrecht abweichen dürfe {RAG ArbRSamm Ed 30, 3H,
56? 560i 44? '!52; Hueck-Nipperdey-Dietz AOG 4, Auf 1 "vorbei 18 vor § 18 und. §: 32 Anm 134)« Die vom Reichstr.eu'nänder für den Öffentlichen Dienst allerdings mit Gesetzeskraft für das ganze Reich erlassene Tarifordnung konnte als Rechtsverordnung sich nicht über swingende formellgesetzliche Bestimmungen hinwegsetzen? weil die Recbtsetzungs--befugnis dem Treuhänder durch Gesetz delegiert war und deshalb nur im Rahmen des Gesetzes bestand, soweit nicht ausdrücklich durch Gesetz hinwiederum eine Ausnahme zugelassen wurde? wie in dem von der Beklagten überreichten Rechtsgutachten von Prof, Dr0 H'fMI zutreffend hervorge-hohen ist. Die weitere Erwägung der Revision,: daß § 616 Abs 2 BGB keinen Schutz für den sozial schwächeren Arbeitnehmer vor einer reichsrecl blichen Rechtst störe	i
Rahmen des bürgerlichen Eech ts bähe ?u[flehten '.0 Live kann 'gegenüber, dem die Rechtsctzüngsbefugnis des Treuhand er b 'begrenzenden formellen Gesetz keine Beden rung Mb er.,
c)	Die Revision meint ferner,, sich auf einen rechts-wirksamen Verziehet der Verletzten auf Gehaltsansprüche gegen die Klägerin berufen-zu können« weil aus der Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 'schließen 'wäre, daß die Verletzten das Gehalt von der Klägerin nur für den Pall der Uneinbringlichkeit verlangen wollten? sie also in den vollen Genuß ihres Gehaltes kämen« Von einem Gehaltsverzicht kann jeMch schon um deswillen keine Rede sein, weil nichts dafür spricht? daß die Verletzten überhaupt freiwillig die ihnen gewährten Vorschüsse an Erfüllüngsstatt annebnen und 'so gegen Gehaltsansprüche
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ein tauschen wollten^ Ein .Arbeitnehmer;, der einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten an een Arbeitgeber ab tritt,, will vernünfti|ervveise in jedem Palle für die Abtretung den vollen Lohn vom Arbeitgeber fordern. Jedenfalls könnte aus der Regelung des § 12 A'bs 3. TOA, daß der Dienstberechtigte,, soweit von dem Dritten Schadensersatz nicht erlangt wird, auf die Rückzahlung der gev/ährten Vorschüsse verzichten ''.kann", wenn die Nichterlangung des Schadensersatzes micht auf das Verha 11ep oder .auf. Hand 1 ungen der Belegschaftsmitglied er iurückzuführen ist, nichts für einen Verzichtswillen des Verletzten in Bezug auf Gehalts-anspräche entnommen werdenc
d)	Das Oberlandesgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin für einen Zeitraum von sechs AIBchen-pienstunfähigkeit der Vachpolizisten BfflHHHI und Lfm abgesprochen0 Pur diese Zeit, erkennt es den beiden einen Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Bezüge zu, indem, es die die Prist•• ztir Weiterzahlung der Dienstvergütung auf einen lag verkürzende Bestimmung von Abs 3 des § 12 TOA als eine praktisch-den völligenn Ausschluß des Anspruchs auf Weiterzahlung der Dienstvergütung bedeutende Umgehung des .Gesetzes 'ansieht und deshalb übereins ln- end it dem ybi del B< 1 i j< i < i , 1 « i , teil Recntsgut.2eilten von Prof,- Dr0 HfBB^unc; mit Prih|p|.Bh (Versicherungsrecht 1950. S 140) für nichtig erachtein,
 Ehe auf die Bedeutung von § 12 TOA und die Frage der Nichtigkeit von Abs 3 des § 12 TOA eingegangen werden kann, bedarf es zunächst der Klarstellung, ob 'im 'vorliegenden Falle die TOA überhaupt zur Anwendung gelangt * ln der Berufungsinstanz hatte sich .-die, Klägerin darauf beru-daß nicht die TOA ansuv end er. sei, sondern die TOBu
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Zur Bogründung hatte sie auf folgendes hingewiesens
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Hit Erlaß P 21.62 -. 5266 IY vom 24.8,1942 :<RBB S if6) habe sich der Rinanzminister damit einverstanden er--M klärt,, daß die tariflichen Krankenoezüg'e eines im öffent-liehen Menst 'beschäftigten Gsfolgschaftsmitgliedes ois * zur Dauer von 26 kochen erstreckt werdenkönnen, wenn u,a, das öefolgschaftsmitglied durch einen Dienstunfall im Sinne der für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen arbeitsunfähig geworden sei, ln solchen Bällen sei nach diesem Erlaß § 15 Abs 7 TOB entsprechend an zuw enden., Der Oberbürgermeister von Berlin habe mit Rune!Verfügung vom Holl,1942 angeordnetp daß die Kann-Bestimmung des angerufenen Erlasses im Geschäftsbereich der Stadtverwaltung us?/, auf sämtliche Angestellte'und Arbeiter an zur,1 end en sei,, ■fj'er Magistrat von Groß-Berlin -(jetzt Senat von Berlin)-• als Rechtsnachfolger des früheren Oberbürgermeisters habe diesen Rechtszustand nicht geändert., sondern sei weiterhin nach den gleichen Bestimmungen verfahren. Es würden daher die genannten Bestimmungen auch heute noch für den Bereich des Polizeipräsidenten gelten0 Danach erhalte ein Polizei-Angehörigerp der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig werdep in entsprechender Anwendung des § 15 Abs 7 TOB Krankenbezüge in voller Höhe der derzeitigen. Dienstbezügeo Sei jedoch die Dienstunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden,, so entfalle in analoger Anwendung des §
17 TOB der Anspruch aus § 15 TOB, Der Polizei-Angehörige erhalte in diesem Falle vorschußweise seine vollen Dienstbezüge., wenn er dafür an den Polizeipräsidenten seine Schadensersatz an spräche gegen den Dritten abtrete und ihm das Verfügungsreckt hierüber übertrage.

.Diese Darlegungen der Klägerin vermögen die Anwendung der TOS und den Ausschluß der TOA im vorliegenden Dalle nicht zu begründen* Die Tarifordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst - TOA - vom 1c
April 1938 (AArbSl ITr 12 vom 25, April 1939 S VI 475 ff)
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gilt für. angesteiltenversicher-ungspflichtige . relegschafts-; mitglieder (Gehaltsempfänger)* während .der Geltungsbereich der Tarifordnung B;vom selben Taget- TOB' - (aaO 489 ff) sich auf invalidenversicherungspflichtige Belegschaftsmit-f lied er (Lohnempfänger) erstreckt. Die hier in Drage' kom-
hsitsfallj allerdings nur für die Dauer von sechs "Wochen mahgdis,vandei ^ i bo ei fcärifve trä'gli'chei Regelühg gibi Rücksicht ■ auf ■ die . zwingende Best immun gtd.es .§ . 61 6 Abs .2 BGB hätte aber der Ministerialerlaß -voms24 0 August hl 94b den § 1.7-TOB, derim. übrigen bis auf die in § 12 Abs 3 TOA enthaltene Verkürzung d es Anspruchs aus § 616 ECtrb auf den • Zeitraum eines Tages mit der Regelung des § 12 TOA über-
einstimmtj gar nicht hier an die Ste ten lassen können„ Zur Anwendüng gelang genden Palle die TOA*
Die Revision stellt es nicht so sehr auf die' der vom Berufungsgericht angenommenen Nichtigkeit■d 12 Als 3 TQA.ab, sondern versucht, darzjtrn, daß §, 1 J LOA im Grunde nichts anderes als § .616 :Abs 2 BGlf hindüng mit § 255 BGB hestimme, Sie rügt, das Berufuh teil verkenne, daß § 616 Ahs 2 BGB nur im Innenverhä zwischen der Klägerin und ihren verletzten Angestellt gelte, aber dadurch nicht der Anspruch aus § 823 gen Dritte eliminiert werden könne, sondern nach §
BGB - mindestens in analoger Anwendung.- alle Rechte .Verletzten auf die Klägerin übertragen werden müßten*
B	folgert’,	weil	die Verletzten von der
 Klägerin weiterhin Gehalt."bezogen hätten., hätte ihnen ke Schaden entstanden sein können. Richtig müsse es heißen* Keil die Verletzten einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hätten, müßten sie sich diesen auf ihre Gehaltsansprüche anrechnen lassen; nur im Palle des Aus'blei hens der Schadensforderungen hätten die Verletzten aus dem Angestelltenverhältnis einen Anspruch auf volles Ge halt, allerdings auch nur gegen Abtretung der Ansprüche aus § 823 BGB (Palandt Anm 4 zu § 616 BGB; Kerschel LG Hamburg DR 1943, 447)o .Der § 2 55 BGB würde gegenü der Forderung der verletzten Angestellten auf vollen die Arglisteinrede gewähren, wenn sie auf den Schadense satzanspruch gegen die Beklagte.etwa verzichtet oder sich diesen selbst hätten auszahlen lassen,.
