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BGH · Ill ZR 293/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 293/52

gebrochen war und das ausströmende Wasser die Strassen-decke unterspült hatte* Las gebrochene Rohr gehörte zu dem Versorgungsnetz der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerks-AG in Bottrop, die die Wasserversorgung der beklagten Stadt vertraglich übernommen.hat. Das Rheinisch-Westfäli sehe Wasserwerk (RWW) unterhielt bei Tag und Rächt eine Rohrschutzwache, die Rohr bruchmeld ungen - auch fernmünd- ihm entstandenen Schadens (Verdienstausfall usw) in An spruch und hat mit der vorliegenden Klage einen Teilbe trag von 3»000 DM geltend gemacht» Las Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht jedoch den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« lieh der Kirchheilenerstrasse in Bottrop die Beklagte trifft und dass sich die Haftung für einen aus Verlet- 356 jf56Q/i JY/ 1932, 3163) festzuhalten, dass die für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen verantwortlichen Gemeinwesen die eigene durch ihre verfassungsmässig oder gemäss § 30 BGB bestellten Vertreter wahrzunehmende und eine Entlastungsmöglichkeit aus § 831 BGB nicht gestattende Verpflichtung zur Überwachung der in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht veranlassten Maßnahmen trifft. Damit ist nicht gesagt, dass die Überwachungstätigkeit im einzelnen von einem verfassungsmässig berufenen oder besonders bestellten Vertreter chen Vertreter getroffen werden und von ihm auch die Be- Das bedeutet für den vorliegenden Pall, dass dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, dass die aus der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sich ergebenden Aufgaben, soweit sie mit der Unterhaltung des Rohrnetzes der Wasserleitung in Zusammen- hang standen, nicht in vollem Umfang auf das RWW Übergehen konnten, dass vielmehr die Beklagte zu demindest verpflichtet geblieben ist, die zur Sicherung des Stras-senverkehrs erforderlichen Anordnungen durch ihre Or- heit festzustellen sei, dass durch den Einhau moderner Rohre der Rohrbruch und damit der Unfall vermieden worden wäre» Im Stadtzentrum von Bottrop habe zur Zeit des Un-falls eine .Gefahrenlage bestanden, die über das auch in vom Bergbau betroffenen Gebieten normale Maß weit Allerdings könne die der Beklagten zur Last fallende Unterlassung der Beobachtung des Wasser-drucks in vorliegendem Falle keine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen, weil diese Unterlassung nicht ursächlich für den Schadensfall geworden sei % denn das Indes seien dadurch, dass der Rohrmeister durch den Telefonanruf des Br. T^H^ erst geweckt werden und sich noch ankleiden musste> entscheidende Minuten bis zu dessen Eintreffen an der UnfallsteIle verlorengegangen» Von der Beklagten sei aber in Anbetracht der grossen Schäden, die anderen bei einem Rohrbruch durch Unter-Spülung der Strassendecke drohten, zu verlangen gewesen, dass sie durch entsprechende Anordnungen und Erwirken von sachgemässen Maßnahmen seitens des RWW sicherstellte, daß der Wachmann wach und angekleidet war und den Wachraum sofort verlassen konnte,.nachdem er vorher nur noch einen zweiten Mann geweckt und über die örtliche Lage der Unfallstelle unterrichtet hatte*. Wenn die Beklagte solcher-massen Vorsorge getroffen hätte, so würde sich der Unfall nicht ereignet* haben. habe, sei der Unfall nämlich noch nicht eingetreten ge-wesen und der Zeuge würde, wenn er lediglich den Rohrleger \ geweckt und diesem alsdann die weiter von ihm seihst getroffenen Massnahmen (fernmündliche Be- um 23»33 bis 23.34 Uhr, mithin noch vor dem Un fall, an der Schadensstelle eingetroffen sein und wurde diese noch rechtzeitig habe sichern können, wozu ei- den besonderen Gefahrenlage sei es Sache der beklagten Stadt Sl gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Polizeibeamten mit Weisungen versehen wurden, bei Schadensfällen der hier in Rede stehenden Art für eine sofortige Absperrung der Strasse Sorge zu tragen. Ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen den von der Beklagten zu vertretenden Unterlassungen und dem Unfall sei zu bejahen. In der Stadtmitte von Bottrop habe sich in dem letzten halben Jahr vor dem Unfall etwa alle zwei Wochen ein Rohrbruch ereignet. fern und ausserhalb der Lebenserfahrung gelegen, dass diese Möglichkeit nicht hätte in Rechnung gestellt zu werden brauchen«. Der verantwortliche verfassungsmässig berufene Vertreter der Beklagten hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein Unglück, wie es dem Kläger zu-gestossen sei, auch voraussehen können« Die Tatsache, dass auch die Telefonwache sich erst habe ankleiden müssen, könne deshalb für die wenigen Minuten Zeit, die sie zu dem Ankleiden benötigte, nicht als schuldhafte Schadensursache gewertet werden. Y/enn das Berufungsgericht die angezogene Nachtwache zu demindest so lange verlange, wie keine Abhorchgeräte eingesetzt und die alten Rohre an den gefährdeten Stellen nicht durch moderne Rohre ersetzt seien, so sei dazu darauf hinzuweisen, dass gestellt werden können, und dass auch nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtverwendung Schliesslich sei auch der Yorwurf unbegründet, dass die Beklagte es unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass an die Polizei-beamten Weisungen ergangen seien, bei Wasserrohrbrüchen sofort die Strasse abzusperren. Darauf, ob der Einsatz von Abhorchgeräten oder der Einbau moderner Rohre im vorliegenden Falle den Unfall verhindert haben würde, kommt es nicht entscheidend ah. sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass das RWW Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass es angesichts der Häufigkeit der im Stadtgebiet von Bottrop aufgetretenen Rohrbrüche und der damit für d Wenn das Berufungsgericht dazu im einzelnen verlangt hat, dass stets eine Hachtwache zu dem sofortigen Einsatz bereit, d.h t Rücl sicht auf die Bottrop herrschend besond Ver Ge hältnisse keine Überspannung der Anforderungen dar« genüber den Ausführungen der Revision ist dazu darauf hinzuweiseri, dass das Berufungsgericht nicht verlangt hat und es auch nicht erforderlich erscheint, dass der mittelbar nach einer Schadensmeldung wenigstens ein Mann sich sofort zu der Schadensstelle begeben und diese, wenn Wenn, sonach aus dem genannten Grund bereits eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu bejahen ist, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob dem Berufungsgericht auch darin . zu folgen ist, dass eine weitere schuldhafte Unterlassung darin zu sehen sei, dass die Beklagte nicht darauf hingewirkt habe, dass die Polizeibeamten in Bottrop Anweisung erhielten, bei einem festgestellten Wasserrohrbruch für sofortige Absperrung der betroffenen Strasse Sorge zu tragen. Schliesslich bittet die Revision um Nachprüfung, ob nicht das Berufungsgericht zu Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers oder des Fahrers ver- genden Strässenteil mit Wasser überflutet finde, könne nicht verlangt werden, dass er in der kurzen Prist, die zwischen dem Anblick und dem Erreichen der betreffenden Stelle bleibe, erkenne, dass es sich um einen Wasser-• rohrbruch handle und dass als dessen Polge gar ein Hohl-raum unter der Strassendecke vorhanden sein könne. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen- In Städten, in denen Bergbaueinwirkungen fehlen, kommen" erfahrungsgemäss Wasserrohrbrüche verhält-nismässig selten vor und hier sind etwa vorkomniende Y/as-seransammlungen auf den Strassen im allgemeinen darauf zurückzuführen, dass ein "Gully” überläuft oder ein Hydrant nicht ordnungsmäsö'ig verschlossen ist- Jedenfalls kommen Unterspülungen der Strassend ecke in einer Art, wie sie hier vorlag, anderen Ortes so selten vor, dass gegen den Fahrer des Klägers und gegen diesen selbst ein begründeter Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann, wenn sie ein Durchfahren der überfluteten Strassenstelle für ungefährlich hielten und den Lastzug vor der Wasseransammlung nicht zu dem Halten brachten« Die Revision gegen das'Berufungsurteil, das den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, musste nach alledem zurückgewiesen werden*

Zitierte Normen: § 30 BGB § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtBrRWWKlägerBottropRevisionRohr

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 293/52
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Verkündet am
