* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 13 U 4072/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 13 U 4072/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. 2. Zu Unrecht will die Revision einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte daraus herleiten, daß diese den Kläger beim Abschluß des Kreditvertrages nicht über die hohe Verschuldung von GBl und ABI, deren "Großkreditgeberin" sie gewesen sei, aufgeklärt habe. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß aufgrund der Verschuldung der genannten Firmen das Projekt zu dem Scheitern verurteilt gewesen sei. Danach kann auch in dem Umstand, daß die Beklagte die GBl als Mithaftende in den Kreditvertrag eingebunden hat, die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes oder dessen Begünstigung nicht gesehen werden. 3. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch Prospekthaftungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Prospektherausgeberin war die GBl. Auf Seite 23 des Prospekts ist zwar unter der Überschrift nIhre Partner" neben anderen Unternehmen auch die Beklagte aufgeführt, und zwar mit dem kennzeichnenden Zusatz "Finanzierung". Daß sie in sonstiger Weise in Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin Einfluß auf die unternehmerische Planung oder die Werbung für das Projekt genommen oder jedenfalls den Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit erweckt hat (dazu Senatsurteil vom 21.

ProjektGBlWMRisikoZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III SR Z86/8B	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karl-Heinz SflHBB Ai
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
___________________  e.G.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder H. BflHI und F.	Am
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■I -
Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1987 - 13 U 4072/87 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 156.953 DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht legt die Kreditzusage der Beklagten vom 28. Dezember 1981 dahin aus, daß die Vorlage einer Kopie des Baugenehmigungsbescheides Auszahlungsvoraussetzung nur für den zur Baufinanzierung erforderlichen Kreditteil und nicht auch für die Finanzierung des Grundstückserwerbs sein sollte. Diese tatrichterliche Würdigung, die ausdrücklich auch die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (S 565 a ZPO).
2.	Zu Unrecht will die Revision einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte daraus herleiten, daß diese den Kläger beim Abschluß des Kreditvertrages nicht über die hohe Verschuldung von GBl und ABI, deren "Großkreditgeberin" sie gewesen sei, aufgeklärt habe. Die Revision beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die Bank den Kreditnehmer ausnahmsweise über Risiken der beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufklären muß, wenn sie selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen jedenfalls begünstigt oder wenn sie in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, daß dieses zu dem Scheitern verurteilt ist (Urteil vom 9. April 1987
4
 - Ill ZR 126/85 - WM 1987, 1546 m.w.Nachw.). Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß aufgrund der Verschuldung der genannten Firmen das Projekt zu dem Scheitern verurteilt gewesen sei. Danach kann auch in dem Umstand, daß die Beklagte die GBl als Mithaftende in den Kreditvertrag eingebunden hat, die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes oder dessen Begünstigung nicht gesehen werden.
3.	Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch Prospekthaftungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Prospektherausgeberin war die GBl. Auf Seite 23 des Prospekts ist zwar unter der Überschrift nIhre Partner" neben anderen Unternehmen auch die Beklagte aufgeführt, und zwar mit dem kennzeichnenden Zusatz "Finanzierung". Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, die Beklagte habe als Mitinitiatorin maßgeblich an der Prospektgestaltung mitgewirkt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 - WM 1985, 221, 223 f). Daß sie in sonstiger Weise in Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin Einfluß auf die unternehmerische Planung oder die Werbung für das Projekt genommen oder jedenfalls den Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit
 erweckt hat (dazu Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - Ill ZR 179/86 - BGHR BGB vor S 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 15 = WM 1988, 561, 562), macht der Kläger nicht geltend.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne