* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 291/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 291/52

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für den ihm aus dem.Abbruch sei- nes Hauses angeblich entstandenen Schaden, den er auf 39.000 DM bez-iffert, in Anspruch und hat dazu folgendes vorgetragens Die Beklagte habe den Abbruch des Hauses durchführen lassen, ohne ijin, den Kläger, vorher zu benachrichtigen, obwohl seine Anschrift der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte hat auf das KlageVorbringen erwidert* Das Haus des Klägers sei zwar als Gefahrenquelle zu dem Abbruch vorgesehen und auch angesichts seines geringen Er- ihm die Möglichkeit genommen, Unbefugte an dem Abbruch zu hindern und sich bei ihnen schadlos zu halten. Wenn die Beklagte den Abbruch des Hauses** selbst an- Wenn die Beklagte den Abbruch des Hauses** selbst an- pflicht könne die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt aber nur insoweit treffen, als dem Kläger durch die Verletzung der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes, mithin Dieser Schaden bestehe deshalb, da die sachlichen Voraus-Setzungen für ein Vorgehen der Beklagten nach dem Reichsleistungsgesetz erfüllt gev/esen seien, lediglich in dem Verlust des Entschädigungsanspruchs aus § 26 RLG. so daß der Kläger, falls die Beklagte den Abbruch selbst habe vornehmen lassen, allenfalls 1/10 des mit der Klage begehrten vollen Schadensersatzes beanspruchen könne., ,-i . Wenn man jedoch von der Eventüalbegründung des Klägers and der damit übereinstimmenden Sachdarstellung der Beklagten ausgehe, daß die Beklagte den Abbruch selbst nicht veranlaßt habe, dann ergebe sich, daß der Kläger mit dieser Begründung Schadensersatz unter Zugrundelegung einer Umrechnung im Verhältnis 1 j 1 verlangen könne. In diesem Palle sei eine AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten insofern gegeben, als sie den Kläger in den Glauben versetzt ..oder mindestens in der Ansicht bestärkt hätten, der Abbruch werde auf Veranlassung der Beklagten vorgenommen. Tatsächlich aber habe Ketteniss den Kläger auf die von einer "Begehungskommission" der Be- tet worden, daß die Beklagte den Abbruch nicht veranlaßt habe, so hätte der Kläger gegen die wilden Abbruchkolori-nen einschreiten und sich bei diesen für den bis dahin entstandenen Schaden schadlos halten, zu dem mindesten aber durch die Feststellung der Person des Schädigers seine Ersatzansprüche sichern können* Pies alles sei dem Kläger durch das Verhalten der.Beklagten unmöglich geworden, wie ihm dadurch auch alle Sicherungsmaßnahmen für die Zu-kunft genommen worden seien* Pie Beklagte- sei deshalb zu dem Ersatz des durch d sächlich zutreffend war oder nicht, und hat den Klageanspruch auf Grund des vom Kläger nur hilfsweise behaupteten, jedoch mit der Sachdarstellung der Beklagten über- a) Davon ausgehend, daß die Beklagte nicht selbst den Abbruch veranlaßt habe, stellt das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei fest, daß der Kläger, nachdem er durch ein Telegramm eines-Bekannten vom 17. Damit habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht alles getan, was er habe tun können, und es sei Sache des Zeugen gewesen; .dem Kläger unverzüglich die nötige Aufklärung zu geben. Der Zeuge habe pflichtwidrig gehandelt, wenn er sich weder bei den Besuchen des Klägers noch späterhin darüber vergewissert habe, ob seine Behörde die Inanspruchnahme überhaupt vorgenommen habe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch insoweit nicht aus, um eine Amtspflicht Verletzung des Zeugen Darüber, was der Kläger dem Zeugen im einzelnen vorgetragen hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Eine Verpflichtung für den Zeugen, Nachprüfungen anzustellen, ob tatsächlich die ihm vom Kläger berichteten Abbrucharbeiten im Auftrag der Beklagten vorgenommen wurden, bestand aber - wenn man die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen will - nur dann, wenn ihm anhand des Vortrags des Klä-gers Zweifel daran kommen mußten, daß der Abbruch durch Beklagten auf seinem Grundstück am Werk, dann würde es eine Übersteigerung der Anforderungen bedeuten, wenn man den Zeugen trotzdem für verpflichtet halten wollte, die Mußten sich aber aus dem Vorbringen des Klägers für den Zeugen irgendwelche begründeten Zweifel daran ergeben, ob die den Abbruch vornehmende Kolonne tatsächlich von der Beklagten beauftragt sei, dann lag in einem Unterlassen weiterer Nachprüfung und Information des Klägers eine Amtspflichtverletzung, zu demal dem Zeugen bekannt war, daß wilde Abbruchkplonnen weithin am Werke waren. Der Vorderrichter hätte deshalb Feststellungen in der Richtung treffen müssen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers, als er sich über den Abbruch seines Hauses beschwerte, irgendwelche Zweifel für den Zeugen daran ergeben müßten, daß die vom Kläger angetroffene Abbruchkolonne von der Beklagten mit der Vornahme des Kläger der Behörde mitgetailt” Biese Ausführungen in dem Berufungsurteil aber sind zu allgemein gehalten, als daß sie eine eindeutige Peststellung des Berufungsgerichts Der Kläger selbst hat ferner stets behauptet, daß die von ihm im Juni 1947 bei Abbruoharbeiten an seinem Haus angetroffene Kolonne im Besitz einer ihre Berechtigung ausweisenden Bescheinigung der Beklagten gewesen sei. Er hat dazu bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht noch ins einzelne gehende Angaben gemacht, daß in der Bescheinigung der Name der den Abbruch vorneh-menden Firma angegeben und darin auch gerade sein Haus, Wenn es aber zutreffend sein sollte, daß der Abbruch des Hauses des Klägers van der Beklagten überhaupt nicht to eordnet und ein entsprechender Auftrag nicht erteilt ist, dann gezeigte Bescheinigung die Abbruchkolonne tatsächlich nicht als seitens der Beklagten zu dem Abbruch berechtigt aus oder war die Bescheinigung insoweit gefälscht,dann hätte der nicht bemerkt, daß sie die Berechtigung zu dem Abbruch seines . daß der Kläger gegebenenfalls einem Irrtum unterlegen aber oder einer Täuschung zu dem Opfer gefallen ist, hat er selbst zu tragen. Hätte der Kläger bei gehöriger Prüfung die Man-gelhaftigkeit der Bescheinigung feststellen müssen, dann hätte er davon auch bei seiner Vorsprache im Trümmeramt dem Zeugen Mitteilung machen müssen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die von ihm als gegeben angesehenen Amtspflichtverletzungen für den gesamten dem Kläger durch den Abbruch seines Hauses entstandenen Schaden ursächlich gewesen seien. Wenn der Kläger tatsäch-lieh bei seiner.Verspräche im Trümmeramt im Juni (oder Anfang Juli) 1947 von dem Zeugen KflHI^ erfahren hätte, daß die Beklagte keinen Auftrag zu den Abbrucharbeiten ge- Das Berufungsgericht nimmt je-doch weiter an, daß dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten auch die Möglichkeit für Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft, die er zur Erhaltung seines Hauses hätte ergreifen können, genommen worden sei. fugten Abbau festgestellt hatte, weitere unbefugte Abbruch-arbeiten nicht verhindert* Das Berufungsgericht konnte so-nach, ohne in dieser Richtung weitere Feststellungen zu treffen, nicht davon ausgehen, daß der Kläger bei einer dem wahren Sachverhalt entsprechenden Unterrichtung durch den Zeugen K^HHHP im Juni/Juli 1947 alle weiteren unbe- Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit nicht alle erheblichen Umstände aufgeklärt und für Denn für die'.Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger* bei Unterrichtung über den wahren Sachverhalt durch den Zeugen den weiteren Abbruch hätte verhindern können, konnte der Umfang der wilden Abbrüche” von Bedeutung werden, und ebenso Hessen sich für’die Entscheidung dieser Frage bedeutsame Anhaltspunkte aus Feststellungen hinsichtlich der Zeiten, in denen die unbefugten Abbrucharbeiten auf dem Grundstück des Klägers vorgenommen wurden, gewinnen* Die zeitlichen Feststellungen waren insbesondere auch aus folgendem Grunde notwendig: Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben vom 20« April 1948 eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der Beklagten, weil es inhaltlich unrichtig gewesen sei und den Kläger, in der Auffassung, der Abbruch sei durch die Beklagte erfolgt, bestärkt habe« Die- um - unter der Voraussetzung, daß die Beklagte die Abbruchmaßnahmen tatsächlich nicht veranlaßt hat - zu den Fragen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten der Beklagten, eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers und der Ursächlichkeit der etwaigen'Amtspflichtverletzungen für den dem Kläger entstandenen Schaden eine abschliessende Entscheidung zu treffen. b) Zu der vom Kläger in erster Linie aufgestellten Behauptung, die Beklagte selbst habe den Abbruch seines Hau- Deshalb hat dieser Sachverhalt bei der Nach-Prüfung des Berufungsurteils auszuscheiden, da mangels da-hingehender Feststellungen das Urteil selbst dann nicht gehalten werden könnte, wenn dieser Sachverhalt, als richtig unterstellt, die Entscheidung des Berufungsgerichts recht-fertigen würde.

FeststellungAbbrucharbeitenGrundBerufungsgerichtZeugeKlägerAbbruchSchaden

Volltext der Entscheidung

XII ZR 291/52	9
Verkündet
 am 5« März 1953
Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Düsseldorf* vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsklägerin und. Revisionsklägerin.
Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 den Kaufmann Wilhelm
 strasse
9
Kläger. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
hat der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1953' unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm.
Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3« Juli 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der Kläger ist Eigentümer eines in Düsseldorf
 Strasse.
?
D
gelegenen Hausgrundstücks. Bei einem
 Bombenangriff in der Nacht vom 11. zu dem 12
Ma
1943 brannte
 das Haus aus*
t
jedoch blieben die Umfassungsmauern und wei
 tere aus. Bet.an hergestellte Teile des Haus ler mit Heizungsanlage erhaltene
 sowie der Kel
 Im Düsseldorfer Amtsblatt vom 10. Mai 1947 gab die Beklagte die gemäß §§ 11, 23 und 25 des Reichsleistungsgesetzes (RIO.) erfolgte Beschlagnahme der Baustoffe einer großen Zahl von beschädigten Hausgrundstücken, darunter auch der des Hauses des Klägers, bekannt. Gleichzeitig kün-
digte sie die Inanspruchnahme der Baustoffe an und forder-
%
te die Grundstückseigentümer zur Vermeidung der Inanspruchnahme der Baustoffe auf, ihre Rechtsbeziehungen mit der Beklagten binnen 14 Tagen nach Erscheinen der Bekanntmachung zu regeln. Der Kläger hat sich innez*halb dieser Frist bei der Beklagten nicht gemeldet. In der Folgezeit wurde sein Haus bis auf das Erdgeschoß abgerissen.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt
 der Amtspflichtverletzung für den ihm aus dem.Abbruch sei-
• •
nes Hauses angeblich entstandenen Schaden, den er auf 39.000 DM bez-iffert, in Anspruch und hat dazu folgendes
 vorgetragens Die Beklagte habe den Abbruch des Hauses durchführen lassen, ohne ijin, den Kläger, vorher zu benachrichtigen, obwohl seine Anschrift der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Abbrucharbeiten seien zudem so un-
• •
sachgemäß durchgeführt worden, daß das erhalten.gewesene Kellergewölbe eingestürzt und die Heizungsanlage zerstört
 worden sei. Dementsprechend hat der Kläger Klage erhoben,
• • * **
jedoch lediglich auf Zahlung von 20.000 DM, da ihm nur insoweit das Armenrecht bewilligt worden ist.
\
Die Beklagte hat auf das KlageVorbringen erwidert* Das Haus des Klägers sei zwar als Gefahrenquelle zu dem Abbruch vorgesehen und auch angesichts seines geringen Er-
t
haltungsgrades ( 25 $ ) abbruchreif gewesen* Tatsächlich
• •
sei aber der Abbruch weder von ihren eigenen Leuten noch in ihrem Auftrag durchgeführt worden. Der Abbruch müsse von dritter Seite, möglicherweise durch wilde Abbruchko-
lonnen durchgeführt worden sein.
Das Landgericht hat den Klageansprüch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
*
•In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise geltend gemachts
• •
Selbst wenn die Beklagte den Abbruch des Hauses
% • * • *
nicht selbst veranlaßt habe, so habe sie doch den Abriß durch wilde Kolonnen nicht verhindert. Auch habe sie ihn,
0
den Kläger, durch unrichtige Auskunfterteilung in den
' *
Glauben versetzt bezw. in dem Glauben belassen, daß sie
—	4
den Abbruch des Hauses angeordnet habe. Dadurch habe sie. ihm die Möglichkeit genommen, Unbefugte an dem Abbruch zu hindern und sich bei ihnen schadlos zu halten.
f
• ♦
*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
* • * •
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe* .
#
1.	# Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines
• •
Urteils im wesentlichen folgendes aus s
Der auf § 83.9'BGB, Art 34 Grund Gr gestützte’Anspruch
• •
des Klägers sei- begründet. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die.Beklagte den Abbruch des Hauses des Klä-
gers selbst habe' durchführen lassen oder ob der' Abbruch
♦ •
das Werk sonstiger Dritter gewesen sei.
9	:
t . *
Wenn die Beklagte den Abbruch des Hauses** selbst an-
* • •
geordnet habe, so. habe sie insofern ungesetzlich und
a •
- ..
pflichtwidrig gehandelt, als sie den Kläger von den beab-
•• •
sichtigten Maßnahmen nicht vorher benachrichtigt habe. Die
* *
im Reichsleistungsgesetz vorgesöhriebene Benachrichtigung des Betroffenen habe durch die Bekanntmachung im Amtsblatt
5%
nicht ersetzt werden können; vielmehr sei es geboten und
•*
auch möglich gewesen, den in Ohligs wohnhaften und dorthin
♦
ordnungsmäßig abgemeldeten Kläger von dem beabsichtigten
• •
Abbruch des Hauses zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur
*
Wahrnehmung-; seiner. Rechte: zu-.■ geben;•*Eine** Schadensersatz-
" .2!
pflicht könne die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt aber nur insoweit treffen, als dem Kläger durch die Verletzung
 der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes, mithin
• *
durch das Unterlassen der vorherigen Benachrichtigung ein
%
Schaden entstanden sei. Dieser Schaden würde jedoch nur
*
• *• * *
in dem Verlust dessen bestehen, was der Klager bei einem formgerechten Vorgehen der Beklagten gehabt* haben würde. Dieser Schaden bestehe deshalb, da die sachlichen Voraus-Setzungen für ein Vorgehen der Beklagten nach dem Reichsleistungsgesetz erfüllt gev/esen seien, lediglich in dem Verlust des Entschädigungsanspruchs aus § 26 RLG. Dieser Entschädigungsanspruch unterliege jedoch als reiner Geld-
Summenanspruch einer Umstellung im Verhältnis von 10 : 1.
• *
so daß der Kläger, falls die Beklagte den Abbruch selbst habe vornehmen lassen, allenfalls 1/10 des mit der Klage
 begehrten vollen Schadensersatzes beanspruchen könne., ,-i
♦
♦
♦
«
1
i
*
t
i
*
*
I
I
!
*
*
s
*
•I
*
/
*
i
4*
iE
*•
V

ft
 ft
. Wenn man jedoch von der Eventüalbegründung des Klägers and der damit übereinstimmenden Sachdarstellung der
 Beklagten ausgehe, daß die Beklagte den Abbruch selbst
0
nicht veranlaßt habe, dann ergebe sich, daß der Kläger mit dieser Begründung Schadensersatz unter Zugrundelegung einer Umrechnung im Verhältnis 1 j 1 verlangen könne. In diesem Palle sei eine AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten insofern gegeben, als sie den Kläger in den Glauben versetzt ..oder mindestens in der Ansicht bestärkt hätten, der Abbruch werde auf Veranlassung der Beklagten
 vorgenommen. Der. Kläger habe, nachdem er den 3eginn der
♦
Abbrucharbeiten festgestellt habe, im Juni/Juli 1947 auf dem Trümmeramt der Beklagten bei dem Zeugen	vor-
gesprochen und sich vergeblich beschwert. Wenn die Beklagte
9 •
tatsächlich mit den Abbrucharbeiten nichts zu tun gehabt
 habe, dann hätte KtfHHlM den Kläger darüber unverzüglich
*
unterrichten müssen. Tatsächlich aber habe Ketteniss den Kläger auf die von einer "Begehungskommission" der Be-
klagten festgestellte Notwendigkeit des Abbruchs hinge-
wiesen und ihn dadurch in dem Glauben bestärkt, die Maß-
:
nähme sei durch die Beklagte veranlaßt. Darüber hinaus., habe die Beklagte in einem Schreiben vom 20. April 1948
u, a. noch ausdrücklich mitgeteilt, daß die auf dem Grund-
♦
stück des Klägers stehenden Mauerreste, da sie eine Gefahrenquelle bildeten, auf Anordnung des Bauaufsichtsamtes
 abgebrochen worden seien. Ein Mitverschulden des Klägers
• •
liege nicht vor, da er gar keine. Möglichkeit gehabt habe,
 anders vorzugehen als er es getan habe. Wäre der Kläger durch den Zeugen	pflichtgemäß	davon	unterrich-
tet worden, daß die Beklagte den Abbruch nicht veranlaßt habe, so hätte der Kläger gegen die wilden Abbruchkolori-nen einschreiten und sich bei diesen für den bis dahin entstandenen Schaden schadlos halten, zu dem mindesten aber
I
durch die Feststellung der Person des Schädigers seine Ersatzansprüche sichern können* Pies alles sei dem Kläger durch das Verhalten der.Beklagten unmöglich geworden, wie ihm dadurch auch alle Sicherungsmaßnahmen für die Zu-kunft genommen worden seien* Pie Beklagte- sei deshalb zu dem
 Ersatz des durch d
Amtspflichtverletzung ihrer Beamten
 entstandenen Schadens verpflichtet. Piese Ersatzpflicht könne nur dann entfallen, wenn dem Kläger durch den Ab-
bruch ein Schäden nicht entstanden wäre, weil die Ruine ohnehin hätte abgerissen werden müssen. Pas sei aber nach
 dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht der Pall
 gewesen* Pie Präge, ob der Abbruch aus bauwirtschaftlichen
 Gründen zweckmäßig gewesen sei, könne zunächst auf sich
*
beruhen und bleibe gegebenenfalls im Verfahren über die
 Höhe des Klageänspruchs zu prüfen. Jedenfalls hätte bei
*
einem vom Kläger selbst durchgeführten Abbruch mehr als der jetzt steherlgebliebene Rest’ der Ruine verwertet wer
 den können. Auch würde ein derartiger Abbruch sorgfältiger
#
durchgeführt worden sein und dem Kläger weniger Nachteile
 gebracht haben. Ein Schaden sei dem Kläger mithin .in jedem Palle erwachsen. Pieser sei ihm im Unstellungsverhält
 nis 1 % 1 zu erstatten, so daß das Landgericht mit Recht
%
den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt er klärt habe.
2. Pas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der
 vom Kläger in erster Linie behauptete Sachverhalt tat-
• •
sächlich zutreffend war oder nicht, und hat den Klageanspruch auf Grund des vom Kläger nur hilfsweise behaupteten, jedoch mit der Sachdarstellung der Beklagten über-
*
einstimmenden Sachverhalts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Verfahren prozessual zulässig war. Penn das Bern-
7
♦
♦
*
I
i
i
*
i
I
1
I
%*
*
*
♦
♦
♦

*
«

«

•r
*
fungsurteil mußte - ganz abgesehen von etwaigen verfahrene-
i'
rechtlichen Bedenken - bereits aus anderen Gründen aufge-
• •
hoben Werdens
•	m
a) Davon ausgehend, daß die Beklagte nicht selbst den Abbruch veranlaßt habe, stellt das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei fest, daß der Kläger, nachdem er durch ein Telegramm eines-Bekannten vom 17. Juni 1947 vom Beginn der Abbrucharbeiten in Kenntnis gesetzt worden sei, kurz
 darauf beim damaligen Leiter des Trümmeramtes, dem Zeugen
"vorgesprochen und sich vergeblich beschwert
 habe”.. Damit habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht alles getan, was er habe tun können, und es sei Sache des Zeugen gewesen; .dem Kläger unverzüglich die nötige Aufklärung zu geben. Der Zeuge habe pflichtwidrig gehandelt, wenn er sich weder bei den Besuchen des Klägers noch späterhin darüber vergewissert habe, ob seine Behörde die Inanspruchnahme überhaupt vorgenommen habe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch insoweit nicht
 aus, um eine Amtspflicht Verletzung des Zeugen
♦
festzustellen und ein Mitverschulden des Klägers auszu-schliessen.
*
• •
Darüber, was der Kläger dem Zeugen im einzelnen vorgetragen hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Eine Verpflichtung für den Zeugen, Nachprüfungen anzustellen, ob tatsächlich die ihm vom
 Kläger berichteten Abbrucharbeiten im Auftrag der Beklagten vorgenommen wurden, bestand aber - wenn man die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen will - nur dann, wenn ihm anhand des Vortrags des Klä-gers Zweifel daran kommen mußten, daß der Abbruch durch
I
von der Beklagten beauftragte Kolonnen vorgenommen wurde.
I
%9
t
8
Wenn aber der Kläger, wie die Beklagte behauptet, dem
’* j	•	•
Zeugen positiv erklärt hat, es seien Abbruchkolonnen der
* • • • •
• • • • .
• ^
Beklagten auf seinem Grundstück am Werk, dann würde es eine Übersteigerung der Anforderungen bedeuten, wenn man
 den Zeugen trotzdem für verpflichtet halten wollte, die
_ •
eigenen Angaben des beschwerdeführenden Klägers insoweit
**• • . * '
auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. In diesem Ralle
 hätte er vielmehr von der Richtigkeit der eigenen Angaben
' ». •
des Klägers ausgehen können, zu demal ihm bekannt war, daß
 wenige Wochen zuvor - am 10. Mai 1947 - im Amtsblatt die
• *
*
• • • •
Beschlagnahme des Häuserblocks, zu dem das Grundstück des
_ • • •
Klägers gehörte, veröffentlicht und auch der Abbruch ver-
schiedener Ruinen in diesem Block bereits angeordnet war.
•*	• •	«
Irgendwelche begründeten Zweifel daran, ob die in der Ver-Öffentlichung gleichfalls angeordnete Inanspruchnahme des
I
Baumaterials auch rechtmässig und damit ein etwaiger Abbruch des Hauses des Klägers überhaupt rechtlich zulässig
 vi* •
sei, brauchte der Zeuge, ein juristisch nicht geschulter
 Stadtinspektor, "nicht zu hegen. Er durfte vielmehr inso-
• •
weit von der Rechtmässigkeit des Abbruchs des Hauses des Klägers ausgehen. Mußten sich aber aus dem Vorbringen des
 Klägers für den Zeugen irgendwelche begründeten Zweifel
* • • • • •
daran ergeben, ob die den Abbruch vornehmende Kolonne tatsächlich von der Beklagten beauftragt sei, dann lag in einem Unterlassen weiterer Nachprüfung und Information des Klägers eine Amtspflichtverletzung, zu demal dem Zeugen bekannt war, daß wilde Abbruchkplonnen weithin am Werke waren.
Der Vorderrichter hätte deshalb Feststellungen in der Richtung treffen müssen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers, als er sich über den Abbruch seines Hauses beschwerte, irgendwelche Zweifel für den Zeugen

o
*
»
I
I
i
i
I
I
t
I
9

*
f
*
*
*
*

daran ergeben müßten, daß die vom Kläger angetroffene
 Abbruchkolonne von der Beklagten mit der Vornahme des
• *
Abbruchs beauftragt war. In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es zwars w.... und die vom Kläger an-
getroffene Abbruchkolonne..hatte behauptet, im Auftrag
• •*
• • • • ,
der Beklagten tätig zu sein. Nichts anderes hatte der
••
Kläger der Behörde mitgetailt” Biese Ausführungen in dem Berufungsurteil aber sind zu allgemein gehalten, als
 daß sie eine eindeutige Peststellung des Berufungsgerichts
• %
erkennen Hessen, daß der Kläger im Zweifel an der Rieh-tigkeit der Angaben der Abbruchkolonne dem Zeugen vorge-
9
tragen habe, er habe auf seinem Grundstück eine Abbruchkolonne angetroffen, die lediglich behauptest habe, im Auf-trag der Beklagten tätig zu sein. Es hätte insoweit einer
i
genauen Feststellung unter Angabe dei* Gründe bedurft, die
 das Gericht bei der Feststellung geleitet haben. Im übri-
*
gen dürfte zu erwägen sein, ob nicht eine Feststellung in
«
der gedachten Richtung mit dem bisherigen Vortrag des Klägers überhaupt zu vereinbaren wäre, da nicht ersichtlich ist, daß dieser Vortrag dahin gehen sollte, der Kläger habe selbst irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Abbruchkolonne zu dem Ausdruck gebracht.
*	t
Der Kläger selbst hat ferner stets behauptet, daß die von ihm im Juni 1947 bei Abbruoharbeiten an seinem Haus angetroffene Kolonne im Besitz einer ihre Berechtigung ausweisenden Bescheinigung der Beklagten gewesen sei. Er
 hat dazu bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht noch ins einzelne gehende Angaben gemacht, daß in der Bescheinigung der Name der den Abbruch vorneh-menden Firma angegeben und darin auch gerade sein Haus,
DBBBB Strasse Nr BB? genannt gewesen sei. Wenn es
 aber zutreffend sein sollte, daß der Abbruch des Hauses
#

•*♦* »• •
> •»
♦

des Klägers van der Beklagten überhaupt nicht
 to
eordnet
 und ein entsprechender Auftrag nicht erteilt ist, dann
• •
liegt die Möglichkeit nahe, daß auch die wiedergegebenen
 Angaben des Klägers nicht richtig sind* Wies die. ihm vor-
• • %
gezeigte Bescheinigung die Abbruchkolonne tatsächlich nicht als seitens der Beklagten zu dem Abbruch berechtigt aus oder
 war die Bescheinigung insoweit gefälscht,dann hätte der
• •
Kläger dies möglicherweise bei gehöriger ^Sorgfalt erkennen
*
müssen. Jedoch ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben
%
bei der Auseinandersetzung mit der Abbruchkolonne sehr er-regt gewesen und hat möglicherweise in seiner Erregung den
 Inhalt der ihm vorgelegten Bescheinigung nicht erfaßt und
% *
nicht bemerkt, daß sie die Berechtigung zu dem Abbruch seines
• * • .
Hauses überhaupt nicht zu dem Inhalt hatte. Die Folgen dessen
. daß der Kläger gegebenenfalls einem Irrtum unterlegen
 aber
oder einer Täuschung zu dem Opfer gefallen ist, hat er selbst zu tragen. Hätte der Kläger bei gehöriger Prüfung die Man-gelhaftigkeit der Bescheinigung feststellen müssen, dann hätte er davon auch bei seiner Vorsprache im Trümmeramt
 dem Zeugen
 Mitteilung machen müssen. Wäre das ge
 schehen, dann würde der Zeuge
 Anlaß genommen
 haben, zu dem mindesten Anlaß nehmen müssen, nunmehr nachzu-
.	/	i#	i	^
prüfen, welche Bewandtnis es mit den vom Kläger festgestellten Abbrucharbeiten hatte- Daran, daß dies unterblie-
«
ben ist, trägt mithin der ELägeg möglicherweise ein Mit-
verschulden. Wie hoch dieses möglicherweise vorhandene Mit
 verschulden des Klägers im Verhältnis zu dem ebenfalls nur
• •
möglicherweise vorhandenen Verschulden des Zeugen
• *
zu bewerten ist, läßt sich erst nach der in der aufgezeig ten Richtung noch notwendigen Sachaufklärung entscheiden.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die von ihm als gegeben angesehenen Amtspflichtverletzungen für den

#
*
*
I
*
%
t
I
i
%
X
t
t

*
I
*
<
* •

t
gesamten dem Kläger durch den Abbruch seines Hauses entstandenen Schaden ursächlich gewesen seien. Zu einer derartigen Schlußfolgerung reichen jedoch die bisher getrof-fenen Feststellungen nicht aus. Wenn der Kläger tatsäch-lieh bei seiner.Verspräche im Trümmeramt im Juni (oder Anfang Juli) 1947 von dem Zeugen KflHI^ erfahren hätte,
 daß die Beklagte keinen Auftrag zu den Abbrucharbeiten ge-
»
geben habe, dann spricht zwar die Wahrscheinlichkeit dafür, • •
daß er dann noch die damals unbefugt auf seinem Grundstück
# •
arbeitende Kolonne personalmässig hätte feststellen, gegen
 sie gegebenenfalls mit Hilfe d«r.Polizei hätte einschrei-
* •
ten und sich wegen seiner Ersatzansprüche gegen diese Ko-
• • m
m	•
•lonne hätte sichern können. Das Berufungsgericht nimmt je-doch weiter an, daß dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten auch die Möglichkeit für Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft, die er zur Erhaltung seines Hauses hätte ergreifen können, genommen worden sei. Es läßt aber jegli-che Ausführungen darüber vermissen, welcher Art diese Sicherungsmaßnahmen hätten sein können, und daß diese Siche-
- *
rungsmaßnahmen jeden weiteren unbefugten Abbruch auch tatsächlich hätten verhindern können. Zu Erörterungen und
■ *
Feststellungen in dieser Richtung war umsomehr Veranlas-
• •
sung gegeben, als bei Berücksichtigung der in der hier
• •
maßgeblichen Zeit herrschenden allgemeinen Verhältnisse
 nach Lage der Dinge keineswegs davon ausgegangen werden konnte, daß der Eigentümer eines TrümmergrundStücks unbefugte Abbruchmaßnahmen ohne weiteres verhindern konnte. Es ist allgemein bekannt, daß vor allem in der Zeit vor der Währungsreform,als Baumaterial auf ordnungsmässi ge Weise nur schwer zu beschaffen war, die Trümmergrundstücke in den stark zerstörten Städten weithin von Unbefugten heim-gesucht und zur Gewinnung von Baumaterial und Schrott in

grossem Umfang, abgebrochen wurden, ohne daß die Eigentümer
 und die Polizei einem derartigen Treiben wirksam entgegen
• •
zu treten in der Lage waren* Aufschlußreich ist insoweit die eigene Darstellung des Klägers zu Protokoll vom 8* Februar 1950, daß er im Frühjahr 1948 zwei Arbeiter einer Instal-lat ionsfirma beim unbefugten Abbau von Installationsmaterial
 überrascht und von seinem Grundstück verwiesen habe, daß
• •* 7
• • •
er aber trotzdem nach einigen Tagen das Verschwinden des
• * *
gesamten Installationsmaterials habe feststellen müssen«,
n ••
Der Kläger hat also,, obwohl er nunmehr selbst einen unbe-
*
fugten Abbau festgestellt hatte, weitere unbefugte Abbruch-arbeiten nicht verhindert* Das Berufungsgericht konnte so-nach, ohne in dieser Richtung weitere Feststellungen zu treffen, nicht davon ausgehen, daß der Kläger bei einer dem wahren Sachverhalt entsprechenden Unterrichtung durch den Zeugen K^HHHP im Juni/Juli 1947 alle weiteren unbe-
fugten Abbruchmaßnahmen hätte unmöglich machen können*
• • •
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht
 insoweit nicht alle erheblichen Umstände aufgeklärt und für
*
die Entscheidung wesentliche Parteibehauptungen übergangen habe. Insbesondere kamen hier die Behauptungen der Beklag-ten über den Umfang der Tätigkeit wilder Abbruchkolonnen und die widersprechenden Behauptungen der Parteien hinsichtlich der Zeit, in der ..die Abbrucharbeiten erfolgt sein sollen, in Betracht. Denn für die'.Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger* bei Unterrichtung über den wahren Sachverhalt durch den Zeugen	den	weiteren
 Abbruch hätte verhindern können, konnte der Umfang der wilden Abbrüche” von Bedeutung werden, und ebenso Hessen sich für’die Entscheidung dieser Frage bedeutsame Anhaltspunkte aus Feststellungen hinsichtlich der Zeiten, in denen die
 unbefugten Abbrucharbeiten auf dem Grundstück des Klägers
* ♦
vorgenommen wurden, gewinnen* Die zeitlichen Feststellungen waren insbesondere auch aus folgendem Grunde notwendig: Das
 Berufungsgericht sieht in dem Schreiben vom 20« April 1948
• •
*
eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der Beklagten, weil es inhaltlich unrichtig gewesen sei und den Kläger, in der Auffassung, der
 Abbruch sei durch die Beklagte erfolgt, bestärkt habe« Die-
• •
ses Schreiben konnte für die Entstehung des Schadens des
Z
Klägers aber nur dann irgendwelche Bedeutung erlangt haben, wenn überhaupt noch nach diesem Schreiben weitere Abbruch-maßnahmen erfolgt sind. An dahingehenden Feststellungen des
 Berufungsgerichts fehlt es jedoch.
«
• #
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht nach § 28?
«
ZPO, der auch für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwi-
«
#
sehen der schädigenden Handlung bezw. Unterlassung und dem eingetretenen Schaden heranzuziehen ist (BGH in NJW 1951? 405), zu schätzen haben, in welchem Umfang eine Verhinde-rungsmöglichkeit des Abbruchs durch unbefugte Dritte bei Kenntnis des Klägers hiervon bestanden haben würde.
Nach alledem reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht aus. um - unter der Voraussetzung, daß die Beklagte die Abbruchmaßnahmen tatsächlich nicht veranlaßt hat - zu den Fragen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten der Beklagten, eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers und der Ursächlichkeit der etwaigen'Amtspflichtverletzungen für den dem Kläger entstandenen Schaden eine abschliessende Entscheidung zu treffen.	'
b) Zu der vom Kläger in erster Linie aufgestellten Behauptung, die Beklagte selbst habe den Abbruch seines Hau-
%
%
2/
<

ses veranlaßt, hat das Berufungsgericht keine Peststellungen getroffen. Deshalb hat dieser Sachverhalt bei der Nach-Prüfung des Berufungsurteils auszuscheiden, da mangels da-hingehender Feststellungen das Urteil selbst dann nicht gehalten werden könnte, wenn dieser Sachverhalt, als richtig unterstellt, die Entscheidung des Berufungsgerichts recht-fertigen würde.
5* Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache angesichts der Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Pest-Stellungen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, der auch'die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen war.
Meiss Dr. Pagendarm Dr. Weber
%
Dr. Kreft	Dr.	Wolany
*
a

4