Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen:
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 295/02 vom 5. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg -1 U 1761/00 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht. Streitwert: 45.732,50 € Rinne Streck Schlick Kapsa Galke