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BGH · III ZR 292/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 292/51

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhaltung vom 10« März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Riese und der Bundesrichter Dr«Delbrück, Prof« Br. Meiss, Br. Kleinewefers und Br. Gelhaar für Recht erkannt: v* ihnen mit der Begründung abgelehnt, sie müßten sich an die Einsteigehaltestelle auf der gegenüberliegenden Seite begeben« Während sie dies taten, fuhr der Omnibus einen Halbkreis, um auf die andere Straßenseite zu gelangen» Bevor der Omnibus diese Kurvenfahrt beendet hatte, geriet der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers (bisher als Kläger zu 3 bezeichnet), der sich auf der Innenseite des Bogens befand, unter das linke Hinterrad des Motorwagens« Er wurde schwer verletzt und starb am selben Tage an den Folgen des Unfalls« Ansprüche der Kläger auf die Landesversicherungsanstalt oder auf das Wohlfahrtsamt der Beklagten Übergegangen sind, so daß Ansprüche erst ab 1« August 1951 anerkannt sind« Biese werden grundsätzlich der Erstklägerin in Höhe von monatlich 85 BM und dem Zweitkläger in Höhe von 40 BM zuerkannt. Mit Rücksicht darauf, daß der Sohn bis zu dem 18« Lebensjahr (Juni i960) eine Rente von der Landesversicherungsanstalt erhält, hat das Berufungsgericht des- Das Berufungsgericht hat mit Recht den der Beklagten offenstehenden Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs 2 KrfzG nicht als geführt angesehen« 1# Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, daß der Plats dunkel war, ’wenn auch der Autobus mit Licht gefahren sein mag und sowohl er wie der Anhänger innen ’beleuchtet gewesen sein mögen« Die Zahl der Wartenden habe mindestens 50 Personen betragen« Es stellt weiter fest, sowohl wie die SchflHD hätten der Menge gesagt, es müsse auf der anderen Seite eingestiegen werden; möglicherweise sei auch gesagt worden, die Leute sollten nicht drängen, es kämen alle mit, es sei noch ein Reservewagen da. meidung der Gefahr Obliegende getan, er hätte den Autobus von der Aussteigehaltestelle erst dann abfahren lassen dürfen, wenn die Menge den Platz überquert hätte und aus dem Bereich der Kehre herausgelangt wäre« Weiter meint das Berufungsgericht, auch K(^p hätte nicht gleichzeitig mit der Bewegung der Menge über den Platz die Kurvenfahrt durchführen dürfen, da er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß die Menge sich über den Platz bewegen werde« Das Berufungsgericht sieht'zwar in dem Verhalten des Wfll^und des kein Verschulden, weder im Sin- 5. Die Bevision greift diese Ausführungen zunächst im wesentlichen mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe WflMP zu Unrecht nicht als "Dritten” im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG abgesehen, sondern als einen "im Betriebe Beschäftigten"* Sie versteht unter dem "Dritten" alle diejenigen, die weder Verletzter noch Schadensersatzpflichtiger des geltend gemachten Anspruchs sind, also nur den Halter, den Führer und einen etwaigen unbefugten. Es ist also ein Trugschluß, wenn die Revision glaubt, aus den Ausführungen bei Müller herauslesen zu können, daß "Dritter” jeder sei, der nicht selbst Halter, Fahrer oder unbefugter Benutzer sei. Ein Aufsichtsbeamter, der dazu bestimmt ist, den Verkehr zu regeln, kann im Sinne des § 7 Abs 2 nicht als "Britter" angesehen werden, er ist vielmehr "im Betrieb beschäftigte, Eine andere Entscheidung würde dem Uesen der in § 7 KrfzG geregelten Gefährdungshaftung widersprechen, Biese Auslegung deckt sich auch mit der Meinung von Geigel (Ber Haftpflichtprozeß 5® Aufl S 196 Anm 9 zu § 7), sieht sie aber, daß es nicht auf die Frage des Verschuldens und dessen Feststellung ankommt, sondern aus schließ“ lieh darauf, ob diese beiden Personen die äußerste mögliche Sorgfalt angewendet haben und .ob die Beklagte dies nachgewiesen liat» Bie Meinung der Revision, das Vorhan- Auch wenn man der Revision grundsätzlich darin folgt,, ein Kraftfahrer brauche nicht damit zu rechnen,, daß jemand hinter seinem Führersitz seitlich in seinen Y/agen hineinläuft oder von dritten Personen unter den Wagen gedrängt wird, so mag das im allgemeinen zutreffen, und es mag auch im allgemeinen die im Rahmen des § 7 Abs 2 KrfzGr erforderliche äußerste Sorgfalt dann gewahrt sein, wenn er so langsam fährt, daß. die vor dem Y/agen befindlichen Personen nicht gefährdet werden» Bei dieser Betrachtungsweise wird aber die besondere Sachlage übersehen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fahrer gewußt, daß eine größere Menschenmen- Auch ein Mitverschulden des Getöteten (§ 846 BGB) hat das Berufungsgericht mit Becht verneint« Es unterstellt, daß er bei der Hinfahrt zu der Wirtschaft in den. Daraus zieht es aber nicht den Schluß, es habe hach etwa fünfstündiger Buhe noch* ein solcher Grad von Angetrunkenheit bestanden, daß er unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nicht zusammen mit den anderen Gästen sich auf die Straße und zu dem Autobus hätte begeben dürfen» Das Berufungsgericht sieht es auch nicht als erwiesen an, daß er sich auf der Straße unvorsichtig benommen habe, selbst wenn die nach-drängenden Personen sich töricht benommen haben sollten« Das Berufungsgericht entnimmt auch aus dem Sachverhalt keine tatsächliche Vermutung (prima facie Beweis) für das Vorliegen von Umständen, die als ein Uitverschulden des Verunglückten zu beurteilen sein .könnten« Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe bewegen sich zu dem erheblichen Teil auf dem Gebiet der Beweis Würdigung« Wenn das Berufungsgericht ausdrück*** lieh festgestellt hat, der Verunglückte habe fünf Stunden lang schlafend am Tisch gesessen und nichts mehr zu sich genommen, so kann die allgemeine Bebens er fahrung, daß vielfach Personen gleichwohl auf wachen und weitertrinken, demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht fallen« Auch wenn man der Revision darin folgt; daß der Verunglückte in dem Augenblick, als er auf die Straße trat, noch sehr stark unter Alkoholeinfluß stand« so daß er von der Erstklägerin geführt werden mußte, so würde doch gerade diese Tatsache der Führung schon ausreichen, tim den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern» Dazu käme die von dem Berufungsgericht festgestellte allgemeine Lage, das Bachdrängen der anderen Fahrgäste usw«, um den möglicherweise aus der Trunkenheit herzuleitenden Beweis des ersten Anscheins soweit zu erschüttern, daß er nicht mehr die der Beklagten obliegende Beweisführung ersetzen kann« Schließlich macht die Revision dem Berufungsgericht auch noch den Vorwurf, es habe übersehen, daß die Erst-klägerin und ihr Ehemann gegen die* zwingende Vorschrift des § 37 Abs 2 StVO verstoßen haben, nach der sie die Fahrbahn auf dem kürzesten Uege quer zur Fahrtrichtung mit der nötigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschreiten hatten. Es ist hiernach dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Beklagte ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten und der Erstklägerin an dem Unfall nicht dargetan hat« 1. Ba das Berufungsgericht der Klägerin einen Betrag von 360 DM Beerdigungskosten zugebilligt hat, so hätte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, dieser Umstand bei der Bemessung der Rente, berücksichtigt werden müssen«, Die Rente mußte (§12 KrfzG) um monatlich 1,80 DM niedriger festgesetzt werden« Hierbei handelt es sich um eine vergleichsweise geringfügige Abänderung des Urteilsspruchs, die durch eine abgeänderte Fassung berücksichtigt werden konnte« Auch wenn man der Revision darin folgt, daß bei dem Alter der Klägerin (sie ist 1914 geboren) eine Wiederverheiratung durchaus im Bereiche der Wahrschein- 'V lichkeit liege, so brauchte diese Möglichkeit doch im'Ür-teilsspruch nicht berücksichtigt zu werden« Sollte die. Erstklägerin während des Laufs der Rente eine neue Ehe v eingehen, so bliebe es der Beklagten Überlassen, auf-dem'* Wege des § 323 ZPO eine Änderung des Urteilsspruches her^ beizuführen« Diese Auffassung ist nicht nur, wie die Revision meint, in 06HZ 1, 318 ff /?2l7* vertreten worden, sondern auch in ständiger Rechtsprechung vom Reichs- Der Senat hat in seinem Urteil vom 13, Dezember 1951 (BGHZ 4, 170 ff) die Entscheidung über die Präge, ob eine rentenberechtigte Witwe zu einem eigenen Erwerb verpflichtet ist, auf die Präge von Treu und Glauben abgestellt, ln diesem Rahmen liegt es, wenn neben den allgemeinen Verhältnissen der Beteiligten auch das Lebensalter der Kinder und das Lebensalter der Witwe berücksichtigt werden. gutegehalten wird, daß sie zunächst einmal für ihre minderjährigen Kinder sorgt, und daß sie jedenfalls nicht gezwungen wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn sie 44 Jahre in dem Zeitpunkt als ist, in dem ihr jüngstes Kind möglicherweise nicht mehr der dauernden mütterlichen Pflege bedarf.Sollten sich, etwa durch früheren Tod des Zweitklägers, die Verhältnisse in diesem Punkt wesentlich ändern und der Erstkläfeerin eine Erwerbs tätigke it zu demutbar werden, bei der sie mehr als den Unterschied zwischen ‘ dem durch den Tod ihres Ehemanns entstandenen Ausfall und ' der nach § 12 KrfzG berechneten Höchstrente verdienen könnte, so bliebe es der Beklagten unbenommen, mit Rücksicht auf eine derartige Änderung der Verhältnisse eine Klage auf Abänderung gemäß § 323 ZPO zu erheben.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 37 StVO § 92 ZPO
FahrgastErstklägerinBerufungsgerichtPersonRenteKlägerAutobusRevision

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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 Gesetz:
KrfzG § 7 Abs 2«
Hechtssatz:	Ist	ein Unfall in einem mit Kraftfahrzeugen betrieb
 benen Verkehrsunternehmen auf das Verhalten	S
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zur Überwachung des Fährbetriebs bestellt£n;i'Au?^£ ^ sichtsbeamten zurückzuführen, so kann däs^ntei^he^3H men die Haftung nicht mit der Begründung ^ie^eh^;?^ der Aufsichtsbeamte sei ein «nicht bei beschäftigter Dritter««
Aktenzeichen: III ZR 292/51 Urteil’vom 10* März 1952
OLG Düsseldorf
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Ill ZR 292/51
Verkündet am 10. März 1952 Fieser, Just.Angest« als Urkundabeamter der Geschäftsstelle«
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit *
der Stadt Reusa, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsklägerin« Anschlußberuf ungsbekl.agten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1« dieWitwe Christine RflM geb.	in H0,
2. deren minderjährigen Sohn Peter	ebenda, gesetzlich
 vertreten durch seine Mutter zu 1,
Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhaltung vom 10« März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Riese und der Bundesrichter Dr«Delbrück, Prof« Br. Meiss, Br. Kleinewefers und Br. Gelhaar
 für Recht erkannt:	v*
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlanaesgeriehts in Büssel-dorf vom 26. Juli 1951 wird mit der Maßgabe zuriick-gewiesen, daß sich die der Erstklägerin zugesprochene Rente um monatlich 1,80 BM vermindert, also
 für die Zeit vom 1. August 1951 bis 30. Juni I960 auf monatlich 83,20 BM,
für die Zeit vom 1, Juli I960 bis 31« Bezember 1973 auf monatlich 123,20 BM,
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für
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die Zeit vom 1«, monatlich 79 DU*
Januar 1974 bis 31
fUr die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. auf monatlich 123,20 DM*
Dezember 1976 Dezember 1981
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, jedoch hat die Erstklägerin dazu einen Beitrag von dreißig DM zu leisten*
Von Rechts wegen
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.  Tatbestand:
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 Am 22« Januar 1949 fand in Neuss-Weckhoven in dem Gasthaus	eine	Feier der Schützengesellschaft statt,
 an der die Erstklägerin mit ihrem Ehemann Theodor R(9 teilnahm» Me Beklagte betreibt von Neuss nach Weckhoven eine Omnibuslinie mit Oberleitungsomnibus (sogenannter Trollibus)« Die Linie endet in Weckhoven vor dem Gasthaus in der Weise, daß sich auf der Westseite eines etwa dreieckigen Flatzes die Haltestelle für die aussteigenden Fahrgäste befindet, während die Haltestelle zu dem Einsteigen sich auf der gegenüberliegenden östlichen Straßenseite befindet»
Aus Anlaß der Feier setzte die Beklagte am 23«
Januar 1949 gegen 3 Uhr morgens einen Sonderomnibus mit Anhänger ein, der von dem Fahrer	gesteuert
 wurde« In der Nähe der Haltestelle stand der Aufsichtsbeamte WflBPo Der Wagen hielt zunächst an der Aussteigehaltestelle unmittelbar vor dem Gasthaus, wo eine größere Anzahl von Fahrgästen einzusteigen versuchte« Dies wurde - . ihnen mit der Begründung abgelehnt, sie müßten sich an die Einsteigehaltestelle auf der gegenüberliegenden Seite begeben« Während sie dies taten, fuhr der Omnibus einen Halbkreis, um auf die andere Straßenseite zu gelangen» Bevor der Omnibus diese Kurvenfahrt beendet hatte, geriet der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers (bisher als Kläger zu 3 bezeichnet), der sich auf der Innenseite des Bogens befand, unter das linke Hinterrad des Motorwagens« Er wurde schwer verletzt und starb am selben Tage an den Folgen des Unfalls«
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Die Kläger haben von der Beklagten und in den Vor
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instanzen auch von	Schadensersatz	sowohl	nach
 dem Kraftfahrzeuggesetz wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangt,, Bas Landgericht hat ihnen lediglich 330 BM Beerdigungskosten sowie Henten in Höhe der Höchstgrenzen des Kraftfahrzeuggesetzes ztigesprochen und die weitergehenden Anspattiche gegen die jetzige Re-visionsklägerin und sämtliche Ansprüche gegen abgewieseno Bas Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Kläger lediglich die Beerdigungskosten von 330 BH auf 360 BM erhöht« Es hat eine nähere Berechnung angestellt, wonach bis zu dem 31# Juli 1951 alle. Ansprüche der Kläger auf die Landesversicherungsanstalt oder auf das Wohlfahrtsamt der Beklagten Übergegangen sind, so daß Ansprüche erst ab 1« August 1951 anerkannt sind« Biese werden grundsätzlich der Erstklägerin in Höhe von monatlich 85 BM und dem Zweitkläger in Höhe von 40 BM zuerkannt. Mit Rücksicht darauf, daß der Sohn bis zu dem 18« Lebensjahr (Juni i960) eine Rente von der Landesversicherungsanstalt erhält, hat das Berufungsgericht des-
%
sen Bezüge auf monatlich 5,80 BM festgesetzt« Ber Erstklägerin sind bis dahin 85 BM und für die spätere Zeit monatlich 125 BM zugesprochen, aber für die Jahre 1974 bis 1976 nur monatlich 80,80 BM, weil dann 44,20 BM monatlich auf die Landesversicherungsanstalt übergehen.
Mit der Revision beantragt die Beklagte die Abwei sung der Klage; die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision«
 
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 Entscheidungsgründe:
*
Die Revision ist im wesentlichen unbegründet«
I.
Das Berufungsgericht hat mit Recht den der Beklagten offenstehenden Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs 2 KrfzG nicht als geführt angesehen«
1# Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, daß der Plats dunkel war, ’wenn auch der Autobus mit Licht gefahren sein mag und sowohl er wie der Anhänger innen ’beleuchtet gewesen sein mögen« Die Zahl der Wartenden habe mindestens 50 Personen betragen« Es stellt weiter fest, sowohl	wie	die	SchflHD hätten der Menge gesagt,
 es müsse auf der anderen Seite eingestiegen werden; möglicherweise sei auch gesagt worden, die Leute sollten nicht drängen, es kämen alle mit, es sei noch ein Reservewagen da. In^HHMei möglicherweise mit einem Teil der wartenden Leute schräg nach links zu der dort befindlichen Einsteigehaltestelle gegangen, die Erstklägerin und deren Ehemann seien aber mehr in gerader Richtung auf den Platz gegangen und hätten sich dort züsammengedrängt, als der noch in der Wende befindliche Autobus sich ihnen näherte. Der Unfall sei dadurch entstanden, daß der Ehe- -mann der Erstklägerin von dem linken Hinterrad des Motorwagens Überfahren worden sei« Dabei- habe mitgewirkt, * ^ daß einerseits die Karrosserie eines stark in der Kurve fahrenden Wagens neben der Vorwärtsbewegung auch eine Seitwärtsbewegung nach innen mache, die besonders bei
 dem sehr langen Motorwagen - dieser sei 10 m lang ge-
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wesen - erheblich sei, daß andererseits die dem Fahr-
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zeug am nächsten stehenden wegen der% dahinter drängenden Deuten n^.cht oder nicht ausreichend und nicht rechtzeitig hätten ausweichen können«
2« Da? Berufungsgericht erwägt, daß eine Menge von mindestens 50 Menschen, zu demal wenn sie um 3 Uhr nachts nach einer Festlichkeit aus dem Wirtshaus kommt, sich nicht sehr besonnen und vernünftig' zu benehmen pflegt und daß sie sich nicht aufmerksam und genau an Anforderungen zu halten pflegt, die an sie gerichtet werden. be gewußt, daß die Fahrgäste von einer Festlichkeit abgeholt werden sollten, habe aber mit diesem Verhalten der Menge nicht gerechnet oder daraus nicht den Schluß gezogen, es werde ihm nicht mit Sicherheit gelingen, gleichzeitig mit der Wende fahrt des Autobus die Menge ungefährdet über den Platz gehen zu lassen. Daraus zieht es den Schluß,	habe nicht alles ihm zur Abwendung und Ver-
meidung der Gefahr Obliegende getan, er hätte den Autobus von der Aussteigehaltestelle erst dann abfahren lassen dürfen, wenn die Menge den Platz überquert hätte und aus dem Bereich der Kehre herausgelangt wäre« Weiter meint das Berufungsgericht, auch K(^p hätte nicht gleichzeitig mit der Bewegung der Menge über den Platz die Kurvenfahrt durchführen dürfen, da er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß die Menge sich über den Platz bewegen werde« Das Berufungsgericht sieht'zwar in dem Verhalten des Wfll^und des	kein	Verschulden,	weder	im	Sin-
ne der §§ 276, 278 BGB noch im Sinne des § 18 KrfzG« Es sieht auch den Entlastungsbeweis im Sinne des § 831 BGB als geführt an. Den besonders strengen Maßstab, der an den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 KrfzG zu legen sei, sieht dagegen das Berufungsgericht nicht als erfüllt an.

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5. Die Bevision greift diese Ausführungen zunächst im wesentlichen mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe WflMP zu Unrecht nicht als "Dritten” im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG abgesehen, sondern als einen "im Betriebe Beschäftigten"* Sie versteht unter dem "Dritten" alle diejenigen, die weder Verletzter noch Schadensersatzpflichtiger des geltend gemachten Anspruchs sind, also nur den Halter, den Führer und einen etwaigen unbefugten. Benutzer« Dazu beruft sie sich auf die Ausführungen bei Müller, Straßenverkehrsrecht, Anm A II a 2 zu § 7 Abs 2 (S 205)« Sie läßt es dahingestellt, ob anders zu entscheiden wäre, wenn	sich	in	dem	Autobus be-
funden hätte und dem Fahrer Anweisungen über seine Fahr-weise gegeben hätte« Nachdem aber einmal der Autobus ab-gefahren gewesen sei, habe WHBpkeinerlei Einfluß mehr auf dessen Fahrweise gehabt«
Diese Angriffe der Bevision gehen fehl« Müller führt an der angegebenen Stelle zur Auslegung des $ 7 Abs 2 " • aus, § 7 Abs 2 wolle dem Halter die Entlastungs-möglichkeit da nehmen, wo der Betriebsunfall auf das Verhalten seiner Betriebsbeschäftigten zurückgehe, hi£jr sei also an Personen gedacht, deren Beschäftigung auf die Auswirkung der Betriebsgefahr Einfluß haben kann« Im Ge~ gensatz zu den Handlungen dieser Personen stehen (Müller aaO S 204) Handlungen solcher Personen, die mit dem Be~ trieb des Fahrzeugs nichts zu tun haben, also nicht Be* triebshandlungen sind« Hierher rechnet Müller das öffnen und Schließen der Wagentür bei stillstehenden Fahrzeugen«
Er befindet sich aber auch hierbei' im Gegensatz zur Becht-sprechung des Beichsgerichts«
In der Entscheidung VI 194/11 (JW 1912, 650) hatte
 das Reichsgericht folgenden Fall zu entscheiden: Ein
 Omnibus in Berlin fuhr gegen einen Lat ernenntest, dieser
 brach durch, sein oberer Teil fiel auf den Omnibus und
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verwickelte sich mit dem Schutzgitter des Verdecks, Er hinderte die Leiterfahrt, Fahrgäste warfen Stücke davon herunter, die einen auf dem Bürgersteig gehenden Fußgänger > verletzten, Bas Reichsgericht führt aus, auch diese Fahrgäste seien im Sinne des § 7 Abs 2 bei dem Betrieb beschäftigt gewesen, falls die Angestellten der Beklagten um das helfende Eingreifen dieser Fahrgäste ausdrücklich nachgesucht, es stillschweigend geduldet oder auch nur* nachträglich gebilligt hätten. Es ist also ein Trugschluß, wenn die Revision glaubt, aus den Ausführungen bei Müller herauslesen zu können, daß "Dritter” jeder sei, der nicht selbst Halter, Fahrer oder unbefugter Benutzer sei. Ein Aufsichtsbeamter, der dazu bestimmt ist, den Verkehr zu regeln, kann im Sinne des § 7 Abs 2 nicht als "Britter" angesehen werden, er ist vielmehr "im Betrieb beschäftigte, Eine andere Entscheidung würde dem Uesen der in § 7 KrfzG geregelten Gefährdungshaftung widersprechen,
 Biese Auslegung deckt sich auch mit der Meinung von Geigel (Ber Haftpflichtprozeß 5® Aufl S 196 Anm 9 zu § 7),
4® Bie Revision wehrt sich* weiterhin dagegen, es sei zu Unrecht vom Berufungsgericht ein Verschulden des VKI oder des	festgestellt	worden, Babei über-
sieht sie aber, daß es nicht auf die Frage des Verschuldens und dessen Feststellung ankommt, sondern aus schließ“ lieh darauf, ob diese beiden Personen die äußerste mögliche Sorgfalt angewendet haben und .ob die Beklagte dies nachgewiesen liat» Bie Meinung der Revision, das Vorhan-
dens ein eines unabwendbaren Ereignisses habe nur dann verneint werden dürfen, wenn das Berufungsgericht das Vorhandensein von Umständen, die ein Verschulden des Fahrers ergaben, nicht für widerlegt gehalten hätte, es hätten also solche Umstände schlüssig dargetan werden müssen, verkennt ebenfalls die gesetzliche Regelung»
Es kommt nicht darauf an, daß die Möglichkeit eines fahr- . lässigen Verhaltens des Fahrers oder des	als
 vorhanden dargetan sein müßte, sondern ausschließlich darauf, ob die äußerste Sorgfalt gewahrt worden ist.»
Auch wenn man der Revision grundsätzlich darin folgt,, ein Kraftfahrer brauche nicht damit zu rechnen,, daß jemand hinter seinem Führersitz seitlich in seinen Y/agen hineinläuft oder von dritten Personen unter den Wagen gedrängt wird, so mag das im allgemeinen zutreffen, und es mag auch im allgemeinen die im Rahmen des § 7 Abs 2 KrfzGr erforderliche äußerste Sorgfalt dann gewahrt sein, wenn er so langsam fährt, daß. die vor dem Y/agen befindlichen Personen nicht gefährdet werden» Bei dieser Betrachtungsweise wird aber die besondere Sachlage übersehen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fahrer	gewußt,	daß	eine größere Menschenmen-
ge i die von einer Feier kam, auf den Wagen wartete.Er wußte auch, daß diese Menschen zunächst von der einen Seite des Platzes auf die andere Seite hinübergehen mußten. In ' einem solchen Falle findet das von der Revision gewählte Beispiel keine Anwendung mehr. Hier muß der Fahrer, wenn er der im § 7. Abs 2 KrfzG geforderten äußersten Sorgfalt genügen will, auch mit derartigen 'Möglichkeiten
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rechnen, wie sie hier eingetreten sind. Er mußte insbesondere mit dem Umstand rechnen, daß der 10 m lange Wagen in seinem hinteren Teil in der Kurve einen sehr viel engeren
 
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Bogen beschrieb als mit den Vorderrädern«
Die Meinung der Bevision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Umfang der Menschenmenge nicht festgestellt, übersieht die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß mindestens 50 Personen gewartet hätten« Eine besondere Feststellung darüber, daß KflHHP eine solche Menschenmenge wahrge-nommen habe oder hätte wahrnehmen müssen, ist entgegen der Meinung der Bevision nicht erforderlich«
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Becht den Bachweis des § 7 Abs 2 KrfzG als nicht erbracht angesehen«
• II«
Auch ein Mitverschulden des Getöteten (§ 846 BGB) hat das Berufungsgericht mit Becht verneint« Es unterstellt, daß er bei der Hinfahrt zu der Wirtschaft in den. Abendstunden schon unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand und ziemlich angeheitert war, es hält aber die Darstellung der Erstklägerin nicht für widerlegt, ihr* Mann habe zwischen 21 und 22 Uhr erbrochen, dann aber in der Wirtschaft am fisch sitzend bis zu dem Aufbruch geschlafen und nichts mehr zu sich genommen« Es unterstellt weiter, er möge zwar bei dem Verlassen der'Wirtschaft müde und auch noch unwohl gewesen sein. Daraus zieht es aber nicht den Schluß, es habe hach etwa fünfstündiger Buhe noch* ein solcher Grad von Angetrunkenheit bestanden, daß er unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nicht zusammen mit den anderen Gästen sich auf die Straße und
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zu dem Autobus hätte begeben dürfen» Das Berufungsgericht sieht es auch nicht als erwiesen an, daß er sich auf der Straße unvorsichtig benommen habe, selbst wenn die nach-drängenden Personen sich töricht benommen haben sollten« Das Berufungsgericht entnimmt auch aus dem Sachverhalt keine tatsächliche Vermutung (prima facie Beweis) für das Vorliegen von Umständen, die als ein Uitverschulden des Verunglückten zu beurteilen sein .könnten«
Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe bewegen sich zu dem erheblichen Teil auf dem Gebiet der Beweis Würdigung« Wenn das Berufungsgericht ausdrück*** lieh festgestellt hat, der Verunglückte habe fünf Stunden lang schlafend am Tisch gesessen und nichts mehr zu sich genommen, so kann die allgemeine Bebens er fahrung, daß vielfach Personen gleichwohl auf wachen und weitertrinken, demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht fallen« Auch wenn man der Revision darin folgt; daß der Verunglückte in dem Augenblick, als er auf die Straße trat, noch sehr stark unter Alkoholeinfluß stand« so daß er von der Erstklägerin geführt werden mußte, so würde doch gerade diese Tatsache der Führung schon ausreichen, tim den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern» Dazu käme die von dem Berufungsgericht festgestellte allgemeine Lage, das Bachdrängen der anderen Fahrgäste usw«, um den möglicherweise aus der Trunkenheit herzuleitenden Beweis des ersten Anscheins soweit zu erschüttern, daß er nicht mehr die der Beklagten obliegende Beweisführung ersetzen kann«
Zu Unrecht will auch die Revision ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten schon darin sehen, daß er
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sich in eine sehr große Zahl ungeordneter und größtenteils angetrunkener Personen auf der dunklen Straße begehen hatte, um die letzte Fahrgelegenheit mit dem Autobus wahrzunehmen. Ein Handeln auf eigene Gefahr und ein eigenes Verschulden kann nicht schon darin gesehen werden, daß ein wartender Fahrgast sich nicht gänzlich aus einem solchen Gedränge fernhält. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, es lasse sich nicht nachweisen, daß der Verunglückte sich bewußt in eine vermeidbare Gefahrenlage begeben habe.
Schließlich macht die Revision dem Berufungsgericht auch noch den Vorwurf, es habe übersehen, daß die Erst-klägerin und ihr Ehemann gegen die* zwingende Vorschrift des § 37 Abs 2 StVO verstoßen haben, nach der sie die Fahrbahn auf dem kürzesten Uege quer zur Fahrtrichtung mit der nötigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschreiten hatten. Um zu der Einsteigehaltestelle zu gelangen, mußten die Fahrjäste nach den Feststellungen-des Berufungsgerichts den Platz etwas qchräg nach links ■ überqueren* Unstreitig hat sich der Verunglückte nicht schräg nach links, sondern mehr nach rechts begeben als die anderen*Fahrgäste. Ob er damit die Straße genau rechtwinklig überschritten hat-oder ob er etwas weiter nach rechts abgewichen ist, läßt sich nicht feststellen. Keinesfalls kann aber der Revision darin gefolgt werden, daß der Unfall mit Sicherheit verhindert worden wäre, wenn der Verunglückte die Straße rechtwinklig Überschritten hätte, "schon v/eil der Obus gegenüber dem Eingang des Gasthauses geradeaus fahren mußte, irgendein^ seitliche Bewegung also nicht mehr in Betracht kam".

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Es ist hiernach dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Beklagte ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten und der Erstklägerin an dem Unfall nicht dargetan hat«
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Auch gegen die Art der Berechnung des Schadens richtet die Revision verschiedene Angriffe, von denen aber nur der eine in geringem Umfange gerechtfertigt ist«
1. Ba das Berufungsgericht der Klägerin einen Betrag von 360 DM Beerdigungskosten zugebilligt hat, so hätte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, dieser Umstand bei der Bemessung der Rente, berücksichtigt werden müssen«, Die Rente mußte (§12 KrfzG) um monatlich 1,80 DM niedriger festgesetzt werden« Hierbei handelt es sich um eine vergleichsweise geringfügige Abänderung des Urteilsspruchs, die durch eine abgeänderte Fassung berücksichtigt werden konnte«
2« Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Möglichkeit einer Wiederverheiratung der Erstklägerin vom Berur fungsgericht im Urteilsspruch nicht berücksichtigt sei«. Auch wenn man der Revision darin folgt, daß bei dem Alter der Klägerin (sie ist	1914	geboren)	eine
 Wiederverheiratung durchaus im Bereiche der Wahrschein- 'V lichkeit liege, so brauchte diese Möglichkeit doch im'Ür-teilsspruch nicht berücksichtigt zu werden« Sollte die. Erstklägerin während des Laufs der Rente eine neue Ehe v eingehen, so bliebe es der Beklagten Überlassen, auf-dem'* Wege des § 323 ZPO eine Änderung des Urteilsspruches her^ beizuführen« Diese Auffassung ist nicht nur, wie die Revision meint, in 06HZ 1, 318 ff /?2l7* vertreten worden, sondern auch in ständiger Rechtsprechung vom Reichs-
 
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gericht (RGZ 90, 226, HRR 1934, 1023, ebenso Staudinger Anm V 3 a delta zu § 844 BOB und RGRKomm Anm 6 zu § 844 .BOB).
3.	Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht im
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 ürbeilsspruch die Möglichkeit/erwähnen, daß einer der beiden Kläger früher versterben sollte als vor dem Epd-zeitpunkt der ihm zuerkannten Rente« Nach § 759 Abs 1 BGB ist eine Rente im Zweifel für die Lebenszeit des Berechtigten zu zahlen, und auch für die hier in Frage kommende Rente nach § 844 BGB gilt das Gleiche «Es ist daher zwar zutreffend, daß die Rente mit einem etwaigen früheren Tode eines der beiden Kläger erlischt, dies braucht aber im Urteilsspruch entgegen der Meinung der Revision nicht zu dem Ausdruck kommen« Auch diese Änderung müßte, falls es erforderlich wird, durch eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO klargestellt werden«
4.	Bas Berufungsgericht hat die Berücksichtigung eines künftigen Erwerbs der Klägerin abgelehnt, weil es eine Pflicht der Klägerin, einem Erwerb Aachzugehen,' verneint« Es bezieht sich hierzu (S 18) auf die "zutreffenden Gründe" des Landgerichts« Bas Landgericht hat hierzu auf S 6 seines Urteils ausgeführt, solange die Kinder (damals war noch ein weiteres, inzwischen verstorbenes*;: Kind vorhanden)noch nicht erwachsen seien, könne von der Erstklägerin eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden, nach diesem Zeitpunkt befinde sich die Klägerin schon im vorgeschrittenen Alter« Bie Revision meint, nach den Lebensverhältnissen der Eheleute habe eine.Mitarbeit der Klägerin jedenfalls nach Vollendung des 16« Lebensjahres des jüngeAfen Kindes nahegelegen, zu demal sie dann erst 44
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Jahre alt sein würde.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 13, Dezember 1951 (BGHZ 4, 170 ff) die Entscheidung über die Präge, ob eine rentenberechtigte Witwe zu einem eigenen Erwerb verpflichtet ist, auf die Präge von Treu und Glauben abgestellt, ln diesem Rahmen liegt es, wenn neben den allgemeinen Verhältnissen der Beteiligten auch das Lebensalter der Kinder und das Lebensalter der Witwe berücksichtigt werden. Dies hat das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Weise getan. Es ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben durchaus vereinbar, wenn einer Witwe zu- . gutegehalten wird, daß sie zunächst einmal für ihre minderjährigen Kinder sorgt, und daß sie jedenfalls nicht gezwungen wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn sie 44 Jahre in dem Zeitpunkt als ist, in dem ihr jüngstes Kind möglicherweise nicht mehr der dauernden mütterlichen Pflege bedarf. Sollten sich, etwa durch früheren Tod des Zweitklägers, die Verhältnisse in diesem Punkt wesentlich ändern und der Erstkläfeerin eine Erwerbs tätigke it zu demutbar werden, bei der sie mehr als den Unterschied zwischen ‘ dem durch den Tod ihres Ehemanns entstandenen Ausfall und ' der nach § 12 KrfzG berechneten Höchstrente verdienen könnte, so bliebe es der Beklagten unbenommen, mit Rücksicht auf eine derartige Änderung der Verhältnisse eine Klage auf Abänderung gemäß § 323 ZPO zu erheben. Auch in diesem Punkte sind daher die Angriffe der Revision unbegründet.
Da die Revision zu einer, wenn auch verhältnismäßig geringfügigen Abweichung im Urteilsspruch führt, so waren die Kosten der Revision gemäß §§ 92, 97 ZPO zu verteilen. Hierbei erschien es angemessen, der Erstklägerin einen
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festen Betrag der Kosten aufzuerlegen, wie er ungefähr den durch die Mehrforderung verursachten Mehrkosten in der Revisionsinstanz entspricht. Auf die Kostenverteilung ftir die beiden früheren Rechtszüge hat die Mehrforderung keinen Einfluß.
Senatspräsident Br. Riese	Br.	Beibrück	Me iß
 ist beurlaubt und ortsabwesend.
Br. Belbrück
 Br. Kleinewefers	Br. Gelhaar
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