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BGH · III ZR 287/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 287/54

DBG § 36 Rechtssatzs Will der Dienstherr dem Beamten eine Auskunft* die dieser auf seine Anfrage erwarten kann* nicht gehen* sondern zu der ihm vorgetragenen Präge keine Stellung nehmen* so hat er das im Rahmen der ihm nach § 36 DBG obliegenden Fürsorge in einer eindeutigen Form zu tun» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br. Weber, Br- Arndt, Br a Beyer und Br, Hußla für Eecht erkannt? I, Auf die Eechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm5 (Westf) vom 30; September 1954 aufgehoben und das Urteil der 5- Zivilkammer des Landgerichts in Siegen vom 26» November 1953 abgeänderto Bie Beklagte hat an den Kläger BM 275,50 nebst 4 v»H. Das Berufungsgericht erachtet aufden Kläger das Studienrats-Gleichsteliungsgesetz vom 20, Mai 1929 (Tr GS 51) für anwendbar und folgert daraus, der Kläger habe gleich einem staatlichen Beamten einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Gewährung von Beihilfen nach den genannten BeihilfegrundSätzen» Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Wenn es in Nr 14 (4) S 1 BGr heißt, beihilfefähige Auf Wendungen "können" geltend gemacht werden^ so soll, wie der Revisionserwiderung entgegenzuhalten ist, die Gewährung - rechtzeitig beantragter - Beihilfen nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, sondern zu dem Ausdruck gebracht werden, daß der Beamte berechtigt ist', eine Beihilfe zu verlangen« Wie der vom Berufungsgericht für unstreitig be-zeichnete Vortrag des Klägers ergibt, hatte sich der Kläger im Jahre 1951 an den Oberstadtdirektor sowie den Leiter des Personalamts mit der Bitte um Auskunft gewandt und die Mitteilung erhalten, die Beklagte, sei an die staatlichen Beihilfegrundsätze nicht gebunden und gewähre dem Kläger eine Beihilfe nioht, weil er nicht krankenversichert sei. Wie das Berufungsgericht-ferner feststellt, hat die Beklagte an dieser Auffas-.sung zunächst weiter festgehalten, Sie lehnte den vom Kläger am 4* September 1952 gestellten Beihilfeantrag am 10* September 1952 mit der Begründung ab, nach ih^: ren eigenen Richtlinien erhielten Beamte, die wie der Kläger, nicht krankenversichert seien, eine Beihilfe nichto Am 22. Oktober 1952 teilte sie dem Kläger auf seine erneuten Vorstellungen mit, sie habe durch Rückfrage beim Deutschen Städtetag ermittelt, daß die Frage der Verbindlichkeit der Beihilfegrundsätze für die Gemeinden noch nicht einwandfrei geklärt sei, und sie wolle in ihrem Stadtpariament eine BeschiußfasK sung darüber herbeiführen, ob die bisherigen örtlichen Richtlinien beibehalten werden sollen oder nicht„ Bas Berufungsgericht spricht an anderer Stelle seiner Gründe (S 8) davon, daß die Rechtslage im Jahre 1951 ungeklärt gewesen sei. War dem aber so, beurteilte die Beklagte noch im Jahre 1952 die Rechtslage unrichtig, so kann es dem Kläger nicht als Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) angerechnet werden wenn er mit seinem Gesuch nicht in einem früheren Zeit punkt, zu dem er das Gesuch für aussichtslos ansehen durfte, hervortrat, sondern erst im September 1952, nachdem er auf ein ihm günstig erscheinendes Gerichtsurteil gestoßen war. Will der Bienstherr zu der ihm vorgetragenen Präge keine Stellung nehmen und dem Beamten eine Auskunft, die dieser auf seine Anfrage erwarten kann, nicht geben, so hat er dies in einer eindeutigen Form zu tun. Ebenso geht der vom Vordergericht angestellte Vergleich mit der Bestimmung in § 143 DBG- fehl« Dort wird für den Beamten bei Versäumung der gesetzlichen Frist der Rechtsweg ohne Rücksicht darauf verschlossen , ob den Beamten ein Verschulden trifft oder nicht, unbeschadet der Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn geltend zu machen, wenn dieser die Säumnis des Beamten verschuldet hat?

Zitierte Normen: § 276 BGB § 91 ZPO
BeamteBerufungsgerichtBeihilfegrundsätzeBrAufwendungKlägerBeihilfe

Volltext der Entscheidung

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2S75 067 ^
Gesetz?	DBG	§ 36
Rechtssatzs Will der Dienstherr dem Beamten eine Auskunft* die dieser auf seine Anfrage erwarten kann* nicht gehen* sondern zu der ihm vorgetragenen Präge keine Stellung nehmen* so hat er das im Rahmen der ihm nach § 36 DBG obliegenden Fürsorge in einer eindeutigen Form zu tun»
Aktenzeichens III ZR 287/54 Urteil des BGH vom 7» Juni 1956
DG Siegen OLG Hamm

