Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26«, April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br.Weber, Dr.Beyer und Dr.Hußla für Recht erkannt: Tatbestands Der am dB 1886 geborene Kläger wurde am 1 o' Dezember 1927 als Geschäftsführer der Beklagten angestellt, Er erhielt ein festes Gehalt wie ein preussischer Staatsbeamter in Gruppe XIII 5« Stufe nebst Ortszuschlag oder Wohnungsgeldzuschuss, jedoch ohne weitere Zulagen, sowie einen näher geregelten Gewinnanteil, Seine Ruhegehalts- oder Hinterbliebenenbezüge sollten sich nach den für preussi-sche Staatsbeamte bestehenden Bestimmungen richten. fallen fort, - Über die Versorgung des Klägejrs vereinbarten die Parteien in § 2, dem | Kläger wird ,fein Ruhegehalt und eine Hinterbliebene|t-versorgung in der Weise gewährt, dass die in § 1 genannten 1,000 RM nach den jeweils geltenden Staat- die Parteien über die dem Kläger zustehenden Bezüge o Durch das Urteil vom 10. Dem Urteil liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Beschränkungen der 1« und die Kürzungen der 3» SparverOrdnung,auch ein Angestellter gegen sich gelten lassen müsse, dessen Pension sich vertragsgemass nach den für Staatsbeamte geltenden Voraussetzungen und Sätzen richten sollte» ' Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die gesetzliche Teuerungszulage ebenso zugute komme, wie die Beklagte im Vorprozess die Ermässigung der Pensionsbezüge auf Grund der Sparverordnungen für sich in‘Anspruch genommen habe« Er verlangt mit der Klage die Bachzahlung von 1.500 DM für die Zeit vom lc April 1951 Bis 31. Die.Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, dass der Kläger aus dem 20 $igen Zuschlag für Landesbeamte des Landes Rördrhein-Westfalen gemäss Gesetz vom 24- Juli 1951 (GVB1 S 91) keine Recht leiten koiine. Sie hat vorgetragen, nach den Pensionspflicht allein massgebenden Parte ivereiiibä^ * rungen sei bei der Berechnung der Pension stdts';voil%r dem vereinbarten Gehalt von 1.000 RM auszugehen, ; während sich lediglich der Pensionssatz nach den jeweiligen beamtenrechtliehen Bestimmungen richte, Damit seien Pensionsgrundlage und Pensionsgrenze ein für allemal festgelegt. gers folgen würde, als eine nach Militärregierungs- und Währungsgesetzen unzulässige Wertsicherungsverinbarung dar, ist das Berufungsgericht mit der Erwägung entgegengetreten, dass die Barteien gar keine Wertsicherung erstrebt, sondern von Anfang an beabsichtigt hätten, ein Versorgungsrecht ähnlich dem des Beamtenrechts zu vereinbaren« So wenig die gesetzlichen Vorschriften zur 1 Bestimmung der Höhe der Beamtenversorgung eine unzuläs-sige WertSicherung darstellten, so wenig sei das bei einer privaten Vereinbarung der Fall, die auf die versorgungsrechtliche Gesetzgebung Bezug nehme« Dem ist zuzustimmen«: Die Revision ist auf dieses Vorbringen auch nicht mehr zurückgekommen. fungsgericht hat als solchen Willen der Parteien festgestellt, dass das feste Gehalt von 1« 000 EM für die Pensionsregelung nur ein Rechnungsfaktor ohne selbständige Bedeutung sein und ein Versorgungsrecht ähnlich dem des Beamtenrechts vereinbart werden'sollte (s 12, 15 des Urteils)« Indem eg die Vereinbarung vom 23» Bezember 1933 in den Zusammenhang mit der vorausgegangenen Pensionsregelung gestellt hat, ist das Berufungsgericht weiter zü der Auslegung gelangt, dass nach Sinn und Zweck der Vereinbarung dem Kläger eine Erhöhung der Versorgungs-bezüge von Ruhestandsbeamten nicht nur dann zugute kommen soll, wenn diese gesetzgeberisch durch pro- zentuale Erhöhung der bisher gezahlten Versorgungsbezüge herbeigeführt wird, sondern auch dann, wenn zu dem der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden Grundgehalt ein Zuschlag bewilligt wird; wie das hier in § 2 des 2« Änderungsgesetzes geschehen ist o Auch dieser PeuerungsZuschlag fällt - so führt das Berufungsgericht aus - mit unter die ”Voraus Satzungen und Sätze” des staatlichen Versorgungs-rechts, die nach den Vereinbarungen der Parteien für die Versorgungsregelung des Klägers massgebend sein sollten (S 13 des Urteils)« Ba es sich bei der Vereinbarung vom 23 * Bezember 1933 um einen auf den Einzelfall zugeschnittenen, sog« atypischen Vertrag handelt , kann= dessen Auslegung 'durch das Berufungsgericht, weil es sich dabei um tatriehter- - Die Revision rügt, die Auslegung des Berufungsgerichts widerspreche dem Wortlaut der Vereinbarungen und anerkannten Auslegungsregeln. Das habe der Senat im Vorprozess auch klar zu dem Ausdruck gebracht mit dem Satz, dass erst in der Vereinbarung vom 23o Dezember 1933 die Höhe des Gehaltes von derjenigen der Beamtengehälter ganz unabhängig gemacht worden sei. Auch der Senat hat damals also einen Zusammenhang der Bestimmung des § 2 mit |eh * früheren Pensionsregelungen angenommen und nichts inhaltlich Neues darin gesehen, das es ausschlösse, zur Auslegung der Vereinbarung die vorher geltenden Abmachungen heranzuziehen. Unter den jeweils geltenden staatlichen Sätzen nicht lediglich die Hundertsätze des § 89 DBG zu*verstehen, sondern darunter auch prozentuale Zuschläge zu den der Pensionsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Grundgehältern mit zubegreifen, ist denk-r gesetzlich sehr wohl möglich und widerspricht keinen pfliehtet, bei der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge abgewiesen und die Klagforderung - deren Höhe nicht bestritten ist dem Kläger mit Recht .zugesprochen worden» Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen 0 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, i
Ill ZE 288/53 MM*'.«., ***** *** l>l>H»Wl» ' " ^Verkündet am 26«April 1954 leser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge- / 2391 056 sehaftsstelle Im $amen des Volkes In dem Rechtsstreit iillBIBIli der Elektrizitätswerk GmbH in E&- flB, BdlHHB Strasse Jl, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagten;, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, v:„.. I - BrozessWevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr gegen den Br.Ing.Leo M( strasse in Hl Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26«, April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br.Weber, Dr.Beyer und Dr.Hußla für Recht erkannt: Bie! Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16. März 1953 wird zurückgewiesen. 1 Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen •/ iiili! ^ ■■ - & , '; ■* 4 - 2 Tatbestands Der am dB 1886 geborene Kläger wurde am 1 o' Dezember 1927 als Geschäftsführer der Beklagten angestellt, Er erhielt ein festes Gehalt wie ein preussischer Staatsbeamter in Gruppe XIII 5« Stufe nebst Ortszuschlag oder Wohnungsgeldzuschuss, jedoch ohne weitere Zulagen, sowie einen näher geregelten Gewinnanteil, Seine Ruhegehalts- oder Hinterbliebenenbezüge sollten sich nach den für preussi-sche Staatsbeamte bestehenden Bestimmungen richten. Im November 1931 wurden die Bezüge neu geregelt. Danach sollte der Kläger fortan ein festes Gehalt entsprechend den jeweiligen Bezügen eines preussi-schen Staatsbeamten A 1 a Stufe 5 mit OrtsZuschlag oder Wohnungsgeldzuschuss, jedoch ohne weitere Zulagen erhalten, Die Pensionsfähigkeit dieser Bezüge' blieb unverändert. Daneben bekam der Kläger einen ’ gekürzten Gewinnanteil, Am 23, Dezember 1933 vereinbarten die Parteien eine neue Regelung, Nach § 1 wird ab 1. Januar 1934 die an den Kläger zu zahlende Vergütung auf monatlich l.dob RM festgesetzt. Daneben erhält er freie Wohnung, freien Brand und frei Licht-., Wärme- und Kraftstrom; weitere Vergütungen, insbesondere auch der Gewinnanteil? fallen fort, - Über die Versorgung des Klägejrs vereinbarten die Parteien in § 2, dem | Kläger wird ,fein Ruhegehalt und eine Hinterbliebene|t-versorgung in der Weise gewährt, dass die in § 1 genannten 1,000 RM nach den jeweils geltenden Staat- ■- i - lichen Voraussetzungen und Sätzen für pensionsfähig erklärt werden.1' In § 4 wurde weiterhin vereinbart, dass das -bestehende Anstellungsverhältnis im übrigen so bestehen bleibe, wie es in dem Berufungsschreiben vom 17» Oktober 1927 und der Sitzungsniederschrift vom 13o November 1931 festgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 5« Juni 1947 sprach die Be-klagte dem Kläger "in Verfolg seiner von der tärregierung angeordneten Entlassung" vorsicl halber die Kündigung des VertragsverhältniSs^s^um\cif nächst zulässigen Termin aus» Nach Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens, das mit Einstufuing in Kategorie IV endete, bot der Kläger der Beklagten seine Dienste wieder an und bat anschliessend, um seine Pensionierung. Die Beklagte lehnte beides ab, verweigerte auch die Zahlung von Gehalt und Buhegehalto £ . ',3'$ ÄI [ In dem Vorprozess 3 0 41/49 DG Bielefeld stritten! die Parteien über die dem Kläger zustehenden Bezüge o Durch das Urteil vom 10. Mai-1951 (III ZR 184/ 50) sprach der Senat dem Kläger bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres nach § 5 der 1. SparverOrdnung (GVB1 NRhWf 1949, 25) die halben, von da ab die vol-len* nach § 20 der Dritten Sparverordnung (GVB|l NBhWf 1949> 29) ZU berechnenden Pensionsbezüge zu. Dem Urteil liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Beschränkungen der 1« und die Kürzungen der 3» SparverOrdnung,auch ein Angestellter gegen sich gelten lassen müsse, dessen Pension sich vertragsgemass nach den für Staatsbeamte geltenden Voraussetzungen und Sätzen richten sollte» ' ytr Ab' 1»’April 1951 verbesserte die Beklagte auf Grund des1 1» Gesetzes über Änderungen der Besoldung und Versorgüng der Landesbeamten vom 24° April 1951 (GVB1 mWf S 51) die Ruhegehaltsbezüge des Klägers, indem sie' die Änderung der PensionsStaffel laut § 4 dieses Gesetzes zu Gunsten des Klagers berücksichtigte» Sie lehnt jedoch ab, dem Kläger auch den 20 #igen TeuerungsZuschlag für Versorgungsberechtigte gemäss §'2 des zweiten Gesetzes über Änderungen der Besoldung und Versorgung der 'Landesbeamten vom 24. Juli 1951 (GVB1 NRhWf S 91) zuzubilligen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die gesetzliche Teuerungszulage ebenso zugute komme, wie die Beklagte im Vorprozess die Ermässigung der Pensionsbezüge auf Grund der Sparverordnungen für sich in‘Anspruch genommen habe« Er verlangt mit der Klage die Bachzahlung von 1.500 DM für die Zeit vom lc April 1951 Bis 31. März 1952 (20 # von 7-500 DM Ruhegehalt). Die.Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, dass der Kläger aus dem 20 $igen Zuschlag für Landesbeamte des Landes Rördrhein-Westfalen gemäss Gesetz vom 24- Juli 1951 (GVB1 S 91) keine Recht leiten koiine. Sie hat vorgetragen, nach den Pensionspflicht allein massgebenden Parte ivereiiibä^ * rungen sei bei der Berechnung der Pension stdts';voil%r dem vereinbarten Gehalt von 1.000 RM auszugehen, ; während sich lediglich der Pensionssatz nach den jeweiligen beamtenrechtliehen Bestimmungen richte, Damit seien Pensionsgrundlage und Pensionsgrenze ein für allemal festgelegt. Die Ansicht des Klägers führe , zu einer nachträglichen Abänderung des Vertrages, Wenn seine Auffassung richtig wäre, läge insoweit eine nach den Militär-Regierungs- und Wahrungsgesetzen unzulässige WertSicherungsklausel vor. Die Höhe des eingeklagten Betrages hat die Beklagte nicht.bestritten« Die Widerklage hat sie auf die nicht mit der Klage geltend gemachten Beträge beschränkt, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Durch die Bezugnahme auf die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen hätten die Parteien bewusst die Versorgungsrechte des Klägers den unbekannten, zukünftigen beamtenrechtlichen Regelungen, und zwar sowohl mit