17. September 1953
Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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der Stadtgemeinde Bottrop, vertreten durch den Rat der Gemeind e,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
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- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
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gegen
 Friedrich B
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Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1953? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br, Geiger und der
 Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
• •
*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil
• •
des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 10. Juni 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten
 auferlegt„
*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
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Am Abend des 29* Marz 1950 befuhr der Kläger mit
*
einem von ihm gemieteten und von dem Kraftfahrer. L
gesteuerten Lastkraftwagen mit.Anhänger die Kirch
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In
• •
hellenerstrasse in Bottrop in Richtiuig zur Autobahn*
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Höhe des Rathausplatzes bemerkten die Insassen des Last
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und ein weiterer Bei
 kraftwagens (der Kläger,
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 fahrer) im Scheinwerferlicht auf der rechten »Seite der

Fahrbahn eine Wasseranöainmlung
v • v	• '	,
Sie maßen diesem Umstand
 jedoch keine Bedeutung bei und fuhren mit mässiger Ge-
• •
• •
schwindigkeit weiter* Labei brach die Strassendecke un ter dem Gewicht des Lastzuges ein und dieser wurde er-heblich beschädigt*
Der
-etwa um 23*40 Uhr erfolgte
 Einbruch des
 Lastkraftwagens war darauf zurückZufuhren, dass ein Rohr
 der in der Kirchhellenerstrasse verlegten Wasserleitung
#
gebrochen war und das ausströmende Wasser die Strassen-decke unterspült hatte* Las gebrochene Rohr gehörte zu dem Versorgungsnetz der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerks-AG in Bottrop, die die Wasserversorgung der beklagten Stadt vertraglich übernommen.hat. Das Rheinisch-Westfäli sehe Wasserwerk (RWW) unterhielt bei Tag und Rächt eine Rohrschutzwache, die Rohr bruchmeld ungen - auch fernmünd-
lich
 entgegennahm, jedoch die Druckschwankungen
9
die
 in den einzelnen Rohrnetz-Distrikten von Druckmanome-tern angezeigt und von Diagrammschreibern aufgezeichnet werden, nicht beobachtete, sondern bis zu einer etwaigen
 Alarmierung schlafen durfte* In vorliegendem Falle erfolgte die erste Meldung von dem Schadensfälle um 23*30
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und Sperrgerät zu Puss zu der Schadehsstelle, wo bei seiner Ankunft der Unfall bereits geschehen war.
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Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit der Begrün dass sie der ihr obliegenden Verkehrssicherungs-
pflicht nicht gehörig nachgekommen sei, auf Ersatz
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ihm entstandenen Schadens (Verdienstausfall usw) in An spruch und hat mit der vorliegenden Klage einen Teilbe trag von 3»000 DM geltend gemacht» Las Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht jedoch
 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt
 erklärt«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 erstrebt die beklagte Stadt die Wiederherstellung des
 die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrssicherungspflicht hinsicht-
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lieh der Kirchheilenerstrasse in Bottrop die Beklagte
 trifft und dass sich die Haftung für einen aus Verlet-
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zung dieser Pflicht entstehenden Schaden nach den allge-
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meinen privatrechtlichen Grundsätzen aus § 823 BGB he-
stimmt (BGHZ 9, 373). Es ist ferner an der vom Berufungs-
#
gericht bereits angeführten Rechtsprechung des Reichs-
* • * • • •
gerichts (vgl dazu weiter RGZ 89? 136 VT3T7 und 153?
356 jf56Q/i JY/ 1932, 3163) festzuhalten, dass die für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen verantwortlichen Gemeinwesen die eigene durch ihre verfassungsmässig oder gemäss § 30 BGB bestellten Vertreter wahrzunehmende und eine Entlastungsmöglichkeit aus § 831 BGB nicht gestattende Verpflichtung zur Überwachung der
 in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht veranlassten Maßnahmen trifft. Damit ist nicht gesagt, dass die Überwachungstätigkeit im einzelnen von einem verfassungsmässig berufenen oder besonders bestellten Vertreter
\ •
ausgeübt werden müsse. Jedoch muss verlangt werden, daß
 die geeigneten allgemeinen Anordnungen von einem sol-
♦
chen Vertreter getroffen werden und von ihm auch die Be-
* •
folgung und die Angemessenheit dieser Anordnungen laufend überwacht wird. Das bedeutet für den vorliegenden
 Pall, dass dem Berufungsgericht darin beizupflichten
 ist, dass die aus der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sich ergebenden Aufgaben, soweit sie mit der Unterhaltung des Rohrnetzes der Wasserleitung in Zusammen-
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hang standen, nicht in vollem Umfang auf das RWW Übergehen konnten, dass vielmehr die Beklagte zu demindest verpflichtet geblieben ist, die zur Sicherung des Stras-senverkehrs erforderlichen Anordnungen durch ihre Or-
gane (§§ 30, 31, 89 BGB) selbst zu treffen bezw« die
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von dem ROT- in dieser Hinsicht getroffenen Anordnungen
• •
auf ihre Geeignetheit zu prüfen und ihre tatsächliche Durchführung zu Überwacheno
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Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
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Präge der- Aktivlegitimation des Klägers und zur Pra-ge einer Haftung der Polizei oder des' Bergwerksbesitzers lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«

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1« Im Rahmen der Erörterungen über Umfang und Maß
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der von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verkehrssi-
cherungspflicht anzuwendenden Sorgfalt hat das Beru-
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fungsgericht zunächst im einzelnen zutreffend ausge-führts Das Pehlen automatischer Rohrbruchsicherungen könne der Beklagten nicht zur Last gelegt und es kön-
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ne im vorliegenden Pall ein Schadensersatzanspruch auch damit nicht begründet werden, dass die Beklagte es unterlassen habe, die gefährdeten Rohrleitungen regelmässig mit besonderen Abhorchgeräten zu dem Zwecke der Peststellung undichter Stellen abhorchen zu lassen« Ferner sei daraus, dass die Beklagte die an der Unfallstelle
 noch verwandten alten Stemm-Muffenrolire nicht durch mo-
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derne Rohre ersetzt habe, schon deswegen nichts Entschei-
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 Rohre der Rohrbruch und damit der Unfall vermieden worden wäre»
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Das Berufungsgericht kommt alsdann aus folgenden
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Erwägungen zur Bejahung der Schadenersatzpflicht der
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Beklagten?
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Im Stadtzentrum von Bottrop habe zur Zeit des Un-falls eine .Gefahrenlage bestanden, die über das auch
 in vom Bergbau betroffenen Gebieten normale Maß weit
« • •
hinausgehe* Die Beklagte sei deshalb - zu demindest so lange, als ikeine Abhorchgeräte eingesetzt gewesen und an den besonders gefährdeten Stellen nicht die um die Jahrhundertwende eingebauten Leitungsrohre durch moder-nere Rohre ersetzt worden seien - verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass besondere Maßnahmen getroffen wurden, durch die sichergestellt wurde, daß auftretende Rohrbrüche möglichst schnell erkannt und alsdann ohne Zeitverlust gesichert wurden. Aus diesem
 Grunde habe.die Beklagte darauf hinwirken müssen, dass
0
der Manometer bezw» Druckeehreiber, der den im Distrikt Bottrop bestehenden Wasserdruck ahzeigt bezw, aufzeichnet j nicht nur - wie es tatsächlich geschehen sei - am Tage während der Dienststunden, sondern auch nachts durch einen ständig einsatzbereiten Mann beobachtet v/ur-de. Zu einer solchen Beobachtung bei Nacht habe gerade deswegen besonderer Anlass bestanden, weil während der Nachtstunden infolge Rückgangs der Wasserentnahme der
 Wasserdruck anzusteigen pflege und deshalb die Gefahr
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eines Rohrbruchs gerade nachts besonders gross sei» Zudem könne nicht damit gerechnet werden, dass eine Bruch-
stelle nachts so schnell von aussen gemeldet werde, wie
♦
dies bei Tage während des stärkeren Verkehrs der Fall
♦
zu sein pflege. Allerdings könne die der Beklagten zur Last fallende Unterlassung der Beobachtung des Wasser-drucks in vorliegendem Falle keine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen, weil diese Unterlassung nicht
 ursächlich für den Schadensfall geworden sei % denn das
- . *
von dem Bruckschreiber an dem Unfalltage aufgezeichnete Biagramm .zeige den auf den Rohrbruch zurückführenden
•	•
• •
Bruckabfair erst um 23«3.0 Uhr oder wenige Minuten vor-
her an» Um 23.30 -Uhr habe aber der Zeuge Br»	schon
 unter Angabe der genauen Schadensstelle den Bruch gemeldet. Indes seien dadurch, dass der Rohrmeister	durch
 den Telefonanruf des Br. T^H^ erst geweckt werden und
 sich noch ankleiden musste> entscheidende Minuten bis zu dessen Eintreffen an der UnfallsteIle verlorengegangen» Von der Beklagten sei aber in Anbetracht der grossen Schäden, die anderen bei einem Rohrbruch durch Unter-Spülung der Strassendecke drohten, zu verlangen gewesen, dass sie durch entsprechende Anordnungen und Erwirken von sachgemässen Maßnahmen seitens des RWW sicherstellte, daß der Wachmann wach und angekleidet war und den Wachraum sofort verlassen konnte,.nachdem er vorher nur noch einen zweiten Mann geweckt und über die örtliche Lage der Unfallstelle unterrichtet hatte*. Wenn die Beklagte solcher-massen Vorsorge getroffen hätte, so würde sich der Unfall nicht ereignet* haben. Um 23*35 Uhr, als der Polizeibeam-te die zweite Schadensmeldung von dem etwa 20 - 30 m von der Unfallstelle entfernten Polizeirevier aus erstattet
♦
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habe, sei der Unfall nämlich noch nicht eingetreten ge-wesen und der Zeuge	würde, wenn er lediglich den
 Rohrleger \	geweckt	und	diesem	alsdann	die	weiter
 von ihm seihst getroffenen Massnahmen (fernmündliche Be-
nachrichtigung des Ingenieurs
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rung grösseren Sicherungsgeräts) überlassen hätte
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testens
 spa-
um 23»33 bis 23.34 Uhr, mithin noch vor dem Un
 fall, an der Schadensstelle eingetroffen sein und wurde diese noch rechtzeitig habe sichern können, wozu ei-
* %
ne Taschenlampe mit rotem Licht völlig ausgereicht hät-
te*
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.Ausserdem ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus
•	•	i#
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folgendem Gesichtspunkts Angesichts der in Bottrop bestehen-
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den besonderen Gefahrenlage sei es Sache der beklagten Stadt
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gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Polizeibeamten mit Weisungen versehen wurden, bei Schadensfällen der hier in Rede stehenden Art für eine sofortige Absperrung der Strasse Sorge zu tragen. Es könne ohne weiteres davon ausgegan-
• •
gen werden,, dass - wenn derartige Weisungen ergangen wä-
• •*
ren - die Polizeistreife in vorliegendem Pall sich weisungs-
• *
gemäss verhalten haben würde und folglich der Unfall auch
♦
«
auf diese Weise hätte vermieden werden können.
Ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen den von
 der Beklagten zu vertretenden Unterlassungen und dem Unfall sei zu bejahen. In der Stadtmitte von Bottrop habe sich in dem letzten halben Jahr vor dem Unfall etwa alle
 zwei Wochen ein Rohrbruch ereignet. Die Möglichkeit, daß
*
auf einer so belebten Strasse, wie der Kirchhellenerstras-se als Polge der erörterten Unterlassungen sich ein Unglück
 
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der hier eingetretenen Art ereignen könne, habe nicht so
*
fern und ausserhalb der Lebenserfahrung gelegen, dass diese Möglichkeit nicht hätte in Rechnung gestellt zu werden brauchen«. Der verantwortliche verfassungsmässig berufene Vertreter der Beklagten hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein Unglück, wie es dem Kläger zu-gestossen sei, auch voraussehen können«
• •
*
%
2«. Demgegenüber macht die Revision folgendes geltend?
.
• •
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• •
• •
Aus der Tatsache, dass, die Absperrmannschaft bereits
• •
• • • um 23»40 Uhr an Ort und Stelle gewesen sei, nachdem der
 Rohrbruch erst um 23»30 Uhr zutage getreten sei, ergebe sich, dass Schnellstens gehandelt worden seiund der be-rechtigte Vbrwurf eines verzögerten Eingriffs der Wache des RWW nicht erhoben werden könne« Auch wenn ein ein-zelner Angehöriger des Einsatztrupps angekleidet gewacht hätte, so hätten doch die übrigen zur Absperrung und Beseitigung des Schadens erforderlichen Leute geweckt werden und hätten diese sich ankleiden müssen« Keinesfalls könne gefordert werden, dass der gesamte Einsatztrupp, der regelmässig geschlossen zur Schadensstelle fahre, angezogen wache. Die Tatsache, dass auch die Telefonwache sich erst habe ankleiden müssen, könne deshalb für die wenigen Minuten Zeit, die sie zu dem Ankleiden benötigte, nicht als schuldhafte Schadensursache gewertet werden. Y/enn das Berufungsgericht die angezogene Nachtwache zu demindest so lange verlange, wie keine Abhorchgeräte eingesetzt und die alten Rohre an den gefährdeten Stellen nicht durch moderne Rohre ersetzt seien, so sei dazu darauf hinzuweisen, dass

*
der in vorliegendem Falle eingetretene Rohrbruch durch
 ein Abhorchgerät überhaupt nicht hätte vorzeitig fest-
• • •	•
gestellt werden können, und dass auch nach der eigenen
 Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtverwendung
*
moderner Rohre als Schadensursache auszuscheiden habe,
• *
*
da nicht festzustellen sei, dass modernere Rohre der hier
 erfolgten Pressung standgehalten haben würden. Davon ab-
' • •
• • • •
gesehen überspanne das Berufungsgericht angesichts dessen, dass das RWW das grösste und zuverlässigste Unter-
• •
nehmen seiner Art sei und über zuverlässiges und tech-
• • • •
• •
riisch vorgebildetes Personal verfüge, bei weitem die Er-fordernisse, die die Rechtsprechung sonst ah die Über-
wachung von unmittelbaren Angestellten gestellt habe,
• • •
wenn es verlange, dass die beklagte Stadt in die Organisation des RWW eingreife und bestimmte Fürsorgemaß-nahmen innerhalb dieses Werkes treffe. Schliesslich sei auch der Yorwurf unbegründet, dass die Beklagte es unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass an die Polizei-beamten Weisungen ergangen seien, bei Wasserrohrbrüchen sofort die Strasse abzusperren. Denn die Polizei in Bott-
rop sei hinreichend über das Auftreten von Wasserrohr-
• *
brachen informiert und die Polizeibeamten hättennicht nur
• %
die Anweisung, Wasserrohrbrüche sofort dem R\7W zu’mel-
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den, sondern sie seien auch angewiesen, nach der Meldung
 sofort abzusperren, so dass irgendwelche Maßnahmen der Beklagten ins Leere gefallen sein würden.

11
3
Die Angriffe der Revision sind nicht begründet;
Darauf, ob der Einsatz von Abhorchgeräten oder der Einbau moderner Rohre im vorliegenden Falle den Unfall
 verhindert haben würde, kommt es nicht entscheidend ah. Wenn es zutrifft, dass mit Hilfe von Abhorchgeräten ‘
Rohrbrüche der hier eingetretenen Art nicht vorzeitig
*
festgestellt und auch durch das Einbauen moderner Rohre derartige auf starke Pressungen zurückzuführende Brüche
 nicht vermieden werden können, mussten eben andere wirk-
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• • *
same Sicherungsmassnahmen getroffen werden. Dabei durfte
• •
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sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass das RWW
mag dieses Werk auch Uber besondere Erfahrungen
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ein gut geschultes und zuverlässiges Personal verfügen
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trassenverkehrs
 erforderlichen Massnahmen treffen würde. Vielmehr war
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obliegend
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kehrssicherungspflicht Aufgabe der Beklagten selbst, zu
 prüfen, ob das RWW geeignet
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Rohrbrüchen drohenden Gefahren getroffen hatte, und gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass derartige Maß-nahmen getroffen wurden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass es angesichts der Häufigkeit der im Stadtgebiet von Bottrop aufgetretenen Rohrbrüche und der
 damit für d
trassenverkehr verbünd
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 langt werden muss, dass Vorsorge getroffen wird, dass ein
 derartiger gefährlicher Rohrbruch möglichst schnell festgestellt und alsdann unverzüglich gesichert wird. Wenn das Berufungsgericht dazu im einzelnen verlangt hat, dass stets eine Hachtwache zu dem sofortigen Einsatz bereit, d.h

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 hat und es auch nicht erforderlich erscheint, dass der
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gesamte “Einsatztrupp” angezogen war. Es genügt vielmehr, dass die Organisation so getroffen wird, dass un-
*
mittelbar nach einer Schadensmeldung wenigstens ein Mann
 sich sofort zu der Schadensstelle begeben und diese, wenn
«
zunächst auch nur behelfsmässig, sichern und absperren kann
 Wenn in vorliegendem Ealie so verfahren worden wäre, wür-
• • *
de der Unfall - wie das Berufungsgericht bedenkenfrei fest-
gestellt hat
 vermieden worden sein.
Wenn, sonach aus dem genannten Grund bereits eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu bejahen ist, kommt es nicht mehr
 entscheidend darauf an, ob dem Berufungsgericht auch darin
.
zu folgen ist, dass eine weitere schuldhafte Unterlassung darin zu sehen sei, dass die Beklagte nicht darauf hingewirkt habe, dass die Polizeibeamten in Bottrop Anweisung erhielten, bei einem festgestellten Wasserrohrbruch für sofortige Absperrung der betroffenen Strasse Sorge zu tragen.	f
III.
Schliesslich bittet die Revision um Nachprüfung, ob nicht das Berufungsgericht zu Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers oder des Fahrers	ver-
neint habe. Bas Berufungsgericht hat zu dieser Frage aus-
♦
*
13
geführt? Von einem Kraftfahrer, der aus der Strasse
 Wasser hervorq^uellen sehe und der einen vor .ihm lie-
• * *
• *
genden Strässenteil mit Wasser überflutet finde, könne nicht verlangt werden, dass er in der kurzen Prist, die
 zwischen dem Anblick und dem Erreichen der betreffenden
• .
♦ •
Stelle bleibe, erkenne, dass es sich um einen Wasser-• rohrbruch handle und dass als dessen Polge gar ein Hohl-raum unter der Strassendecke vorhanden sein könne. Dass
 insbesondere im Stadtkern von Bottrop infolge der Berg-
. *
• • •	• *	• .
baueinwirkungen besondere Gefahren bestanden, habe der
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von auswärts kommende Fahrer	nicht wessen kön-
♦ * * • • • * * *
nen und nicht zu wissen brauchen. Dasselbe gelte für den
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Kläger selbst, der sich im Führerhaus des Lastzuges be-
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fand. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen- In Städten, in denen Bergbaueinwirkungen fehlen, kommen" erfahrungsgemäss Wasserrohrbrüche verhält-nismässig selten vor und hier sind etwa vorkomniende Y/as-seransammlungen auf den Strassen im allgemeinen darauf zurückzuführen, dass ein "Gully” überläuft oder ein Hydrant nicht ordnungsmäsö'ig verschlossen ist- Jedenfalls
 kommen Unterspülungen der Strassend ecke in einer Art, wie
• •
sie hier vorlag, anderen Ortes so selten vor, dass gegen den Fahrer des Klägers und gegen diesen selbst ein begründeter Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann, wenn sie ein Durchfahren der überfluteten Strassenstelle für
 ungefährlich hielten und den Lastzug vor der Wasseransammlung nicht zu dem Halten brachten«

Die Revision gegen das'Berufungsurteil, das den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, musste nach alledem zurückgewiesen werden*
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäss § 97 ZPO zu tragen.
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