Die Kläger, die seit 1979 Eigentümer eines Siedlungshauses in R.waren und denen das Nutzungsrecht für das volkseigene Grundstück verliehen war, verschenkten dieses Eigenheim im Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 1988 an den Bruder der Klägerin, dem mit Wirkung vom 1. Der Bruder der Kläger verkaufte das Haus mit Grundstück durch notariellen Vertrag vom 19. Juli 1991 mit, es habe im Hinblick auf ihre Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche den Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung und die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs beantragt. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, das Eigentum am Gebäude sei funktionslos geworden und erloschen, als der Bruder der Klägerin auch das Grundstück erworben habe, ist möglicherweise eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Ihrer Beantwortung bedarf es jedoch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht, weil dem Landgericht im Ergebnis darin beizutreten ist, daß es die Kläger schuldhaft unterlassen haben, den von ihnen geltend gemachten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs.3 BGB) . Nach § 1 Satz 2 dieser Verordnung war die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Versagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Die Verschränkung des Genehmigungsverfahrens mit dem Restitutionsverfahren wird daran deutlich, daß die Genehmigung zu erteilen war, wenn kein Versagungs- oder Aussetzungsgrund im Sinn des § 6 der AnmeldeverOrdnung vorlag. Nach § 6 Abs. 1 der Anmeldeverordnung ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung ein Grundstück in treuhänderischer oder staatlicher Verwaltung betroffen ist und die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist das Genehmigungsverfahren so lange auszusetzen, bis abschließend geklärt ist, daß durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung kein Grundstück betroffen ist, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind. Richtigerweise hätte daher das Genehmigungsverfahren ausgesetzt werden müssen, bis über die Restitutionsansprüche der Kläger durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen entschieden worden wäre. Daß sich die Kläger nicht unmittelbar gegen die Erteilung der Genehmigung gewendet und ihren Widerruf beantragt haben, was nach § 4 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsverordnung in der damals geltenden Fassung möglich gewesen wäre, kann ihnen nicht als Verschulden zugerechnet werden, weil sie davon ausgehen konnten, die zuständige Behörde würde aufgrund des Antrages des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in dieser Hinsicht tätig werden. Da es nach der Ablehnung der Restitutionsansprüche der Kläger hinsichtlich des Eigentums an dem Eigenheim keine rechtliche Möglichkeit mehr gab, die Genehmigung zu versagen, sie vielmehr nach § 1 Satz 2 der Grundstücksverkehrsverordnung zu erteilen war, mußten die Kläger gegen den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Rechtsmittel einlegen, wenn sie den von ihnen geltend gemachten Schaden abwenden wollten. 3. Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auf das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik gestützt haben, das nach den Maßgaben des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgilt, hat das Landgericht zu Recht Verjährung angenommen. Diese Kenntnis hatten die Kläger jedenfalls nach Erlaß des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Kläger nach Ablehnung dieser Ansprüche durch den Beklagten mit Schreiben vom 17.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 292/96 vom 26. März 1998 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. September 1996 - 2 U 168/95 - wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 126.000 DM Gründe I. Die Kläger begehren die Feststellung, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, ihnen den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 24. Juni 1991 entstanden ist. Die Kläger, die seit 1979 Eigentümer eines Siedlungshauses in R. waren und denen das Nutzungsrecht für das volkseigene Grundstück verliehen war, verschenkten dieses Eigenheim im Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 1988 an den Bruder der Klägerin, dem mit Wirkung vom 1. Januar 1989 das Nutzungssrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen wurde. Im Mai 1990 kaufte der Bruder der Klägerin vom Rat der Stadt R. das Grundstück; er wurde am 7. Juni 1990 als Eigentümer eingetragen. Die Kläger meldeten am 6. März 1991 bei der Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Rückübertragungsansprüche hinsichtlich des Eigentums am Haus an. Der Bruder der Kläger verkaufte das Haus mit Grundstück durch notariellen Vertrag vom 19. April 1991 an Dritte. Der Beklagte genehmigte diesen Vertrag am 24. Juni 1991 nach §§ 2, 7 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 in der Fassung des Einigungsvertrags. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen teilte den Klägern am 24. Juli 1991 mit, es habe im Hinblick auf ihre Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche den Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung und die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs beantragt. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 lehnte es den Antrag auf Rückübertragung des Eigentums am Haus ab und stellte zugleich fest, daß dem Kläger wegen des Eigentumsverlustes an dem genannten Vermögenswert ein Entschädigungsanspruch zusteht. Den Ausschluß des Rückübertragungsanspruchs begründete es mit der Zusammenführung des Eigentums an Grund und Boden und Eigenheim durch den Bruder der Klägerin und den Weiterverkauf an redliche Dritte. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auf die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung komme es schon deshalb nicht an, weil die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Haus von der Natur der Sache her nicht mehr möglich gewesen sei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, das Eigentum am Gebäude sei funktionslos geworden und erloschen, als der Bruder der Klägerin auch das Grundstück erworben habe, ist möglicherweise eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Ihrer Beantwortung bedarf es jedoch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht, weil dem Landgericht im Ergebnis darin beizutreten ist, daß es die Kläger schuldhaft unterlassen haben, den von ihnen geltend gemachten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB) . 2. Die Veräußerung des Grundstücks des Bruders der Klägerin an die Dritten und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedurften nach § 2 Abs. 1 Buchst, a der Grundstücksverkehrsverordnung in der seit dem 28. März 1991 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 18. April 1991 -BGBl. I S. 1000) der Genehmigung. Nach § 1 Satz 2 dieser Verordnung war die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Versagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) nicht vorlag. Das Erfordernis der Genehmigung hatte daher, wie der Hinweis auf die AnmeldeverOrdnung zeigt, gerade den Zweck, die Durchsetzung angemeldeter Restitutionsansprüche zu ermöglichen. Insofern hatte die zuständige Behörde Amtspflichten wahrzunehmen, die ihr auch gegenüber den Klägern, die nicht an dem Grundstücksgeschäft beteiligt waren, oblagen. Die Verschränkung des Genehmigungsverfahrens mit dem Restitutionsverfahren wird daran deutlich, daß die Genehmigung zu erteilen war, wenn kein Versagungs- oder Aussetzungsgrund im Sinn des § 6 der AnmeldeverOrdnung vorlag. Nach § 6 Abs. 1 der Anmeldeverordnung ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung ein Grundstück in treuhänderischer oder staatlicher Verwaltung betroffen ist und die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliegt. Um einen solchen Fall handelte es sich hier nicht. Vielmehr kam hier eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 der Anmeldeverordnung in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist das Genehmigungsverfahren so lange auszusetzen, bis abschließend geklärt ist, daß durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung kein Grundstück betroffen ist, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind. Als ungeklärt gelten nach dieser Bestimmung auch Fälle, in denen - wie hier -Ansprüche Berechtigter angemeldet worden sind. Richtigerweise hätte daher das Genehmigungsverfahren ausgesetzt werden müssen, bis über die Restitutionsansprüche der Kläger durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen entschieden worden wäre. Daß sich die Kläger nicht unmittelbar gegen die Erteilung der Genehmigung gewendet und ihren Widerruf beantragt haben, was nach § 4 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsverordnung in der damals geltenden Fassung möglich gewesen wäre, kann ihnen nicht als Verschulden zugerechnet werden, weil sie davon ausgehen konnten, die zuständige Behörde würde aufgrund des Antrages des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in dieser Hinsicht tätig werden. Ein Tätigwerden der Behörde hätte jedoch nur darin bestehen können, die Genehmigung zu widerrufen und das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung bis zu dem bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Kläger auszusetzen. Aus diesem Grund mußten die Kläger in jedem Fall auch die Entscheidung über die von ihnen geltend gemachten Restitutionsansprüche im Auge behalten, weil sie für den weiteren Fortgang des Genehmigungsverfahrens vorgreiflieh war. Da es nach der Ablehnung der Restitutionsansprüche der Kläger hinsichtlich des Eigentums an dem Eigenheim keine rechtliche Möglichkeit mehr gab, die Genehmigung zu versagen, sie vielmehr nach § 1 Satz 2 der Grundstücksverkehrsverordnung zu erteilen war, mußten die Kläger gegen den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Rechtsmittel einlegen, wenn sie den von ihnen geltend gemachten Schaden abwenden wollten. Insofern stellte sich ein solches Rechtsmittel zugleich als zu demutbarer Rechtsbehelf im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB in bezug auf die Genehmigung dar. Daß den - anwaltlich vertretenen - Klägern dies als Verschulden zuzurechnen ist, steht außer Frage. 3. Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auf das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik gestützt haben, das nach den Maßgaben des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgilt, hat das Landgericht zu Recht Verjährung angenommen. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Nach Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Diese Kenntnis hatten die Kläger jedenfalls nach Erlaß des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Dezember 1991, wie auch ihr Schreiben vom 16. Januar 1992 zeigt, mit dem sie gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche geltend machten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Kläger nach Ablehnung dieser Ansprüche durch den Beklagten mit Schreiben vom 17. März 1992 bis zur Einreichung ihrer Klage am 19. Juli 1994 Handlungen vorgenommen hätten, mit denen die Verjährung gehemmt oder unterbrochen worden wäre. Rinne Werp Wurm Dörr Ambrosius