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BGH · III ZR 295/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 295/02

Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen:

Zitierte Normen: § 565 ZPO
SchlickRinneNichtzulassungsbeschwerdeStreckBUNDESGERICHTSHOFKapsa

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 295/02
vom 5. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg -1 U 1761/00 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht.
Streitwert: 45.732,50 €
Rinne	Streck	Schlick
 Kapsa
Galke