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BGH · III ZK 290/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 290/51

Juni 1951 zugestellte Urteil des I, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Künchen vom 8o Juni 1951 aufgehoben* Fie Bache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Klägerin, kaufte nach längeren Verhandlungen am 19o Oktober 1948 von der Erstbeklagten, die bei allen Abmachungen von ihrem Geschäftsführer, dem Zweitbeklagten, vertreten worden ist, 3000 -fm Holz zu dem Preise von 76 DM je fm* Die Parteien vereinbarten, daß aus steuerlichen Gründen in den schriftlichen Abmachungen nur ein fm-Preis von 48 DM erscheinen und. Dieses Holz war, wie sich später herausgestellt hat, nie Eigentum der Beklagten- Von dem Kaufpreis für die gelieferten 348,16 f;m wurden 8c400 DM auf die geleistete Anzahlung von 42 <>000 DM verrechnet o Berner übereigneten der Zv/eitbeklagte und seine ursprünglich mitverklagte Ehefrau der Klägerin am 19* Dezember 1948 zur Sicherheit ihre Möbeleinrichtung und in einem Schreiben vom 21« Januar 1949 übernahm die Ehefrau des Zweitbeklagten bis zur vollen Erfüllung des Vertrages vom 2„ September 1948 der Klägerin gegenüber die. selbstschuldnerische Bürgschaft«, Am 17 o 2£ärz 1949 teilte die Klägerin der Erstbeklagten mit, daß sie den Kaufvertrag über 3000 fm Rundholz wegen .arglistiger Täuschung anfechte« Inzwischen hatte das Amtsgericht München auf den Antrag der Klägerin am 2.7« Januar 1949 gegen die Erstbeklagte und die Ehefrau des Zweitbeklagten wegen einer Schadensersatzforderung der Klägerin-von 8o000 DM den dinglichen Arrest erlassen« In der mündlichen Verhandlung vom 17 * Pebruar über den Widerspruch der Erstbeklagten kam. zwischen den Parteien eine Vereinbarung zu Stande, wonach die Klägerin sich damit einverstanden erklärte, der Erstbeklagten noch einmal die Möglichkeit zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu geben« Menge von Holzscheinen zur Verfügung stellen und außerdem ein auf die Dauer von dreißig Tagen unwiderrufliches weiteres Akkreditiv bei der Bayrischen Vereinsbank errichten, welche Holzscheine und Geld nur gegen Nachweis der Versendung an die Erstbeklagte auszuliefern hatte« Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen sollte je fm Holz ein Preis von 48 TM zur Verrechnung kommen« Das Arrestverfahren sollte für die Dauer der Gültigkeit dieser Vereinbarung in seinem gegenwärtigen Zustand belassen werden« für den fall, daß auf Grund dieser Vereinbarung eine gütliche Abwicklung derAngelegenheit sich nicht ermöglichen lassej behielten sich die Parteien vor, in der Arrestsache neuen Terminsantrag zu' stellen. 6* April 1949 beantragte auch die Beklagte neuen Termin, weil die Klägerin die Durchführung der Vereinbarung vom 17 * Pebruar 1949 zunichte gemacht habe und deshalb eine Entscheidung über die Berechtigung des Arrestes ergehen müsse* Darauf bestätigte das Amtsgericht nach vorheriger Verhandlung und Beweiserhebung durch Beschluß den Arrest in Höhe.von Die Klägerin hat mit der auf unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung und Nichterfüllung'gestützten Klage anfänglich Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 8.000 DM und Peststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt und schließlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM und die Peststellung beantragt, daß die beiden jetzigen Beklagten schuldig seien, den gesamten ihr durch die unerlaubten Handlungen des Zweitbeklagten entstände-nen Schaden zu ersetzen. Die Beklagten haben Abweisung 6.ex Klage -beantragt und geltend gemacht, die Erstbekiagte habe weder die ursprünglichen 3000 fm Holz noch die am 17» Hotemoer 1948 übereigneten Holzbestände 'als ihr Eigentum bezeichnet« Sie hätte sich wegen des Holzes verpflichten können* da sie mit den Waldbesitzern Kaufverträge abgeschlossen gehabt hätte» Die Erstbeklagte sei durchaus gewillt und imstande gewesen* ihre Yertragspilichien zu erfüllen* sei aber daran durch das Verschulden der Klägerin gehindert werden* die keine fiolzscheine gegeben* das Akkreditiv nicht erneuert bzw» zurückgezogen und den Kredit der Erstbeklagten beexnuräch- . Las Landgericht hat die beiden jetzigen Beklagten antragsgemäß verurteilt* die Klage gegen die ursprünglich mitverklagte Ehefrau des Zweitbekiagten aber abgewiesen» Es hat die Anfechtung des Kaufvertrages durch die Klägerin wegen arglistiger Täuschung für berechtigt erachtet und demgemäß das Weiter-bestehen des Vertrages verneint» Dagegen hat es die Schadens-ersatzpflicht der beiden jetzigen Beklagten wegen Betrugs bejaht, ohne insoweit der von den Beklagten den KlageanSprüchen entgegengestellten Vereinbarung der Parteien vom 17* Pebruar 194-9 Die Berufung der beiden jetzigen Beklagten gegen dieses Urteil ist im wer sentlichen aus den Gründen des Urteils des Landgerichts .zurückgewiesen worden. daß der Zweitbeklagte den Inhaber der Klägerin zu dem Ab-' Schluß des Holzlieferungsvertrags und zur sofortigen Anzahlung von 42.000 DM durch die betrügerische Vorspiegelung veranlaßt habe - er sei in der Lage, 3000 fm Holz unmittelbar nach VertragsSchluß zu dem. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Rechtslage dahin gewürdigt, daß es den Holzlieferungsvertrag im Hinblick auf die von der Klägerin begründeierweise wegen arglistiger Täuschung erklärte'Anfechtung für rückwirkend vernichtet ansieht und deshdlb keine vertraglichen Ansprüche mehrjT sondern nur noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung als bestehend anniromtc Dabei hat es offen gelassen, od auch der Klägerin ebenso wie den Beklagten ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (Preis-und Bezugsbeschränkungen) zur Last falle, für diesen Pall aber erwogen9daß der Rückforderung der von der Klägerin geleisteten, nicht gedeckten Anzahlung« im Restbeträge von 33o600 DM § 817 Satz .2 BGB entgegenstehen könne0 In jedem Palle stünde aber den" auf unerlaubte Handlung gestützten Ansprüchen der Klägerin die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nach der herrschenden Ansicht nicht entgegen,' sodaß die Anzahlung auf dem Umwege über den Schadensersatz zurückgefordert werden könne* woraus sich die zivilrechtliche Folge zwangsläufig nach § 823 Abs 2 BGB ergebe• Diese Entscheidung ist insoweit, als sie eine Rückforderung des gezahlten Kaufpreises wegen Betrugs trotz der Torschrift des § 817 Abs 2 BGB zuläßt? 3000 fm Holz unmittelbar nach dem VertragsSchluß zu dem Versand zu bringen, also unabhängig von dem unter der Hand bezahlten Preise von 42,000 DM ein besonderer Betrugstatbestand wegen des .Nichtbestehens der Versandbereitschaft überhaupt gegeben ist, trägt der Senat jedenfalls keine Bedenken, die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Uägerin aus dem Gesichtspunkte der unerlaubten Handlung zuzulassen, weil diese Ansprüche von dem Rückforderungsverbot des § '817 Satz 2 BGB nicht umfaßt werden. Schöffengerichts München vom 5o Juni -1950 stütze und damit Strafakten zur Urteilsgrundlage mache, die nicht durch gerichtlichen Beschluß beigezogen worden seien, aber wegen ihrer Verwertung als Urkundenbeweis unbedingt durch Beweisbeschluß hätten beigezogen werden müssen Darin liege eine Terletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sowie der §§139, 282, 286 und 358 ff ZPO» Denn durch die Verwertung der Strafakten ohne Kenntnis der Parteien habe das,Oberlandesgericht den Beklagten keine Möglichkeit gegeben, sich zu dem Inhalt derselben zu äußern, und habe damit die Beklagten inihrer Rechtsverteidigung wesentlich beschränkte Die Revision will ferner, eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs der Beklagten und eine Verletzung des § 286 ZPO darin erblicken, daß das Berufungsgericht angeblich allein auf Grund des Strafverfahrens den- Sachverhalt ■ v für genügend geklärt erachtet, das nachträgliche Verlangen von:Holzscheinen'seitens der Beklagten ebenso wie das Landge rieht nur als Vorwand für das auf anderen Gründen beruhende Lieferungsunvermögen gewürdigt und die von den Beklagten benannten Zeugen -.und nicht über die schriftsätz- daß der Zweit-r beklagte nur erklärt habej das Holz sei gekauft und er habe es deshalb fest an Hand» Schließlich möchte die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO darin erblicken, daß das Berufungsgericht bei 'der Beweis Würdigung den Angriffen der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der.. d-aß in ihr keine Novation gefunden werden könne und ..daß sie auch keine als erneute Vornahme zu beurteilende Bestätigung des ursprünglichen Lieferungsvertrages undi keinen Verzicht auf die vor der Vereinbarung liegenden und der Klägerin schön bekannten • Anfechtungsgründe und Schadensersatzansprüche enthalte» Es weist zur Begründung darauf hin, daß Ziff I der Vereinbarung -nur\so•ausgelegt- werden könne, daß die Klägerin angesichts, des von der Gegenseite in diesem Termin erneut behaupteten Lieferungswillens noch einmal den Versuch machen wollte, die Beklagte zur Erfüllung des' Vertrages zu veranlassen und daß ZiffsVI ausdrücklich, davon spräche ;- daß das' Arrestverfahren für:die Bauer der Verbindlichkeit dieser Vereinbarung ruhen solle o Bie nur in Verbindung mit ■: dem ursprünglichen Lieferungsvertrag sinnvolle und dessen'Schicksal■teilende Vereinbarung hätte nur die Abwicklung des Lieferungsvertrages auf Grund der durch die Nichterfüllung seitens- der Beklagten geschaffenen Lage neu regcln^sollen„ Ein Verzicht auf Rechte werde nicht vermutet» Die Revision wi-H demgegenüber in'der Vereinbarung vom 17o Februar 1949 nicht nur einen Prozeßvergleion zu dem Zwecke des Abschlusses des Arrestverfahrens, sondern eine selbständige und neue vertragliche Regelung zwischen den Parteien 1 anstelle des alten Vertrages, jedenfalls aber eine Bestäti- • '** Tön alledem kann aber hier bei der von dem Berufungsgericht- ror-genommenen Auslegung keine Rede ;sein, so daßdie mitgeteilten Ausführungen der -Revision,, mir denen sie der Vereinbarung vom 17o' Februar. * Das Berufungsgericht hat aber ferner angenommen* daß in" der Vereinbarung..vom 17* Februar 1949 "mindestens stillschweigend ein Widerrufsrecht enthalten sei. Durch die Stellung des vorbehaltenen neuen Terminsantrages habe die Klägerin die Vereinbarung schlüssig 'widerrufeh, 'Beide Parteien hätten im weiteren Arresttermin vom 29° April 1949, auf Grund dessen die Entscheidung über den Widerspruch erging, von der Vereinbarung nicht mehr geredet. Der Erstbeklagten sollte nach Ziffer I der Vereinbarung noch einmal die Möglichkeit zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages gegeben werden. Verbietet sich so die Annahme eines freien Widerrufs-recfits i so ist von einem Fortbestehen'der'Vereinbarung vom 17o Februar 1949 auszugehen und dann weiter zu prüfen, was aus ihr ihrem Inhalte gemäß geworden ist» Wäre sie nach dem übereinstimmenden’ Willen beider Parteien .des Arrestverfahrens hinfällig geworden, wie der Berufungsrichter annimmt, dann . waren allerdings die Bestimmungen des ursprünglichen, später von der’Klägerin angefochtenen Lieferungsvertrages allein wieder maßgeblich gewesene Ein solches Ende der Vereinbarung vom 17 o Februar 1949 kann aber nach dem Vorgesagten unmöglich aus 'den Anträgen der Klägerin und später.< entnommen werdenhIn dem späteren Antrag der Erstbeklagten war von die-■ser darauf hingewiesen wordener daß die Klägerin die lurchfüh-rung der Vereinbarung durch die unterbliebene Holzscheinvor-■Kage-und Akkreditiverrichtung zunichte gemacht hätte0 Sbenso-’wenig ist ein entsprechender Schluß aus dem Verhalten der bei den Parteien in dem neuen Verband! Eine Bewertung dieses Umstandes durch das Oberlandesgericht ist überhaupt nicht erfolgt» Die Ent-scheiduhgsgründe des angefochtenen Urteils beschränken sich auf den Satz? die Beklagte zu I insoweit vorleistungspflichtig gewesen sei, als sie durch Vorlage der Duplikatfrächtbriefe und Aufmaßli st en b ei te das Holz anzuliefern, wobei Aushändigung der Holzscheine und Auszahlung aer entsprechenden Geldbeträge gemäß Ziffer III der Vereinbarung verständTLicherweise erst nach dem 7er- Zunächst hatte einmal,.wie es in der vorhergehenden Ziffer II heißt, die Klägerin zu dem Zwecke der nochmaligen Ermöglichung der Vertragserfülr lung durch die Erstbeklagte ihrem Anwalt Holzscheine zur Verfügung zu stellen;:und ein unwiderrufliches Akkreditiv zu err-richtpn. bis sie nicht das Ihrige zur Ermöglichung der Teriragserfüll ung in der in der Vereinbarung vom 17 »■ vEebruar 1949 vorgesehenen Weise getan hatte oder von ihren dort übernommenen Verpflichtungen der Holzscheinlieferung und der erneuten Akkreditivgestellung entbunden worden wäre.

Zitierte Normen: § 31 GmbHG § 817 BGB § 286 ZPO § 133 BGB
BGBGrundErstbeklagteVereinbarungKlägerinholzenRevision

Volltext der Entscheidung

2386 003 Zo
III ZK 290/51
Verkündet am 25* September 1952, Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 m. U a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lo der Firma Emil G tHfe GmbH*-» Hoch- und Tiefbau vertreten durch ihren Geschäftsführer Emil G
2, des Kaufmanns Emil G 4HI in	fll,
 Ma^^lMfcstraße flP/V;
Beklagtenj Berufungskläger und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Fr
g eg® n
die Firma Eduard F HoflHHM-Allee,
 in Hl
 Klägerin; Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßeevollmächtigter % Rechtsanwalt
 hat der III „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 25o September 1952 unter l.-itWirkung des Senatspräsidenten Prof« Fr, Riese und der Bundesrichter Dr. Felbrück, Prof, Ir« Meiß? Fri Kleinewefers und Fr, Bock
 für Hecht erkannt*
Auf die Revision .der Beklagten wird das an Stelle der Verkündung am 16*/18. Juni 1951 zugestellte Urteil des I, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Künchen vom 8o Juni 1951 aufgehoben* Fie Bache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Die Klägerin, kaufte nach längeren Verhandlungen am 19o Oktober 1948 von der Erstbeklagten, die bei allen Abmachungen von ihrem Geschäftsführer, dem Zweitbeklagten, vertreten worden ist, 3000 -fm Holz zu dem Preise von 76 DM je fm* Die Parteien vereinbarten, daß aus steuerlichen Gründen in den schriftlichen Abmachungen nur ein fm-Preis von 48 DM erscheinen und. der Rest, unter der Hand bezahlt werden sollte <= Mit einem auf den 2 „ September 1948 zurück-dadierten Schreiben bestätigte die Erstbeklagte der Klägerin den Kaufabschluß von ca« 3000 fm Rundholz zu dem Preise von 48 DMo Die Zahlung sollte aus einem von der Klägerin bei dem Bankhaus StfHK & Co.- in	zu	bestellenden
 unwiderruflichen Akkreditiv jeweils in Höhe von 20»000 DM gegen.Vorlage der Versandpapiere, die Lieferung sofort nach Vertragsabschluß von zwei Vollbahnstationen aus erfolgen; dabei sollte der Verkäufer bestrebt sein, täglich zwei Waggons zu dem Versand zu bringen,- rechtzeitige Waggongestellung vorausgesetzte Die Klägerin bezahlte der Erstbeklagten den Differenzbetrag von28 DM je fm für die erste Hälfte der Lieferung in Höhe von 28 x 10500 = 42*000 DM mit telegrafischer Postanweisung vom 21* Oktober 1948 und erstellte für deren Forderung auf den Kaufpreis von 48 DM je fm das vereinbarte Akkreditiv in Höhe von 20oOOO DM» In der Folgezeit lieferte die Erstbeklagte der Klägerin insgesamt 348,16 fm Holz * Weitere Lieferungen erfolgten nicht. Die Klägerin zog darauf das Akkreditiv zurück. Zur Sicherung der Rechte aus dem Kaufvertrag erklärte die Erstbeklagte der Klägerin am 17o November 1948, sie übereigne dieser 1500 fm Holz, lagernd in Teiiposten in acht genau bezeichneten Waldstücken». Dieses Holz war, wie sich später herausgestellt hat, nie Eigentum
 der Beklagten- Von dem Kaufpreis für die gelieferten 348,16 f;m wurden 8c400 DM auf die geleistete Anzahlung von 42 <>000 DM verrechnet o Berner übereigneten der Zv/eitbeklagte und seine ursprünglich mitverklagte Ehefrau der Klägerin am 19* Dezember 1948 zur Sicherheit ihre Möbeleinrichtung und in einem Schreiben vom 21« Januar 1949 übernahm die Ehefrau des Zweitbeklagten bis zur vollen Erfüllung des Vertrages vom 2„ September 1948 der Klägerin gegenüber die. selbstschuldnerische Bürgschaft«, Am 17 o 2£ärz 1949 teilte die Klägerin der Erstbeklagten mit, daß sie den Kaufvertrag über 3000 fm Rundholz wegen .arglistiger Täuschung anfechte«
Inzwischen hatte das Amtsgericht München auf den Antrag der Klägerin am 2.7« Januar 1949 gegen die Erstbeklagte und die Ehefrau des Zweitbeklagten wegen einer Schadensersatzforderung der Klägerin-von 8o000 DM den dinglichen Arrest erlassen« In der mündlichen Verhandlung vom 17 * Pebruar über den Widerspruch der Erstbeklagten kam. zwischen den Parteien eine Vereinbarung zu Stande, wonach die Klägerin sich damit einverstanden erklärte, der Erstbeklagten noch einmal die Möglichkeit zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu geben«
Zu diesem Zwecke sollte ,die Klägerin ihrem Anwalt alsbald eine größere. Menge von Holzscheinen zur Verfügung stellen und außerdem ein auf die Dauer von dreißig Tagen unwiderrufliches weiteres Akkreditiv bei der Bayrischen Vereinsbank errichten, welche Holzscheine und Geld nur gegen Nachweis der Versendung an die Erstbeklagte auszuliefern hatte« Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen sollte je fm Holz ein Preis von 48 TM zur Verrechnung kommen« Das Arrestverfahren sollte für die Dauer der Gültigkeit dieser Vereinbarung in seinem gegenwärtigen Zustand belassen werden« für den fall, daß auf Grund dieser Vereinbarung
 eine gütliche Abwicklung derAngelegenheit sich nicht ermöglichen lassej behielten sich die Parteien vor, in der Arrestsache neuen Terminsantrag zu' stellen. Pie Klägerin beantragte schon mit Schriftsatz vom 28* Pebruar 1949 neuen Termin u,a. mit der Begründung, daß das jetzige Verlangen der Erstbeklagten auf Holzscheine nicht den ursprünglichen Vereinbarungen entspräche? Mit Schriftsatz vom. 6* April 1949 beantragte auch die Beklagte neuen Termin, weil die Klägerin die Durchführung der Vereinbarung vom 17 * Pebruar 1949 zunichte gemacht habe und deshalb eine Entscheidung über die Berechtigung des Arrestes ergehen müsse* Darauf bestätigte das Amtsgericht nach vorheriger Verhandlung und Beweiserhebung durch Beschluß den Arrest in Höhe.von 8.000 DM gegen die Gr.m.bVk. und. hob ihn im übrigen auf, Weder im Verhandlungstermin haben die Parteien sich auf die Vereinbarung vom 17* Pebruar 1949 berufen, noch hat das Gericht sie in den ausführlichen Gründen seines Beschlusses erwähnt.
Die Klägerin hat mit der auf unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung und Nichterfüllung'gestützten Klage anfänglich Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 8.000 DM und Peststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt und schließlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM und die Peststellung beantragt, daß die beiden jetzigen Beklagten schuldig seien, den gesamten ihr durch die unerlaubten Handlungen des Zweitbeklagten entstände-nen Schaden zu ersetzen. Sie hat behauptet, die Erstbeklagte? vertreten durch ihren Geschäftsführer, den jetzigen Zweitbeklagten, habe sie betrogen, da entgegen dessen Versicherung das ihr bei den Kaufverhandlungen an Ort und Steile vorgezeigte Holz ebenso wie das am 17. November 19<8 ihr übereignete Holz nicht deren Eigentum gewesen und die Erstbeklagte auch
 nicht.in -der Lage gewesen sei. Holz zur Lieferung zu erwerben» Die Erstbeklagte habe durch ihren Geschäfts führer immer wie de r unter unwahren Angaben Lieferung zugesagt, aber schließlich einräumen müssen« daß sie kein Holz mehr liefern könne• Wegen der Nichtlieferung habe sie. die Klägerin 9 uPa; in Schweden Leokungskäufe vornehmen müssen; um ihren eigenen Lieferungsverpflichtungen nachzukommen, • wodurch ihr ein großer Schaden entstanden sei; der sich noch nicht ganz übersehen lasse.
Die Beklagten haben Abweisung 6.ex Klage -beantragt und geltend gemacht, die Erstbekiagte habe weder die ursprünglichen 3000 fm Holz noch die am 17» Hotemoer 1948 übereigneten Holzbestände 'als ihr Eigentum bezeichnet« Sie hätte sich wegen des Holzes verpflichten können* da sie mit den Waldbesitzern Kaufverträge abgeschlossen gehabt hätte»
Die Erstbeklagte sei durchaus gewillt und imstande gewesen* ihre Yertragspilichien zu erfüllen* sei aber daran durch das Verschulden der Klägerin gehindert werden* die keine fiolzscheine gegeben* das Akkreditiv nicht erneuert bzw» zurückgezogen und den Kredit der Erstbeklagten beexnuräch- . tigt habe»
Las Landgericht hat die beiden jetzigen Beklagten antragsgemäß verurteilt* die Klage gegen die ursprünglich mitverklagte Ehefrau des Zweitbekiagten aber abgewiesen» Es hat die Anfechtung des Kaufvertrages durch die Klägerin wegen arglistiger Täuschung für berechtigt erachtet und demgemäß das Weiter-bestehen des Vertrages verneint» Dagegen hat es die Schadens-ersatzpflicht der beiden jetzigen Beklagten wegen Betrugs bejaht, ohne insoweit der von den Beklagten den KlageanSprüchen entgegengestellten Vereinbarung der Parteien vom 17* Pebruar 194-9
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im Arrestverfahren eine Bedeutung beizu demessen. Die Berufung der beiden jetzigen Beklagten gegen dieses Urteil ist im wer sentlichen aus den Gründen des Urteils des Landgerichts .zurückgewiesen worden. Während des Berufungsverfahrens ist der Zweitbeklagte Emil G® vom Schöffengericht München am 5. Juni 1950 u,a. wegen eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs im Zusammenhang mit der streitigen Hoizlieferung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung ist vom Landgericht München I am 14 »■ Pebriiar 1951 mit der Maßgabe verworfen worden? daß sechs Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet wurden. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, Die Klägerin -bittet um Zurückweisung der Revision,
 Erreg che idungsgründe s	#
1o Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem
 Landgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen,'. daß der Zweitbeklagte den Inhaber der Klägerin zu dem Ab-' Schluß des Holzlieferungsvertrags und zur sofortigen Anzahlung von 42.000 DM durch die betrügerische Vorspiegelung veranlaßt habe - er sei in der Lage, 3000 fm Holz unmittelbar nach VertragsSchluß zu dem. Versand zu bringen. Auf Grund dieser tävsäoLTichen Peststellung hat es ebenfalls in Übereinstimmung mit dem'Landgericht den Zweitbeklagten Emil G® wegen unerlaubter Handlung gemäß § 825 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB? § 826 BGB nach dem Klageantrag verurteilt, weil die Klägerin- ::T danach so zu stellen sei? wie sie gestanden wäre? wenn sie den Lieferungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte? und weil unstreitig
 auf die unbezahlten 42°000 DM für Holzlieferungen nur 8c400 DM verrechnet worden seien*. Danach sei die Erstbeklagte als GesamtSchuldnerin für den Schaden mitverantwortlich, den der Zweitbeklagte als Geschäftsführer und übrigens auch alleiniger Gesellschafter der Erstbeklagten der Klägerin zugefügt habe (§§ 31, 840 Abs 2 BGB, § 35 GmbH-Gesetz)„
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Rechtslage dahin gewürdigt, daß es den Holzlieferungsvertrag im Hinblick auf die von der Klägerin begründeierweise wegen arglistiger Täuschung erklärte'Anfechtung für rückwirkend vernichtet ansieht und deshdlb keine vertraglichen Ansprüche mehrjT sondern nur noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung als bestehend anniromtc Dabei hat es offen gelassen, od auch der Klägerin ebenso wie den Beklagten ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (Preis-und Bezugsbeschränkungen) zur Last falle, für diesen Pall aber erwogen9daß der Rückforderung der von der Klägerin geleisteten, nicht gedeckten Anzahlung« im Restbeträge von 33o600 DM § 817 Satz .2 BGB entgegenstehen könne0 In jedem Palle stünde aber den" auf unerlaubte Handlung gestützten Ansprüchen der Klägerin die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nach der herrschenden Ansicht nicht entgegen,' sodaß die Anzahlung auf dem Umwege über den Schadensersatz zurückgefordert werden könne*
Die Revision greift diese Rechtsauffassung nicht an. Der Ansicht des Oberlandesgerichts ist auch beizupflichten „ Allerdings steht hier ein Verstoß gegen ein gesetzliches Preisverbot nicht in Präge* sondern, wie es im Urteil des Landgerichts richtig heißt, ein Verstoß gemäß §§ 134? 138 BGB wegen Bezweckung einer Steuerhinterziehung oder einer Übertretung der Bewirtschaftungsbestimmungen über Holzscheine* Dies macht aber sachlich keinen Uh-
terschied, Der 'Oberste .Gerichtshof für die Britische Zone hat in seinem' Urteil .vom' 10* Februar 1950 (OGHZ 4?
 = SüZ i950; 6öl iß65/) bei Gesetzesverstoß wegen beiderseitiger bewußter Preisüberschreitung dem Leistenden für den Anspruch auf Rückgewähr der ohne Rechtsgrund bewirkten Leistung gemäß § 817 Satz 2 BGB den Rechtsschutz versagt? dies aber nicht auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung ausgedehnt? da keine Möglichkeit bestehe,: den Hechts schütz auch für andere Ansprüche zu verweigern? die von' der einmaligen Sonderregelung des. § 817-Satz 2 BGB in ihrer bewußten Beschränkung auf Bereicherungsansprüche. nicht erfaßt seien. Auch beim Schwarzmarkt^äehäft werde der Betrug als solcher grundsätzlich anerkannt und bestraft? woraus sich die zivilrechtliche Folge zwangsläufig nach § 823 Abs 2 BGB ergebe• Diese Entscheidung ist insoweit, als sie eine Rückforderung des gezahlten Kaufpreises wegen Betrugs trotz der Torschrift des § 817 Abs 2 BGB zuläßt? durch von Caemmerer im Ergebnis als bedenklich bezeichnet worden (SJZ. 1950? 651} „ Aus der Annahme des Betrugs folge entgegen der Annahme des Qber-
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sten Gerichtshofs keineswegs zwangsläufig der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs 2 BGB„ Dies mag zutreffen? be-
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sagt aber nichts gegen die Richtigkeit des Ergebnisses» Ob es.Me von Oaemmerer weiter meint; genügen müsse? daß der Strafrichter dem Käufer? der bei SbnwarzmarktKäufern die Bereitschaft zur erwarteten Gegenleistung vorgetäuscht habe? die Beute, gemäß §§ 27c Abs 2; 335 StGB- oder § 4 PrStrVO abnehmen könne?, mag dahinstehenP Das Reichsgericht hat Rück-forderungsansprüche bei Betrug trotz der. Vorschrift des §
817 Satz 2 BGB zugebilligt (RGLZ 1922? 68; RGZ 70? 1/27;
85? 293; RG Warn 1914 Nr 74}o Der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat in-seinem Urteil vom 140 Juni 1951
--■IV ZR 37/50 (NJW 1951? 643) ausgesprochen,- daß § 817''
Satz. 2 BGB als engbegrenzte Ausnahme-Vorschrift - aus dem Berufungsrecht nicht auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung auszudehnen sei« Ob auch-bei Preisverstößen allge-, mein, wenn dem Xieferanten betrügerisch seine'Ware durch Angebot eines Schwarzpreises in der Absicht entlockt wird, ■nach Empfang der Ware-nur.:den gesetzlichen Preis zu zahlen, ein Rückforderungsrecht - ;zuzubilligen ist, braucht, hier nicht, entschieden zu werden.- In einem Palle wie. dem vorliegenden,-wo-dör-Betrug-daraus .hergeleitet wird1? daß der Verkäufer betrügerisch vorgespiegelt hat, er sei in der Lage,
3000 fm Holz unmittelbar nach dem VertragsSchluß zu dem Versand zu bringen, also unabhängig von dem unter der Hand bezahlten Preise von 42,000 DM ein besonderer Betrugstatbestand wegen des .Nichtbestehens der Versandbereitschaft überhaupt gegeben ist, trägt der Senat jedenfalls keine Bedenken, die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Uägerin aus dem Gesichtspunkte der unerlaubten Handlung zuzulassen, weil diese Ansprüche von dem Rückforderungsverbot des § '817 Satz 2 BGB nicht umfaßt werden.	'	,	>
2,_ Die Revision greift die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, ■ daß der Vertrag vom -2.' September 1948 durch betrügerische Vorspiegelungen der Beklagten in anfechtbarer Weise zu Stande gekommen" sei, mit der verfahrensrechtlichen Rüge an, daß das Berufungsgericht seine' Feststellung ausschließlich auf das Urteil-,des. Schöffengerichts München vom 5o Juni -1950 stütze und damit Strafakten zur Urteilsgrundlage mache, die nicht durch gerichtlichen Beschluß beigezogen worden seien, aber wegen ihrer Verwertung als Urkundenbeweis unbedingt durch Beweisbeschluß hätten beigezogen werden müssen
 Darin liege eine Terletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sowie der §§139, 282, 286 und 358 ff ZPO» Denn durch die Verwertung der Strafakten ohne Kenntnis der Parteien habe das,Oberlandesgericht den Beklagten keine Möglichkeit gegeben, sich zu dem Inhalt derselben zu äußern, und habe damit die Beklagten inihrer Rechtsverteidigung wesentlich beschränkte
 Die Revision will ferner, eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs der Beklagten und eine Verletzung des § 286 ZPO darin erblicken, daß das Berufungsgericht angeblich allein auf Grund des Strafverfahrens den- Sachverhalt ■ v für genügend geklärt erachtet, das nachträgliche Verlangen von:Holzscheinen'seitens der Beklagten ebenso wie das Landge rieht nur als Vorwand für das auf anderen Gründen beruhende Lieferungsunvermögen gewürdigt und die von den Beklagten benannten Zeugen	-.und	nicht	über	die schriftsätz-
liche Behauptung der Beklagten gehört habe, daß der Zweitbeklagte das vorgezeigte Holz niemals als sein Eigentum bezeichnet , sondern nur .vorgezeigt habe mit dem Erbieten, Holz derselben Art und Güte zu liefern, und ferner? daß der Zweit-r beklagte nur erklärt habej das Holz sei gekauft und er habe es deshalb fest an Hand» Schließlich möchte die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO darin erblicken, daß das Berufungsgericht bei 'der Beweis Würdigung den Angriffen der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der.. Zeugen der Klägerin Svmm und St^BP nicht Rechnung getragen und dem Antrag der Beklagten auf Beiziehung der staatsanwaltlichen Akten --m in Sachen	und	SpflH^ wegen Betrugs und Urkundenfäl-
schung nicht entsprochen habe«.
v' ' Ob diese. Verfahrens re ehelichen Rügen berechtigt sind ? braucht nicht entschieden zu werden,, weij_? wie noch aus zu- ; führen sein wird, die Revision aus einem anderen materiell-rechtl ich ergründe begründet,; deshalo das angefochtene Urteil aufzuhVoen -und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
3o Bas Berufungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung der Parteien, vor dem Arrestgericht am 17. Pebruar 1949 *»
geschlossene Verelnbarung dahin ausgelegt? d-aß in ihr keine Novation gefunden werden könne und ..daß sie auch keine als erneute Vornahme zu beurteilende Bestätigung des ursprünglichen Lieferungsvertrages undi keinen Verzicht auf die vor der Vereinbarung liegenden und der Klägerin schön bekannten • Anfechtungsgründe und Schadensersatzansprüche enthalte» Es weist zur Begründung darauf hin, daß Ziff I der Vereinbarung -nur\so•ausgelegt- werden könne, daß die Klägerin angesichts, des von der Gegenseite in diesem Termin erneut behaupteten Lieferungswillens noch einmal den Versuch machen wollte, die Beklagte zur Erfüllung des' Vertrages zu veranlassen und daß ZiffsVI ausdrücklich, davon spräche ;- daß das' Arrestverfahren für:die Bauer der Verbindlichkeit dieser Vereinbarung ruhen solle o Bie nur in Verbindung mit ■: dem ursprünglichen Lieferungsvertrag sinnvolle und dessen'Schicksal■teilende Vereinbarung hätte nur die Abwicklung des Lieferungsvertrages auf Grund der durch die Nichterfüllung seitens- der Beklagten geschaffenen Lage neu regcln^sollen„ Ein Verzicht auf Rechte werde nicht vermutet»
Die Revision wi-H demgegenüber in'der Vereinbarung vom 17o Februar 1949 nicht nur einen Prozeßvergleion zu dem Zwecke des Abschlusses des Arrestverfahrens, sondern eine selbständige und neue vertragliche Regelung zwischen den Parteien 1 anstelle des alten Vertrages, jedenfalls aber eine Bestäti-	•	'**
gung des Vertrages vom. 2» September 1949 erblicken, bei dem	V
der Kläger, nach seinem ganzen Verhalten zu schließen und I auf Grund der neuen Vereinbarung, ohne’Rücksicht auf alles:. Vorangegangene hätte stehen bleiben wollen. Sie rügt in diesem Zusammenhänge die Verletzung der §§ 144? 157, 242 und 305 BOB, -	•	'	*	/*■	"	.	.	'	...	'V
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Diese mar er iellre entliehe. Rüge ist allerdings unbegründete Es braucht- nicht untersucht zu werden, ob'die protokollierte Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung . vor dem Arrestgericht, am 17« Februar 1949 einen wirksamen Prozeßvergleich. enthält, obwohl im Protokoll nicht vermerkt ist,. daiB die Vereinbarung; wie dies für einen Prozeßvergleich vorgeschrieben ist, den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist (§§ 160 Abs 2 Ziff I, 162 ZPO)* Denn jedenfalls untersteht die .Vereinbarung al-s privatrechtlich.es	■
Geschäft, auch wenn sie einen Prozeßvergleich darstellt, wie. dies das Landgericht angenommen•hat und auch die Revision will, den Auslegungsregeln des BGB (§§ 133, 157, 242 BGB), i - Dies verkennt auch offensichtliche die Revisionsbegründung nicht. Die Auslegung ist aber eine tatsächliche Feststellung,
1 welche der Rachprüfung in der Revisionsinstanz grundsätz- ■ lieh nicht unterliegt. Dies gilt auch für einen Prozeßver-gleicho Rur dann, wenn die Auslegung des Berufungsrichters ; unmöglich wäre, weil sie den Denkgesetzen oder der Lebens-j erfahrung widerspräche, oder wenn sie unter'Verletzung von •
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Auslegungsregeln oder un u e r Außerachtlassung ‘von Teilen des’ Verhandlungsstoffs ergangen wäre (RGZ 154, 319), könnte ih-•••re - -Nachprüfung' in der Revisionsinstanz in Frage kommen. Tön alledem kann aber hier bei der von dem Berufungsgericht- ror-genommenen Auslegung keine Rede ;sein, so daßdie mitgeteilten Ausführungen der -Revision,, mir denen sie der Vereinbarung vom 17o' Februar. 1949 eine andere Deutung als die des Berufungsgerichts geben will, für das Revisicnsgericht unbeachtlich bleiben müssen.
* Das Berufungsgericht hat aber ferner angenommen* daß in" der Vereinbarung..vom 17* Februar 1949 "mindestens stillschweigend ein Widerrufsrecht enthalten sei. Durch die Stellung des vorbehaltenen neuen Terminsantrages habe die Klägerin die Vereinbarung schlüssig 'widerrufeh, 'Beide Parteien hätten im weiteren Arresttermin vom 29° April 1949, auf Grund dessen die Entscheidung über den Widerspruch erging, von der Vereinbarung nicht mehr geredet.
Die gegen diese Annahme eines 'irr der Vereinbarung vom 17, Februar 1949.enthaltenen stillschweigenden Widerrufs-
rechts gerichtete Revisionsrüge unterliegt der Rachprüfung
d es - \Re vi s i onsg e r i ch t s aus ‘dem-Grunde, weil Annahme eines freien 'Widerrufsrechis .nach
■ eine"derartige dem Inhalte der
 Vereinbarung auf Grund der ..bisherigen .Feststellungen jedenfalls unmöglich erscheint. Die Vereinbarung bezweckte den nochmaligen Versuch der.Durchführung des Holzlieferungsvertrages ? Der Erstbeklagten sollte nach Ziffer I der Vereinbarung noch einmal die Möglichkeit zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages gegeben werden. Dazu bestimmte Ziffer II, daß die Klägerin ihrem Anwalt alsbald eine größere Menge
 von Holzscheinen zur Verfügung stellen uni außerdem bei der Bayrischen Vereinsbank in LlfHBBP ein weiteres, auf die rauer von dreißig lagen unwiderruflich gestaltetes Akkreditiv errichten sollte * Es wäre danach aber völlig sinnlos, ‘annehmen zu wollen, die Klägerin hätte die Vereinbarung nach ihrem Abschluß ohne weiteres frei widerrufen können, ohne überhaupt den vorgesehenen Versuch zur Ermöglichung einer Wiederaufnahme von Holzlieferungen durch die Erstbeklagte zu macheno' .	'
Verbietet sich so die Annahme eines freien Widerrufs-recfits i so ist von einem Fortbestehen'der'Vereinbarung vom 17o Februar 1949 auszugehen und dann weiter zu prüfen, was aus ihr ihrem Inhalte gemäß geworden ist» Wäre sie nach dem übereinstimmenden’ Willen beider Parteien .des Arrestverfahrens hinfällig geworden, wie der Berufungsrichter annimmt, dann . waren allerdings die Bestimmungen des ursprünglichen, später von der’Klägerin angefochtenen Lieferungsvertrages allein wieder maßgeblich gewesene Ein solches Ende der Vereinbarung vom 17 o Februar 1949 kann aber nach dem Vorgesagten unmöglich aus 'den Anträgen der Klägerin und später.< auch dertErstbeklagten' auf Bestimmung eines neuen-^Verhandlungstermins. entnommen werdenhIn dem späteren Antrag der Erstbeklagten war von die-■ser darauf hingewiesen wordener daß die Klägerin die lurchfüh-rung der Vereinbarung durch die unterbliebene Holzscheinvor-■Kage-und Akkreditiverrichtung zunichte gemacht hätte0 Sbenso-’wenig ist ein entsprechender Schluß aus dem Verhalten der bei den Parteien in dem neuen Verband! ungstermin mögliche Die bis ,he ri gen F e s t s t e1lungen de s 0b e r1and e sg e r i c ht s r e i che n für de s sen gegenteilige Annahme nicht.aus 0; Es liegt auf seiten der Klägerin die offensichtliche Nichterfüllung des protokollier-
ten Abkommens vor. Eine Bewertung dieses Umstandes durch das Oberlandesgericht ist überhaupt nicht erfolgt» Die Ent-scheiduhgsgründe des angefochtenen Urteils beschränken sich auf den Satz? daß nach Ziff III der “Vereinbarung. die Beklagte zu I insoweit vorleistungspflichtig gewesen sei, als sie
 durch Vorlage der Duplikatfrächtbriefe und Aufmaßli st en b ei
 te das Holz anzuliefern, wobei Aushändigung der Holzscheine und Auszahlung aer entsprechenden Geldbeträge gemäß Ziffer III der Vereinbarung verständTLicherweise erst nach dem 7er-
licher Hinsicht die ergänzenden Feststellungen zu treffen,
 gend'e -Prozeßstoff‘vermag die dahingehende Auslegung des Uber-
desgericht dazu gelangen, daß die Vereinbarung vom 17v Februar 1949 nicht wirksam widerrufen wäre, dann könnte die am .
wegen arglistiger Täuschung die Klägerin wegen ihrer auf unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche nicht weiterführen.
der Bank die Versendung des Holzes nachzuweisen gehabt hätte. Biese Darlegung ist irreführend. Zunächst hatte einmal,.wie es in der vorhergehenden Ziffer II heißt, die Klägerin zu dem Zwecke der nochmaligen Ermöglichung der Vertragserfülr lung durch die Erstbeklagte ihrem Anwalt Holzscheine zur Verfügung zu stellen;:und ein unwiderrufliches Akkreditiv zu err-richtpn. Unter dieser Voraussetzung hatte dann die Erstbeklag
 sandnachweis durch Vorlage der Versandpapiere erfolgen soli-
Vereinbarung vom'17. Februar 1949 ergäbe, uer	v'orlie-
landesgerichts nicht zu tragen
 Sollte auf Grund der erneuten Sachprüiung das Oberlan-
17o März 1949 ausgesprochene Anfechtung des Kaufverrrages’
Die Klägerin hätte nämlich solange nicht anfechten dürfen

bis sie nicht das Ihrige zur Ermöglichung der Teriragserfüll ung in der in der Vereinbarung vom 17 »■ vEebruar 1949 vorgesehenen Weise getan hatte oder von ihren dort übernommenen Verpflichtungen der Holzscheinlieferung und der erneuten Akkreditivgestellung entbunden worden wäre. Es bliebe dann aber vom Oberlandesgericht zu prüfen? ob und in welcher Y/eise der Klägerin Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten zuständen,
 Bas angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht? dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war 3 zurückzuverweiseno
 Br«, Riese
 Br«, Delbrück
 Meiß