März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 4. Juli 1997 - 4 U 82/94 -, soweit über sie nicht schon durch den Beschluß des Senats vom 26. sem Wert entspricht der nach § 3 ZPO zu schätzende Streitwert für die Revisionsinstanz (vgl. Anderes würde nur gelten, wenn der Senat die Revision gegen das Teilund Teilendurteil des Berufungsgerichts angenommen und - zulässigerweise (vgl.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Juli 1997 - 4 U 82/94 -, soweit über sie nicht schon durch den Beschluß des Senats vom 26. November 1998 entschieden worden ist, zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1,566, 515 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe Wird - wie hier - gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung Revision eingelegt, so bemißt sich der Wert der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs selbst oder gar des Zahlungsanspruchs (BGHZ 128, 85). Die- sem Wert entspricht der nach § 3 ZPO zu schätzende Streitwert für die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 - NJW 1964, 2061 f). Daß nach diesen Kriterien das Rechtsmittelinteresse des Beklagten den vom Senat im Beschluß vom 26. November 1998 angesprochenen Wert von 50.000 DM übersteigen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von den Prozeßbevollmächtigten auch gar nicht geltend gemacht. Entgegen den im eigenen Interesse vorgebrachten Einwänden der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Parteien nach wie vor noch über die zweite (Versicherung an Eides Statt) und dritte (Zahlung) Stufe streiten und dieser Streit (V des Tenors des Berufungsurteils) vor dem Landgericht seine Fortsetzung findet (vgl. Urteil vom 9. Juli 1964 aaO). Anderes würde nur gelten, wenn der Senat die Revision gegen das Teilund Teilendurteil des Berufungsgerichts angenommen und - zulässigerweise (vgl. BGHZ 30, 213, 215) - die (Stufen-)Klage insgesamt abgewiesen hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 12. März 1992 -1 ZR 296/91 -NJW-RR 1992, 1021). Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr