die Zeit ab 1« Juli 1945 erhoben« Das beklagte Land hat K^äge-abweisung beantragt» Es hat zunächst vorgetragen, der'Klä-' ger sei als Beamter aus dem Dienst entfernt worden und habe demgemäß seine Beamtenrechte verloren» Auf Grund landesgesetzlicher Regelung ständen ihm Ansprüche aus,Anlaß der Entnazifizierung nicht zu, da er in Gruppe IV eingestuft sei« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Ansprüche des Klägers auf Gehaltszahlung für die Zeit nach dem 15« September 1947 dem Grunde nach für gerechtfertigt er- Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug die Ansicht vertreten, der Rechtsweg sei auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen Art 131 GrundG unzulässig. Auf die Revision des Klägers ist das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen worden mit der Auflage, das Oberlandesgericht möge prüfen, ob die vom Revisionsgericht filr rechtswirksam erachtete Klagesperre des Art 131 durch eine anderweite landesgesetzliche Regelung beseitigt sei. Im Verlauf des Rechtsstreite hat der Kläger seit dem 1o Mai 1949 als Angestellter wieder Dienst für das beklagte Land geleistet. 2) Der Senat hat bereits in dem früheren in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt (Ziff 3 Jenes Urteils), daß der Kläger zu dem unter Art 1.31 GrundG fallenden Personenkreis gehört, weil er aus politischen Gründen nach dem Zusammenbruch aus seinem Amte ausgeschieden ist'« Daran ändert auch nichts der Hinweis der Revision, eine ordnungsmässige Entlassung, die der Zustellung ohne Einschränkung bedurft hatte, habe nicht Vorgelegen. sich aus dem Verhalten des beklagten Landes doch eindeutig , daß der Kläger aus politischen Gründen ausgeschieden ist und ohne Rücksicht auf das Portbestehen oder Nichtfortbestehen seines Dienstverhältnisses in der hier fraglichen Zeit nicht wieder verwendet worden ist, Pällt der Kläger aber unter den in Art 131 GrundG genannten Personenkreis, so stehen ihm nach § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, gegen dessen ’Rechtsgültigkeit im vorliegenden Pall Bedenken nicht bestehen (vgl BGHZ 14, 138 und den ähnlich liegenden Pall im Urteil des Senats vom 20* September 1954 - III ZR 77/53 -), ausser den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen das beklagte Land, als einem im Bundesgebiet befindlichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, auch für die Z.eit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG, also vor dem 1. April 1951, nicht zUw Auf Grund des Gesetzes zu Art 131 GrundG selbst stehen dem Kläger als einem in Kategorie V eingestuften, aber nicht wiedereingestellten.Beamten Ansprüche frühestens für die Zeit ab 1. April 1949 zu,.Nur im Hinblick auf § 63 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, wonach die von Ländern nach dem 8« Mai 1943 erlassenen, eine für den Kläger günstigere Regelung enthaltenden Rechtsvorschriften unberührt bleiben, bedarf es der Prüfung*.ob solche günstigeren landesrechtlichen Regelungen bestehen« Unter solchen günstigeren landesrechtlichen Regelungen sind abef aus den auf Seite 27/35 des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats erörterten Gründen nur solche Regelungen zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art 131 GrundG genannten Personenkreds materiell ordnen* Es bedarf also entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Prüfung, auf Grund welcher Vorschriften Gehaltsansprüche des Klägers aus seinem Beamtenyerhältnis auf Grund des früheren Rechts für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis 30. Deshalb.kann es dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision gerechtfertigt sind, die Kontrollrats-Direk tive Nr *24 sei vom Berufungsgericht zu Unrecht auf den Kläger angewandt worden, sie stehe daher seinen Gehaltsansprüchen nicht entgegen«, Entscheidend ist allein, ob das Landes* recht ihm eine günstigere Stellung als § 77 GrundG gewährt hat * Es ist im Hinblick auf § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht erforderlich, Gesetze aufzuzeigen, durch die dem Kläger Gehaltsansprüche für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis 30. 3) Der Hinweis der Revision, das beklagte Land habe mit seinem Verhalten gegen die PÜrsorgepflicht des § 36 DBG ver-stossen» ist nicht näher begründet.
k i 9 Itl ZR 287/11 I .ill* ~ «• 2532 068 VerkUndet am 14«Oktober 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle O Im Hamen des Volk e;s.♦ In dem Rechtsstreit in des Oberregierungsrats Br0 Hans ji K00, I^Bfetrasse 40, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt1 gegen das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, . . Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14«Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br« Kreft und Br «Beyer für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das urteil des 2« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19« Juni 1951 wird zurttck-. gewiesen. Bie Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war auf Lebenszeit ernannter Beamter, zuletzt als Provinzialverwaltungsrat im- Dienste der damaligen Provinzialverwaltung der.Provinz Schleswig-Holstein» Als er im September 1946 aus Kriegsgefangenschaft 'entlassen wurde, meldete er sich im November 1946 bei der Landesverwaltung Schleswig-Holstein zu dem Dienst zurück« Es wurde ihm eröffnet, seine Wiederbeschäftigung sei mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur NSDAP und zur SA von dem Ergebnis des Entnazi- * S' ’ fizierungs Verfahrens und unter Umständen noch v&feger* En t -Scheidung der Militärregierung abhängig« Auf dierAnffäfee des Klägers, auf Grund welcher Bestimmung er aus seinem Beamtenverhältnis entlassen sei, erteilte ihm das Amt für Inneres am 16« Dezember 1946 den Bescheid, daß er bisher aus seinem Amt nicht entlassen sei,daß aber seine Wiedereinstellung von Ergebnis der Entnazifizierung und der Genehmigung der Britischen Militärregierung abhänge. Durch Einreihungsbescheid vom 50, September 1947 wurde der Kläger zunächst in Kategorie III eingestuft» Gegen diesen Bescheid .legte-der Kläger fristgerecht Berufung ein« Am >6« Dezember 1947 erhielt der Kläger vom Entnazifizierungs-Hauptausschuß einen Bescheid, wonach dieser Ausschuß die Entlassung des Klägers empfohlen habe; diese werde mit Eintreten der Rechtskraft der BerufungsentScheidung auch nach dem 31« Dezember 1947 wirksam* Auf Anfrage des Klägers nach dem Grunde dieser Verfügung teilte die Personalabteilung des Innenministeriums nach Rückfrage beim Entnazifizierungsausschuß am 28« Januar 1948 mit, nach der Zonen-Exekutivanweisung Nr 3 sei ein Beamter, der gegen seine Ent- fernung aus dem Amt Berufung eingelegt habe, bis zur Bescheidung Uber die Berufung in seinem Amt zu belassen, wenn nicht der Ausschuß sofort die Entlassung empfohlen habe; der Entscheid des Entnazifizierungs-Hauptausschusses sei ergangen, damit die ausgesprochene Entlassung auch nach dem 31> Dezember 1947, an dem die Prist zur Entlassung aus politischen Gründen, ablaufe, rechtskräftig werden könne« « Am 19c März 1948 wurde der Kläger vom Berufungshauptausschuß in die Kategorie IV ohne Vermögenssperre eingereiht. Er bot dem Innenministerium seine Dienste an. Hit Schreiben vom 22» April 1948 wurde ihm erwidert, er sei auf Grund des erfolgreichen Ausgangs des Berufungsverfahrens im Besitze sei ner Beamtenrechte geblieben« Als er jedoch mehrfach um Gehaltszahlung bat, vertrat das beklagte Land mit Bescheid vom 13,. September 1948 den Standpunkt, der Kläger sei rechtswirksam aus seinem. Amt entlassen» Er habe keinen Anspruch auf *Wiedereinstellung bzw. Zahlung von Gehalt« Der Kläger hat Klage auf Zahlung seines Gej^-t^in.Höhe eines Teilbetrages von.:3 OOO DM n$bst 4 