Sofern man weiter’auf die der Änderung von § 616 Abs 2 BGB zugrunde liegende Notverordnung vom Ts "Dezember 1930 zurückgreife, würde die Neufassung des § 616
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een Zweck gehabt haben, die sozialen Versicherungsträger von Leistungen an die Versicherten zu .'befreien,, Damit würde § 1 542 RVO mindestens analog anwendbar sein,, cLb* daß gerade wegen der.Leistung des Unternehmers-kraft Gesetzes die Schadensersatzansprüche in dieser Höhe auf ihn übergehen..
Schließlich lasse sich das unbillige Ergebnis, das in der entgegengesetzten Auffassung zweifelsfrei liege,, durch eine analoge Anwendung von § 843 Abs 4 BGB beseiti-gen«
Ehe, die Berechtigung dieser Gedankengänge der Revision untersucht werden kann,, muß vorher auf die Entstehungs geschichte? die Bedeutung und den Zweck des § 616 Abs 2 BGB eingegangen werden« Die Bestimmung des § 616 Abs ?. BGB verdankt ihre Entstehung Erwägungen, die in besonderem Zusammenhang mit der Sozialversicherung stehen« Hie bereits oben unter 3a angedeutet wurde, seilte im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Bestimmung der Unabdingbarkeit der Vergütungsansprüche der kranken Angestellten für eine bestimmte Zeit gemäß § 616 Abs 2 EGB durch den jetzigen § 189 RVO eine Sanierung der Krankenkassen vorgenommen werden« Während bisher nämlich der Arbeitgeber die dem erkrankten Versicherten aus der Krankenkasse zufließenden Bezüge an Krankengeld am Lohn oder Gehalt kürzen konnte„ wurde jetzt umgekehrt durch die Reufassung des § 189 RVO bestimmt„ daß der Anspruch auf Krankengeld ruhes wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalte« Dementsprechend wurde in § 616 BGB der neue Abs 2 eingeführt und ebenso in ,-§ 63 Abs 1 HGB der entsprechende Satz *3 wie in § 133 c Abs 2 GewuO
ein gleichlautender Satz 3« Durch diese übereinstimmenden
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zwingenden Rechtsvorschriften wurde erreicht, daß die
 Trotz der durch' Krankheit eingetretenen Dienstvjsrhinderung des Angestellter an der Dienstleistung 'bestehende Ver gif-tüngspilieht des Arbeitgebers durch Vertrag nicht nieder aufgehoben werden und damit die Entlastung der Krankenkasse vom Krankengeld wieder beseitigt werden könnte'« •
Kur mit dieser sozialversicherungsrechtlichen Zweckbestimmung kann also die Bedeutung des §6'6 Abs 2 BGB erfaßt werden» Daraus folgt aber schön| daß es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein kann, mit seiner Hilfe auch bei unerlaubten Handlungen eine Entlastung des Schädigers herbeizuführen und Arbeitnehmer bezw« Arbeitgeber im Endergebnis mit dem Schaden zu belasten» Der § 616 Abs 2 BGB soll im Zusammenhang mit § 189 RYÖ die Krankenkasse entlasten, nicht aber bei unerlaubter Handlung den Schadensstifter besser stellen?als er sonst dastünde*
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Es fragt sich nur, ob diesem aus einer sinngemäßen ■Auslegung nach .dem Zwecke des § 61 6 Abs 2 gewonnenen Ergebnis, nicht allgemeine Grundsätze . des Sehadensersatz-rechts hindernd im Wege stehen« Dies ist jedoch zu vernein ehe
 Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts müßte ein solches Hindernis in dem von ihm angenommenen Behlen eines Schadens im Rechtssinne auf Seiten der Verletzten liegen» für die Dauer von sechs lochen ihrer Dienstunfähigkeit habe den verunglückten lacupolizisten, so führt der' Berufung.'sric'hterb':'.„aus, ein Gehaltsanspruch zugestan- . den» so daß ihnen insoweit kein Schaden entstanden sei, den die Klägerin auf Grund der Abtretung geltend machen .•könne"; Diese rein begrifflich und einseitig hier durch -die Verneinung eines gegebenen Schadens als des ersten Erfordernisses einer Schaöenshaftung orientierte Auf-
fassung geht an einer Wirklichkeitsgemässen Betrachtung vorbei* Richtig ist zwar., dass im Recht der unerlaubten Handlung bei einer Hinderung der Erwerbsfahigkeit des Verletzten nicht schon dieser Tatbestand allein einen Schadensersatzahspructi verleiht$ es muss vielmehr eine tatsächliche Einbusse an Erwerb hinzukommehc• Es genügt, also für die Annahme eines Schadens im- zivilrechtlichen 1 Sinne anders als im Recht der Sozialversicherung nicht schon eine prozentuale Beschränkung der Erwerbsfähigkeit., sondern es muss sich bei konkreter Berechnung ein'Schaden ergeben,, Es trifft deshalb auch nicht zu,, wenn das -,Ober1andesgerieht Freiburg in seinem Urteile vom li€ Februar 1932 - 1 U 112/51 - (Versicherungsrecht 1952 S 150) einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch des Angestellten gegen den Schädiger allein damit glaubt rechtfertigen zu können,, dass es den Schaden schon in der blossen Beschränkung der Erwerbsfühigkeit erblicktf losgelöst von der Frage der..Lohnzahlung,, Gleichwohl wäre es nicht richtig zu sagen, der durch einen Britten körperlich verletzte Angestellte erleide unter der Voraussetzung der vom Berufungsgericht angenommenen Richtigkeit des § 12'Abs 3 TOA wegen seines weiterbestehenden Lohnanspruchs rechtlich und bei der Zahlung der ihm gewährten Vorschüsse auch wirtschaftlich keinen Schaden*.
Venn danach rein-begrifflich die Tatsache der Körperverletzung in Verbindung mit der Tatsache der Dienstunfähigkeit eines Angestellten unter den angeführten Voraussetzungen allein noch keinen -Schaden im bürgerlichrechtlichen Sinne ergibt, so ist ein solcher doch unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung zu bejahen,. Durch die allerdings am Anfang stehende Frage der Entstehung eines Schadens darf der Blick für die weitere Frage des Schadensaüsgleichs und der Berechnung des wirklich entstandenen Schadens nicht versperrt werden
i ' ' V, tit'. • ■
x>3ide 'Fragen stehen in unlöslichem Zusammenhang* sie können nicht begrifflich gesondert betrachtet werden,..:
Dein verletzten Angestellten soll für den .Krankheitsfall nach Sinn und Zweck des § 616 Abs 2 nur im Hinblick auf das Ruhen sines Anspruchs auf Krankengeld gegenüber der , Krankenkasse sein V e rgütun g s an sprue h für die festgesetzte Zeit ungeschmälert.;erhalten bleibent Im Verhältnis zu dem schädigenden Dritten besteht nach richtiger Auslegung des-§ 615 Abs 2 BGB kein Ablaß? dem Angestellten einen unabdingbaren Lohnansprach zuzübilligent Wenn es schon als ‘widersinnig bezeichnetworden ist,, dem Schädiger die dem Geschädigten auf Grund eines Vertragsverhältnisses gewähr^ ten Leistungen des Arbeitgebers zugute kommen zu lassen (RGZ 1.51 y 330 034/)., so ist dies zu demal unter 'den hier gegebenen besonderen Voraussetzungen der. Fall* Der Angestell’-i te,, der während seiner durch einen Unfall infolge der un- • erlaubten Handlung eines Dritten herbeigeführten Erkrankung weiter seinen Lohn empfängt* sei es auch nur vorschußweise;, muß jedenfalls insoweit« als er befriedigt ist und befriedigt bleibt« sich seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger auf seine Lohnansprüche anrechnen lassen und’ insoweit seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger seinem Arbeitgeber zur Verfügung’ stellen* Umgekehrt geht der vertragliche Anspruch des körperlich verletzten Angestellten« den dieser gegen seinen Arbeitgeber auf .
Grund des Arbeitsvertrages nach § 61.6 Abs 2 BGB hat., den deliktischen Schädiger nichts an0 Dieser kann nicht ein--wenden« daß dem Verletzten infolge seines Lohnanspruchs aus § 616 BGB: überhaupt kein Schade entstanden sei,, Im Ergebnis ist somit die Anrechnung von Lohnfortzahlühgen des Arbeitgebers auf Schadensersatzverpflichtüngen des Täters einer unerlaubten Handlung zu dessen Gunsten zu verneinen (so auch schon früher LG Hamburg DR 1943, 447 mit zustimmender Ahm von Herscher,* ferner Palandt BCäü

9o Aufl §616 Arm 4; .brecht, Betriebsberater Jahrgang 1,9,51
596j bersch in seinem zu den Akten überreichten Rechts
.
gut ach ter S 8; Kietz NJ'ff 1952, 589 Anm zu Ir 17; aA Hue in seinem überreichten .Ergänzungsgutachten' S .2 und 9 j ner Priedrieh, Versicheruhgsrecht 1950. HO; Leperies 1951, 32; LG Frankfurt IJJV; 1552, 589 Kr 17), Soweit das Reichsgericht gegenteilig sich ciahin ausgesprochen 'hat« daß ein Schadensersatzanspruch dann nicht entstehen könne ■■wenn der durch einen Unfall verletzte Angestellte'.trotz-der Verletzung seine'Stellung behält und sein Gehalt wei terbezieht * weil* abgesehen von Y/eitersahlungen aus r fürsorgerischen Erwägungen des Arbeitgebers, es dann an einem aus der Hinderung der Erwerbsfähigkeit folgenden Schaden fehle (RGZ 165, 236 /Jr39 ff7)1 kann dies fassung hier nicht gefolgt werden/
Die Richtigkeit des so gewonnenen Ergebnisses wire auch durch folgende Erwägungen bestätigt hin Fällen des •unmittelbaren gesetzlichen Übergangs-von Schadensers ansprüchen wie z0B, auf die weru.fgenossenschaft ge § 1542 RVO oder auf den öffentlichrechtlichen•Dien gemäß §§ 139; 184 DBG. firann ebenfalls die Frage chen, inwiefern hier;begriff'.: ich noch eirr Schaden Verletzten entstanden ist und kraft Gesetzes’auf e andern übergehen kann. Das Reichsgericht ist schon in ähnlichen Fällen gesetzlichen Übergangs von Schadens ersatzansprüchen etwaigen Zweifeln an dem möglichen Bestehen eines Schadens und demgemäß eines Übergangs der Ansprüche damit entgegengetreten* daß ungeachtet der gewährten öffentlichrechtlichen Leistungen zugunsten des Schuldners dieser Leistungen ein Schaden als eingetreten und fortdauernd-angenommen werden soll, um aus Billig--, keitsgründen dem Schuldner auf. einem Umwege den Schadens ersatz zu verschaffen* der ihm unmittelbar nicht gewähr wird (RGZ 92* 401 /405/; 63* 382; 73* 213 r SO ""*« ^
Sine solche Behänd rung: der S ch ad Ins er s a t za nsprilch e läßt '7 trotz -der grundsätzlichen Verneinung einer Schädigung des } 'Verletzten bei einer derartigen anderweitigen Schadlos--haltung' (RGrZ 82? 189	erkennen,,	daß bei einer ge-
> setzlich' angeordneten gli’olge des Rechtsühergähgss jedenfalls keine begrifflichen Bedenken mehr hindernd im Wege stehen könnenc Es muß aber dann auch genügeng wie.schon. in RGZ 92/ 406 hervorgehoben ist/wenn sich eine derartige Behandlung von’Ersatzansprüchen als forthestehend , zwar .nicht ausdrückliche aber aus anderen gesetzlichen Anordnungen mit Sicherheit als- gewollt ergibt<1 Dies ist : im Hinblick auf die geschilderte . Tragweite des" keinen' / Schutz des, Täters . einer "unerlaubten- Handlung bezweckenden . § 61 6 Abs 2 BGB auch hier unbedenklich zu bejahen„
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Möglichkeit der; weiter von der Revision hier hera'
. gezogenen rechtsähnlichen Anwendung der - für Unterhalts-anspräche «es körperlich .Verletzten durch § 543 Abs 4 bestimmten Nichtanrechenbarkeit.• auf den Schadensersatz' • anspruchj, wie sie in RGZ 6\, 293 /ZS67 bei dem Anspruch auf-Weiterzahlung des Gehalts ohne-weiteres angenommen wire16
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Es bedarf schließlich dann auch keiner Auseinander-' Setzung mit der von'der Revision noch vertretenen Meinung; daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des ■ Reichsarbeitsgerichts einem 'Angestelltenwenn’ die Dienst-Unfähigkeit mehr,,als Vsechs jVocheU,andaüereVr nach ■§ UT6; : / DOß überhaupt kein rohnanspruclr- sustehe ■ und zwar auch. ■'/// bu/icht .für die' ersten /sechs; Wochen . der ..Verbind erühg/ ■Die-;, /hs'er Einwand könnte :übrigens;;nür;in'j d en. ■ Rallen : der';'Wach'-: ;/■■ I	1	d	1.JMI	Juri	cw.ru	uw	ge winnen, nicht'
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ten Möglichkeit des Verzichts auf Rückzahlung der Vor ■ schlisse keinen Gehr auch machen werde* 'Wenn der Ah tretende aber den vollen Gegenwert von dem Arbeit-geiler 'erhalten :1 und ihm‘behält ? ‘dann besteht jedenfalls kein Hind ernis für die Abtretung der- Ansprüche : mehr 1 auch wenn sie üsi übrigen., soweit es sich hier überhaupt um ünfallrehteh- ■<-’ anSprüche handeln würde, unpfänabar sein sollten* Bef -Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Be-.- : Schluß vom 10* Dezember 1951 ■- GBZ 3/51 ■■ die Zulässig--keit der Abtretung von unpfändbaren Unfallrentenansprüchen 1 in einem solchen Palle an denjenigen bejaht, der den Ren -tenherechtigten ohne Rechispflicht sogar'laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt*
II* Bezüglich, der Wachpolizisten	und.
hat das Oberlandesgerichl/eihen selbstverschuldeten Un---fall angenommen., für den die Beklagte dicht hafte* da sie insoweit ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen sei* Hierzu führt das angefechtere Urteil folgendes aus? Da während der Blockedezeit die Einlagerung von Gütern, die über die Luftbrücke herangeschafft wurden., laufend auch nachts erfolgte, hätte die Beklagte zur Sicherung des Verkehrs außer dem absperrenden E'isengitier und den noch aufgestellten drei Bisentonnen weitere Si~ cherungsmaßnahrnen treffen müssen, die zu normalen Zeiten nicht erforderlich waren, mindestens durch Beleuchtung des gefährlichen Schachtes oder durch eine Absperrung, die bis an die äußerste Kante; der Laderampe-reichte und ein ungehindertes Weitergehen unmöglich mach’te0Ein.e derartige Sperre wurde aber.- wie durch'die Bekundungen des Zeugen I® erwiesen ist, erst r.&ch den Unfall des Lehr in der Heise angebracht]‘ daß am Bisenglttef eine starke" Holzleiste mit starkem Draht befestigt wurdet, die die

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sehr wohl von Anfang an auf der Kante gestanden haben
 können, ohne es wegen-der Dunkelheit bemerken zu müssen^’
Das Vorderurteil scheidet diesen Sachverhalt zu Unrecht.
mit dem Hinweis ausr daß eine entsprechende Behauptung
 yon der Klägerin nicht auf gestellt sei* Diese konnte -abei
 da die örtlichen Verhältnisse von den Verletzten nicht e||
kannt wurden., derartig spezifizierte • Behauptungen garnichf
 Vorbringen* Auf Befragen hätte sie aber diese ünf allursa-.||
che ebenfalls als wahrscheinlich behauptet (§ 139 ZPO)«
Dann würde die Schuld der Beklagten in dem Fehlen des Sei-
tengitiers zu erblicken sein*. Nicht beachtet hat das Vor-
derurteil aber auch, daß die Leiste durchaus nicht bis
 zur .Wand des Lagerschuppens reichte» Nur mit Draht befesti|
mußte sie daher verschiebar gewesen sein* Rs liegt nahe.,
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 daß sie bei den Entladungsvorgänge^deshalb zurückgestoßen 'M worden ist und den Zugang zur Rampe nicht mehr versperrte,,ul Dieser.Sachverhalt würde- allen drei Aussagen der Zeugen llf : pBM - ■ - - S§BH| gerecht, ohne allerdings die Schuld der Beklagten beseitigen zu können; Umso mehr war geboten, sich auch, mit den Aussagen der verletzten Wach", Polizisten zu befassen, die das-Vorderurteil völlig übergeht*
Diese verfabrungsrechtlichen Rügen der Revision sind begründet* Die allein auf die Aussage des Zeugen Ils gestützte Annahme von den Vorhandensein einer ausreichenden Sicherung 'durch Anbringung. einer Holzleiste hätte eine weitere Auseinandersetzung .mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, - namentlich auch mit den Aussagen der ver letzten Wachpolizisten, in der von der Revision .ange--deuteten Richtung bedurft* Dieser Mangel nötigt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der hache zur anderweiten Verhandlung und Kutschei--dung, ah das Oberlandesgericht*

III« Das Qberländesgericht hat den Festst'ellungsantrag ‘iw egen mangelnden rechtlichen Interesses der Klägerin ander Feststellung für unbegründet gehalten* Umstände^ die einen künftigen Schaden als möglich erscheinen lassen könnten» .seien nicht vorgetragen wordene, Die-Art der Verletzung der Vachpolizisten : sei; ihrer Natur nach auch nicht geeignet;, normalerweise schädigende Nachwirkungen zu äußern*-
Demgegenüber* rügt die Revision,, daß es sich >>ei den verletzten V»‘achpplizisten unstreitig um Verletzungen mit wochenlanger Dienstunfähigkeitalso nicht leichter Natur., gehandelt habe, und, daß vei den vorliegenden Verstauchungen von Fußgelenken» Fersenbeinbrüchen,.’ Prellungen am Rücken und der Brustseite immer Nachwirkungen aufträten«
Auch aus dem Gesichtspunkt der kurzen Verjährung ergebe sich das Bedürfnis des Feststellungsantrages,,
Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Es genügt für das Feststellungsinteresse nicht« daß eine bloße Vermutung für die 'Möglichkeit eines künftigen Schadens ausgesprochen wird« Um mehr handelt es sich aber bei dem feststehenden Sachverhalt nicht* Bei der Art der Verletzungen der vier uachpoiizisten? die sich bereits Ende 1948 und in der ersten Hälfte des Jahres 1349 ereignet haben und bezüglich derer nicht die geringsten Nachwirkungen dargetan sind«, hat das Oberlandesgericht mit Recht ein rechtliche Interesse cer'Klägerin'ah cer begehrten Feststellung verneint«
IV,-. Die Feststellungsklage der Klägerin war daher ganz ah zu?,'eisen* Ihr Zahlungsanspruch bezüglich der Y.achpolizi-sten bCHHBI und Lfm ist in vollem Umfang begründet» mit Ausnahme der geltend gemachten Vervaltungs- und Portokosten und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung« da Insoweit ein abtretbarer Schaden der Verletzten nicht vorliegt
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und andererseits der Klägerin kein Schadensersatzanspruch eigenem Hecht-zur Seite steht« Die Höhe der mit Schrift'-, satz der Klägerin vom 27« März 1951 im einzelnen mitgetei ten Beträge- ist unstreitig,, Soweit es sich um die Zahlung anSprüche der Klägerin aus ihren Leistungen an die Wach-
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and eits war die Sache
 andereeiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Rechtsstreits? an das Berufungsgericht zurück zuverweisen« Demgamäß war auf die Rechtsmittel der Klägerin, wie geschehen,, zu erkennen«
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Senatspräsident Profc"Dhc Riese ist.t.beufläüht und an der Unterschrift verhindert«
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