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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1944 durch ihren Bevollmächtigten gegen die Verfügung vom 30* November 1944 beim Landrat Beschwerde ein mit der Erklärung, sie sei schon jetzt damit einverstanden, wenn über die Beschwerde endgültig erst nach Durchführung des Strafverfahrens entschieden werde* Der Landrat (Wirtschaftsamt) übersandte die Vorgänge mit Verfügung vom 16* Dezember 1944 dem Oberstaatsanwalt- in Lü0|Bkmit der Bitte ,um weitere Veranlassung. Juni 1948 teilte das Wirtschaftsamt des beklagten Kreises der Klägerin mit, dass die Kreiskom munalkasse angewiesen worden sei, ihr den Betrag von 18.060,54 RM auf ihr Bankkonto zu überweisen. Im Juni 1948 erhob die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Lüneburg Klage auf Aufhebung der Verfügung des Landrats des beklagten Kreises vom 30, November 1944? Nunmehr verlangt die Klägerin von dem beklagten Kreis Schadensersatz und hat zur Begründung vorgetrageni Der Beklagte habe ihr den hinterlegten Erlös aus dem Verkauf ihrer Ware so spät ausgezahlt, dass er der Währungsumstellung zu dem Opfer gefallen sei. Wenn ihr das Gteid nach der Einstellung des Strafverfahrens, ja noch bis Anfang Mai 1948 ausgezahlt worden wäre, hätte sie es wertbeständig anlegen können, da ihr Ehemann bis dahin die Möglichkeit gehabt habe, sich an einer Pelzzurichterei zu beteiligen, Ihr Schaden betrage insoweit (18,060,54 - 1,174 =) 16,886,50 DM- - Ausser diesem Betrag verlangt die Klägerin noch Zahlung.Von weiteren 1,259,17 DM mit der Begründung, dass der Beklagte ihre private Luftschutzkiste mit Inhalt zu Unreeht beschlagnahmt und nur zu dem feil zurückgegeben habe. Die dementsprechend mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von (16,886,50 + 1.259,17 =) 18.145,67 DM nebst Qfo Zinsen seit Klagezustellung erhobene Klage hat das Landgericht durch feilurteil in Höhe von 16.886,50 DM (angeblich durch verspätete Auszahlung des hinterlegten Verkaufserlöses entstandener Schaden) abgewiesen, In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Klage-' anspruch ferner damit-begründet, dass ihr auch aus der Vorbereitung und Durchführung der zu Unrecht erlassenen Verfügung vom 30. Die hier•interessierenden Pflichten, die sich für das »irtsehaftsamt des Beklagten als derjenigen Stelle, die die Hinterlegung des Erlöses bei der Kreiskommunalkasse ahge-ordnet hatte, aus dieser Massnahme ergeben, waren vielmehr ausschliesslich allgemeine Amtspflichten. Zu diesen Pflichten würde es gehört haben, dass das Wirtschaftsamt, soweit und solange ihm die Verfügung darüber zustand, für eine Aus- 0..:'; nen wird darauf noch zurückzukomraen sein» An dieser Stelle .V genügt es, festzustellen, dass diese Pflichten nicht auf einem ’’besonderen” zwischen den Parteien bestehenden und T'' gegenständlich die hinterlegten Geldbeträge betreffenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis beruhten, dass es dabei vielmehr um allgemeine Amtspflichten ging, deren Verletzung ausschliesslich im Rahmen des 5 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) zu beurteilen ist» x , 2. Bas Berufungsgericht nimmt weiter an, dass in vorliegendem Pall die VerfügungsBefugnis Uber den sichergestell-N ten Erlös aus den verwerteten Waren nicht auf die Staatsanwaltschaft übergegangen, sondern bei dem Wirtschaftsamt verblieben oder alsbald an dieses zurückgefallen sei» Bas ist ebenfalls nicht zutreffend: Verwertung dieser Gegenstände; die ihrer Art nach der Ge ~ t fahr des Verderbs nicht ausgesetzt waren, war zwar weder in der Verbraudisregelungs-Strafverordnung, noch in der Kriegswirtschaftsverordnung noch in der Strafprozeßordnu vorgesehene Sie konnte aber auf Grund der im Tatbestand ! allein stand von nun ab, solange das Verfahren in der Hand behielt, die Verfügungsmacht über den hinterlegten Erlös zu (RGZ 108, 249 [254]; Richtlinien für das Strafverfahren Nr 103 der Passung von 1935 und Nr 57 der Passung von 1953)» Das Berufungsgericht will diese Polgerung in vorliegendem Pall nicht gelten lassen und ist der Meinung, dass ein ohne weiteres erfolgender Übergang der Verfügungsmacht nur im Verhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden in engerem Sinn, aber nicht hier im Verhältnis zwischen dem Wirtschaftsamt des Beklagten, - das zwar ein eigenes sachliches Interesse an der Strafverfolgung gehabt, aber nicht zu den Strafverfolgungsbehörden im weiteren Sinn gehört habe - und der Staatsanwaltschaft angenommen werden könne» Mit der Abgabe der Vorgänge ging die Herrschaft über das Verfahren ohne Einschränkung und mit allen daraus sich ergebenden Befugnissen uhd Verpflichtungen auf die Staatsanwaltschaft Uber und es kann dabei keinen Unterschied machen, von welcher Behörde vor der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die zu dem Zwecke der Strafverfolgung getroffenen Massnahmen ausgegangen waren. Gerade auch- vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, dass das Wirtschaftsamt nicht in Wahrnehmung eigener behördlicher Aufgaben, sondern lediglich auf Grund der allgemeinen Befugnis und Verpflichtung der Behörden zu *: gegenseitiger Amtshilfe in Wahrnehmung einer an sich der Staatsanwaltschaft zustehenden Befugnis die Sicherstellung des: Erlöses vorgenommen habe, ist die Polgerung unabweislich, dass nach Abgabe des Verfahrens (unter Mitteilung der Sicherstellung) an die zur Strafverfolgung berufene Stelle für eine Verfügungsbefugnis der Behörde, die lediglich in Wahr- 3» Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls vom 24. insoweit Überhaupt nicht zustand- Die mit der Sache gefassten Beamten des Beklagten hätten jedoch - wie oben bereits gesagt ist -Freigabe - oder Auszahlungsanträge, wenn sie an sie gelangten, an die zuständige Stelle, nämlich die Staatsanwaltschaft, weiterleiten oder zu demindest die Klägerin darüber belehren müssen, an wen sie derartige Anträge zu richten habe» Denn einmal besteht eine allgemeine Pflicht der Behörde, an sie gelangende Anträge bei fehlender eigener Zuständigkeit an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und zu dem anderen ergab sich hier die Belehrungspflicht für den Beklagten Es ist aber keineswegs gesagt, dass die Staatsanwaltschaft, wenn entsprechende Anträge an sie gelangt waren, vor Abschluss des Strafverfahrens die Auszahlung des hinterlegten Erlöses an die Klägerin angeordnet haben würde. Vielmehr muss angesichts der Schwere der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe und des auch nach Auffassung des Berufungsgerichte» ’’bestehenden dringenden Verdabhts einer umfangreichen Hortung” im Gegenteil angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei sachgerechter Ausübung ihres pfliehtmässi.gen Ermessens die Beschlagnahme des Verkaufserlöses aufrecht; er- \ halten haben würde. Sonacli'ist im Hahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Annahme geboten, dass die Staatsanwaltschaft und auch die damit etwa befassten Gerichte eine Auszahlung des Verkaufserlöses an .die Klägerin vor Abschluss des StrafVerfahrens nicht .angeordnet haben würden. Es kann nicht einmal gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft wenigstens mit der Einstellung des Verfahrens am 23. Infolgedessen muS3 hier für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass dann, wenn die Beamten des beklagten Kreises pflichtgemäss etwa an sie gelangte Auszahlungsanträge an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet oder die Klägerin mit derartigen Anträgen selbst an die Staatsanwaltschaft verwiesen hätten, diese zwar ihrerseits die Auszahlung des Hinterlegungsbetrags verfügt haben würde, dies aber erst im Anschluss an die am 31* Januar 1948. 4o Nach alledem kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Pflicht des beklagten Kreises zu dem Ersatz allen der Klägerin dadurch verursachten Schadens, dass ihr nicht bereits am 24. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung stand und lassen einen Hechtsirrt-ura nicht erkennen» Somit kann weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen, noch mit einer anderen Begründung eine Pflicht des beklagten Kreises zu dem Ersatz des der Klägerin durch die Vorenthaltung des Hinterlegungsbetrags über den 24, Oktober 1945 hinaus anerkannt werden» Ob für eine Ersatzpflicht des beklagten Kreises auf Grund der bisher erörterten Amtspflichtverletzungen (Unterlassen der Weiterleitung etwaiger Auszahhngsanträge an die Staatsanwaltschaft oder der Belehrung der Klägerin über die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft) sämtliche Voraussetzungen insoweit gegeben sind, als es um die Schäden geht, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass ihr nicht alsbald nach dem 31»Januar 1948 (Erledigung des Strafverfahrens) der Hinterlegungsbetrag ausbezahlt worden ist, braucht nicht endgültig entschieden zu werden» Selbst wenn man das bejahen wollte, so würde damit nämlich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des beklagten Kreises auch nicht zu einem Teil aufrecht erhalten werden können» Denn das Berufungsgericht ist bei der Schadensbemessung von dem Schaden ausgegangen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass ihr der Verkaufserlös nicht schon am 24„ Oktober 1945 ausbezahlt worden ist. es auch keines Eingehens mehr auf die von der Revision erhöbe* nen Verfabrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass bei dem beklagten Kreis tatsächlich die Auszah- . Oktober 1945 im Laufe- einer Unterredung mit dem Kreisinspektor Bollmann die Kreisverwaltung auch um Auszahlung des hinterlegten Erlöses ersucht habe; In diesem Zusammenhang sei mit Rücksicht auf die in diese Richtung gehenden Ausführungen des Berufungsgerichts noch bemerkt, dass für etwaige Amtspflichtverletzungen, die vor der Vollkömmunalisierung der Kreisverwaltungen in Niedersach-sen im staatlichen Tätigkeitsbereich, und. von Beamten begangen sind, für die insoweit der Staat einzustehen hatte, der beklagte Kreis nicht aus dem Gesichtspunkt der Punktiönsnach-folge haftbar gemacht werden könnte» Denn eine Haftung aus • dem Cesichtspunkt der Punktionsnachfolge kommt nur cfenn in Betracht, wenn der ursprünglich verpflichtete Punktiönsträger weggefallen oder doch zur Zeit nicht in Anspruch gänöfflßen werden kann (BGKZ 8, 169 [180])» Das aber trifft hier im / Verhältnis zwischen Land und Landkreis nicht zu. Las Berufungsgericht wird nunmehr nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu prüfen haben, ob Beamte, für die der beklagte Kreis einzustehen hat, sich Pflichtverletzungen, der erörterten Art haben zuschulden kommen lassen * Bejahendenfalls wird es sich ferner mit dem Vorbringen derBeklagten auseinandersetzen müssen, dass die Klägerin es schuldhafterweise an der gebotenen Einlegung von Rechtsmitteln habe fehlen lassen (§ 839 Abs 3 BGB). Da weiter angenommen werden muss, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Auszahlungsantrags unmittelbar nach Abschluss des Strafverfahrens (31» Januar 1948) die Auszahlung verfügt haben würde, wurde mithin die Dienstaufsichtsbeschwerde geeignet gewesen sein, den durch die Vorenthaltung des Betrags über die ersten Pebruartage 1948 hinaus für die Klägerin etwa entstandenen Schaden abzuwenden. Sollten die Voraussetzungen des.§ 839 Abs 3 BGB insoweit nicht gegeben sein, wird das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin und der Personen, deren Verschulden sie sich in diesem Zusammenhang anrechnen lassen muss? Sollte das Berufungsgericht zu dein Ergebnis kommen, dass der beklagte Kreis für die Folgen dessen, dass der Klägerin der Hinterlegungsbetrag nicht bereits in den ersten Februar-tagen 1948 ausbezahlt worden ist, nicht oder nicht in vollen Umfang einzustehen hat, so wird noch folgendes von Bedeutung werden können: Nachdem dem beklagten Kreis die Strafakten zugeleitet waren und der Sachbearbeiter der Kreisverwaltung von deren Inhalt und insbesondere auch von der Stellungnahme des Landeswirt schaff sanrtsKenntnis bekommen hatte, war eine weitere Zurückhaltung des Verkaufserlöses unter keinem Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt * Es hätte nunmehr die Aus-zahlungsverfügung seitens der Staatsanwaltschaft angeregt werden müssen oder die Kreisverwaltung - die sich !&, wie die später ohne Fühlungnahme mit der Staatsanwaltschaft erlassene Auszahlüngsverfugung dartut, selbst insoweit für zuständig hielt - hätte selbst unverzüglich die Auszahlung anord- * nen müssen» Mit der Erwägung, dass der Sachverhalt noch daraufhin zu prüfen gewesen sei, oh ein Ordnungsstiräfverfahren; durchzuführen sei, kann die weitere Zurückhaltung dfeö Hinterlegungsbetrags nicht entschuldigt werden. Denn das Lande sw^rt-j schaftsamt als die dem Wirt Schaft samt des Beklagten iibergeorctoi te Stelle, hatte bereits in' ihrer Stellungnahme vom 24oJa* nur 1948 der Ansicht Ausdruck gegeben, ’’dass auch eine Verfolgung im -Ordnungsstrafverfahren keine Aussicht all# Erfolg bietet”. Unter Berücksichtigung dessen wird mithin gegebenenfalls noch zu prüfen sein, oh der Klägerin ein Schar] den auch noch dadurch entstanden ist, dass ihr der Hinter-' legungsbetrag zu demindest nicht innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Strafakten bei dem Beklagten im Mai 1948 aushezahlt worden isto Zu der im Berufungsurteil vorgenommenen Schadensberechnung und den dagegen von der Revision erhobenen Verfahrens- und Sachrügen erübrigt sich eine Stellungnahme, zu demal bei der erneuten Entscheidung die Schadensberecbnung auf einer ganz anderen Grundlage, als sie in dem angefochtenen Urteil vorgenommen worden ist, zu erfolgen haben wird»

Zitierte Normen: § 94 StPO § 839 BGB
beklagenSicherstellungBerufungsgerichtStaatsanwaltschafthinterlegenVerfügungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

OUo z z.
Ill 2E 289/54
Verkündet ; am 22,September 1955 fiesery Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Landkreises Harburg mit dem Sitz in Winsen an der Luhe, vertreten durch den Kreistag,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»^l9-
g e g e n
Frau Erna D	gebe	N^^H^ in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br» Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br, Kreft, Br* Beyer und Br, Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landkreises wird das Teil-^ und Zwischenurteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9» Oktober 1954 ffe	aufgehoben	*	^
Sf^	Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand i..
Die Klägerin war Inhaberin eines Textilwarengeschäfts in	(I^V)o	Hach	einer	im	Herbst	1944	vorgenommenen
 Geschäftsüberprüfung und Durchsuchung ihrer Räume erging gegen die Klägerin unter dem 30* Hovember 1944 eine Verfügung des Landrats (Wirtschaftsamts) des beklagten Kreises, in der es heisst:	:
Die Klägerin habe u.a. durch Unterhaltung eines erheblich . überhöhten Warenlagers bezugsbeschränkte Erzeugnisse den Verbrauchern vorenthalten, habe ferner die Einlösung von Fliegerbezugscheinen trotz Vorhandenseins entsprechender Ware abgelehnt sowie bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren versteckt und auf Rachfrage verheimlicht* Ihr Verhalten.stelle ein schweres Vergehen im Sinn des § 1 Abs 1 Satz 3 der Ver-brauchsregelungs-Strafverordnung (VRStVO) dar, wodurch ihre Unzuverlässigkeit in der Führung eines Gewerbebetriebes erwiesen sei. Die Verfügung fährt dann wörtlich, fort:
"Auf Grund des § 20 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit
.§ 11 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13*7*1923 (RGBl. I S. 699 ff) untersage ich Ihnen hiermit die Portführung des Gewerbebetriebes. Die vorhandenen Wirenbestände’ werden auf Grund der Anordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 23.1.1943 (Deutscher Reichs- und Preuss. Staatsanzeiger Hr. 25 vom 1.2.1943) über die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe mit der Maßgabe auf bestehende Geschäfte übertragen, dass der Erlös (Verkaufspreis abzüglich 15$) bei der Kreiskommunalkasse in	hinterlegt
 wird.
Im übrigen habe ich die Einleitung eines Strafverfahrens bei dem Herrn Oberstaatsanwalt in LU^^|^ veranlasst
... .
Eie bei der Klägerin sichergestellten Waren wurden auf andere Firmen in	verteilt	und	der	Erlös	von 18.060,54 RM
wurde auf Weisung des Beklagten durch die Kreiskomraunalkasse in WflHM bei dem Titel Verwahrgelder vereinnahmte
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•^ie Klägerin legte unter dem 16. Dezember 1944 durch ihren Bevollmächtigten gegen die Verfügung vom 30* November 1944 beim Landrat Beschwerde ein mit der Erklärung, sie sei schon jetzt damit einverstanden, wenn über die Beschwerde endgültig erst nach Durchführung des Strafverfahrens entschieden werde* Der Landrat (Wirtschaftsamt) übersandte die Vorgänge mit Verfügung vom 16* Dezember 1944 dem Oberstaatsanwalt- in Lü0|Bkmit der Bitte ,um weitere Veranlassung.
In der Übersendungsverfügung heisst es u.a*:
"Die vorhandenen Waren sind auf die Eirmen ... übertragen worden. Nach Abzug der den. Verkäufern eingeräumten Rabatte ist ein Betrag von 18*218,06 RM durch die Kreiskommunalkasse in	vereinnahmt	und dort
 hinterlegt worden."
* *
Der Oberstaatsanwalt in Lü^^^ gab die Vorgänge alsbald wegen der Schwere der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe 'ari den Oberstaatsanwalt beim Sondergericht in Hannover ab.
Im äuni 1945 gab der Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Hannover die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an den Oberstaatsanwalt in Dü^mi zurück. Dieser stellte nach wei- , teren Ermittlungen mit Verfügung vom 23. Oktober 1947 das Verfahren ein, da die der Klägerin zur Last fallenden Übertretungen verjährt und der Klägerin im übrigen strafbare Handlungen nicht mehr nachzuweisen seien.
Mit Schreiben vom 11. Juni 1948 teilte das Wirtschaftsamt des beklagten Kreises der Klägerin mit, dass die Kreiskom munalkasse angewiesen worden sei, ihr den Betrag von 18.060,54 RM auf ihr Bankkonto zu überweisen. Die Klägerin liess den ihr überwiesenen Betrag jedoch am 17. Juni 1948 zurücküberweisen. Der Beklagte hinterlegte den Betrag daraufhin bei der Gerichtskasse in Lü^H^» Dort liess die Klägerin im Jahre 1949 den abgewerteten Betrag von 1.174 für sich abheben.
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Im Juni 1948 erhob die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Lüneburg Klage auf Aufhebung der Verfügung des Landrats des beklagten Kreises vom 30, November 1944? die jedoch im Januar 1949 rechtskräftig abgewiesen wurde mit der Begründung, dass die verfügung zu Hecht ergangen sei.
Nunmehr verlangt die Klägerin von dem beklagten Kreis Schadensersatz und hat zur Begründung vorgetrageni Der Beklagte habe ihr den hinterlegten Erlös aus dem Verkauf ihrer Ware so spät ausgezahlt, dass er der Währungsumstellung zu dem Opfer gefallen sei. Wenn ihr das Gteid nach der Einstellung des Strafverfahrens, ja noch bis Anfang Mai 1948 ausgezahlt worden wäre, hätte sie es wertbeständig anlegen können, da ihr Ehemann bis dahin die Möglichkeit gehabt habe, sich an einer Pelzzurichterei zu beteiligen, Ihr Schaden betrage insoweit (18,060,54 - 1,174 =) 16,886,50 DM- - Ausser diesem Betrag verlangt die Klägerin noch Zahlung.Von weiteren 1,259,17 DM mit der Begründung, dass der Beklagte ihre private Luftschutzkiste mit Inhalt zu Unreeht beschlagnahmt und nur zu dem feil zurückgegeben habe.
Die dementsprechend mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von (16,886,50 + 1.259,17 =) 18.145,67 DM nebst Qfo Zinsen seit Klagezustellung erhobene Klage hat das Landgericht durch feilurteil in Höhe von 16.886,50 DM (angeblich durch verspätete Auszahlung des hinterlegten Verkaufserlöses entstandener Schaden) abgewiesen,
 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Klage-' anspruch ferner damit-begründet, dass ihr auch aus der Vorbereitung und Durchführung der zu Unrecht erlassenen Verfügung vom 30. November 1944 selbst Schaden entstanden sei.
Der beklagte Kreis hat u.a. die Einrede der‘Verjährung erhoben. Das Oberlandes^e.richt hat alsdann durch feil- und Zwischenurteil den Beklagten zur Zahlung von .1.000 DM nebst Zinsen verurteilt und den Klageanspruch, für einen weiteren
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Teilbetrag bis zu 5<»100 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der beklagte Kreis die Abweisung der Klage, soweit darüber vom Berufungsgericht bisher befunden worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Ent s ehei dungsgründe t
1. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die^ Scbadensersatzpflicht des Beklagten auf einer Verletzung der sich für den Beklagten aus einem zwischen den Parteien begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen. Es sind jedoch die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus etwaigen durch die Sicherstellung des-Verkaufserlöses begründeten und die Substanz der hinterlegten Gelder betreffenden öffentlich-rechtlichen Vertrags- oder Vertragsähnlichen Beziehungen nicht begründbar.
Die hier•interessierenden Pflichten, die sich für das »irtsehaftsamt des Beklagten als derjenigen Stelle, die die Hinterlegung des Erlöses bei der Kreiskommunalkasse ahge-ordnet hatte, aus dieser Massnahme ergeben, waren vielmehr ausschliesslich allgemeine Amtspflichten. Zu diesen Pflichten würde es gehört haben, dass das Wirtschaftsamt, soweit und solange ihm die Verfügung darüber zustand, für eine Aus-
kehrung des Erlöses an die Klägerin Sorge trug, sobald die
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Voraussetzungen für die Sicherstellung desselben nicht mehr gegeben waren. Weiter gehörte dazu die Pflicht, Anträge, die bezüglich des hinterlegten Betrages an sie ergingen, richtig zu bescheiden oder mangels eigener Zuständigkeit den Antrag-
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py	s;teller an die zuständige Stelle zu verweisen. Ini einzel-
0..:'; nen wird darauf noch zurückzukomraen sein» An dieser Stelle .V genügt es, festzustellen, dass diese Pflichten nicht auf einem ’’besonderen” zwischen den Parteien bestehenden und T'' gegenständlich die hinterlegten Geldbeträge betreffenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis beruhten, dass es dabei vielmehr um allgemeine Amtspflichten ging, deren Verletzung ausschliesslich im Rahmen des 5 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) zu beurteilen ist»	x	,
2. Bas Berufungsgericht nimmt weiter an, dass in vorliegendem Pall die VerfügungsBefugnis Uber den sichergestell-N ten Erlös aus den verwerteten Waren nicht auf die Staatsanwaltschaft übergegangen, sondern bei dem Wirtschaftsamt verblieben oder alsbald an dieses zurückgefallen sei» Bas ist ebenfalls nicht zutreffend:
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Bazu ist zunächst zu bemerken, dass die in der Revisionsinstanz vorgetragene Auffassung der Klägerin, die Hinterlegung der Verkaufserlöse sei lediglich im-Rahmen des reinen Verwaltungsverfahrens (Schliessung des Geschäfts und Anordnung der Verwertung der Waren) und ganz unabhängig von dem Strafverfahren verfügt worden, unrichtig ist» Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Sachzusammenhang, insbesondere aus dem Erlass vom 30» November 1944 in Verbindung mit der Abgabeverfügung vom 16» Dezember 1954?' dass die Sicherstellung aer Verkaufserlöse im Blick auf das durchzuführende Strafverfahren angeordnet worden ist.
Bei den Aaren, deren Verwertung angeordnet und durchgeführt worden ist, handelte es sich angesichts des Verdachts umfangreicher Hortung um Gegenstände, für die gemäss §§ 1 Abs 1 Nr 3, 9? 10 VRStVO und §§ 1, lc KWVO die Einziehung in Betracht kommen konnte und die deshalb der Sicherstellung (Beschlagnahme) gemäss § 94 StPO unterlagen. Eine vorzeitige
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Verwertung dieser Gegenstände; die ihrer Art nach der Ge ~ t fahr des Verderbs nicht ausgesetzt waren, war zwar weder in der Verbraudisregelungs-Strafverordnung, noch in der Kriegswirtschaftsverordnung noch in der Strafprozeßordnu
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erwähnten Anordnung des früheren Reichswirtschafteminist ers S vom 23» Januar 1943, auf die die Anordnung der Verwertun8	1
auch ausdrücklich gestützt war, erfolgen« An die Stelle d er j für eine Einziehung in Betracht kommenden Gegenstände tr‘at j der bei der	- zulässigen - Verwertung	erzielte 3§rjLös, der	I
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selbst der Sicherstellung und der möglicherweise im Str a*~ j urteil anzuordnenden Einbehaltung durch den Staat unterla£> wobei hier die strafrechtliche Frage, ob in einem derartigen Fall im Strafurteil die Einziehung der Saohe oder de 8 Erlöses auszusprechen ist (vgl EG StE 66, 85), nicht int er~ ^ essiert»
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Auf die von dem Berufungsgericht eingehend-^erörterte	;
Frage, ob das wirtschaftsamt die Sicherstellung des Erlö 898 im Hahmen eines gegebenenfalls von ihm selbst dürchzufüh reri“ ' Ben Ordnungsstrafverfabrens oder lediglich im Blick auf äaß anschliessend eingeleitete ordentliche Strafverfahren an 8e" -ordnei: hat, kommt es nicht entscheidend an» Dass das Wir "k-schaftsamt die Sicherstellung des Erlöses auch dann, wenn sie lediglich für die Zwecke des ordentlichen Strafverfä; re.ns erfolgen sollte, .vornehmen durfte, kann in Obere ins	'
mung mit dem Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Bära*mia8 der Yärtschaftsämter mit der (ordnungs-) strafrechtliche'11 Ahndung von Wirt schaftsvergehen (einschliesslich der 12in.**e*% hung von Gegenständen) im Rahmen der Verbrauchsregelungs-“ Strafverordnung und angesichts der damit verbundenen eng<3D Verzahnung von Straf-und Ordnungsstrafrecht nicht bezwei"
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Die Verfügungsbefugnis und die damit verknüpfte Verantwortlichkeit hinsichtlich des sichergestellten Erlöses aber ging in federn Pall mit der Abgabe der Vorgänge unter Mitteilung der erfolgten Sicherstellung ohneweiteres auf die Staatsanwaltschaft über. Diese wurde mit der Abgabe der Sache an sie die alleinige Herrin,des Verfahrens und ihr
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allein stand von nun ab, solange das Verfahren in der Hand behielt, die Verfügungsmacht über den hinterlegten Erlös zu (RGZ 108, 249 [254]; Richtlinien für das Strafverfahren Nr 103 der Passung von 1935 und Nr 57 der Passung von 1953)» Das Berufungsgericht will diese Polgerung in vorliegendem Pall nicht gelten lassen und ist der Meinung, dass ein ohne weiteres erfolgender Übergang der Verfügungsmacht nur im Verhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden in engerem Sinn, aber nicht hier im Verhältnis zwischen dem Wirtschaftsamt des Beklagten, - das zwar ein eigenes sachliches Interesse an der Strafverfolgung gehabt, aber nicht zu den Strafverfolgungsbehörden im weiteren Sinn gehört habe - und der Staatsanwaltschaft angenommen werden könne»
Dem aber kann nicht gefolgt werden. Mit der Abgabe der Vorgänge ging die Herrschaft über das Verfahren ohne Einschränkung und mit allen daraus sich ergebenden Befugnissen uhd Verpflichtungen auf die Staatsanwaltschaft Uber und es kann dabei keinen Unterschied machen, von welcher Behörde vor der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die zu dem Zwecke der Strafverfolgung getroffenen Massnahmen ausgegangen waren. Gerade auch- vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, dass das Wirtschaftsamt nicht in Wahrnehmung eigener behördlicher Aufgaben, sondern lediglich auf Grund der allgemeinen Befugnis und Verpflichtung der Behörden zu *: gegenseitiger Amtshilfe in Wahrnehmung einer an sich der Staatsanwaltschaft zustehenden Befugnis die Sicherstellung des: Erlöses vorgenommen habe, ist die Polgerung unabweislich, dass nach Abgabe des Verfahrens (unter Mitteilung der Sicherstellung) an die zur Strafverfolgung berufene Stelle für eine Verfügungsbefugnis der Behörde, die lediglich in Wahr-

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ne Innung der Aufgaben der nunmehr selbst mit der Sache befassten Staatsanwaltschaft sichergestellt hatte, überhaupt kein Raum mehr war. Das Wirtschaftsamt des Beklagten hat insoweit die Rechtslage zunächst auch durchaus richtig erkannt, wie sich daraus ergibt, dass es verschiedene Lieferanten der Klägerin, die sich wegen der Bezahlung ihrer Lieferungen an das Wirtschaftsamt wandten, iin März 1945 mit inhaltlich gleichlautenden Schreiben an die Staatsanwalt-Schaft verwies« Es hiess in allen diesen Schreibent ”uber diese Beträge hat ausschliesslich der Herr Oberstaatsanwalt ooo Verfügungsraacht”.	;
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Einer besonderen ÜbernahmeanOrdnung seitens der Staatsanwaltschaft, der die Sicherstellung mitgeteilt werden war, bedurfte es nicht, um den Übergang der Verfügungsjmacht und
 der Verantwortlichkeit herbeizuführen. Auch war es dazu nicht erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft die hinterlegten Gelder zur Gerichtskasse vereinnahmte. Die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften der AV des früheren JRJ1I vom 3c Dezember 1938 - DJ S 1932 - verfolgen ausschliesslich de6 Zweck, die in den amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände vor Verlust und Verderb zu schützen. Wenn in vorliegendem Dali der Verwertungserlös bereits bei der Kielskommunalkasise .. hinterlegt worden war, dann bedurfte es aus Sicherheitsgründe^ einer Übernahme der Beträge zur Gerichtskasse, nicht mehr und ^ es konnte bei der Hinterlegung bei der Kreiskommunalkasse sein Bewenden haben. Jedenfalls war für die Drage., wem die» : Verfügungsmacht über die hinterlegten Beträge zustand, die * Drage, wo die Gelder hinterlegt waren, nicht von Bedeutung:. Auch wenn.nach den DestStellungen des Berufungsgerichts de? * Oberstaatsanwalt in	dem	Ehemann	der	Klägerin	Ende
1945 erklärt hat,"für ihn sei nicht beschlagnahmt, er könne über Verwahrgelder der Kreiskommunalkasse nicht verfügen”, so kann daraus nichts anders hergeleitet werden; wobei hier offen bleiben kann, ob dem Oberstaatsanwalt bei Erteilung

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 dieser Auskunft die tatsächlichen Vorgänge nicht gegenwärtig waren oder oh er einem Irrtum in rechtlicher Hinsicht-unterlegen ist»
3» Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls vom 24. Oktober 1945 an verpflichtet gewesen, den Hinterlegungsbetrag an die Klägerin auszukehren, niefit gehalten werden kann, weil dem Beklagten eine, Verfiigungsbefu^.s insoweit Überhaupt nicht zustand- Die mit der Sache gefassten Beamten des Beklagten hätten jedoch - wie oben bereits gesagt ist -Freigabe - oder Auszahlungsanträge, wenn sie an sie gelangten, an die zuständige Stelle, nämlich die Staatsanwaltschaft, weiterleiten oder zu demindest die Klägerin darüber belehren müssen, an wen sie derartige Anträge zu richten habe» Denn einmal besteht eine allgemeine Pflicht der Behörde, an sie gelangende Anträge bei fehlender eigener Zuständigkeit an die zuständige Stelle weiterzuleiten, und zu dem anderen ergab sich hier die Belehrungspflicht für den Beklagten
„noch aus dem vorausgegangenen eigenen Tun, nämlich daraus,
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dass er es gewesen- war, der zunächst in die Hechtssphäre der Klägerin eingegriffen und die Sicherstellung des Verkaufserlöses angeordnet hatte.
Es ist aber keineswegs gesagt, dass die Staatsanwaltschaft, wenn entsprechende Anträge an sie gelangt waren, vor Abschluss des Strafverfahrens die Auszahlung des hinterlegten Erlöses an die Klägerin angeordnet haben würde. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts kann der Senat, nicht teilen. Es mag sein - und der Inhalt der Strafakten, in denen es an jeglichen Verfügungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des hinterlegten Ei'löses fehlt, deutet darauf hin dass die Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die Mitteilung über die Hinterlegung des Erlöses in der Öbersen^ dungsverfügung des Beklagten vom 16. Dezember 1944 übersehen

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oder später nicht mehr beachtet haben, zu demal in den weiteren I Vorgängen (Vernehmungen, Eingaben der Verteidigung uawo) von | den hinterlegten Beträgen überhaupt nicht mehr die Hede war. ^ Ein berechtigter Grund für die Annahme, dass die Staatsanwalt-
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schaft, darum angegangen, die hintersten Beträge freiguge-ben haben wurde, ist jedoch nicht vorhanden. Vielmehr muss angesichts der Schwere der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe und des auch nach Auffassung des Berufungsgerichte» ’’bestehenden dringenden Verdabhts einer umfangreichen Hortung” im Gegenteil angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei sachgerechter Ausübung ihres pfliehtmässi.gen Ermessens die Beschlagnahme des Verkaufserlöses aufrecht; er- \ halten haben würde. Aus diesem Grund muss auch davon att£jge-gangeri werden, dasb die Gerichte, wenn sie gemäss § 98 SltPO ■ •mit der Angelegenheit befasst worden wären, die'Beschlagnahme ^ebenfalls aufrecht erhalten haben würden. •
Sonacli'ist im Hahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Annahme geboten, dass die Staatsanwaltschaft und auch die damit etwa befassten Gerichte eine Auszahlung des Verkaufserlöses an .die Klägerin vor Abschluss des StrafVerfahrens nicht .angeordnet haben würden. Es kann nicht einmal gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft wenigstens mit der Einstellung des Verfahrens am 23. Oktober 1947 die Af\iBzatilVLT\g hätte anördnen müssen. Sie durfte vielmehr zunächst noch die Stellungnahme des Landesw-irtschaftsamts, dem sie die Akten mit der Einstellungsverfügung vorgelegt hatte, abwarten. Denn bei der notwendigen und u.a. in den AV vom 15. April 1940 und 12. Januar 1942 (DJ 1940,455 und 1942, 49) ausdrücklich ,, vorgesehenen engen Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- x ämtern und den Strafverfolgungsbehörden auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts wäre es für die Staatsanwaltschaft , ; geboten gewesen, dem Verfahren Fortgang zu geben, wenn seitens des Bandeswirt-schaftsamts begründete Bedenken gegen die Einstellung erhoben worden wären (vgl Anderegg, Verbrauchs regelungs-Strafverordnung, 2. Aufl Anm 2 b zu § 4 VRStVO),
Mithin brauchte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erst als erledigt ahzusehen, als die Akten vom Landeswirtschafts-amt am 31» Januar 1948 zurückgegeben wurden und dieses keine Bedenken mehr gegen die Einstellung geltend machte. Infolgedessen muS3 hier für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass dann, wenn die Beamten des beklagten Kreises pflichtgemäss etwa an sie gelangte Auszahlungsanträge an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet oder die Klägerin mit derartigen Anträgen selbst an die Staatsanwaltschaft verwiesen hätten, diese zwar ihrerseits die Auszahlung des Hinterlegungsbetrags verfügt haben würde, dies aber erst im Anschluss an die am 31* Januar 1948. seitens des Landeswirtschaftsamts erfolgte Rückgabe der Akten geschehen wäre.
4o Nach alledem kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Pflicht des beklagten Kreises zu dem Ersatz allen der Klägerin dadurch verursachten Schadens, dass ihr nicht bereits am 24. Oktober 1945 der hinterlegte Verkaufserlös zur Verfügung stand, nicht bejaht werden. Auch mit anderer Begründung kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine sich auf diesen Schaden beziehende Er-satzpflicht nicht anerkannt werden. Im Berufungsurteil ist zu den anderen von der Klägerin geltend gemachten Haftungsgründen im einzelnen ausgeführt:
Die Verfügung vom 30. November 1944 sei von dem damaligen stellvertretenden'Landrat Dr. PflU ausgegangen, der insoweit als staatlicher Beamter im staatlichen Aufgabenbereich gehandelt habe. Infolgedessen sei für etwa dabei von Dr. Pusch begangene AmtspflichtVerletzungen der beklagte Kreis nicht der richtige Beklagte. Im übrigen stehe angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts fest, dass die Verfügung rechtmässig gewesen sei, zu demindesten treffe die in diesem Zusammenhang tätig gewordenen Beamten kein Verschulden und scbliesslich sei ein aus der Vorbereitung und
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uhmittelbaren Ausführung der Verfügung vom 30o November t944 hergeleiteter Amtshaftungsanspruch auch verjährt.
Die dauernde Zurückhaltung der Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung vom 30. November 1944 sei nicht von entscheidender Bedeutung. Als das Strafverfahren sich wegen der Zeitumstände erheblich hingezogen habe, sei die Kreisver-t waltung zwar verpflichtet gewesen, die Beschwerde dem zu*tMiH .] digen Begierungspräsidenten vorzulegen. Jedoch sei die Zurückhaltung im Ergebnis unschädlich gewesen, da der Begie-rungspräsident erfahrungsgemass vor Erledigung deä Strafverfahrens über die Beschwerde nicht entschieden haben würde. ^ Auch müsse angesichts des Urteils des Landesverwaltungs-gerichts, das die Verfügung für rechtmässig erklärt hat, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde zurückgewiesen worden wäre. Zudem sei die Zurückhaltung der Beschwerde für die Nichtauszahlung des hinterlegten Verkaufserlöses nicht ursächlich gewesen.
Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff könne schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil er gegen den Staat^ oder die Gemeinde als "Begunstigten zu richten gewesen wäre»
Die bestrittene Behauptung der Klägerin, der Landrat *mm faabe sofort nach dem 30. November 1944 die Auszahlung des hinterlegten Erlöses an die Klägerin angeordnet, enthalte den Vorwurf, dass die nachgeordneten Beamten der Kreisverwaltung diesen Dienstbefehl unbeachtet gelassen hatten . Ob eine derartige Anordnung tatsächlich‘ergangen sei}, könne dahinstehen. Jedenfalls habe der stellvertretende Lawcj? rat Dr.	die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft untetr
 Mitteilung der Hinterlegung des Verkaufserlöses abgegeben und damit eine etwaige Auszahlungsanordnung zurückgenorameru Im übrigen seien auch die hieraus herzuleitenden Ansprüche verjährt.

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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung stand und lassen einen Hechtsirrt-ura nicht erkennen» Somit kann weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen, noch mit einer anderen Begründung eine Pflicht des beklagten Kreises zu dem Ersatz des der Klägerin durch die Vorenthaltung des Hinterlegungsbetrags über den 24, Oktober 1945 hinaus anerkannt werden»
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Ob für eine Ersatzpflicht des beklagten Kreises auf Grund der bisher erörterten Amtspflichtverletzungen (Unterlassen der Weiterleitung etwaiger Auszahhngsanträge an die Staatsanwaltschaft oder der Belehrung der Klägerin über die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft) sämtliche Voraussetzungen insoweit gegeben sind, als es um die Schäden geht, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass ihr nicht alsbald nach dem 31»Januar 1948 (Erledigung des Strafverfahrens) der Hinterlegungsbetrag ausbezahlt worden ist, braucht nicht endgültig entschieden zu werden» Selbst wenn man das bejahen wollte, so würde damit nämlich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des beklagten Kreises auch nicht zu einem Teil aufrecht erhalten werden können» Denn das Berufungsgericht ist bei der Schadensbemessung von dem Schaden ausgegangen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass ihr der Verkaufserlös nicht schon am 24„ Oktober 1945 ausbezahlt worden ist. Es fehlt aber bisher an jeglichen tatsächlichen Peststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob und -in welchem Maße die Klägerin durch die Vorenthaltung des Hinterlegungsbetrags über die ersten Pebruartage 1948 hinaus einen Schaden erlitten hat.
Das Berufungsurteil musste daher in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Deshalb bedarf
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es auch keines Eingehens mehr auf die von der Revision erhöbe* nen Verfabrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass bei dem beklagten Kreis tatsächlich die Auszah- . lung des hinterlegten Betrages beantragt worden' sei, nämlich der Ehemann der Klägerin am 23. Oktober 1945 im Laufe- einer Unterredung mit dem Kreisinspektor Bollmann die Kreisverwaltung auch um Auszahlung des hinterlegten Erlöses ersucht habe; In diesem Zusammenhang sei mit Rücksicht auf die in diese Richtung gehenden Ausführungen des Berufungsgerichts noch bemerkt, dass für etwaige Amtspflichtverletzungen, die vor der Vollkömmunalisierung der Kreisverwaltungen in Niedersach-sen im staatlichen Tätigkeitsbereich, und. von Beamten begangen sind, für die insoweit der Staat einzustehen hatte, der beklagte Kreis nicht aus dem Gesichtspunkt der Punktiönsnach-folge haftbar gemacht werden könnte» Denn eine Haftung aus • dem Cesichtspunkt der Punktionsnachfolge kommt nur cfenn in Betracht, wenn der ursprünglich verpflichtete Punktiönsträger weggefallen oder doch zur Zeit nicht in Anspruch gänöfflßen werden kann (BGKZ 8, 169 [180])» Das aber trifft hier im / Verhältnis zwischen Land und Landkreis nicht zu. *4/, . ..
Las Berufungsgericht wird nunmehr nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu prüfen haben, ob Beamte, für die der beklagte Kreis einzustehen hat, sich Pflichtverletzungen, der erörterten Art haben zuschulden kommen lassen * Bejahendenfalls wird es sich ferner mit dem Vorbringen derBeklagten auseinandersetzen müssen, dass die Klägerin es schuldhafterweise an der gebotenen Einlegung von Rechtsmitteln habe fehlen lassen (§ 839 Abs 3 BGB). Dazu sei bereits .jetzt fol-gendes gesagt: Als "Rechtsmittel” sind nur, aber auch alle diejenigen Rechtsbehelfte anzusehen, die sich gegeh die eine AmtspflichtVerletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung, oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157? 197 [206] und 163, 121 [125]»
S 11 des Urteils des Senats vom 18. Januar 1954 - III ZR 257/52 -). Das Verhalten der Beamten des beklagten Kreises? in dem hier die Arntspflichtverletzunggegebenenfalls zu sehen ist. stellte sich für die Klägerin dar als Ablehnung ihres Antrags auf Auskehrung des hinterlegten Verkaufserlöses. Gegenüber dieser ablehnenden Bescheidung ihres Antrags kam - auch wenn man von den Bestimmungen des § 9B Abs 2 StPO ganz absieht - zu demindest auch eine UxenstaufSichtsbeschwerde an die Vorgesetzte Dienstbehörde als "Rechtsmittel” in $
Betracht. Wäre diese eingelegt worden? so würde bei richtiger Sachbehandlung - von der bei einer Prüfung im Rahmen des § 839 Abs 3 stets ausgegangen werden,muss - der Antrag von der Vorgesetzten Behörde an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet oder die Klägerin würde entsprechend belehrt worden sein. Da weiter angenommen werden muss, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Auszahlungsantrags unmittelbar nach Abschluss des Strafverfahrens (31» Januar 1948) die Auszahlung verfügt haben würde, wurde mithin die Dienstaufsichtsbeschwerde geeignet gewesen sein, den durch die Vorenthaltung des Betrags über die ersten Pebruartage 1948 hinaus für die Klägerin etwa entstandenen Schaden abzuwenden. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls noch zu prüfen haben, ob der Klägerin aus der unterbliebenen Einlegung der Dienstaufsichtsbesehwerde ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Sollten die Voraussetzungen des.§ 839 Abs 3 BGB insoweit nicht gegeben sein, wird das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin und der Personen, deren Verschulden sie sich in diesem Zusammenhang anrechnen lassen muss? unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu werten haben. Angesichts der ohnehin erfolgten Aufhebung des Berufungsurteils bedarf es jetzt keiner weiteren Erörterung in der Richtung mehr, ob in .vorliegendem Pall überhaupt die Voraussetzungen dafür gegeben waren, dass ohne abschliessende Prüfung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin eine Verurteilung des Beklagten erfolgen konnte.
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Sollte das Berufungsgericht zu dein Ergebnis kommen, dass der beklagte Kreis für die Folgen dessen, dass der Klägerin der Hinterlegungsbetrag nicht bereits in den ersten Februar-tagen 1948 ausbezahlt worden ist, nicht oder nicht in vollen Umfang einzustehen hat, so wird noch folgendes von Bedeutung werden können: Nachdem dem beklagten Kreis die Strafakten zugeleitet waren und der Sachbearbeiter der Kreisverwaltung von deren Inhalt und insbesondere auch von der Stellungnahme des Landeswirt schaff sanrtsKenntnis bekommen hatte, war eine weitere Zurückhaltung des Verkaufserlöses unter keinem Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt * Es hätte nunmehr die Aus-zahlungsverfügung seitens der Staatsanwaltschaft angeregt werden müssen oder die Kreisverwaltung - die sich !&, wie die später ohne Fühlungnahme mit der Staatsanwaltschaft erlassene Auszahlüngsverfugung dartut, selbst insoweit für zuständig hielt - hätte selbst unverzüglich die Auszahlung anord- * nen müssen» Mit der Erwägung, dass der Sachverhalt noch daraufhin zu prüfen gewesen sei, oh ein Ordnungsstiräfverfahren; durchzuführen sei, kann die weitere Zurückhaltung dfeö Hinterlegungsbetrags nicht entschuldigt werden. Denn das Lande sw^rt-j schaftsamt als die dem Wirt Schaft samt des Beklagten iibergeorctoi te Stelle, hatte bereits in' ihrer Stellungnahme vom 24oJa* nur 1948 der Ansicht Ausdruck gegeben, ’’dass auch eine Verfolgung im -Ordnungsstrafverfahren keine Aussicht all# Erfolg bietet”. Infolgedessen war für eine Prüfung des Sa^hver-* halts in dieser Richtung durch das Wirtschaftsamt überhaupt kein Raum mehr. Unter Berücksichtigung dessen wird mithin gegebenenfalls noch zu prüfen sein, oh der Klägerin ein Schar] den auch noch dadurch entstanden ist, dass ihr der Hinter-' legungsbetrag zu demindest nicht innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Strafakten bei dem Beklagten im Mai 1948 aushezahlt worden isto
 Zu der im Berufungsurteil vorgenommenen Schadensberechnung und den dagegen von der Revision erhobenen Verfahrens-
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und Sachrügen erübrigt sich eine Stellungnahme, zu demal bei der erneuten Entscheidung die Schadensberecbnung auf einer ganz anderen Grundlage, als sie in dem angefochtenen Urteil vorgenommen worden ist, zu erfolgen haben wird»
Dr.Geiger
 Rietscbel
Dr»Kreft
 Dr»Beyer
 Dr.Hußla
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