III ZB
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Verkündet am To Juni 1956 Fieser, Just„Ang* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im N a .m e n des Volkes In dem Bechtsstreit
 in S<
des Studienrats Hans H AflH^tr fll
 Klägers, Berufungskiagers und BeVisionsklägers,
- £r o zeßbe vollmächtig! er s Bechtsanwalt Br of, i)r
gegen
 die Stadt Siegen, vertreten durch den Bat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br. Weber, Br- Arndt, Br a Beyer und Br, Hußla
 für Eecht erkannt?
I, Auf die Eechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm5 (Westf) vom 30; September 1954 aufgehoben und das Urteil der 5- Zivilkammer des Landgerichts in Siegen vom 26» November 1953 abgeänderto
 Bie Beklagte hat an den Kläger BM 275,50 nebst 4 v»H. Zinsen ab 24* Juni 1953 zu zahlen. Mit dem weitergehenden Zinsanspruch wird der Kläger abgewiesen,
II. Bie Beklagte hat die Kosten des Beehts-streits zu tragen.
Von Bechts wegen

Tatbestands
 im 4. September 1952 suchte der Kläger bei der Beklagten, in deren Bienst er als Studienrat an der Städtischen Oberschule tätig war, um eine Beihilfe zu Aufwendungen nach, die er aus Anlaß seiner Erkrankung gehabt hatte, Bach anfänglicher Ablehnung des Besuchs erkannte die Beklagte die nach dem 1. September 1951 angefallenen Aufwendungen in Hohe von 1»004,30 DM als beihilfefähig an und bemaß die Beihilfe auf 80 r.H. > Vor dieser Anerkennung hatte die Stadtverordnetenversammlung am 4o Februar 1953 beschlossen, daß auch im Bereich der Beklagten die Beihilfegrundsätze vom 25-Juni 1942 (BGr) uneingeschränkt anzuwenden seien. Der Kläger besteht auf der Bewährung einer Beihilfe auch für die ihm vor dem 1«. September 1951 in Höhe von 441,90 DM entstandenen Aufwendungen» Mit seinem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von 275,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 4^v»H» ab 15»Oktober 1952 zu verurteilen, ist er in den Vorinstanzen unterlegen- Mit der Re vision verfolgt er seinen Klagantrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Er t s c he i du ng sgr ünde_g
Das Berufungsgericht erachtet aufden Kläger das Studienrats-Gleichsteliungsgesetz vom 20, Mai 1929 (Tr GS 51) für anwendbar und folgert daraus, der Kläger habe gleich einem staatlichen Beamten einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Gewährung von Beihilfen nach den genannten BeihilfegrundSätzen» Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Wenn es in Nr 14 (4) S 1 BGr heißt, beihilfefähige Auf Wendungen "können" geltend gemacht werden^ so soll, wie der Revisionserwiderung entgegenzuhalten ist, die Gewährung - rechtzeitig beantragter - Beihilfen nicht
 in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, sondern zu dem Ausdruck gebracht werden, daß der Beamte berechtigt ist', eine Beihilfe zu verlangen«
Das Berufungsgericht wendet jedoch zu Ungunsten des Klägers Br 14- (4) S 2 BGr an, wonach verspätet geltend gemachte beihilfefähige Aufwendungen nicht berücksichtigt zu werden brauchen, es sei denn, daß den Antragsteller an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Hierbei wirft das Berufungsgericht dem Kläger eine Fahrlässigkeit insofern vor, als er nicht gewußt habe, daß die Beihilfegrundsätze auf Grund d e s s e it Ja hr e n in Kr af t befindlie he n Studie nrats-Gleichstellungsgesetzes auf seihen Fall anzuwenden gewesen seien *	'	;	'
Gegen diesen Vorwurf wendet sich die Revision mit Recht.
Wie der vom Berufungsgericht für unstreitig be-zeichnete Vortrag des Klägers ergibt, hatte sich der Kläger im Jahre 1951 an den Oberstadtdirektor sowie den Leiter des Personalamts mit der Bitte um Auskunft gewandt und die Mitteilung erhalten, die Beklagte, sei an die staatlichen Beihilfegrundsätze nicht gebunden und gewähre dem Kläger eine Beihilfe nioht, weil er nicht krankenversichert sei. Wie das Berufungsgericht-ferner feststellt, hat die Beklagte an dieser Auffas-.sung zunächst weiter festgehalten, Sie lehnte den vom Kläger am 4* September 1952 gestellten Beihilfeantrag am 10* September 1952 mit der Begründung ab, nach ih^: ren eigenen Richtlinien erhielten Beamte, die wie der Kläger, nicht krankenversichert seien, eine Beihilfe nichto Am 22. Oktober 1952 teilte sie dem Kläger auf seine erneuten Vorstellungen mit, sie habe durch Rückfrage beim Deutschen Städtetag ermittelt, daß die Frage
 der Verbindlichkeit der Beihilfegrundsätze für die Gemeinden noch nicht einwandfrei geklärt sei, und sie wolle in ihrem Stadtpariament eine BeschiußfasK sung darüber herbeiführen, ob die bisherigen örtlichen Richtlinien beibehalten werden sollen oder nicht„ Bas Berufungsgericht spricht an anderer Stelle seiner Gründe (S 8) davon, daß die Rechtslage im Jahre 1951 ungeklärt gewesen sei. War dem aber so, beurteilte die Beklagte noch im Jahre 1952 die Rechtslage unrichtig, so kann es dem Kläger nicht als Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) angerechnet werden wenn er mit seinem Gesuch nicht in einem früheren Zeit punkt, zu dem er das Gesuch für aussichtslos ansehen durfte, hervortrat, sondern erst im September 1952, nachdem er auf ein ihm günstig erscheinendes Gerichtsurteil gestoßen war. Hinzu kommt, was insbesondere die Hinauszögerung eines Beihilfegesuchs nach dem Eintreffen der Mitteilung des Oberstadtdirektors und des Leiters des Personalamts anlangt, daß der Kläger die Antwort für den Ausdruck einer besseren Rechtseinsicht halten konnte. Bas Berufungsgericht nimmt auch an, der Kläger sei durch die Antwort in seiner Auffassung bestärkt worden« Wenn es allerdings weiter ausführt, angesichts der ungeklärten Rechtslage habe der Kläger erkennen können, daß die beiden städtischen Stellen ihn nicht über die Rechtslage belehreh, sondern deren Beurteilung ihm überlassen wollten, so kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden« Geht ein Beamter seinen Bienstherrn unter Umständen, wie sie hier Vorlagen , um eine Auskunft an, so hat der ihm erteilte Bescheid nicht nur richtig, sondern auch klar und unmißverständlich zu sein. Will der Bienstherr zu der ihm vorgetragenen Präge keine Stellung nehmen und dem Beamten eine Auskunft, die dieser auf seine Anfrage erwarten kann, nicht geben, so hat er dies in einer eindeutigen Form zu tun. Auch dies ist eine Betäti-
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gung der Fürsorge , die der Dienstherr seinen Beamten zu gewähren hat (§ 36 DBG)s Erst dann Kann'es dem Beamten zu dem Verschulden gereichen, wenn er die Äußerung seines ’Dienstherrn fehl deutet« Konnte aber dem Kläger mit Rücksicht darauf, daß ihm die Anwendbarkeit der Beihilfegrundsätze in seinem Pall höchst zweifelhaft erscheinen konnte und insbesondere von der Be-
klagten verneint wurde, die Beantragung reiner Beihilfe aussichtslos erscheinen, so ist es ohne Belang, daß er als langjähriger Beamter die Beihilfegrundsätze gekannt haben soll. Auch handelte er nicht schuldhaft, wenn er es damals unterließ, sieh von- anderer Seite Rat zu holen« Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorschrift in Nr 14 (4) S 2 Bür sei auf Fälle zugeschnitten, in denen der Antra.gsberechtigte durch äußere Ereignisse an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert worden sei, findet in der genannten Bestimmung keine Stütze, Auchin ihrem Bereich kann, wie auch sonst, ein Rechtsirrtum begrifflich ein Verschulden ausschließen. Daß nicht jeder Zweifel an dem Bestand des Beihilfeanspruchs den Beamten zu dem Aufschub der Antragstellung berechtigt, ist der Beklagten zuza-geben, Um einen solchen Zweifel geht es hier indessen nicht. Ebenso geht der vom Vordergericht angestellte Vergleich mit der Bestimmung in § 143 DBG- fehl« Dort wird für den Beamten bei Versäumung der gesetzlichen Frist der Rechtsweg ohne Rücksicht darauf verschlossen , ob den Beamten ein Verschulden trifft oder nicht,
 unbeschadet der Möglichkeit, Schadensersatzansprüche
 gegen den Dienstherrn geltend zu machen,
 wenn dieser
 die Säumnis des Beamten verschuldet hat? im vorliegen-
den Fail ist es gerade zu berücksichtigen, wenn der Beamte an der Versäumung der Frist schuldlos ist«.
. Nach alledem hat das Berufungsgericht den Klaganspruch mit einer irrigen Begründung abgewiesen. Da
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ein anderer Abweisungsgrund nicht ersichtlich ist» der Anspruch vielmehr seinem Bestand nach begründet und seiner Hohe nach von der Beklagten nicht bestritten, auch nicht ersichtlich unrichtig berechnet ist, ist der Klage unter Beseitigung der entgegenstehenden Urteilssprüche stattzugeben» Zinsen kann der Kläger, der für einen früheren Zinsbeginn im übrigen nichts Hinreichendes dargetan hat, erst von der Rechtshän- . gigkeit an als Prozeßzinsen verlangen (§§ 291? 288 BGB? BGHZ IQ, 125)=
Kosten §§ 91, 97, 92 Abs 2 ZPO.
Br- Pagendarm	Br» Weber	Br.»	Arndt
 Br» Beyer	Br«	Hußla