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BGH · III ZR 295/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 295/12

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. - nach Darstellung der Kläger - unrechtmäßig verlegt wurde und der von dem Beklagten genutzt wird. ein "Durchleitungsentgelt", das sie für die Zeit vom 19. Den Streitwert haben sie in der Klageschrift mit 12.161,92 € angegeben. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 268,50 € verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. trags zu 1 (10.061,92 €) seien entsprechend § 8 ZPO mindestens 15.000 € für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen. Da mit der Zahlung des jährlichen Betrags von 600 € die eigenmächtige Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Beklagten abgegolten werden soll, ist § 9 ZPO, der den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Auch § 8 ZPO ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer hinsicht- zur Anwendung des § 8 ZPO hierauf BGH, Beschluss vom 27. 7 Soweit die Beschwerde geltend macht, diese Bestimmung sei jedenfalls entsprechend anzuwenden, so dass der 25-fache Betrag des jährlichen "Durchleitungsentgelts" von 600 € zugrunde zu legen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Sachlage ist nicht mit einem Rechtsverhältnis, bei dem es um die entgeltliche Überlassung zu dem Gebrauch geht und bei dem das vereinbarte Nutzungsentgelt eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt, wie dies für § 8 ZPO vorausgesetzt wird, vergleichbar. Allerdings kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift der in §§ 8, 9 ZPO zu dem Ausdruck kommende gesetzgeberische Leitgedanke mit berücksichtigt werden (vgl. So haben die Kläger in der Klageschrift für den Klageantrag zu 2 einen Wert von 2.100 € angegeben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 26 EGZPO § 8 ZPO
WertAnwendungZPOBeschwerdeKlägerVorinstanzenStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 295/12
vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 - 4 U 533/09-153 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.161,92 €
Gründe:
1	Die Kläger sind Miteigentümer eines im Grundbuch von S.
eingetragenen, im Außenbereich gelegenen Wiesengrundstücks. Unter diesem Grundstück verläuft ein Abwasserkanal, der im Jahr 1972 von der Gemeinde S.	-	nach	Darstellung	der	Kläger	-	unrechtmäßig	verlegt	wurde und
 der von dem Beklagten genutzt wird. Die Kläger behaupten, erstmals aus einem Schreiben vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit einer erforderlichen Sanierung vom Vorhandensein dieses Kanals erfahren zu haben. Sie verlangen für die mit dessen Nutzung verbundene Inanspruchnahme ihres Grundstücks
 
ein "Durchleitungsentgelt", das sie für die Zeit vom 19. Mai 1992 bis zu dem 23. Februar 2009 mit 10.061,92 € (Klageantrag zu 1) und danach mit 600 € jährlich (Klageantrag zu 2) beziffert haben. Den Streitwert haben sie in der Klageschrift mit 12.161,92 € angegeben.
2	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Kläger
 hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 268,50 € verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Vorinstanzen haben den Streitwert auf 12.161,92 € festgesetzt.
3	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unzulässig,	weil	die	gemäß	§	26
Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
4	Der	Auffassung	der Beschwerde, zu dem Wert des bezifferten Klagean-
trags zu 1 (10.061,92 €) seien entsprechend § 8 ZPO mindestens 15.000 € für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen.
5	1. Da mit der Zahlung des jährlichen Betrags von 600 € die eigenmächtige
 Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Beklagten abgegolten werden soll, ist § 9 ZPO, der den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder
 
Leistungen bestimmt, für die Festsetzung des Werts des Klageantrags zu 2 nicht unmittelbar anwendbar.
6	2.	Auch	§ 8 ZPO ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer hinsicht-
lich dieses Klageantrags nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur Miet-und Pachtverhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1988 - VIII ZR 260/88, NJW-RR 1989, 381; MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl. § 8 Rn. 6 mwN). Ein solches liegt hier ebenso wenig vor wie ein miet- oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis (vgl. zur Anwendung des § 8 ZPO hierauf BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04, NZM 2005, 157, 158).
7	Soweit	die	Beschwerde	geltend	macht, diese Bestimmung sei jedenfalls
 entsprechend anzuwenden, so dass der 25-fache Betrag des jährlichen "Durchleitungsentgelts" von 600 € zugrunde zu legen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
8	Die	Vorschrift	des	§	8 ZPO dient ebenso wie die §§ 6, 7 und 9 ZPO der
 Rechtssicherheit sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Streitwertbemessung (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 8 Rn. 1 mwN; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 2). Sie ist grundsätzlich keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich (vgl. zu Wärmelieferungsverträgen BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1988, aaO). Auch für die vorliegende Fallgestaltung kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Die Sachlage ist nicht mit einem Rechtsverhältnis, bei dem es um die entgeltliche Überlassung zu dem Gebrauch geht und bei dem das vereinbarte Nutzungsentgelt eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt, wie dies für § 8 ZPO vorausgesetzt wird, vergleichbar.
 
9	3.	Der Streitwert und der Wert der Beschwer sind danach gemäß § 3 ZPO
nach freiem Ermessen zu bestimmen. Allerdings kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift der in §§ 8, 9 ZPO zu dem Ausdruck kommende gesetzgeberische Leitgedanke mit berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91, NJW-RR 1992, 608; MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 3 Rn. 11).
10	Das Berufungsgericht hat seiner Streitwertfestsetzung den 3>2-fachen Betrag des geltend gemachten jährlichen "Durchleitungsentgelts" (insgesamt 2.100 €) zugrunde gelegt. Es hat sich dabei ersichtlich an § 9 ZPO orientiert. Dies ist nicht ermessensfehlerhaft, da § 8 ZPO, den die Beschwerde berücksichtigt sehen möchte, grundsätzlich auf die darin genannten Vertragsverhältnisse beschränkt ist.
11	4.	Diese Wertfestsetzung hat im Übrigen auch der Sichtweise der Kläger in
 den Tatsacheninstanzen entsprochen. So haben die Kläger in der Klageschrift für den Klageantrag zu 2 einen Wert von 2.100 € angegeben. In der Berufungsinstanz haben sie keine abweichenden Vorstellungen geäußert; die ihrer Wertangabe entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen haben sie nicht beanstandet. Aufgrund dessen können sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523).
 
12	Der	Wert	der	Beschwer	für	den	Klageantrag	zu	2	beträgt	somit	lediglich
2.100 €.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2009 -40 83/09 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.09.2012 - 4 U 533/09-153 -