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BGH · III ZR 289/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 289/14

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. 1 Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Mai 2015 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht (Seite 10-13 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 18. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeSchlickgründenBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 289/14
vom 28. Mai 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2105 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2	Der	Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden
 Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht (Seite 10-13 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 18. Dezember 2014).
3	Von	einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht
 verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die
 
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 -1 BvR 2649/06, juris) erfordern würden, lagen nicht vor.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 22.08.2013 -80 379/12 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2014 -1-18 U 156/13 -