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BGH · Ill ZB 294/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 294/54

Die Kläger machen geltend, der Mauerbrocken wäre nicht herabgefallen, wenn die Beamten der Beklagten pflichtgemäß die Firma beaufsichtigt hätten, und verlangen vom der Beklagten Ersatz für die Kosten der Beerdigung der Verunglückten und für eine nach deren Ableben benötigte Haushälterin, Nachdem sie im Berufungsverfahren am 28- November 1951 ein obsiegendes Grundurteil erstritten hatten, hat der erkennende Senat das Urteil aufgehoben. Er hat in seinem Urteil vom 15» Oktober 1953 ausgeführt, der Klageanspruch lasse sich nicht auf die Verletzung einer der Beklagten obliegenden bürgerlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, sondern allein auf die nur aushilfsweise gegebene Amtshaftung der Beklagten gemäß § 839 BGB, Art 131 WeimVerf stützen; zwar habe das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des Hauseigentümers PflHHfezutreffend verneint, es habe jedoch die ebenfalls gebotene Prüfung unterlassen, ob die Firma nicht fahrlässig gegen die ihr als Ab- Bas Oberlandesgericht hat dann zu Ungunsten der Kläger mit der Begründung erkannt, die Kläger hätben in dem als maßgeblich anzu-sehenden Zeitpunkt der Klagerhebung gegen die Beklagte mit Erfolg die Firma iMfcauf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Anspruch nehmen können; sie könnten daher, auch wenn inzwischen ihre Ansprüche gegen die Firma verjährt seien, nicht mehr auf die nur sub- Im Wege der Bevision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter, und zwar im Hinblick auf die Wiederverheiratung des Klägers zu 1) in der Form, daß sie begehren, die folgenden, auf Leistung gehenden Ansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur Entscheidung über den Betrag der Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen» Sie beanspruchen im einzelnen Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 2 231,-BK, der bis zu dem 1. Wie es bereits in seinem früheren Urteil zutreffend festgestellt habe, sei für das Herabstürzen des Mauerbrockens ursächlich geworden, daß bei den Abbruchsar-beiten lose Steinbrocken auf Mauerresten liegen geblieben und dem raschen Verfall preisgegebene Mansardenwände s von denen sich bis Dezember 1948 ein oder mehrere Steinbrocken gelöst hätten, stehen gelassen worden seien. Für den Fall, daß der auf die Verunglückte herabgefallene Mauerbrocken sich nach dem Ende des Abbruchs aus einer Mansardenwand gelöst habe, bejahe das Berufungsgericht zu Unrecht eine die Firma treffende Ersatzpflicht0 Es han- dele sich nämlich, was den Verfall einer der Witterung preisgegebenen Mansardenwand anlange, nicht um eine Gefahr, die durch den Abbruch selbst hervorgerufen worden und von ihrem Urheber selbst unter der Straf- androhung des § 367 Br 14 StGB abzuwehren sei, sondern um eine ohne Zutun des Unternehmers entstandene Gefahr, deren Abwehr allein der,Baupolizeibehörde zukomme, zu deren Amtspflichten die Ermittlung und Beseitigung gefahrdrohender Buinenteile gehöre- Eine derartige Gefahr habe der Abbruchsunternehmer, wenn eine dahingehende vertragliche Pflicht nicht begründet sei, nicht einmal der Baupolizei zu melden* Die vom Berufungsgericht angenommene Anzeigepflicht könne nicht, wie dies allein im Bereich der §§ 834 und 838 (nicht 837) BGB geschehen sei,' zu einer Verkehrspflicht gegenüber Dritten mit der Folge einer Haftung des Unternehmers aus § 823 BGB erweitert werden^ ebensowenig begründe das vom Berufungsgericht erörterte verständnisvolle Zusammenwirken zwischen Bauaufsichtsamt und Abbruchsunternehmer für letzteren eine eigene Beseitigungspflicht Der von der Revision erbetenen Überprüfung halt das angefochtene Urteil in der Tat nicht stand» ren» Mit Bucksicht hierauf hat der Senat in seinem früheren Urteil (S 14) ausgeführt, so wie sich die Sachla-ge gegenwärtig beurteilen lasse, stelle sowohl die Nichtbeseitigung von Steinbrocken auf den Gebäuderesten als auch der Nichtabriß einer dem raschen Ver-fall preisgegebenen Mansardenwand'einen fahrlässigen Verstoß gegen die der Firma l^MHpals Abbruchsunternehmen obliegenden Vertragspflichten dar und sei der auf die vertragswidrige Unterlassung zurückgehende tödliche Unfall von Frau BÜHfc eine widerrechtliche Verletzung ihres Lebens im Sinne des § 823 Abs 1 BGB, Für den Fall, daß der Unfall auf das Stehenlassen einer Mansardenwand zurüclczuführen ist, ist die Efeitungentgegen dem Berufungsurteil zu verneinen. Weder dem Urteil noch dem Vortrag der Parteien kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die von der Firma vorgenommenen Einreißmaßnahmen an den in dem Abbruchschein f, be zeichneten Buinenteilen erst eine von der Mansardenwand drohende Gefahr geschaffen oder in einer ins Gewicht fallenden Weise verstärkt haben, . Eine "widerrechtliche" Verletzung des Lebens von Frau wie sie die allein als Haftungsgrundlage in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 823 Abs 1 BGB erfordert, kann daher durch das Stehenlassen der Mansardenwand seitens der Firma 4B^nur dann begangen worden sein, wenn für die Firma eine sich auch im Verhältnis zu Frau B(|^^ auswirkende Verpflichtung begründet war, angesichts einer derartigen möglichen Gefahrenquelle nicht untätig zu bleiben. In der Rechtsprechung ist nun anerkannt, daß derjenige, der es vertraglich gegenüber einem anderen übernimmt, an dessen Stelle Obliegenheiten auszuführen, deren Vernachlässigung geeignet ist, das Leben, den Körper oder die Gesundheit dritter Personen zu verletzen, sich einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB schuldig macht, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, für die Erfüllung jener Obliegenheiten zu sorgen (s hierzu Urteil vom 17. dermit der Beklagten eingegangenen vertraglichen Regelung grundsätzlich nur die auf dem Abbruchschein vermerkten Gebäudeteile einreißen und, wenn wegen Bauio-sigkeit mehr entfernt werden mußte, rechtzeitig die Baubehörde verständigen, damit diese einen entsprechenden Zusatz auf dem Abbruchschein anbringt, Bas Berufungsgericht legt diese vertragliche Abrede dahin aus, daß ein bei dem Abbruch offenkundig werdender Gefahrenherd besprochen und sodann seine Beseitigung veranlaßt werde o Bie Birma MflU sollte also mit der zuständigen Stelle der Beklagten ins Benehmen treten, und diese sollte im Anschluß daran die zur Gefahrenabwehr gebotenen weiteren Maßnahmen treffen. Sie ging dagegen, was im ersten Senatsurteil noch nicht übersehen werden konnte und dementsprechend auch offengelassen war, nicht dahin, daß die Firma Md^auf Grund eigener Entschließung solche Gefahrenherde beseitigen sollte * Bie Firma hat es danach gerade nicht übernommen, für die Beklagte eine Obliegenheit auszuführen, deren Vernachlässigung Rechtsgüter dritter Personen zu verletzen geeignet ist, sondern hat sich in der fraglichen Richtung nur zur Erstattung einer Anzeige an die zuständige Stelle der Beklagten verpflichtet und damit zu einer Handlung, deren Vornahme die Beklagte, nicht auch die Allgemeinheit erwarten konnte» Für die Anwendung des zu Beginn dieses Absatzes wiedergegebenen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist daher insoweit kein Raum. Ba ein anderer Haftungsgrund nicht eingreift, haben die Kläger für den Fall, daß der Unfall von Frau das Stehenlassen und Verwittern einer Mansardenwand'ZUTückgeht, einen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden gegen die Firma nicht erworben. Ob Frau BflHP, wenn man den einschlägigen neuen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt zur Last gelegt werden könnte, daß sie sich ungeachtet des Unwetters ohne hinreichenden Anlaß auf die nur von wenigen Passanten begangenen Straßen hinauswagte, braucht gegenwärtig nicht entschieden zu werden.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 304 ZPO
BGBFirmaBerufungsgerichtBrKlägerAbbruch

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 294/54	   .
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Verkündet	2375	U06
am 28o Juni 1956 Fieser, Just„Ango als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1- des Ingenieurs Ludwig B 2u seiner volljährigen Kinder:
a)	Marianne B
b)	Hans-Helmu
 sämtlich wohnhaft in Kl
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadt Köln, vertreten durch den Oberstadtdirektor
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Bej
 iwalt
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hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27- Oktober 1954 aufgehoben und das Urteil der -5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1950 abgeändert%	...
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 Bie Klagansprüche werden gemäß dem Antrag der Revision der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, .
Zur Verhandlung und Entscheidung über ihren Betrag sowie Uber die Kosten der Rechtsmittelinstanzen wird die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 im Vormittag des 31» Dezember 1948 wurde die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2a) und b) bei Begehen des Bürgersteiges von. einem Mauerbrocken tödlich getroffen, der von der Buine Ecke Münstereifeier-und Gerolsteiner Straße in Köln-Sülz herabfiel. Das von einer Bombe getroffene, im Eigentum von Heinrich ^BBstehende Eckhaus war im September 1948 auf Veranlassung des bei der Beklagten eingerichteten Eauauf-Sichtsamts durch die Firma Heinrich MflHP teilweise eingerissen worden-.
Die Kläger machen geltend, der Mauerbrocken wäre nicht herabgefallen, wenn die Beamten der Beklagten pflichtgemäß die Firma	beaufsichtigt	hätten,	und
 verlangen vom der Beklagten Ersatz für die Kosten der Beerdigung der Verunglückten und für eine nach deren Ableben benötigte Haushälterin, Nachdem sie im Berufungsverfahren am 28- November 1951 ein obsiegendes Grundurteil erstritten hatten, hat der erkennende Senat das Urteil aufgehoben. Er hat in seinem Urteil vom 15» Oktober 1953 ausgeführt, der Klageanspruch lasse sich nicht auf die Verletzung einer der Beklagten obliegenden bürgerlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, sondern allein auf die nur aushilfsweise gegebene Amtshaftung der Beklagten gemäß § 839 BGB, Art 131 WeimVerf stützen; zwar habe das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des Hauseigentümers PflHHfezutreffend verneint, es habe jedoch die ebenfalls gebotene Prüfung unterlassen, ob die Firma	nicht	fahrlässig	gegen	die ihr als Ab-
bruchsunternehmen obliegenden Pflichten aus dem von ihr mit der Beklagten geschlossenen Vertrag verstoßen habe, und ob mit Büeksicht hierauf den Klägern eine anderweite Ersatzmöglichkeit gegeben sei«,
 
In cler erneuten Berufungsverhandlung haben die Parteien den Inhalt der zwischen der Beklagten und der Firma 4i[^ Uber den Abbruch der genannten Buine getroffenen Vereinbarungen zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Bas Oberlandesgericht hat dann zu Ungunsten der Kläger mit der Begründung erkannt, die Kläger hätben in dem als maßgeblich anzu-sehenden Zeitpunkt der Klagerhebung gegen die Beklagte mit Erfolg die Firma iMfcauf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Anspruch nehmen können; sie könnten daher, auch wenn inzwischen ihre Ansprüche gegen die Firma	verjährt seien, nicht mehr auf die nur sub-
sidiäre Haftung der Beklagten zurückgreifen.
Im Wege der Bevision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter, und zwar im Hinblick auf die Wiederverheiratung des Klägers zu 1) in der Form, daß sie begehren, die folgenden, auf Leistung gehenden Ansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur Entscheidung über den Betrag der Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen» Sie beanspruchen im einzelnen Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 2 231,-BK, der bis zu dem 1. Mai 1949 in Höhe von 540,-BK angefallenen Kosten für eine Haushälterin, sowie für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis 30. April 1951 vierteljährlich je 570,-BM zu dem 'v.sgleich weiterer Kosten der Haushälterin. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
Ent sehe idungsgr ünd e s
In dem jetzt angefochtenen Urteil führt das Berufungsgericht in Ansehung der Frage, ob die Kläger Ansprüche gegen die Firma MHVerworben haben, folgendes aus*
u* ^
Wie es bereits in seinem früheren Urteil zutreffend festgestellt habe, sei für das Herabstürzen des Mauerbrockens ursächlich geworden, daß bei den Abbruchsar-beiten lose Steinbrocken auf Mauerresten liegen geblieben und dem raschen Verfall preisgegebene Mansardenwände s von denen sich bis Dezember 1948 ein oder mehrere Steinbrocken gelöst hätten, stehen gelassen worden seien. Diese Unterlassungen seien für den Ab-
V * v*
bruchsunternehmer nicht nur eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten, sondern auch eine unerlaubte Handlung gegenüber der Verunglückten» Bereits nach allgemeinen HechtsgrundSätzen, überdies mit Bücksicht auf. die Bestimmung des § 367 Hr 14 StGB hätte die Firma NflBP bei Durchführung der Einreißmaßnahmen alle zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßregeln treffen müssen«.Sie hätte demgemäß Sorge tragen sollen nicht nur dafür, daß ihre Arbeiter auf stehengebliebenen Gebäudeteilen keine Mauerbrocken liegen lassen, sondern auch dafür, daß rasch verfallende Mansardenwände abgebrochen werden; wenn solche nicht in den Abbruchsschein aufgenommen worden seien, so habe doch ein zu dem Hutzen der Allgemeinheit erfolgendes verständnisvolles Zusammenwirken zwischen Bauaufsichtsamt und Abbruchunternehmer verlangt, daß ein beim Abbruch offenkundig werdender weiterer.Gefahrenherd besprochen und seine Beseitigung veranlaßt werde« Hicht anders sei auch der zwischen der Beklagten und der Firma MSHHüber den Abbruch abgeschlossene Vertrag auszulegen; dieser besagt in Abschnitt III«
11 Grundsätzlich sind nur die auf den Abbruchs scheinen vermerkten Gebäudeteile einzureißen. Wenn wegen Baulosigkeit mehr entfernt werden muß, ist rechtzeitig die Einreißaktion oder der zuständige Bezirksingenieur des Bauaufsichtsamts zu verständigen, der dann einen entsprechenden Zusatz auf dem Abbruchsschein vermerktaM
 
Da die Kläger nicht behauptet hätten, daß die Firma MflHfewe£en eines Abbruchs der Mansardenwände an das Bauaufsichtsamt der Beklagten herangetreten sei, sei die Feststellung gerechtfertigt, daß die Firma gleich den Beamten der Beklagten die von den Wänden erkennbar drohende Gefahr nicht erkannt habe* Das Abbruchsunternehmen habe sich nach alledem sowohl gemäß § 823 Abs 1 BGB als auch nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit
§ 367 Br 14 StGB schadensersatzpflichtig gemacht0
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Die Bevision rügt hieran«
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Das angefochtene Urteil gehe von zwei Möglichkeiten für den Unfallhergang aus. Für den Fall, daß der auf die Verunglückte herabgefallene Mauerbrocken sich nach dem Ende des Abbruchs aus einer Mansardenwand gelöst habe, bejahe das Berufungsgericht zu Unrecht eine die Firma	treffende	Ersatzpflicht0 Es han-
dele sich nämlich, was den Verfall einer der Witterung preisgegebenen Mansardenwand anlange, nicht um eine Gefahr, die durch den Abbruch selbst hervorgerufen
 worden und von ihrem Urheber selbst unter der Straf-
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androhung des § 367 Br 14 StGB abzuwehren sei, sondern um eine ohne Zutun des Unternehmers entstandene Gefahr, deren Abwehr allein der,Baupolizeibehörde zukomme, zu deren Amtspflichten die Ermittlung und Beseitigung gefahrdrohender Buinenteile gehöre- Eine derartige Gefahr habe der Abbruchsunternehmer, wenn eine dahingehende vertragliche Pflicht nicht begründet sei, nicht einmal der Baupolizei zu melden* Die vom Berufungsgericht angenommene Anzeigepflicht könne nicht, wie dies allein im Bereich der §§ 834 und 838 (nicht 837) BGB geschehen sei,' zu einer Verkehrspflicht gegenüber Dritten mit der Folge einer Haftung des Unternehmers aus § 823 BGB erweitert werden^ ebensowenig begründe das vom Berufungsgericht erörterte verständnisvolle
 Zusammenwirken zwischen Bauaufsichtsamt und Abbruchsunternehmer für letzteren eine eigene Beseitigungspflicht
 Der von der Revision erbetenen Überprüfung halt das angefochtene Urteil in der Tat nicht stand»
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Seine tatsächlichen Feststellungen über den Unfallhergang sind dahin zu verstehens Der auf Frau herabgefallene Mauerbrocken ist entweder einer der Steinbrocken, die bei den Abbruchsmaßnahmen auf den Mauerresten der der Münstereifeier Straße zuge-kehrten Buinenseite liegen geblieben sind, oder er hat sich aus einer bei dem Abbruch stehengelassenen dem raschen Verfall ausgesetzten Mansardenwand der Ruine gelöst; welche der beiden Möglichkeiten zutrifft, läßt sich nicht mehr klären*
Bach den Ausführungen, die der Senat in seinem
 früheren Urteil gemacht hat, kann die Beklagte zwar
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sowohl bei der« einen als auch bei der anderen Möglichkeit
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für die von *detf Klägern geltend gemachten Schäden zur Verantwortung gezogen werden* Ihre Haftung entfällt aber im Hinb’liclc.vkuf eine vorgehende (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) Haftung der Abbr^chsfirma M0K dann, aber auch nur dann, wenn die Klager bei jeder der beiden Unfallmög-lichkeiten von dieservFirf&. Ersatz erlangen können.
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Dies ist'.zu tfrUfen«,

Vorweg ist zu^b^merken: Die Frage, ob eine Haftung auf Seiten der Firma	eingetreten	ist, ist in dem
 früheren Senatsurteil nicht in dem Sinne abschließend
 entschieden worden, daß das Berufungsgericht (und jetzt das Revisionsgericht) die Höftung der Firma	auf
 jeden Fall bejahen müßte. Bine abschließende rechtli-che Würdigung hat der Senat bei der Fällung ‘seines früheren Urteils nicht vornehmen können, weil die ver-
 
traglichen Beziehungen, wie sie zwischen der Beklagten und der Firma	"bestanden, noch nicht geklärt wa-
ren» Mit Bucksicht hierauf hat der Senat in seinem früheren Urteil (S 14) ausgeführt, so wie sich die Sachla-ge gegenwärtig beurteilen lasse, stelle sowohl die Nichtbeseitigung von Steinbrocken auf den Gebäuderesten als auch der Nichtabriß einer dem raschen Ver-fall preisgegebenen Mansardenwand'einen fahrlässigen Verstoß gegen die der Firma l^MHpals Abbruchsunternehmen obliegenden Vertragspflichten dar und sei der auf die vertragswidrige Unterlassung zurückgehende tödliche Unfall von Frau BÜHfc eine widerrechtliche Verletzung ihres Lebens im Sinne des § 823 Abs 1 BGB,
Nachdem nunmehr die vertraglichen Vereinbarungen Prozeßstoff geworden und vom Berufungsgericht gewürdigt worden sind, kann die Haftung der Firma MflB at>“ schließend erörtert werden«
Für den Fall, daß der Unfall auf das Stehenlassen einer Mansardenwand zurüclczuführen ist, ist die Efeitungentgegen dem Berufungsurteil zu verneinen. Weder dem Urteil noch dem Vortrag der Parteien kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die von der Firma	vorgenommenen	Einreißmaßnahmen	an	den
 in dem Abbruchschein f, be zeichneten Buinenteilen erst eine von der Mansardenwand drohende Gefahr geschaffen oder in einer ins Gewicht fallenden Weise verstärkt
 haben, . * Nijr Gefahren, die in einem solchen Zu-
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samraenhang mit der Vornahme oder der Niederlegung von Bauten stehen, hat das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1953 - VI ZB 140/52 - und die von ihm herangezogene Vorschrift des § 367 Nr 14 StGB zu dem Gegenstand. Vorliegend geht"es darum, daß die nicht in den Abbruchschein aufgenommene und daher ste-
hengebliebene Mansardenwand eine Gefahrenquelle bildete , die der Abbruchunternehmer weder erschlossen noch vergrößert hat, sondern die er, wie die Revision zutreffend bemerkt, lediglich vorfinden konnte. Eine "widerrechtliche" Verletzung des Lebens von Frau
 wie sie die allein als Haftungsgrundlage in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 823 Abs 1 BGB erfordert, kann daher durch das Stehenlassen der Mansardenwand seitens der Firma 4B^nur dann begangen worden sein, wenn für die Firma eine sich auch im Verhältnis zu Frau B(|^^ auswirkende Verpflichtung begründet war, angesichts einer derartigen möglichen Gefahrenquelle nicht untätig zu bleiben. Denn nur wenn eine dahingehende Rechtspflicht bestand, war eine Unterlassung gegenüber Frau	)	widerrechtlich. Eine Pflicht;
zu dem Tätigwerden auf Seiten der Firma l^B^kann nicht etwa aus der von der Firma entwickelten Abbruchstätigkeit hergeleitet werden. Denn diesem "vorangegangenen Tun" kann, wie ausgeführt, ein Einfluß auf den Unfall von Frau Berens nicht zugeschrieben werden. Die Pflicht kann ihre Grundlage ausschließlich in den vertraglichen Vereinbarungen finden,, die zwischen der Beklagten und der Firma SJHPzustande gekommen sind.
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In der Rechtsprechung ist nun anerkannt, daß derjenige, der es vertraglich gegenüber einem anderen übernimmt, an dessen Stelle Obliegenheiten auszuführen, deren Vernachlässigung geeignet ist, das Leben, den Körper oder die Gesundheit dritter Personen zu verletzen, sich einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB schuldig macht, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, für die Erfüllung jener Obliegenheiten zu sorgen (s hierzu Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZS 117/53 - S 23, 24 mit umfangreichen Nachweisungen).
Diese Auffassung liegt auch dem früheren Urteil des erkennenden Senats zugrunde. Die Firma	sollte	nach
 
dermit der Beklagten eingegangenen vertraglichen Regelung grundsätzlich nur die auf dem Abbruchschein vermerkten Gebäudeteile einreißen und, wenn wegen Bauio-sigkeit mehr entfernt werden mußte, rechtzeitig die Baubehörde verständigen, damit diese einen entsprechenden Zusatz auf dem Abbruchschein anbringt, Bas Berufungsgericht legt diese vertragliche Abrede dahin aus, daß ein bei dem Abbruch offenkundig werdender Gefahrenherd besprochen und sodann seine Beseitigung veranlaßt werde o Bie Birma MflU sollte also mit der zuständigen Stelle der Beklagten ins Benehmen treten, und diese sollte im Anschluß daran die zur Gefahrenabwehr gebotenen weiteren Maßnahmen treffen. Bie Regelung sollte somit der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, von ihr noch nicht erkannte Gefahrenquellen zu beseitigen. Sie ging dagegen, was im ersten Senatsurteil noch nicht übersehen werden konnte und dementsprechend auch offengelassen war, nicht dahin, daß die Firma Md^auf Grund eigener Entschließung solche Gefahrenherde beseitigen sollte * Bie Firma	hat	es danach gerade
 nicht übernommen, für die Beklagte eine Obliegenheit auszuführen, deren Vernachlässigung Rechtsgüter dritter Personen zu verletzen geeignet ist, sondern hat sich in der fraglichen Richtung nur zur Erstattung einer Anzeige an die zuständige Stelle der Beklagten verpflichtet und damit zu einer Handlung, deren Vornahme die Beklagte, nicht auch die Allgemeinheit erwarten konnte» Für die Anwendung des zu Beginn dieses Absatzes wiedergegebenen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist daher insoweit kein Raum.
Ba ein anderer Haftungsgrund nicht eingreift, haben die Kläger für den Fall, daß der Unfall von Frau	das	Stehenlassen	und	Verwittern einer
 Mansardenwand'ZUTückgeht, einen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden gegen die Firma	nicht erworben. Ihrem
 
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gegen die Beklagte gerichteten Ersatzhegehren steht daher nach dem eingangs Gesagten die Möglichkeit einer anderweiten Ersatzerlangung, anders als das Berufungsgericht angenommen haj,, nicht entgegen.
Daß der eine Haftung der Beklagten begründende Tatbestand des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB erfüllt ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Urteil dargelegt. Das neuerliche Vorbringen der Beklagten über die Stärke und Dauer des am 31. Dezember 1948 in Köln aufgetretenen Sturmes vermag daran nichts zu ändern. Ob Frau BflHP, wenn man den einschlägigen neuen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt zur Last gelegt werden könnte, daß sie sich ungeachtet des Unwetters ohne hinreichenden Anlaß auf die nur von wenigen Passanten begangenen Straßen hinauswagte, braucht gegenwärtig nicht entschieden zu werden. Eine etwa hierin zu erblickende schuldhafte Mitverursachung des Unfalls (§ 254 BGB) kann jedenfalls nicht so schwer wiegen, daß sie die Ersatzansprüche der Kläger beseitigte. Sie hindert daher nicht, zugunsten der Kläger in Anwendung des § 304 ZPO ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens in das Verfahren über die Höhe der Klagansprüche zu verweisen.
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Laß ein Verschulden der Verunglückten nicht darin gefunden werden kann, daß sie den Bürgersteig vor der Buine nicht mied, hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil ausgeführt..
Die Entscheidung über die Höhe der Klagansprüche und über die Kosten aller Bechtsmitte'linstsnzen ist dem Landgericht zu überlassen, an das die Sache in
 entsprechendem Umfang zurückzuverweisen ist.
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