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BGH

Gericht: BGH

nen Ort gelebt, ohne einer Beschäftigung nachzugehen, Er halt die BeschlagnahmeVerfügung für rechtswidrig uni macht geltend, die Beklagte habe ihm durch die Beschlagnahme seiner von ihm und seinen Angehörigen bis dahin nicht aufge-gebenen Wohnung ein Verbleiben in H^flMP und eine Rückkehr nach dort unmöglich gemacht und die dort gebotenen Beschäf-tigungsmögl ichkeiten genommen» Dadurch habe sie sich ihm gegenüber ersatzpflichtig gemacht» Als Teilbetrag seines angeblich weit höheren Verdienstausfalls klagt er von der Beklagten 500 DM als Schadensersatz ein» Das Landgericht hat, die Beklagte zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen» Mi der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage) der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» unkeordneten Verhältnissen eine rechtzeitige, ihm auch nur] teilweise günstige Entscheidung erlangt hätte, Für die Aus-J Übung des richterlichen Eragerechts in der von der Revision^ in diesem Zusammenhang für erforderlich gehaltenen Hichtuni bestand kein Anlass, Ebenfalls ohne Erfolg wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe im Hinblick auf die dem Kläger gegen EfllP erwachsenen Besitzschutzansprüche eine ander-weite Ersatzmöglichkeit des Klägers zu Unrecht verneint, Hach der einschlägigen Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB wurde allerdings der Kläger dann keinen Verdienstaus-fa vo fü ge ni v o Ber Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§§ 861, 858 BGB) auf den die Revision den Kläger, in Richtung gegen verweist, geht dagegen nicht auf Ersatz eines Verdienstausfalls und stellt daher keine < anderweite Ersatzmöglichkeit dar. Er ist nur nach der Richtung bedeutsam, ob der Kläger nicht durch seine Geltendmachung den Verdienstausfall, den er durch eine auf die Beschlagnahme seiner Wohnung zurückgehende Besitzentziehung erlitt, vermeiden oder mindern konnte. besieht sich nur haftungsanspruch griffen hat, der handlung, hier d selbständige Proz gegen dar schlagnahme selbe und kommt daher Abs 3 BGB in Be vielmehr allein eine dem Verletzt ursachung des Sc ner Srsatzansprü sich die Revisio darauf, dass der Verletzte, der einen Amtsgeltend macht, einen Rechtsbehelf nicht ersieh unmittelbar gegen die schädigende Amts-ie Beschlagnahmeverfügung, wendet» Sine esshandlung, wie sie die Besitzschutzklage stellt, hat die dem Kläger nachteilige Be-t weder beseitigen noch beeinflussen können nicht als Rechtsmittel im Sinn des § 839 tracht= Das Unterlassen der 'Klagerhebung' kann nach § 254 BGB entschieden werden, wonach en zur Last liegende schuldhafte Mitver-nadens zu dem Wegfall oder zur Minderung seihe führen kann« Auf diese Bestimmung beruft beiläufig. Die Präge, wenden ist, hat haftet der Beamte fallt, nur hilfsw oder Feststellung dass und in welc Weise Ersatz erlh möglichkeit noch Amtshaftungsansp letzte von jener keinen Gebrauch lichkeit aber ni ohne nähere Begrft was heute anerka nur berufen, wen einer ihm nicht genutzt hat * Die Schaden nicht er ob § 839 Abs 1 Satz 2 oder § 254 BGB anzu-ihre Bedeutung. Besteht die anderweite Ersatz-im Zeitpunkt der Klagerhebung, dann ist der ruch ausgeschlossen, gleichviel, ob der Ver-Möglichkeit mit oder ohne Verschulden machto Besteht die anderweite Ersatzmog-cht mehr, wie dies das Berufungsgericht indung angenommen hat, so kann der Geschädigte nnt Rechtens ist, sich auf die Amtshaftung er die anderweite Ersatzmöglichkeit in als Verschulden anzurechnenden Weise nicht Behauptung, sich bei einem anderen für den lolen zu können, gehört zur Klagebegründung Nach der Behauptung des Klägers waren spätestens von dem Jahre 1947 ab seine politische Belastung und eine mit Kücksieht auf sie etwa vorgenommene vorübergehende Internierung seiner Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht im Wege gestanden. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist er vom Entnazifizierungsausschuss am 15* Marz 1949 in die Gruppe IV ohne Berufsbeschränkung eingestuft worden und hat in jener Zeit keine Internierung mehr zu befürchten gehabt. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit Erfolg gegen auf Räumung hätte klagen können und ob ihm ein Irrtum Uber die Erfolgsaussichten der Klage zu dem Verschulden gereicht oder nicht. Er durfte ne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt lassen (§ 276 BG-B), sagen, dass ihn eine Besitzschutzklage gegen F^j(P nicht zu dem gewünschten Ziel Wenn er unter diesen Umständen von ihr ab-den in Rede stehenden Schaden nicht verursacht. 3. Die'Revision wendet sieh nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Vollzug des Reichsleistungsgesetzes ergangene Beschlagnahmeanordnung sich nicht auf die gesamte Wohnung des Klägers habe erstrek-ken dürfen und aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Nach dieser Richtung lässt das Berufungsurteil auch keinen Rec&tsirrtum erkennen* Die Revision verneint dass der Kläger durch den Verlust der Wohnung den vom Berufungsgericht angenommenen Schaden erlitten habe* i Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Kläger hätte, wenn die Beschlagnahmeanordnung seiner Bhefrau und seiner Hutter wenigstens den unentbehrlichen Wohnraua belassen hätte, die Möglichkeit zur Rückkehr nach 49 gehabt und in diesem Ralle Anfang Marz 1949 bei dem Generalvertreter EÜ9HHHI eine Stellung und Verdienst gefunden* Die umständliche tägliche Fahrt von St^flMI^ rach H9i^ sei hem Kläger mit Rücksicht auf seine Körperbehinderung (Verlust des linken Arms)die Miete eines möblierten Zimmers in im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten nicht zuzu demuten gewesenj zudem würden die Fahrtkosten oder die durch die Ziramer-miete und Trennung von der Familie notwendig gewordenen Mehraufwendungen bereits den geltend gemachten Schaden Überstiegen haben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Feststellung des Berufungsgerichts vermisst, von wann ab der Kläger ungefährdet nach H^499 zurückkehren konnte und tatsächlich zurückkehren wollte, übersieht sie, dass das Berufungsurteil ausdrücklich besagt, zu der Zeit, als der Kläger entnazifiziert worden sei und von Hü4|H99 eine Beschäftigung angeboten erhalten habe, habe eine In- ternierungsgefahr fur Ihn ohnehin nicht mehr bestanden, und stillschweigend als feststehend davon ausgeht, dass habe zurückkehren wollen» Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger, selbst, wenn er in der ersten Seit nach Kriegsende sich absicht- I ferngehalten haben sollte, ohne; die hinzukommende Beschlagnahme seine Wohnmöglichkeit durch das Verbleiben seiner Angehörigen behalten hätte, kann von der Revisionnicht erschüttert werdenc Auch die weiteren Angriffe der Revision, die dahin zielen, der Kläger wäre nicht besser gestanden, wenn seine Wohnung überhau gesetzes nur zu it nicht oder auf Grund des Reichsleistungs-einem Teil beschlagnahmt worden wäre, ver- mögen nicht dur2hzugreifen, Damit, dass die Ehefrau des Klägers auch längere Zeit ohne ihren Ehemann in geblieben wäre, brauchte sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht in dem von der Revision angeführten Sinn auseinanderzusetzen» Zwar hatte der Kläger vorgetragen,; angesichts seiner körperlichen Behinderung sei er ständig auf die Hilfe der Familienangehörigen angewiesen und ausserstande, sich allein in einem möblierten Zimmer zu behelfen» Dieser; Vortrag war aber unter dem Blickwinkel aufgestellt, dass für den Kläger nicht die Anmietung eines möblierten Zimmers in HflBl, um dort einer achzugehen, in Betracht gekommen sei» Damit t erklärt worden, dass der Klager in StHP^~ dort angetroffenen Verhältnissen und ohne Be-einen, mehr oder minder langen Zeitraum nicht er Ehefrau hätte auskommen können» Sicherlich eien Stücken manche Unbequemlichkeit auf sich er dadurch die Wohnmöglichkeit in Hl ein :.n einer fliegergeschädigten Stadt kostbarer Besitz, hätte erhalten können, Angesichts des Wertes, den unter den gegebenen Umständen eine Wohnung für ihren Inhaber darstellte, entsprach es auch nicht einer Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Klägers aus den von der Revision angegebenen Gründen freiwillig die Wohnung aufgegeben und nach mitverzogen wäre. Es daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, das Berufungsgericht nicht zu dem von der Revision nschten Schluss gekommen ist, die Ehefrau des Klägers kann dass gewü hätte auf jeden Pall verlassen. Kann aber dieser Schluss nicht gezogen werden, so ist zugleich derjenigen Rüge der Revision der Boden entzogen, die, gestützt auf § 139 und § 2ö6 ZPO, dahin geht, dass bei rechtmässiger Anwendung des Reichsleistungsgesetzes nur ein einziges Zimmer der Wohnung der Ehefrau des Klägers , und seiner Mutter belassen und auch dieses nach dem Wegzug der ersteren erfasst worden wäre. ract und seiner Mutter dasselbe Zimmer habe teilen wol- f sich in eine andere Unterkunft hätte suchen müssen, sowie die hieran geknüpfte Erwägung, der Kläger hätte nicht ungünstiger dagestanden, wenn er in jener Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau ein möbliertes Zimmer genommen . ? hat bisher im Rechtsstreit keine Rol-Beklagte hatte einen Schaden auf Seiten des Klägers als Folge der Beschlagnahme seiner V/ohnung mit der Begründung verneint? sich in eine behelfsmässige Unterkunft suchen und zu dem Wochenende nach fahren können und müssen, Dieser Tortrag legte dem Berufungsgericht keine Verpflichtung auf, die Beklagte, die sich zu diesem Punkt allem Anschein nach abschliessend hatte äussern wollen, zu einem weiterem Vortrag im Sinn der Revision zu veranlassen. der Kläger hätte in auch ein einandersetzte, unmöbliertes Zimmer mieten sollen Die vorstehend unter 3 behandelten Revisionsrügen können daher das angefochtene Urteil nicht zu Pall bringen. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass sich das Berufungsgericht von der im landgerichtlichen Urteil angestellten fehlsamen Betrachtungsweise nicht hat freimachen können, wonach eine Fahrlässigkeit auf Selten der Angestellten KflBP erst entfalle, wenn sie unter einem (unmittelbaren) Zwang von Person zu Person oder unter einer Drohung im Sinne des § 123 BGB gestanden habe. Die Fragen, ob und wann es infolge einer Zwangslage an einer Willenserklärung des Betroffenen überhaupt fehlt, oder ob eine Willenserklärung im Hinblick auf den Tatbestand des § 123 BGB angefochten werden kann, sind von der Frage, wann jemanden ein Verhalten infolge einer Zwangslage nicht mehr als Fshr- Das Verh Aussage von eine abverlangt bekora es von ihr gefor bra uc hba r en Maß s über dem rwrchsc Tatkraft versts rigkeiten ferti ten in ihrer Stellung zugemutet werden alten der Zeugin SchflBl, die nach ihrer m Aussens behenden nichts Gesetzwidriges men hat, es auch nicht getan hätte, falls dert worden wäre, bildet dann keinen tab, wenn es die Zeugin mit einer hnitt liegenden Geschicklichkeit oder den haben sollte, mit auftretenden Schv/ic-zu werden. Nach der Aussage der Zeugin KflHP hatten sich in der fraglichen Zeit Mitglieder des in EaflBfe zusammengetretenen Ausschusses auf der Nebenstelle des Wohnungsamts häuslich niedergelassen, erteilten Befehle und namentlich ihr die Anweisung, die Wohnung des Klägers zugunsten von FflHV ^u beschlagnahmen, und hatten gegen sie eine Art Gerichtsverfahren aufgezogen, weil sie jemanden ; mit dem Konzentrationslager bedroht haben sollte; die ganze Lage war, so die weitere Aussage der Zeugin, sehr bedrückend, Polizeischutz nicht vorhanden und auf einer anderen Nebenstelle des Wohnungsamts war ein Angestellter, der sich den Anweisungen des Ausschusses widersetzt hatte, verprügelt worden. hat sich das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen e auseinandergesetzto Würden sie zutreffen und käme zu, dass die Angestellte glaubte, unter den hin damaligen Verhältnissen sich nicht zugunsten des durch seine Parteitätigkeit politisch belasteten Klägers und zu dem Nachteil des bevorzugt zu behandelnden FflHI einsetzen zu dürfen, so könnte ihr ihre Handlungsweise, gemessen an den obwaltenden Umständen, nicht als Verschulden angerechnet werden, auch dann nicht, wenn sie mit der Beschlagnahme der Wohnung nicht die Zuweisung einer ErsatzUnterkunft - für die noch in HMBI befindlichen beiden Familienangehörigen des Klägers verbunden hat» die sich einer übergrossen Zahl von berücksichtigenswerten Wohnungssuchenden und nach ihrem Vorbringen einem ständigen Flüchtlingsstrom gegenüber sah, eine Rückgängigmachung der Beschlagnahme oder eine anderweite Unterbringung des Klägers tatsächlich möglich war» Es kann daher die Frage offen bleiben, ob und inwieweit die Rechtsbeziehungen, die auf Grund der nach dem Beichsleistungsgesetz er- j gangenen Beschlagnahme zwischen den Beteiligten zustande gekommen waren, durch den Abschluss eines Mietvertrags

Zitierte Normen: § 839 BGB § 139 ZPO § 123 BGB § 564 ZPO
BeschlagnahmeBGBBerufungsgerichtWohnungKlägerRevisionAngestellte

Volltext der Entscheidung

i-7
ill
 Verk
ZR_ 292/52
2391 032
;undet am 25.Febr.1954 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
der Hauptstadt
- Pro
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit , vertreten durch den Rat der
e k 1 ag t e, B e r u f ung s kl äg e r i n und R e v i s i o n s k 1 ag e r i n, zessbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
den Kaufmann Rudi B(
itr.
in Hl
 Am M(
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und
 Dr. Hi
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Juli 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

■f.
2
Tatbestand:
Der Klager, der seit 1937 Leiter einer Ortsgruppe der NSDAP gewesen War, war mit seiner Ehefrau und seiner Mutter Inhaber einer von ihm in dem Anwesen TMHHHfcstr« 0 in K(BB|pP gemieteten 3-Zimmerwohnung. Am 4. Mai 1945 erschien auf der Nebenstelle	des	bei	der Beklagten errichte-
ten Wohnungsamts der Kaufmann EflüP mit einem an die Nebenstelle gerichteten Schreiben der "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" von demselben Tage. Dieses hatte folgenden Inhalts
"Von uns aus soll die Wohnung T^HHH^str. I rechts belegt werden, und zwar durch die'Familie des Herrn hfll, HalflBB^str. ® - fünf Personen.
Die notwendigen Schritte werden von uns aus unternommen und Wollen Sie daher die Wohnung nicht anderwei-

Reichsvereinigung der Juden in Deutschlahd
 gez.Unterschrift"
Die auf der Nebenstelle als Angestellte des Wohnungsamts tätige Frau	stellte	daraufhin	unter	Benutzung
 eines mit dem Kopf "Oberbürgermeister der Stadt HflUBP -Städtisches Wohnungsamt" versehenen Formulars eine Beschlag-nahmeverf ügung dahin aus:	;
"Betr.: Inanspruchnahme von Wohnräumen für schädigte.
Pur die fliegergeschädigte Familie Hermann Fl werden im Hause TfH^pstr. f|, I von der Wohnung des Mieters (Verfügungsberechtigten)
rge-
drei Räume mit Küchen- und Kellerbenützung hiermit in Anspruch genommene Die Beschlagnahme kommt einer vorläufigen Beschlagnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gleiche
 Im Aufträge: gez» I»A. Kt
 Die Verfügung wurde an	ausgehändigt	,	dagegen
 weder dem Kläger noch dessen Ehefrau zugestellt, ~ mit Hilfe der Beschlagnahmeverfügung die Wohnung mit dem ge samten Inventar in Besitz und schloss Anfang Juli 1945 mit dem Eigentümer L^Bfl einen Mietvertrag über die Wohnung ab.
Im Juli 1951 wurde dem Kläger von der Beklagten in Hfl eine andere Wohnung zugeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er nach Kriegsende mit seiner Ehefrau in St|
eine
 lege
n kleinen, etwa 20 km von Hl
 entfernt ge-
nen Ort gelebt, ohne einer Beschäftigung nachzugehen,
 Er halt die BeschlagnahmeVerfügung für rechtswidrig uni macht geltend, die Beklagte habe ihm durch die Beschlagnahme seiner von ihm und seinen Angehörigen bis dahin nicht aufge-gebenen Wohnung ein Verbleiben in H^flMP und eine Rückkehr nach dort unmöglich gemacht und die dort gebotenen Beschäf-tigungsmögl ichkeiten genommen» Dadurch habe sie sich ihm gegenüber ersatzpflichtig gemacht» Als Teilbetrag seines angeblich weit höheren Verdienstausfalls klagt er von der Beklagten 500 DM als Schadensersatz ein» Das Landgericht hat, die Beklagte zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen» Mi
 der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage) der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
y
 
Entscheid ungsgrunde:
Beide Vorde Gesichtspunkt de standet die tats riehts und macht geltend * Berner sichtlich der An zu dem Teil durch
 rgerichte haben den Klaganspruch unter dem r Amtshaftung zuerkannto Die Revision bean-schlichen Feststellungen des Berufungsge-insoweit Verletzung der §§ 139? 286 ZPO erhebt sie sachlich-rechtliche Rügen hin-nvendung von § 839 BGB* Diese Angriffe dringen
t ungsgericht s bar
 bis zu der Zuwei keinen Erfolg
 will die Revision die Haftung der Beklagten § 839 Abs 3 BGB mit dem Vortrag ausschliessen noch? bevor der Hauseigentümer um und rtrag über die beschlagnahmte Wohnung n die Beschlagnahme einen Rechtsbehelf Der Kläger., dem bis zu der im Land Nieder-
tu Zu Unrecht im Hinblick auf der Kläger hatte den Mietvd abschlossen? gege ergreifen sollen Sachsen im September 1948 umfassend eingeführten Verwal-
keit nur Einspruch und Beschwerde gegen
 die Beschlagnahmeanordnung zur Verfügung standen, hatte im Februar 1948 bei dem Regierungspräsidenten Beschwerde gegen die Beschlagnahme eingelegt und hierauf am 7» Hai 1948 einen abschlägigen Bescheid erhalten. Spätere Bemühungen seines Anwalts und des Berufungsgerichts? die Beklagte auf gütlichem Weg zur Rückgängigmachung der Beschlagnahme oder zur Beschaffung einer Ersatzwohnung zu veranlassen? hatten
 sung einer anderen Wohnung im Juli 1951 )s fehlt nach den Feststellungen des Berufungs
 gerichts an jedem Anhalt? dass der Kläger mit einem Rechts-
behelf in dem ku im Hai 1945 und 1945 gelegenen Z
rzen zwischen der Beschlagnahme der Wohnung dem Abschluss des Mietvertrags Anfang Juli eitraum und unter den damals obwaltenden
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I:
111
unkeordneten Verhältnissen eine rechtzeitige, ihm auch nur] teilweise günstige Entscheidung erlangt hätte, Für die Aus-J Übung des richterlichen Eragerechts in der von der Revision^ in diesem Zusammenhang für erforderlich gehaltenen Hichtuni bestand kein Anlass,
 Ebenfalls ohne Erfolg wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe im Hinblick auf die dem Kläger gegen EfllP erwachsenen Besitzschutzansprüche eine ander-weite Ersatzmöglichkeit des Klägers zu Unrecht verneint, Hach der einschlägigen Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB wurde allerdings der Kläger dann keinen Verdienstaus-fa vo fü ge ni v o
11 von der Beklagten verlangen können, wenn er für ihn n	Ersatz	zu erlangen vermag, Bas Berufungsgericht
h.rt hierzu aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Klars gegen	ebenso	wie	gegen den Hauseigentümer
 cht gegeben sei, weil beiden angesichts der behördlich rgenommenen Einweisung eine schuldhafte Verletzung der
 Rechte des Klägers nicht zu dem Vorwurf gemacht, zu demindest ,, nicht nachgewiesen werden könne, Biese Auffassung wird ■ vom der Revision nicht bekämpft, lasst auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Ber Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§§ 861, 858 BGB) auf den die Revision den Kläger, in Richtung gegen	verweist, geht dagegen nicht auf
 Ersatz eines Verdienstausfalls und stellt daher keine < anderweite Ersatzmöglichkeit dar. Er ist nur nach der Richtung bedeutsam, ob der Kläger nicht durch seine Geltendmachung den Verdienstausfall, den er durch eine auf die Beschlagnahme seiner Wohnung zurückgehende Besitzentziehung erlitt, vermeiden oder mindern konnte. Biese Frage bemisst sich daher, anders als das Berufungsgericht und die Revisi0 ar.nehmen, nicht nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB= Sie beurteil* sich auch nicht nach § 839 Abs 3 EGB; letztere Vorschrift
• :* *
besieht sich nur haftungsanspruch griffen hat, der handlung, hier d selbständige Proz gegen	dar
 schlagnahme selbe und kommt daher Abs 3 BGB in Be vielmehr allein eine dem Verletzt ursachung des Sc ner Srsatzansprü sich die Revisio
 darauf, dass der Verletzte, der einen Amtsgeltend macht, einen Rechtsbehelf nicht ersieh unmittelbar gegen die schädigende Amts-ie Beschlagnahmeverfügung, wendet» Sine esshandlung, wie sie die Besitzschutzklage stellt, hat die dem Kläger nachteilige Be-t weder beseitigen noch beeinflussen können nicht als Rechtsmittel im Sinn des § 839 tracht= Das Unterlassen der 'Klagerhebung' kann nach § 254 BGB entschieden werden, wonach en zur Last liegende schuldhafte Mitver-nadens zu dem Wegfall oder zur Minderung seihe führen kann« Auf diese Bestimmung beruft beiläufig.
n
Die Präge, wenden ist, hat haftet der Beamte fallt, nur hilfsw oder Feststellung dass und in welc Weise Ersatz erlh möglichkeit noch Amtshaftungsansp letzte von jener keinen Gebrauch lichkeit aber ni ohne nähere Begrft was heute anerka nur berufen, wen einer ihm nicht genutzt hat * Die Schaden nicht er
 ob § 839 Abs 1 Satz 2 oder § 254 BGB anzu-ihre Bedeutung. Nach der ersteren Vorschrift , dem lediglich Fahr1ässigkeit zur Last eise; erst dann kann gegen ihn Leistungs-^sklage angebracht werden, wenn feststeht, lern Umfang der Geschädigte nicht auf andere ngen kann. Besteht die anderweite Ersatz-im Zeitpunkt der Klagerhebung, dann ist der ruch ausgeschlossen, gleichviel, ob der Ver-Möglichkeit mit oder ohne Verschulden machto Besteht die anderweite Ersatzmog-cht mehr, wie dies das Berufungsgericht indung angenommen hat, so kann der Geschädigte nnt Rechtens ist, sich auf die Amtshaftung er die anderweite Ersatzmöglichkeit in als Verschulden anzurechnenden Weise nicht Behauptung, sich bei einem anderen für den lolen zu können, gehört zur Klagebegründung

und ist notfalls vom Kläger zu ■ beweisen- Im Bereich des § 254] BGB dagegen ist die Barlegung, dass der Kläger schuldhaft nicht gegen	mit einer Besitzschutzklage vorgegangen
 ist, keine Entstehungsvöraussetzung für den Klaganspruch, sondern ein Entlastungsgrund für den Beamten« Letzterem obliegt die Darlegung und der Beweis. Die Nichterhebung eine]? Besitzschutzklage gegen	kann also dem Kläger
 nicht zu dem Nachteil gereichen', wenn die Beklagte nicht dartun kann., dass er durch Unterlassung der Klage schuldhaft seinem Verdienstausfall nicht begegnet ist. Ob dies der Bali ist, braucht lediglich in Ansehung des eingeklagten und im. Berufungsurteil zugesprochenen Betrags geprüft zu werden.	—
Nach der Behauptung des Klägers waren spätestens von dem Jahre 1947 ab seine politische Belastung und eine mit Kücksieht auf sie etwa vorgenommene vorübergehende Internierung seiner Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht im Wege gestanden. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist er vom Entnazifizierungsausschuss am 15* Marz 1949 in die Gruppe IV ohne Berufsbeschränkung eingestuft worden und hat in jener Zeit keine Internierung mehr zu befürchten gehabt. Wie das Berufungsgericht weiter festssellt, wäre er damals, hätte er eine Wohnung in gehabt, von dem Generalvertreter der Allianz. Hü< als Untervertreter angestellt worden, wäre mindestens probeweise für zwei bis drei Monate in der Stellung verblieben und hätte schon in dieser Zeitspanne einen Verdienst in Höhe der Klagedumme gehabt. Den Ersatz dieser Summe hat das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen. Massgebend dafür, ob den Kläger an der Nichterhebung der Besitzschutzklage
 ein Ve gege be
 rschulden trifft, haben also die bis zu jenem Zeitpunkt nen Verhältnisse zu sein.
irrigen S Stellung geno ausgehen muss nähme nur im

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~ 8 -
Das Berufungsgericht hat von seinem ,■■ im Ausgangspunkt
 ipunkt aus ebenfalls zu der Verschuldensfrage )Himen und hierzu erwogen, der Kläger habe davon ien, dass die behördliche Wohnungszwangsmasc-Verwaltungsweg wieder rückgängig gemacht werden könne, uni habe schwerlich die Möglichkeit einer Besitzschutzklage zu erkennen vermocht. Die Revision hält dem entgegen, dass eine Rechtsunkenntnis im allgemeinen als Verschulden anzusehen sei und dass dem Kläger günstige höchstrichterliche Entscheidungen verwandter Falle bekannt geworden seien, bevor der Zeitablauf der Besitzschutzklage im Wege gestanden habe. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit Erfolg gegen auf Räumung hätte klagen können und ob ihm ein Irrtum Uber die Erfolgsaussichten der Klage zu dem Verschulden gereicht oder nicht. Denn selbst wenn er gegen Freund ein obsiegendes Urteil erstritten hätte, hätte ihm das zu-
genützt. Erst die Vollstreckung des Urteils hätte ihn instandsetzen können, in die frühere Wohnung z-urückzukehren. Der Kläger hatte aber damals damit zu
 eine zwangsweise Räumung des	ange-
rechnen, dass
 sichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt, wie sie noch im
 Frühjahr 1949
in einer Stadt wie der beklagten Stadtge-
meinde bestand, beträchtlichen Schwierigkeiten begegnen
 überhaupt, erst nach umfangreichen Rausten verwirklichen lassen würde. Er durfte ne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt lassen (§ 276 BG-B), sagen, dass ihn eine Besitzschutzklage gegen F^j(P nicht zu dem gewünschten Ziel Wenn er unter diesen Umständen von ihr ab-den in Rede stehenden Schaden nicht verursacht.
und sich, wenn rnungsschutzfri sich daher, oh ausser acht zu
 führen werde.
, so hat er
 schuldhaft. rait
3. Die'Revision wendet sieh nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Vollzug des Reichsleistungsgesetzes ergangene Beschlagnahmeanordnung sich nicht auf die gesamte Wohnung des Klägers habe erstrek-ken dürfen und aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Nach dieser Richtung lässt das Berufungsurteil auch keinen Rec&tsirrtum erkennen* Die Revision verneint dass der Kläger durch den Verlust der Wohnung den vom Berufungsgericht angenommenen Schaden erlitten habe*
i Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Kläger hätte, wenn die Beschlagnahmeanordnung seiner Bhefrau und seiner Hutter wenigstens den unentbehrlichen Wohnraua belassen hätte, die Möglichkeit zur Rückkehr nach 49 gehabt und in diesem Ralle Anfang Marz 1949 bei dem Generalvertreter EÜ9HHHI eine Stellung und Verdienst gefunden* Die umständliche tägliche Fahrt von St^flMI^ rach H9i^ sei hem Kläger mit Rücksicht auf seine Körperbehinderung (Verlust des linken Arms)die Miete eines möblierten Zimmers in	im	Hinblick	auf
 die damit verbundenen Kosten nicht zuzu demuten gewesenj zudem würden die Fahrtkosten oder die durch die Ziramer-miete und Trennung von der Familie notwendig gewordenen Mehraufwendungen bereits den geltend gemachten Schaden Überstiegen haben.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Feststellung des Berufungsgerichts vermisst, von wann ab der Kläger ungefährdet nach H^499 zurückkehren konnte und tatsächlich zurückkehren wollte, übersieht sie, dass das Berufungsurteil ausdrücklich besagt, zu der Zeit, als der Kläger entnazifiziert worden sei und von Hü4|H99 eine Beschäftigung angeboten erhalten habe, habe eine In-
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ternierungsgefahr fur Ihn ohnehin nicht mehr bestanden, und stillschweigend als feststehend davon ausgeht, dass
 habe zurückkehren wollen» Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger, selbst, wenn er in der ersten Seit nach Kriegsende sich absicht-
I ferngehalten haben sollte, ohne; die hinzukommende Beschlagnahme seine Wohnmöglichkeit durch das Verbleiben seiner Angehörigen behalten hätte, kann von der Revisionnicht erschüttert werdenc
 Auch die weiteren Angriffe der Revision, die dahin zielen, der Kläger wäre nicht besser gestanden, wenn seine
 Wohnung überhau gesetzes nur zu
 it nicht oder auf Grund des Reichsleistungs-einem Teil beschlagnahmt worden wäre, ver-
Beschüftigung n war jedoch nicht PHP unter den schüftigung für ohne Hilfe sein hätte er aus fr genommen, wenn
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mögen nicht dur2hzugreifen,
 Damit, dass die Ehefrau des Klägers auch längere Zeit ohne ihren Ehemann in	geblieben	wäre,	brauchte sich
 das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht in dem von der Revision angeführten Sinn auseinanderzusetzen» Zwar hatte der Kläger vorgetragen,; angesichts seiner körperlichen Behinderung sei er ständig auf die Hilfe der Familienangehörigen angewiesen und ausserstande, sich allein in einem möblierten Zimmer zu behelfen» Dieser; Vortrag war aber unter dem Blickwinkel aufgestellt, dass für den Kläger nicht die Anmietung eines möblierten Zimmers in HflBl, um dort einer
 achzugehen, in Betracht gekommen sei» Damit t erklärt worden, dass der Klager in StHP^~ dort angetroffenen Verhältnissen und ohne Be-einen, mehr oder minder langen Zeitraum nicht er Ehefrau hätte auskommen können» Sicherlich eien Stücken manche Unbequemlichkeit auf sich er dadurch die Wohnmöglichkeit in Hl
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ein :.n einer fliegergeschädigten Stadt kostbarer Besitz, hätte erhalten können, Angesichts des Wertes, den unter den gegebenen Umständen eine Wohnung für ihren Inhaber darstellte, entsprach es auch nicht einer Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Klägers aus den von der Revision angegebenen Gründen freiwillig die Wohnung aufgegeben und nach	mitverzogen	wäre.	Auch	im	besonderen be-
steht dafür, dass eine Ehefrau wegen der politischen Belastung ihres Ehemannes sich selbst für gefährdet halten musste, in der britischen Zone kein Erfahrungssatz. Es
 daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, das Berufungsgericht nicht zu dem von der Revision nschten Schluss gekommen ist, die Ehefrau des Klägers
 kann dass gewü
 hätte auf jeden Pall
 verlassen.
Kann aber dieser Schluss nicht gezogen werden, so ist zugleich derjenigen Rüge der Revision der Boden entzogen, die, gestützt auf § 139 und § 2ö6 ZPO, dahin geht, dass bei rechtmässiger Anwendung des Reichsleistungsgesetzes nur ein einziges Zimmer der Wohnung der Ehefrau des Klägers , und seiner Mutter belassen und auch dieses nach dem Wegzug der ersteren erfasst worden wäre.
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 sen,
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Kehl geht schliesslich die ebenfalls auf § 139 ZPO ge-zte Rüge, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müsr.
dass der Kläger im Jahre 1949 ? wenn er nicht mit seine? ract und seiner Mutter dasselbe Zimmer habe teilen wol- f sich in	eine	andere	Unterkunft	hätte	suchen
 müssen, sowie die hieran geknüpfte Erwägung, der Kläger hätte nicht ungünstiger dagestanden, wenn er in jener Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau ein möbliertes Zimmer genommen . hatteu Die Überlegung, dass der Kläger mit seiner Ehefrau gemeinsam ein möbliertes Zimmer hätte beziehen
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können und solieii le gespielte Die
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? hat bisher im Rechtsstreit keine Rol-Beklagte hatte einen Schaden auf Seiten des Klägers als Folge der Beschlagnahme seiner V/ohnung mit der Begründung verneint? dass der Kläger seine Wohnung wegen seiner politischen Belastung verlassen habe ? und hatte nur in diesem Zusammenhang behauptet? dem Kläger wäre? falls er i hätte weichen mü worden, Ferner h Klager hatte zur lieh von St
n	geblieben und sodann
 ssen? eine andere Unterkunft zugewiesen atte die Beklagte vorgebracht, der Vermeidung eines Verdienstausfalls täg-nach HflHi zur Arbeit fahren oder •
sich in	eine behelfsmässige Unterkunft suchen
 und zu dem Wochenende nach	fahren können und
 müssen, Dieser Tortrag legte dem Berufungsgericht keine Verpflichtung auf, die Beklagte, die sich zu diesem Punkt allem Anschein nach abschliessend hatte äussern wollen, zu einem weiterem Vortrag im Sinn der Revision zu veranlassen. Ebensowenig verlangt § 266 ZPO, dass das Berufungsgerich-j: sich im Urteil mit der Erwägung aus-
der Kläger hätte in	auch	ein
 einandersetzte,
unmöbliertes Zimmer mieten sollen
 Die vorstehend unter 3 behandelten Revisionsrügen können daher das angefochtene Urteil nicht zu Pall bringen.
4
Schliesslich erachtet die Revision das Verschulden
 der Angestellte
 Gegenüber
n
für nicht ausreichend begründet.
dem Vorwurf, die Angestellte	habe
 schuldhaft gehandelt, hatte sich die Beklagte auf das in ihrem Stadtbereich im Mai 1945 bestandene Chaos, den unverschuldeten Mangel einer ordnungsmassig arbeitenden Stadt-
13 -
Verwaltung, auf Eingriffe hierzu nicht berechtigter Ausschüsse in die städtische Verwaltung, sowie darauf berufen! dass die Angestellte KflHi bei Ausstellung der Beschlag-nah ne Verfügung in ihren Entschlüssen nicht frei gewesen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht erwogen, die
 Angestellte
sei durch das Schreiben der Kelchs-
Vereinigung der Juden in Deutschland zu keinem positiven Handeln angehalten worden; nach ihrer Aussage habe sie zwar die Beschlagnahmeverfügung auf Anordnung von Mitglied! dern eines in	zusammengetretenen	Ausschusses	ausgej
 schrieben, sei aber einem unmittelbaren Zwang im Falle Klägers nicht ausgesetzt gewesen; die Hebenstelle des Wohnungsamts habe bereits Verbindung zu dem Hauptwohnungsamt gehabt; auch bei Würdigung der übrigen Zeugenaussagen lasse sich nicht feststeilen, dass auf die Angestellte KflP ein besonderer Druck ausgeübt wor-' den sei,.	■	.
Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass sich das Berufungsgericht von der im landgerichtlichen Urteil angestellten fehlsamen Betrachtungsweise nicht hat freimachen können, wonach eine Fahrlässigkeit auf Selten der Angestellten KflBP erst entfalle, wenn sie unter einem (unmittelbaren) Zwang von Person zu Person oder unter einer Drohung im Sinne des § 123 BGB gestanden habe. Die Fragen, ob und wann es infolge einer Zwangslage an einer Willenserklärung des Betroffenen überhaupt fehlt, oder ob eine Willenserklärung im Hinblick auf den Tatbestand des § 123 BGB angefochten werden kann, sind von der Frage, wann jemanden ein Verhalten infolge einer Zwangslage nicht mehr als Fshr-
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 ssigkeit zugerechnet werden kann, zu unterscheiden,
 Sine Fahrlässigkeit liegt bereits dann nicht vor, wenn
 demjenigen, der aber nicht tat,
 flichtgemäss hätte handeln sollen, es 9in pflichtgemässes Verhalten unter den
 gegebenen Umständen nicht zugemutet werden konnte- ALiCh wenn kein unmitteibarer Zwang, kein besonderer Druck ausgeübt wurde, kann es daher an einem Verschulden der Angestellten	fehlen.	Ihr	Verschulden wurde ent-
fallen, wenn sie anordnung einer fähigkeit und ve als unter den obwaltenden Umständen einem durchschnitt-
sich bei Ausstellung der Beschlagnahme-Lage' gegenüber sah, die ihr an Entschluss-rantwortlichem Handeln mehr abverlangte,
 liehen Angestell konnte. Das Verh Aussage von eine abverlangt bekora es von ihr gefor bra uc hba r en Maß s über dem rwrchsc Tatkraft versts rigkeiten ferti
 ten in ihrer Stellung zugemutet werden alten der Zeugin SchflBl, die nach ihrer m Aussens behenden nichts Gesetzwidriges men hat, es auch nicht getan hätte, falls dert worden wäre, bildet dann keinen tab, wenn es die Zeugin mit einer hnitt liegenden Geschicklichkeit oder den haben sollte, mit auftretenden Schv/ic-zu werden.	4
Nach der Aussage der Zeugin KflHP hatten sich in der fraglichen Zeit Mitglieder des in EaflBfe zusammengetretenen Ausschusses auf der Nebenstelle des Wohnungsamts häuslich niedergelassen, erteilten Befehle und namentlich ihr die Anweisung, die Wohnung des Klägers zugunsten von FflHV ^u beschlagnahmen, und hatten gegen sie eine Art Gerichtsverfahren aufgezogen, weil sie jemanden ; mit dem Konzentrationslager bedroht haben sollte; die ganze Lage war, so die weitere Aussage der Zeugin, sehr bedrückend, Polizeischutz nicht vorhanden und auf einer anderen Nebenstelle des Wohnungsamts war ein Angestellter, der sich den Anweisungen des Ausschusses widersetzt hatte, verprügelt worden. Mit diesen Bekundungen
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hat
 sich das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen e auseinandergesetzto Würden sie zutreffen und käme zu, dass die Angestellte	glaubte, unter den
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damaligen Verhältnissen sich nicht zugunsten des durch seine Parteitätigkeit politisch belasteten Klägers und zu dem Nachteil des bevorzugt zu behandelnden FflHI einsetzen zu dürfen, so könnte ihr ihre Handlungsweise, gemessen an den obwaltenden Umständen, nicht als Verschulden angerechnet werden, auch dann nicht, wenn sie mit der Beschlagnahme der Wohnung nicht die Zuweisung einer ErsatzUnterkunft - für die noch in HMBI befindlichen beiden Familienangehörigen des Klägers verbunden hat»
Für den Pall einer wirklichen Zwangslage hat das Berufungsgericht die Angestellte KfH^P für verpflichtet gemalten, alsbald nach dem Eintritt geordneter Verhältnisse für die Rückgängigmachung der Beschlagnahme zu sorgen. Hierbei handelt es sich um eine nur beiläufig angestellte Erwägung, die nicht geeignet ist, den Schuldvorwurf zu tragen. Weder ist ausreichend festgestellt, ob in Renern Zeitpunkt die Rückgängigmachung der Beschlagnahme in den Aufgabenbereich der Angestellten ■fiel, noch, ob und seit wann der Beklagten? die sich einer übergrossen Zahl von berücksichtigenswerten Wohnungssuchenden und nach ihrem Vorbringen einem ständigen Flüchtlingsstrom gegenüber sah, eine Rückgängigmachung der Beschlagnahme oder eine anderweite Unterbringung des Klägers tatsächlich möglich war» Es kann daher die Frage offen bleiben, ob und inwieweit die Rechtsbeziehungen, die auf Grund der nach dem Beichsleistungsgesetz er- j gangenen Beschlagnahme zwischen den Beteiligten zustande gekommen waren, durch den Abschluss eines Mietvertrags
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zwischen dem Hauseigentümer und i‘m|^erloschen waren, und ob und inwieweit überhaupt eine Hechtspflicht der Beklagten zur Rückgängigmachung der Beschlagnahmeverfu-gung anzuerkennen ist»
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Pas Berufuh der Angestellte ist, mit der vo werden.
gsurteil kann daher, weil das Verschulden rjggm nicht einwandfrei festgestellt rliegenden Begründung nicht gehalten
 Das Berufu der frage des V hält, kann auch ZPO) nicht aufr keiner näheren nähme seiner Yfo RLG- oder unter
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gsurteil, das sonach lediglich bezüglich erschuldens eine Gesetzesverletzung ent-mit einer anderen Begründung (vgl § 563 echt erhalten werden. Dabei bedarf es Prüfung, ob dem Kläger wegen der Beschlag-hnung Entschädigungsansprüche aus § 26
dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs erwachsen sein können» Denn diese Ansprüche, die dem Betroffenen einen angemessenen Ausgleich für die ihm entstandenen Vermögensnachteile geben sollen, umfassen den vom Kläger eingeklagten Verdienstausfall nicht»
Der Kläger stand, als seine Wohnung beschlagnahmt wurde, in keinem Beschäftigungsverhältnis; er hatte nur eine mehr oder weniger unbestimmte Aussicht, später eine Stellung mit entsprechendem Einkommen zu erlangen. Eine solche blosse künftige Verdienstmöglichkeit ist kein im Sinne der genannten Vorschriften ausgleichungsfähiger Vermögenswert und ihre Einbusse kein durch eine Entschädigung wiedergutzu demachendes Opfer»
Sonach hängt der Erfolg der Klage ausschliesslich davon ab, ob eine Amtshaftung der Beklagten begründet ist oder nicht. Um die hierfür nach dem Ausgeführten noch erforderliche Klärung der tatsächlichen Verhältnisse herbeizuführen5 ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Anwendung der §§ 564;, 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch r die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden haben.
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atspräsident Prof.Br«Geiger AuslandsUrlaub und ist da-an der Unterschrift ver-dert.
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 Dr. Pagendarm
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla