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BGH · 7 U 200/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 U 200/87

Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteKrohnZPOKronerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III, ZR 289/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hanne-Rose D ((■■Ä^^geb.
An der SOT
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.	-
gegen
 Christa R Am	6
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
 und
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 1988 - 7 U 200/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 183.910 DM
3
/KT
Gründ e :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne