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BGH · III ZR 290/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 290/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 13. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. 1. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ohne Rechtsfehler bejaht. Vergeblich beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihren Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus einem stillschweigend begründeten Auskunfts- und Beratungsvertrag bejaht, weil ihr Filialleiter der Klägerin über das Risiko ihrer Kreditgewährung an Rf|^^ eine falsche Auskunft erteilt habe. nur - wie in der zitierten Entscheidung BGHZ 100, 117 - im Fall einer Anlagevermittlung durch die kreditgebende Bank. 2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie eine Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin fordert, weil diese sich nicht auf die Äußerungen Sf^^)s habe verlassen dürfen. Die Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich (Senatsurteil vom 9. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin jedenfalls als so geringfügig bewertet hat, daß es hinter dem groben Beratungsfehler des Bankfilialleiters ganz zurücktreten müsse.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO § 254 BGB
BGBRechtsprechungWMBerufungsgerichtZPOgrundsätzlichKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 290/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	AG,	Zweigstelle
 vertreten durch das Vorstandsmitglied Erich CI Straße 25, Dl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kauffrau Karin Straße 11,
/
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
/
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 13. Juli 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 1988 - 3 U 257/87 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.000 DM
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//
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg .
1. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ohne Rechtsfehler bejaht. Vergeblich beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihren Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 - III ZR 126/85 =
WM 1987, 1546 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - Ill ZR 263/87 = WM 1988, 1225). Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen sich die Bank auf die Rolle als Darlehensgeberin beschränkt hat; dann besteht nur in Ausnahmefällen eine Warnpflicht aus § 242 BGB, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder positiver Vertragsverletzung begründet.
Hier wird der Beklagten jedoch nicht nur vorgeworfen, als Darlehensgeberin pflichtwidrig eine Warnung unterlassen zu haben. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus einem stillschweigend begründeten Auskunfts- und Beratungsvertrag bejaht, weil ihr Filialleiter der Klägerin über das Risiko ihrer Kreditgewährung an Rf|^^ eine falsche Auskunft erteilt habe. Es ist anerkannt, daß es zwischen Kreditbank und Kunden im Vorfeld einer Kreditgewährung zu einem rechtlich selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrag kommen kann (vgl. BGHZ 100, 117). Das gilt nicht
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nur - wie in der zitierten Entscheidung BGHZ 100, 117 - im Fall einer Anlagevermittlung durch die kreditgebende Bank. Mit Recht hat das Berufungsgericht vielmehr auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines stillschweigenden Beratungsvertragsabschlusses bejaht und dabei auf die Kriterien zurückgegriffen, die von der Rechtsprechung allgemein für die vertragliche Haftung eines Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft entwickelt worden sind: Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist insbesondere darauf abzustellen, daß der Auskunftsempfänger der Auskunft erkennbar erhebliche Bedeutung für seine Entschlüsse und Maßnahmen beimißt, der Auskunftsgeber für die Erteilung besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 = BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1 - m.w.Nachw.; ferner Lang WM Sonderbeil. 9/1988, 17/18).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Verantwortung bejaht. Die dagegen erhobenen Revisionsrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie eine Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin fordert, weil diese sich nicht auf die Äußerungen Sf^^)s habe verlassen dürfen. Die Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich (Senatsurteil vom 9. April 1987
- Ill ZR 126/85 = WM 1987, 1546, 1547). Nach der - nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Zeugin Keim dem Vertreter der Beklagten erklärt, die Klägerin habe in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen "null Ahnung". Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin jedenfalls als so geringfügig bewertet hat, daß es hinter dem groben Beratungsfehler des Bankfilialleiters ganz zurücktreten müsse.
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne