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BGH · III ZR 287/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 287/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers am Bankenpoolvertrag verneint und die Frage, ob sich für die Banken aus den Kreditverträgen Pflichten gegenüber dem Kläger als Mehrheitsgesellschafter der Kreditnehmerin ergaben, unentschieden gelassen, weil jedenfalls eine Verletzung solcher Pflichten nicht festzustellen ist. Daraus, daß die Beklagte zu 3 - zusammen mit den am Revisionsverfah-ren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1, 2 und 4 - den Kläger im September 1983 veranlaßte, seine Gesellschaftsbeteiligung zu veräußern, kann der Kläger weder einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung noch aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung herleiten. Hier bestand eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht: Unstreitig war nämlich die Auftrags- und Gewinnentwicklung bei der Kreditnehmerin im ersten Halbjahr 1983 nicht unerheblich hinter den Zahlen zurückgeblieben, die in dem Plan zur Sanierung des Unternehmens vorgesehen waren. Unter den gegebenen Umständen war es nicht treuwidrig, wenn die Banken sich weigerten, ihre bisherigen Kreditlinien zu überschreiten und damit ihr Risiko noch weiter zu erhöhen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die unmittelbar drohende Gefahr eines Darlehensnehmerkonkurses wegen Zahlungsunfähigkeit ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein kann, auch wenn eine Überschuldung nicht festgestellt ist (Senatsbeschluß vom 26. 2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie die Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 nicht nur in deren eigener Kündigungsdrohung, sondern darin sehen will, daß die Beklagte in der Poolsitzung vom 2. September 1983 durch eine unrichtige Darstellung der finanziellen Lage der Kreditnehmerin die übrigen Kreditgeberbanken veranlaßt habe, sich ihrer Kündigungsdrohung anzuschließen; treuwidrig sei es insbesondere gewesen, daß der Kläger und sein Mitgesellschafter vom ersten Teil der Sitzung ausgeschlossen gewesen seien und keine Möglichkeit gehabt hätten, in die Diskussion über die Grundlage der Entscheidung der Banken einzugreifen . Auch daraus, daß die Beklagte zu 3 in den entscheidenden Verhandlung im September 1983 zugleich die Interessen der Gesellschaftsanteilserwerberin vertrat, kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten. September 1985 aaO abgelehnt, einer Bank als Kreditgeberin einer GmbH eine Pflichtverletzung gegenüber deren bisherigen Gesellschaftern vorzuwerfen, wenn sie mit der Kündigung das Ziel verfolgt, die Kreditnehmerin durch einen Gesellschafterwechsel wieder kreditfähig zu machen. Die Beklagte zu 3 hat sich hier allerdings nicht damit begnügt, den Gesellschaftern der Kreditnehmerin als Ausweg aus der Krise die Veräußerung ihrer Anteile an kapitalkräftigere Erwerber nahezulegen, sondern sie hat selbst als Vertreterin der am Erwerb interessierten Bad Mergentheimer Beteiligungsgesellschaft ein Kaufangebot gemacht und auf dessen Annahme hingewirkt. Kreditnehmerin treffen, so gehen sie jedenfalls nicht so weit, daß es ihr verboten wäre, sich bei drohender Konkursgefahr der Kreditnehmerin selbst um kapitalkräftige Interessenten für eine Beteiligung zu bemühen und auch deren Vertretung in Verhandlungen mit den bisherigen Gesellschaftern zu übernehmen. b) Nach dem Vortrag des Klägers, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, handelten die Gesellschafter der Bad Beteiligungsgesellschaft beim Erwerb jedoch als Strohmänner der Inhaber der Beklagten zu 3.Die Revision will darin, daß die Beklagte zu 3 die übrigen Verhandlungsbeteiligten darüber nicht unterrichtet hat, eine Ersatzansprüche begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 sehen. Die Beklagte zu 3 hatte in den Verhandlungen offengelegt, daß sie auch die Interessen der Erwerberin vertrat. Deshalb brauchte auch das Berufungsgericht nicht davon auszugehen, daß die Kenntnis, daß sich hinter der Bad Beteiligungsgesellschaft die Inhaber der Beklagten zu 3 selbst verbargen, für die übrigen Verhandlungsbeteiligten von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KreditnehmerinInteresseübrigBadKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7-7
III ZR 287/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dipl
.-Ing. Norbert P Straße 14, Bad M
f
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und v.