ft Zinsen?;fUr:. die Zeit ab 1« Juli 1945 erhoben« Das beklagte Land hat K^äge-abweisung beantragt» Es hat zunächst vorgetragen, der'Klä-' ger sei als Beamter aus dem Dienst entfernt worden und habe demgemäß seine Beamtenrechte verloren» Auf Grund landesgesetzlicher Regelung ständen ihm Ansprüche aus,Anlaß der Entnazifizierung nicht zu, da er in Gruppe IV eingestuft sei« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Ansprüche des Klägers auf Gehaltszahlung für die Zeit nach dem 15« September 1947 dem Grunde nach für gerechtfertigt er- klärt und sodann durch Endurteil das beklagte Land zur Zahlung von 3 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1948 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug die Ansicht vertreten, der Rechtsweg sei auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen Art 131 GrundG unzulässig. Bas Oberlandesgericht hat die Klage daraufhin als unzulässig abgewiesen. 4 Auf die Revision des Klägers ist das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen worden mit der Auflage, das Oberlandesgericht möge prüfen, ob die vom Revisionsgericht filr rechtswirksam erachtete Klagesperre des Art 131 durch eine anderweite landesgesetzliche Regelung beseitigt sei. ✓ Im Verlauf des Rechtsstreite hat der Kläger seit dem 1o Mai 1949 als Angestellter wieder Dienst für das beklagte Land geleistet. Er ist am 1.Juni 1950 zu dem Regierungs-,rat und am 1. April 1951 zu dem Oberregierungsrat ernannt worden. Am 10.März 1930 ist er im Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 44 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen in Kategorie V eingestuft worden. Er hat seine Ansprüche auf die Zeit bis zu dem 1. Mai 1949» dem fage seiner Einstellung als Angestellter beschränkt» Das Oberlandesgericht hat die angefochtenen landgerichtlichen Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederhcrstsliiung *. der landgerichtlichen Urteile, während das beklagt. um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründes 1) Der Kläger macht in Höhe eines Teilbetrages von 3000 DM Gehaltsansprüche für die Zeit ab 1« Juli 1945 -ursprünglich'ohne zeitliche Endbegrenzung - nach seinen Erklärungen im Berufungsrechtszug nach Rückverweisung der Sache durch den Senat nur noch bis zu dem 30-April 1949 geltend,, 'Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, daß er mit der Teilklage zunächst die zeitlich am weitesten zurückliegenden Beträge verlangt und nur, soweit Ansprüche aus der ersten Zeit nach dem 1« Juli 1945 nicht gegeben sind die folgenden Monatsgehälter bis zu dem 30« April 1949* Damit hat der Kläger die nach der Rechtsprechung des Senats (MDR 1952, 164) erforderliche Abgrenzung und Klarstellung der bei der Geltendmachung des Teilbetrages von 3000 DM zur Klage gestellten Ansprüche vorgenommen« Das Berufungsgericht hat dementsprechend auch für die ganze Zeit vom 1« Juli 1945 • , t bis 30« April 1949 Ansprüche des Klägers auf Gehalt*geprüft und verneint« # 2) Der Senat hat bereits in dem früheren in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt (Ziff 3 Jenes Urteils), daß der Kläger zu dem unter Art 1.31 GrundG fallenden Personenkreis gehört, weil er aus politischen Gründen nach dem Zusammenbruch aus seinem Amte ausgeschieden ist'« Daran ändert auch nichts der Hinweis der Revision, eine ordnungsmässige Entlassung, die der Zustellung ohne Einschränkung bedurft hatte, habe nicht Vorgelegen. Auch wenn die Erklärungen des beklagten Landes über das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses des Klägers während seiner Entnazifizierung unklar oder sogar widerspruchsvoll sein sollten, so ergibt — 6 —• sich aus dem Verhalten des beklagten Landes doch eindeutig , daß der Kläger aus politischen Gründen ausgeschieden ist und ohne Rücksicht auf das Portbestehen oder Nichtfortbestehen seines Dienstverhältnisses in der hier fraglichen Zeit nicht wieder verwendet worden ist, Pällt der Kläger aber unter den in Art 131 GrundG genannten Personenkreis, so stehen ihm nach § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, gegen dessen ’Rechtsgültigkeit im vorliegenden Pall Bedenken nicht bestehen (vgl BGHZ 14, 138 und den ähnlich liegenden Pall im Urteil des Senats vom 20* September 1954 - III ZR 77/53 -), ausser den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen das beklagte Land, als einem im Bundesgebiet befindlichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, auch für die Z.eit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG, also vor dem 1. April 1951, nicht zUw Auf Grund des Gesetzes zu Art 131 GrundG selbst stehen dem Kläger als einem in Kategorie V eingestuften, aber nicht wiedereingestellten.Beamten Ansprüche frühestens für die Zeit ab 1. April 1951, keinesfalls aber für die dem Klageanspruöh zugrundeliegende Zeit vom 1Juli 1945 bis 30. April 1949 zu,.Nur im Hinblick auf § 63 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, wonach die von Ländern nach dem 8« Mai 1943 erlassenen, eine für den Kläger günstigere Regelung enthaltenden Rechtsvorschriften unberührt bleiben, bedarf es der Prüfung*.ob solche günstigeren landesrechtlichen Regelungen bestehen« Unter solchen günstigeren landesrechtlichen Regelungen sind abef aus den auf Seite 27/35 des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats erörterten Gründen nur solche Regelungen zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der •• 7 - in Art 131 GrundG genannten Personenkreds materiell ordnen* Es bedarf also entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Prüfung, auf Grund welcher Vorschriften Gehaltsansprüche des Klägers aus seinem Beamtenyerhältnis auf Grund des früheren Rechts für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis 30. April 1949 ausgeschlossen sind, sondern nur der Prüfung, ob dem Kläger solche Ansprüche*'entgegen der Regelung .des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG landesrechtlich nach dem Zusammenbruch gewährt worden sind» Deshalb.kann es dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision gerechtfertigt sind, die Kontrollrats-Direk tive Nr *24 sei vom Berufungsgericht zu Unrecht auf den Kläger angewandt worden, sie stehe daher seinen Gehaltsansprüchen nicht entgegen«, Entscheidend ist allein, ob das Landes* recht ihm eine günstigere Stellung als § 77 GrundG gewährt hat * Wenn die Revision weiter ausführt, daß weder § 48 des Gesetzes zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10» Februar 1948 (GVB1 SchlH.1948, 39),’ noch § 6-der ersten Verordnung jzur • Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 28. März 1949 (GVB1 SchlH 1949, 55) auf den Kläger Anwendung finden und ihm deshalb Ansprüche auf Gehalt nicht nähmen, so sind auch diese Erwägungen der Revision unerheblich. Es ist im Hinblick auf § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht erforderlich, Gesetze aufzuzeigen, durch die dem Kläger Gehaltsansprüche für die Zeit vom 1« Juli 1945 bis 30. April 1949 genommen worden sind, sondern es müssen gerade solche Landesgesetze aufgezeigt werden, die dem Kläger für jene Zeit Ansprüche gewährt haben, ob- f 8 > < gleich er infolge seines auf politischen Gründen /beruhen-den Ausscheidens nicht im Dienst verwendet wurde;* tüas Vor« handensein solcher Gesetze wird aber von der Revision selbst nicht angenommen. Gehaitsä::sprüche-"stehen dem Kläger daher für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 30. April 1949 nicht zu. 3) Der Hinweis der Revision, das beklagte Land habe mit seinem Verhalten gegen die PÜrsorgepflicht des § 36 DBG ver-stossen» ist nicht näher begründet. Rin dem Kläger Schaden zufügender Verstoß gegen die PÜrsorgepflicht ist aus dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr.Beyer