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BGH · III ZR 291/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 291/89

März 1987, bei der die Schüler von dem Sonderschullehrer V. Das Feuer griff alsbald auf die KunststoffVerkleidung des Busses über und konnte von dem Fahrer erst mit Hilfe eines zusätzlichen Feuerlöschers aus einem vorbeikommenden Linienbus gelöscht werden. Die Beklagte schulde der Klägerin nicht Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Parteien bestehenden Beförderungsvertrag lasse sich nicht die Verpflichtung für die Beklagte herleiten, die Schüler während der Fahrt so zu beaufsichtigen, daß sie den Bus nicht beschädigten. Die beiden Aufsichtspersonen seien allein im Interesse der Kinder und zu ihrer Sicherheit eingesetzt worden und hätten nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten (§ 278 BGB) dafür sorgen müssen, daß das Eigentum der Klägerin unversehrt bleibe. 1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht gegeben ist. Die Beklagte muß schon deshalb nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für den Schaden der Klägerin einstehen, weil der Sonderschullehrer V. In bezug auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis wurden sie nicht hoheitlich, sondern im Rahmen des Privatrechts tätig; damit ist eine Haftung der Beklagten als "Dienstherr" nach Art. 34 Satz 1 GG von vornherein ausgeschlossen. getragenen Sonderschule zu übernehmen, und sie hat über die wirtschaftlichste Art der Beförderung zu entscheiden (SS 1 Abs. 3, 2, 7 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen - SchFG -i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. August 1971 mit der Klägerin die Vereinbarung, daß die Kinder für einen Fahrpreis von 75 DM pro Bus zuzüglich Mehrwertsteuer zur Schule für geistig Behinderte und zurück befördert wurden. Auch wenn der Schulträger mit dem Abschluß des Vertrages eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ändert dies nichts an der privatrechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses der Parteien (vgl. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte nach öffentlichem Recht für einen sicheren Transport der Schüler zu sorgen hatte (vgl. haben den Schülern gegenüber ein öffentliches Amt ausgeübt, hierdurch wird jedoch das privat-rechtliche Verhältnis zu der Klägerin nicht berührt. 2. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedoch aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung begründet, weil die Aufsichtspersonen, der Sonderschullehrer V. Da die Klägerin damit die Herbeiführung eines Erfolges versprochen hat, ist der Vertrag als Werkvertrag zu werten (Staudinger/Emmerich, BGB, Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte nach den Vertragsbeziehungen der Parteien für eine etwaige Pflichtverletzung der Aufsichtspersonen V. Das Berufungsgericht zieht die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die, wie der Klägerin bekannt war, dem Tätigwerden der Beklagten zugrunde lagen, zur Auslegung des Vertrages heran. Es führt aus, da die Beklagte danach nur zur Finanzierung des Schulbusverkehrs verpflichtet gewesen sei und ihr auch durch Nr. 3 des Runderlasses vom 5. Juli 1982 über die "Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern" keine Schutzpflichten hinsichtlich des Eigentums des Beförderungsunternehmens auferlegt worden seien, habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, daß die Beklagte Obhutspflichten zu ihren, der Klägerin, Gunsten übernommen habe. Das Berufungsgericht hat zu dem einen allein auf den öffentlich-rechtlichen Hintergrund für die Vertragsbeziehungen abgestellt und ist nicht in ausreichendem Maße auf die Besonderheiten der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Daß der Beklagten, worauf das Berufungsgericht an sich zutreffend hinweist, nicht die Pflicht zu einer Beförderung der Kinder obliegt, steht einer Haftung aus einem privatrechtlichen Beförderungsvertrag wegen Verletzung von Schutzpflichten dem Beförderungsunternehmen gegenüber nicht entgegen. Die Beklagte ist mangels besonderer Vereinbarung jedem Vertragspartner des Privatrechts gleichzustellen, der sich eine Beförderungsleistung versprechen läßt (vgl. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch bei der Auswertung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht hinreichend gewürdigt, daß hierin Regelungen zu dem Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in dem Fahrzeug aufgestellt sind, in deren Rahmen Beschädigungen des Fahrzeuges erfaßt sind. Juli 1982 hat der Schulträger über die Schule auf die Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahingehend einzuwirken, daß sich die Schüler "entsprechend den Bestimmungen der SS 14 und 15 BOKraft" verhalten. Dementsprechend können nach Nr. 3.2 Abs. 2 des Erlasses Schüler dann, "wenn sie durch ihr Fehlverhalten andere mitfahrende Schüler belästigen oder gefährden oder das Fahrzeug beschädigen", im äußersten Falle sogar von der Beförderung im Schülerspezialverkehr ausgeschlossen werden. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Beförderungsvertrag sind mithin unter Berücksichtigung der b) Eine Auslegung des Vertrages der Parteien führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte für die Schäden aufzukommen hat, die durch die behauptete Pflichtverletzung des Sonderschullehrers V. In Nr. 3.1 Satz 3 des Runderlasses ist festgelegt, daß bei der Beförderung körperlich oder geistig behinderter Schüler grundsätzlich neben dem Fahrer eine Begleitperson eingesetzt werden muß, deren Fahrkosten nach § 11 der Schülerfahrkostenverordnung von der Beklagten zu tragen sind. Die Beklagte hatte nämlich nicht allein die Finanzierung des Schülerspezialverkehrs zu übernehmen, sondern mußte, wie ausgeführt, zusätzlich auch für die Sicherheit der Kinder sorgen. Die Klägerin wußte, daß eine der Aufsichtspersonen zwingend eingeschaltet werden mußte, um Gefahren von den Kindern abzuwenden. Hierauf durfte die Klägerin bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vertrauen. Hätte die Beklagte nicht gewollt, daß die Aufsichtspersonen in dem beschriebenen Gefahrenbereich bei der Gewährleistung der Sicherheit der Kinder zugleich im Interesse der Klägerin tätig würden (§ 278 BGB), hätte sie dies klarstellen müssen. Das Berufungsgericht hat, von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig, die näheren Umstände, wie es zu dem Brand kam, nicht aufgeklärt. Da die Beklagte die Darstellung der Klägerin jedoch bestritten hat, ist eine Aufklärung des Sachverhalts geboten. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 832 Abs. 2 BGB ist demgegenüber auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht gegeben. Da die Beziehungen der Beklagten zu der Klägerin, wie dargelegt, ihre Grundlage in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis hatten, greift allerdings der Vorrang des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, der für hoheitliches Handeln des Aufsichtspflichtigen gilt (vgl. Auch stände einer Übernahme der Aufsichtspflicht durch Vertrag nicht entgegen, daß die Vereinbarung nicht mit dem kraft Gesetzes Aufsichtspflichtigen, sondern mit der Klägerin als einem Dritten getroffen worden wäre (Staudinger/ Schäfer BGB 12. der Vorschrift des § 832 Abs. 2 BGB deshalb aus, weil die Beklagte nicht die "Führung der Aufsicht" über die Kinder vertraglich übernommen hat, wie § 832 Abs. 2 BGB vorschreibt.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 278 BGB
KindBusBGBBerufungsgerichtSchülerKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk BGHZ:
BGHR s
ja
 nein
ja
BGB §§ 839 Fd, 631; Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen von Nordrhein-Westfalen (NRWSchFG) § 7;
Schülerfahrtkostenverordnung von Nordrhein-Westfalen
(NRWSchfkVO) §§ 11, 12
a)	Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Schulträgers, die Fahrtkosten der Schüler einer von ihm getragenen Schule zu übernehmen, begründet gegenüber dem durch Beförderungsvertrag berufenen privaten Unternehmer nicht die Amtspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß der gestellte Schulbus nicht durch die beförderten Schüler beschädigt wird.
b)	Zum Inhalt der sich aus einem solchen Beförderungsvertrag ergebenden Pflichten, Beschädigungen des Schulbusses durch mitfahrende Schüler zu verhindern.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990 - III ZR 291/89 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 291/89	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
11. Oktober 1990 Mayer
 Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin besorgt seit 1971 mit ihr gehörenden Bussen die Beförderung geistig behinderter Kinder zu einer Sonderschule. In den ursprünglich mit der Stadt W.-E. geschlossenen, mehrfach geänderten Vertrag trat in der Folgezeit die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin und jetzige Trägerin der Sonderschule ein.
Bei einer Fahrt am 5. März 1987, bei der die Schüler von dem Sonderschullehrer V. und dem Zivildienstleistenden B. beaufsichtigt wurden, kam es zu einem etwa 10 Minuten dauernden Aufenthalt vor einer geschlossenen Bahnschranke. Während sich V. und B. im vorderen Teil des Busses unterhielten, setzte der damals 14-jährige geistig behinderte Schüler G. St. mit einem mitgebrachten Feuerzeug eine der Gardinen des Busses in Brand. Das Feuer griff alsbald auf die KunststoffVerkleidung des Busses über und konnte von dem Fahrer erst mit Hilfe eines zusätzlichen Feuerlöschers aus einem vorbeikommenden Linienbus gelöscht werden. Der Bus wurde erheblich beschädigt.
Die Klägerin verlangt Ersatz eines Schadens in Höhe von 16.419,93 DM, der ihr ihrem Vorbringen zufolge über die von der Kaskoversicherung erstatteten Beträge hinaus entstanden ist. Sie trägt vor, zu dem Brand sei es nur deshalb gekommen, weil die Aufsichtspersonen V. und B. ihre Pflichten vernachlässigt hätten.
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat
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das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunosaründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Die Beklagte schulde der Klägerin nicht Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Sie sei für die Aufsichtspersonen V. und B. nicht verantwortlich, weil diese nicht in ihren Diensten ständen. Der Sonderschullehrer V. sei Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen, Dienstherr des Zivildienstleistenden B. sei die Bundesrepublik Deutschland. Sie hätten ihre Aufgabe, die Beaufsichtigung der Kinder, in Ausübung ihres Amtes als Erzieher bzw. als dessen Hilfsperson wahrgenommen und seien nicht in den Organisationsbereich der Beklagten eingegliedert gewesen.
Der Klägerin könne auch kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zugebilligt werden. Aus dem zwischen den
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Parteien bestehenden Beförderungsvertrag lasse sich nicht die Verpflichtung für die Beklagte herleiten, die Schüler während der Fahrt so zu beaufsichtigen, daß sie den Bus nicht beschädigten. Die beiden Aufsichtspersonen seien allein im Interesse der Kinder und zu ihrer Sicherheit eingesetzt worden und hätten nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten (§ 278 BGB) dafür sorgen müssen, daß das Eigentum der Klägerin unversehrt bleibe. Den Schülern selbst sei keine der die Beklagte treffenden Schutz- und Obhutspflichten übertragen worden.
II.
1.	Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht gegeben ist.
Die Beklagte muß schon deshalb nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für den Schaden der Klägerin einstehen, weil der Sonderschullehrer V. und der Zivil-dienstleistende B. nicht in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes der Klägerin gegenüber handelten. In bezug auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis wurden sie nicht hoheitlich, sondern im Rahmen des Privatrechts tätig; damit ist eine Haftung der Beklagten als "Dienstherr" nach Art. 34 Satz 1 GG von vornherein ausgeschlossen.
Allerdings trifft die Beklagte die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Schülerfahrkosten der von ihr
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getragenen Sonderschule zu übernehmen, und sie hat über die wirtschaftlichste Art der Beförderung zu entscheiden (SS 1 Abs. 3, 2, 7 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen - SchFG -i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. April 1970 - GV NW S. 288, zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform vom 26, Juni 1984 - GV NW S. 370; SS 4 Abs. 1, 3 Satz 1, 12 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des S 7 SchFG des Landes Nordrhein-Westfalen - SchfkVO - vom 24. März 1980 - GV NW S. 468, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der SchfkVO vom 17. April 1989 - GV NW S. 240). Dem Schulträger obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung der Kinder, wie S 3 Satz 2 SchfkVO ausdrücklich klarstellt. Die schülerfahrkostenrechtlichen Bestimmungen stellen reine Finanzierungsregelungen dar (Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, 1980, Einführung 4). Der Schulträger ist nur verpflichtet, den Schülertransport so zu ermöglichen, daß der Anspruch des Schülers auf unentgeltliche Beförderung sichergestellt ist (Lieberich/Rombey aaO § 3 SchfkVO Rn. 1). Dies geschieht, indem er den Schülern die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel oder von Privatfahrzeugen ersetzt oder einen Schülerspezialverkehr mit angemieteten oder eigenen Fahrzeugen einrichtet (§ 12 Abs. 2 SchfkVO).
Im Falle der Parteien hatte die Stadt W.-E. als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Schülerspezialverkehr mit von ihr "angemietete(n) geeignete(n) Kraftfahrzeuge(n) eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers" als
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wirtschaftlichste Beförderungsart ausgewählt (vgl. S§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative, 14 SchfkVO). Die Stadt W.-E. traf auf der Grundlage ihres Schreibens vom 19. August 1971 mit der Klägerin die Vereinbarung, daß die Kinder für einen Fahrpreis von 75 DM pro Bus zuzüglich Mehrwertsteuer zur Schule für geistig Behinderte und zurück befördert wurden. Damit ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt W.-E. über den Transport der Kinder zustandegekommen, den die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadt fortgeführt hat. Auch wenn der Schulträger mit dem Abschluß des Vertrages eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ändert dies nichts an der privatrechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses der Parteien (vgl. zu dem Beförderungsvertrag bei Schulbussen: BGH Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80 - NJW 1982, 1042). Schutz- und Obhutspflichten der Beklagten und der von ihr bei dem Schülertransport eingesetzten Aufsichtspersonen V. und B. gegenüber der Klägerin sind daher nach den Grundsätzen des Privatrechts zu beurteilen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte nach öffentlichem Recht für einen sicheren Transport der Schüler zu sorgen hatte (vgl. Abschnitt 3.1 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, des Kultusministers und des Innenministers "SchulwegSicherung und Beförderung von Schülern" vom 5. Juli 1982, GABI NW 1982, 329 - GemRdErl; Lieberich/Rombey aaO § 14 SchfkVO Anm. 3). Die Aufsichtspersonen V. und B. haben den Schülern gegenüber ein öffentliches Amt ausgeübt, hierdurch wird jedoch das privat-rechtliche Verhältnis zu der Klägerin nicht berührt. Ein bestimmtes Verhalten eines Beamten kann zugleich zu
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einer Haftung nach bürgerlichem Recht und nach den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der Amtshaftung führen. Welche Anspruchsgrundlage eingreift, richtet sich nach der Natur der Pflichten, die dem Geschädigten gegenüber verletzt sind (Senatsurteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 -NJW 1971, 43 f., 45? RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl. 1980/89,
Rn. 15 zu § 839 m.w.Nachw.). Da die Parteien, wie dargelegt, einen bürgerlich-rechtlichen Beförderungsvertrag geschlossen haben, kommen nur privatrechtliche Ansprüche der Klägerin in Betracht.
2.	Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedoch aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung begründet, weil die Aufsichtspersonen, der Sonderschullehrer V. und der Zivildienstleistende B., ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und dies der Beklagten zuzurechnen ist (§ 278 BGB).
a)	Die Parteien waren Vertragspartner eines Beförderungsvertrages . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch die Schreiben vom 19. August 1971, 22. Juni 1972 und 6. Februar 1980, die Grundlage der Vertragsbeziehungen der Parteien sind, die Klägerin zu dem Transport der Schulkinder zur Schule und zurück beauftragt. Da die Klägerin damit die Herbeiführung eines Erfolges versprochen hat, ist der Vertrag als Werkvertrag zu werten (Staudinger/Emmerich, BGB,
12. Aufl., Vorbem. 85 vor SS 535, 536? vgl. BGHZ 62, 71,
75).
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Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte nach den Vertragsbeziehungen der Parteien für eine etwaige Pflichtverletzung der Aufsichtspersonen V. und B. einzustehen hat, wesentliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die zu einer abweichenden Beurteilung des Vertragsinhalts nötigen.
Das Berufungsgericht zieht die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die, wie der Klägerin bekannt war, dem Tätigwerden der Beklagten zugrunde lagen, zur Auslegung des Vertrages heran. Es führt aus, da die Beklagte danach nur zur Finanzierung des Schulbusverkehrs verpflichtet gewesen sei und ihr auch durch Nr. 3 des Runderlasses vom 5. Juli 1982 über die "Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern" keine Schutzpflichten hinsichtlich des Eigentums des Beförderungsunternehmens auferlegt worden seien, habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, daß die Beklagte Obhutspflichten zu ihren, der Klägerin, Gunsten übernommen habe. Diese tatrichterliche Auslegung ist von dem Revisionsgericht unter anderem daraufhin zu überprüfen, ob sie Widersprüche enthält oder wesentlichen Tatsachenstoff außer acht läßt (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. 1987 Rn. 11 zu § 561). Ein derartiger Verstoß gegen die Vorschriften der SS 133,
157 BGB ist dem Berufungsgericht unterlaufen.
Das Berufungsgericht hat zu dem einen allein auf den öffentlich-rechtlichen Hintergrund für die Vertragsbeziehungen abgestellt und ist nicht in ausreichendem Maße auf die Besonderheiten der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der
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Parteien eingegangen. Daß der Beklagten, worauf das Berufungsgericht an sich zutreffend hinweist, nicht die Pflicht zu einer Beförderung der Kinder obliegt, steht einer Haftung aus einem privatrechtlichen Beförderungsvertrag wegen Verletzung von Schutzpflichten dem Beförderungsunternehmen gegenüber nicht entgegen. Die Beklagte ist mangels besonderer Vereinbarung jedem Vertragspartner des Privatrechts gleichzustellen, der sich eine Beförderungsleistung versprechen läßt (vgl. BGHZ 24, 325, 328). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch bei der Auswertung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht hinreichend gewürdigt, daß hierin Regelungen zu dem Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in dem Fahrzeug aufgestellt sind, in deren Rahmen Beschädigungen des Fahrzeuges erfaßt sind. Nach Nr. 3.2 Abs. 1 des genannten Erlasses vom 5. Juli 1982 hat der Schulträger über die Schule auf die Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahingehend einzuwirken, daß sich die Schüler "entsprechend den Bestimmungen der SS 14 und 15 BOKraft" verhalten. In § 14 der BOKraft - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573) - ist festgelegt, daß sich die Fahrgäste so zu benehmen haben, "wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebieten". Dementsprechend können nach Nr. 3.2 Abs. 2 des Erlasses Schüler dann, "wenn sie durch ihr Fehlverhalten andere mitfahrende Schüler belästigen oder gefährden oder das Fahrzeug beschädigen", im äußersten Falle sogar von der Beförderung im Schülerspezialverkehr ausgeschlossen werden. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Beförderungsvertrag sind mithin unter Berücksichtigung der
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genannten Vorschriften und der besonderen Gegebenheiten des Sachverhalts neu zu bestimmen. Da das Berufungsgericht im übrigen alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann das Revisionsgericht die erneut gebotene Auslegung selbst vornehmen (vgl. Zöller/Schneider aaO; BGHZ 65, 107, 112; 101, 296, 301) .
b)	Eine Auslegung des Vertrages der Parteien führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte für die Schäden aufzukommen hat, die durch die behauptete Pflichtverletzung des Sonderschullehrers V. und des Zivildienstleistenden B. (§278 BGB) entstanden sind.
In Nr. 3.1 Satz 3 des Runderlasses ist festgelegt, daß bei der Beförderung körperlich oder geistig behinderter Schüler grundsätzlich neben dem Fahrer eine Begleitperson eingesetzt werden muß, deren Fahrkosten nach § 11 der Schülerfahrkostenverordnung von der Beklagten zu tragen sind.
Die Beklagte hatte nämlich nicht allein die Finanzierung des Schülerspezialverkehrs zu übernehmen, sondern mußte, wie ausgeführt, zusätzlich auch für die Sicherheit der Kinder sorgen. Diesen Zwecken diente die vorgeschriebene Hinzuziehung mindestens einer Begleitperson. Im Schadensfall nahmen sogar zwei Begleitpersonen an der Fahrt teil, wobei es sich bei dem Sonderschullehrer V. um eine pädagogisch geschulte Kraft handelte. Die Klägerin wußte, daß eine der Aufsichtspersonen zwingend eingeschaltet werden mußte, um Gefahren von den Kindern abzuwenden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hatten die Aufsichtskräfte die Kinder von Handlungen abzuhalten, mit denen sie sich selbst gefährden konnten.
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Dazu rechneten aber auch Handlungen, die die Betriebssicherheit des Fahrzeugs gefährdeten. Soweit die Kinder durch solche Handlungen ihre eigene Person in Gefahr brachten, waren die eingesetzten Aufsichtspersonen zu dem Einschreiten verpflichtet. Hierauf durfte die Klägerin bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vertrauen. Sie konnte mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen Absprache davon ausgehen, daß die Aufsichtskräfte der Beklagten im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Kinder an der Gefährdung ihrer eigenen Person zu hindern, Beschädigungen des Busses durch die Kinder entgegenwirken würden, sofern hiervon seine Betriebssicherheit berührt wurde. Wenn solche Eingriffe in die Rechtsgüter der Klägerin mit einer Gefährdung der Kinder verbunden waren, sorgten die Begleitpersonen zugleich auch für den Schutz des Eigentums der Klägerin, so daß dieser der zusätzliche Einsatz eigener Aufsichtskräfte für diesen Zweck entbehrlich erscheinen durfte. Hätte die Beklagte nicht gewollt, daß die Aufsichtspersonen in dem beschriebenen Gefahrenbereich bei der Gewährleistung der Sicherheit der Kinder zugleich im Interesse der Klägerin tätig würden (§ 278 BGB), hätte sie dies klarstellen müssen. Damit hätte sie der Klägerin vor Augen geführt, daß sie in jedem Falle selbst (zusätzliche) Maßnahmen zu dem Schutz ihrer Rechtsgüter ergreifen und eigene Hilfspersonen hinzuziehen mußte.
c)	Zur Klärung der Frage, ob dem Sonderschullehrer V. und dem Zivildienstleistenden B. eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist, bedarf es noch
 weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Das Berufungsgericht hat, von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig, die näheren Umstände, wie es zu dem Brand kam, nicht aufgeklärt. Der Bus stand etwa zehn Minuten vor der geschlossenen Bahnschranke. Die Klägerin hat vorgetragen, in dieser Zeit hätten sich V. und B., im vorderen Teil des Fahrzeugs sitzend, unterhalten und dabei die Schüler nicht im Blickfeld gehabt; bei den Gardinen habe es sich um schwer entzündliches Material gehandelt, so daß ein Feuerzeug lange an den Stoff gehalten werden müsse, bevor er in Flammen gerate. Unter Zugrundelegung dieser Behauptungen hätten die beiden Begleitpersonen ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt. Da die Beklagte die Darstellung der Klägerin jedoch bestritten hat, ist eine Aufklärung des Sachverhalts geboten.
3.	Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 832 Abs. 2 BGB ist demgegenüber auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht gegeben. Da die Beziehungen der Beklagten zu der Klägerin, wie dargelegt, ihre Grundlage in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis hatten, greift allerdings der Vorrang des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, der für hoheitliches Handeln des Aufsichtspflichtigen gilt (vgl. BGHZ 13, 25), insoweit nicht ein.
Auch stände einer Übernahme der Aufsichtspflicht durch Vertrag nicht entgegen, daß die Vereinbarung nicht mit dem kraft Gesetzes Aufsichtspflichtigen, sondern mit der Klägerin als einem Dritten getroffen worden wäre (Staudinger/ Schäfer BGB 12. Aufl., Rn. 32 zu S 832; RGRK-Kreft BGB 12. Aufl., Rn. 23 zu § 832). Jedoch scheidet die Anwendung
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der Vorschrift des § 832 Abs. 2 BGB deshalb aus, weil die Beklagte nicht die "Führung der Aufsicht" über die Kinder vertraglich übernommen hat, wie § 832 Abs. 2 BGB vorschreibt. Vielmehr waren die Begleitpersonen, die nach Nr. 3.1 des Runderlasses vom 5. Juli 1982 eingesetzt waren, um die Kinder vor Schaden zu bewahren, in Wahrnehmung ihrer amtlichen Verpflichtung, für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder zu sorgen, wie ausgeführt, lediglich gehalten, Einwirkungen der Schüler auf die Rechtsgüter der Klägerin zu unterbinden, soweit sich die Kinder dadurch selbst gefährdeten. Nur aus dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin nach Treu und Glauben hierauf vertrauen und mangels eines entgegenstehenden Hinweises von einer Hinzuziehung zusätzlicher eigener Kräfte absehen durfte, ist nach dem oben Gesagten eine Pflichtverletzung herzuleiten. Eine vertragliche Verbindlichkeit zur Aufsichtsführung über die Kinder ist hiernach nicht begründet worden. Im übrigen setzt eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht regelmäßig eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender
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Einwirkungsmöglichkeit voraus (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 1968, VI ZR 135/67, NJW 1968 S. 1874); diese Voraussetzungen wären bei einer derart "eingeschränkten" Aufsichtspflicht nicht erfüllt.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Deppert