Dr.
gegen
1. 2.
3. Kommanditgesellschaft Bankhaus P^|| u. Co.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter G. und K. PflB, Bfl^Vplatz 1/ Bad Mi
 Beklagte zu 3 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
4 .
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. September 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1988 - 12 U 55/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 4.000.000 DM
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Gründe :
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidend sind dafür die besonderen Umstände des Einzelfalls. Daher ist auch eine Annahme der Revision wegen Grundsätzlichkeit nicht geboten.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers am Bankenpoolvertrag verneint und die Frage, ob sich für die Banken aus den Kreditverträgen Pflichten gegenüber dem Kläger als Mehrheitsgesellschafter der Kreditnehmerin ergaben, unentschieden gelassen, weil jedenfalls eine Verletzung solcher Pflichten nicht festzustellen ist. Daraus, daß die Beklagte zu 3 - zusammen mit den am Revisionsverfah-ren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1, 2 und 4 - den Kläger im September 1983 veranlaßte, seine Gesellschaftsbeteiligung zu veräußern, kann der Kläger weder einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung noch aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung herleiten.
1.	In der Poolsitzung am 2. September 1983 hatte die Kreditnehmerin durch ihren Geschäftsführer	den	Banken	mit-
geteilt, sie sei ohne Erhöhung der Kreditlinie nicht mehr in der Lage, die Löhne für August auszuzahlen und einen zu dem 19. September 1983 vordatierten Scheck über 386.000 DM einzulösen .
a) Der Auffassung der Revision, die Beklagten hätten damals, um die Kreditnehmerin vor dem drohenden Konkurs zu
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retten, ihre Kreditlinien erhöhen müssen, folgt der Senat nicht. Er kann dabei die Frage, ob eine Bank überhaupt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, ihrem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Darlehensschuldner zusätzlichen Kredit zu gewähren, weiterhin unentschieden lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. September 1988 - Ill ZR 227/87 - zu 2.). Hier bestand eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht: Unstreitig war nämlich die Auftrags- und Gewinnentwicklung bei der Kreditnehmerin im ersten Halbjahr 1983 nicht unerheblich hinter den Zahlen zurückgeblieben, die in dem Plan zur Sanierung des Unternehmens vorgesehen waren. Unter den gegebenen Umständen war es nicht treuwidrig, wenn die Banken sich weigerten, ihre bisherigen Kreditlinien zu überschreiten und damit ihr Risiko noch weiter zu erhöhen.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Beklagte vielmehr für berechtigt erklärt, am 2. September 1983 eine Kündigung der vorher bereits gewährten Kredite in Aussicht zu stellen, falls nicht binnen zwei Wochen die Zahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin nachgewiesen und der Sanierungserfolg durch Zufuhr neuen Eigenkapitals in Höhe von mindestens 4 Millionen DM sichergestellt werde.
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die unmittelbar drohende Gefahr eines Darlehensnehmerkonkurses wegen Zahlungsunfähigkeit ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein kann, auch wenn eine Überschuldung nicht festgestellt ist (Senatsbeschluß vom 26. September 1985
 
- Ill ZR 213/84 = WM 1985, 1493). Für das Kündigungsrecht der Beklagten zu 3 kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob die Einwendungen, die der Kläger gegen die von der Beklagten zu 3 am 2. September 1983 zur Begründung der Unterdeckung gegebenen Bewertungsansätze erhebt, berechtigt sind.
2.	Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie die Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 nicht nur in deren eigener Kündigungsdrohung, sondern darin sehen will, daß die Beklagte in der Poolsitzung vom 2. September 1983 durch eine unrichtige Darstellung der finanziellen Lage der Kreditnehmerin die übrigen Kreditgeberbanken veranlaßt habe, sich ihrer Kündigungsdrohung anzuschließen; treuwidrig sei es insbesondere gewesen, daß der Kläger und sein Mitgesellschafter vom ersten Teil der Sitzung ausgeschlossen gewesen seien und keine Möglichkeit gehabt hätten, in die Diskussion über die Grundlage der Entscheidung der Banken einzugreifen .
Abgesehen davon, daß - neben dem Beiratsvorsitzenden Dr. Finkenrath - für die Kreditnehmerin auch deren Geschäftsführer	an	der gesamten Sitzung teilnahm, muß
 sich der Kläger auch entgegenhalten lassen, daß er im weiteren Verlauf der Poolsitzung, aber auch in den folgenden zwei Wochen Gelegenheit hatte, falsche Vorstellungen der Gläubigerbanken über die finanzielle Lage der Kreditnehmerin und die verbliebenen Möglichkeiten einer Sanierung unter seiner Mitwirkung zu berichtigen. Das ist nicht geschehen; der Kläger hat sich damals vielmehr der Beurteilung der
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übrigen Sitzungsteilnehmer angeschlossen und schließlich in die vorgeschlagene Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile eingewilligt. Daran muß er sich festhalten lassen und kann nicht später, nachdem die Unternehmenskrise durch den Kapitaleinsatz der Erwerberin überwunden worden ist, der Beklagten den Vorwurf machen, bei der damaligen Beurteilung treuwidrig seine Interessen nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.
3.	Auch daraus, daß die Beklagte zu 3 in den entscheidenden Verhandlung im September 1983 zugleich die Interessen der Gesellschaftsanteilserwerberin vertrat, kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
a) Der Senat hat es bereits in seinem Beschluß vom 26. September 1985 aaO abgelehnt, einer Bank als Kreditgeberin einer GmbH eine Pflichtverletzung gegenüber deren bisherigen Gesellschaftern vorzuwerfen, wenn sie mit der Kündigung das Ziel verfolgt, die Kreditnehmerin durch einen Gesellschafterwechsel wieder kreditfähig zu machen.
Die Beklagte zu 3 hat sich hier allerdings nicht damit begnügt, den Gesellschaftern der Kreditnehmerin als Ausweg aus der Krise die Veräußerung ihrer Anteile an kapitalkräftigere Erwerber nahezulegen, sondern sie hat selbst als Vertreterin der am Erwerb interessierten Bad Mergentheimer Beteiligungsgesellschaft ein Kaufangebot gemacht und auf dessen Annahme hingewirkt. Auch darin allein kann aber noch kein Pflichtverstoß gesehen werden. Wenn eine Kreditbank überhaupt Treuepflichten gegenüber den Gesellschaftern ihrer
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Kreditnehmerin treffen, so gehen sie jedenfalls nicht so weit, daß es ihr verboten wäre, sich bei drohender Konkursgefahr der Kreditnehmerin selbst um kapitalkräftige Interessenten für eine Beteiligung zu bemühen und auch deren Vertretung in Verhandlungen mit den bisherigen Gesellschaftern zu übernehmen. Die Bank verfolgt damit zugleich ihr eigenes Interesse an einer Fortsetzung des Kreditverhältnisses; das kann ihr auch in dieser Form nicht grundsätzlich verwehrt werden.
b) Nach dem Vortrag des Klägers, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, handelten die Gesellschafter der Bad	Beteiligungsgesellschaft	beim	Erwerb
 jedoch als Strohmänner der Inhaber der Beklagten zu 3. Die Revision will darin, daß die Beklagte zu 3 die übrigen Verhandlungsbeteiligten darüber nicht unterrichtet hat, eine Ersatzansprüche begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 sehen.
Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Beklagte zu 3 hatte in den Verhandlungen offengelegt, daß sie auch die Interessen der Erwerberin vertrat. Eine Verpflichtung, darüber hinaus auch noch aufzudecken, daß diese Interessen sich mit denen der Inhaber der Beklagten deckten, wäre möglicherweise zu bejahen gewesen, wenn es nahelag, daß dieser Umstand die Entscheidung der übrigen Beteiligten zwischen mehreren Handlungsalternativen beeinflussen konnte. Dafür hat der Kläger selbst aber in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erschien vielmehr die Veräußerung
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der Unternehmensbeteiligung an die Bad Mergentheimer Beteiligungsgesellschaft für die bisherigen Gesellschafter und die übrigen Kreditbanken als die einzige rechtzeitig realisierbare Möglichkeit, den drohenden Konkurs der Kreditnehmerin abzuwenden. Deshalb brauchte auch das Berufungsgericht nicht davon auszugehen, daß die Kenntnis, daß sich hinter der Bad	Beteiligungsgesellschaft	die	Inhaber
 der Beklagten zu 3 selbst verbargen, für die übrigen Verhandlungsbeteiligten von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne