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BGH · III ZR 295/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 295/05

BGB § 658 Abs. 1 Die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung kann nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Personen widerrufen werden. September 2006 - III ZR 295/05 - OLG München Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. che Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Insbesondere bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Personen widerrufen werden kann, keiner Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 295/05
BESCHLUSS
vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	nein
BGB § 658 Abs. 1
Die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung kann nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Personen widerrufen werden.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 295/05 - OLG München
LG München I
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005 - U (K) 1834/05- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Streitwert: 40.940 €
Gründe:
1	Die	Revision	ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Insbesondere	bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
 die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Personen widerrufen werden kann, keiner Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts. Sie ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 658
 
Abs. 1 BGB (Prot. II S. 347 f) und der Kommentarliteratur eindeutig zu dem Nachteil des Klägers zu beantworten. Auch den Ausführungen von Seiler (Münch-KommBGB, 4. Aufl., § 658 Rn. 3 f) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nichts zugunsten der Rechtsauffassung des Klägers zu entnehmen. Die in Randnummer vier der Kommentierung enthaltenen Fallbeispiele für die Anwendung von § 658 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sind nicht abschließend.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.12.2004 - 33 O 15954/04 -OLG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - U(K) 1834/05 -