den Verschlechterungen als auch mit den Verbesserungen, unterwerfen v/ollen.. Für die Pensionsverpflichtung sei das 1.000 RM-O^halt nur ein Ausgangspunkt ohne selbständige Bedeutung und ein Rechnungsfaktor gewesen. Wenn sich der Kläger hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge im guteri wie im schlechten wie ein Beamter behandeln lassen müsse, so komme ihm auch der 20 $ige Teuerungszuschlag' zugute. Dass dieser als Erhöhung des Grundgehalts erscheine, sei nur eine rein gesetzestechnische Formulierung zur bequemeren Berechnung der Versorgungs.bezügej die Erhöhung hätte ebenso in einer entsprechenden Erhöhung der Pensionssätze ausgesprochen jverden können.» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag, die Klage ab-zuweisen und: der Widerklage stattzugeben, weiter verfolgt« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen« 3 v Entscheidungsgründe: 1« Dem Vorbringen der Beklagten, die Bensionsver-einbarung stelle sich, wenn man der Auslegung des Klä- t gers folgen würde, als eine nach Militärregierungs- und Währungsgesetzen unzulässige Wertsicherungsverinbarung dar, ist das Berufungsgericht mit der Erwägung entgegengetreten, dass die Barteien gar keine Wertsicherung erstrebt, sondern von Anfang an beabsichtigt hätten, ein Versorgungsrecht ähnlich dem des Beamtenrechts zu vereinbaren« So wenig die gesetzlichen Vorschriften zur 1 Bestimmung der Höhe der Beamtenversorgung eine unzuläs-sige WertSicherung darstellten, so wenig sei das bei einer privaten Vereinbarung der Fall, die auf die versorgungsrechtliche Gesetzgebung Bezug nehme« Dem ist zuzustimmen«: Die Revision ist auf dieses Vorbringen auch nicht mehr zurückgekommen. i1 ; ; ":1 v5 l- '.7 2. Der Wortlaut der Barteivereinbarung über die Bensionsregelung liegt in § 2 des Vertrages vom 23» Del zember 1933 urkundlich fest. Was unter den ”jeweils geltenden staatlichen Voraussetzungen und Sätzen11 zu * verstehen ist, und welche Bedeutung der Erwähnung der j in § 1 genannten 1.000 RM zukommt, konnte dem. BerUfUngte-gericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung mit Recht zweifelhaft erscheinen. Bei der demnach erforderlichen ü M 7 - Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen kam es darauf an* den wirklichen Willen der Vertragsschliessenden zu erforschen (§ 133 BGB)» Bas Beru- fungsgericht hat als solchen Willen der Parteien festgestellt, dass das feste Gehalt von 1« 000 EM für die Pensionsregelung nur ein Rechnungsfaktor ohne selbständige Bedeutung sein und ein Versorgungsrecht ähnlich dem des Beamtenrechts vereinbart werden'sollte (s 12, 15 des Urteils)« Indem eg die Vereinbarung vom 23» Bezember 1933 in den Zusammenhang mit der vorausgegangenen Pensionsregelung gestellt hat, ist das Berufungsgericht weiter zü der Auslegung gelangt, dass nach Sinn und Zweck der Vereinbarung dem Kläger eine Erhöhung der Versorgungs-bezüge von Ruhestandsbeamten nicht nur dann zugute kommen soll, wenn diese gesetzgeberisch durch pro- zentuale Erhöhung der bisher gezahlten Versorgungsbezüge herbeigeführt wird, sondern auch dann, wenn zu dem der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden Grundgehalt ein Zuschlag bewilligt wird; wie das hier in § 2 des 2« Änderungsgesetzes geschehen ist o Auch dieser PeuerungsZuschlag fällt - so führt das Berufungsgericht aus - mit unter die ”Voraus Satzungen und Sätze” des staatlichen Versorgungs-rechts, die nach den Vereinbarungen der Parteien für die Versorgungsregelung des Klägers massgebend sein sollten (S 13 des Urteils)« Ba es sich bei der Vereinbarung vom 23 * Bezember 1933 um einen auf den Einzelfall zugeschnittenen, sog« atypischen Vertrag handelt , kann= dessen Auslegung 'durch das Berufungsgericht, weil es sich dabei um tatriehter- :ir liehe Würdigung handelt, im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, oh Auslegungsregeln, Denkgesetze,; Erfahrungssatze oder Verfahrensvor-Schriften verletzt sind« Diese Auffassung ist vqm_ Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verM|| ^ ten Worden» Ihr ist der Oberste 'Gerichtshof f®;^ die Britische Zone unter Auseinandersetzung mit j abweichenden Auffassungen im Schrifttum in seinem Urteil vom 19- September 1949 (NJW 1949j 943) gefolgt . Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dem-angeschlossen (IV ZR 145/53 vom 18. Februar 1954). Davon abzugehen, besteht kein Anlass . t - Die Revision rügt, die Auslegung des Berufungsgerichts widerspreche dem Wortlaut der Vereinbarungen und anerkannten Auslegungsregeln. Man dürfe nicht, wie es das Berufungsgericht getan habe, auf die früheren Abmachungen der Parteien zurückgreifen. Das Abkommen vom 23 * Dezember 1933 habe sich von der bis dahin geltenden Regelung auch materiell unterschieden und etwas Heues aussagen wollen. Das habe der Senat im Vorprozess auch klar zu dem Ausdruck gebracht mit dem Satz, dass erst in der Vereinbarung vom 23o Dezember 1933 die Höhe des Gehaltes von derjenigen der Beamtengehälter ganz unabhängig gemacht worden sei. Mit diesem Hinweis ist für die Beklagte nichts gewonnen. Denn, so fährt das frühere Urteil des Senats (S 21) fort, im Gegensatz hierzu sei es dabei geblieben, dass die Höhe des Ruhegehalts sich zwar 'i'!V ' "*'■ 1 - . ft|i- • ’ i'; ■ >' " 'i ^'-VH:- nach diesem Betrag von 1.000 HM, im übrigen aber nach den jeweils geltenden staatlichen Voraussetzungen und Sätzen richten sollte. Auch der Senat hat damals also einen Zusammenhang der Bestimmung des § 2 mit |eh * früheren Pensionsregelungen angenommen und nichts inhaltlich Neues darin gesehen, das es ausschlösse, zur Auslegung der Vereinbarung die vorher geltenden Abmachungen heranzuziehen. Er hat geradezu ausgesprochen (S 22), dass der Kläger sieh wegen seines Pensionsanspruchs in vollem Umfang so behandeln lassen müsse, wie wenn er Beamter gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht •es keineswegs anerkannten Auslegungsregeln, die! Vereinbarung im Zusammenhang mit der vorhergegangenen Pensionsregelung zu betrachten. Die Heranziehung früherer Abmachungen zur Auslegung späterer Vereinbarungen ist jedenfalls dann geböten, wenn die spätere Vereinbarung - wie.hier - nicht klar ersichtlich etwas Neues, vom bisher Geltenden Abweichendes enthält. Dass der Wortlaut einer Erklärung dort, wo an der Bedeutung ■.Zweifel bestehen können, nicht ausschlaggebend ist, bestimmt § 133 BGB ausdrücklich. Anerkannte Auslegungsregeln sind durch das Berufungsgericht somit nicht verletzt i ' v.;:'!:; ;>o: A. ^;C;:aA / AA; ^i:-' ilA-AA:. A j. -a a; A'A" Unter den jeweils geltenden staatlichen Sätzen nicht lediglich die Hundertsätze des § 89 DBG zu*verstehen, sondern darunter auch prozentuale Zuschläge zu den der Pensionsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Grundgehältern mit zubegreifen, ist denk-r gesetzlich sehr wohl möglich und widerspricht keinen 10 - Erfahrungssätzeno Ein Verstoss gegen Verfahrensvorschriften ist nicht gerügte Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe prüft werden kann,- uhbegründet- An die Auslegung ist auruii Äusiegung enaibi/eiuexi vertrctgsmiictib gezogen, j pfliehtet, bei der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge abgewiesen und die Klagforderung - deren Höhe nicht bestritten ist dem Kläger mit Recht .zugesprochen worden» Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen 0 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, i die Vereinbarung vom 23- Dezember 1933 unrichtig aus gelegt, ist - soweit die Auslegung überhaupt nachge- hat, sind nicht zu beanstanden. Ist die Beklagte ver- des Klägers nach § 2 des 2«. Änderungsgesetzes zu verfahren, so ist ihre Peststellungswiderklage mit Recht Dr,Pagendarm Rietschel BroWeber i Dr-Beyer Dr-Hußla