§ 1 des Staatsvertrages 1921 -- Art. 89 Abs. 1 GG - umfaßt das Recht auf Anlandungen, die nach dem 1. April 1921 aus der Ostsee entstanden sind, soweit nicht die in § 2 Buchst.a des Staatsvertrages oder § 1 Abs.3 des Bundeswasserstraßengesetzes bestimmten Ausnahmen vorliegen. Tatbestand Das Land Schleswig-Holstein als Kläger und die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte streiten über die eigen-tumsrechtlichen Verhältnisse einer südlich des Sportboothafens Dainp gelegenen früheren Teilfläche der Ostsee, die im Zuge des von privater Seite ab 1970 erfolgten Ausbaus dieses Hafens zu Land geworden ist und auf der sich heute die ebenfalls von privater Seite eingerichtete Erinnerungsstätte (Schiff auf Land) "Albatros - Rettung über See" befindet. Das streitige Veräußerungsentgelt ist zu Recht der Beklagten und nicht dem Kläger zugeflossen. Die Beklagte hat über das veräußerte Grundstück als berechtigte Eigentümerin verfügt und dadurch weder das Eigentum noch ein An-eignungs- oder Nutzungsrecht des Landes verletzt. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitige Fläche, bevor sie ab 1970 im Zuge der Hafenbaumaßnahmen in Damp vom Gewässer zu Land wurde, als seewärts der Küstenlinie gelegener Teil der Ostsee (§ 1 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. 1, : 171 Abs, 1 der Weimarer Reichsverfassung von :;l9l9 - WRj - und § 1 'des -Gesetzes über den Staatsvertrag -bett.:den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vorn' 29. Mai 1949 mach Art; 89 Abs. 1 GG und § 1 des Gesetzes über die Vermögens-' rechtlich4n Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Die gegenteilige (auch vom Landgericht vertretene) Auffassung des klagenden Landes, das einen Eigentumsverlust der Beklagten aus Buch III Kap. 61 § 2 des im hier maßgeblichen Teil Schleswigs nach Art. 65 EGBGB als Landesrecht fortgeltenden Jütechen Low herleitet ("Wente alle Vorstrande syn des Köning4s") und für sich ein Aneignungsrecht nach Art. 190 EGBGB in Verb, mit § 928 Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, verkennt die in der Weimarer Verfassung und im Staatsvert^ag 1921 reichsrechtlich getroffene Regelung. 5 Das durch Art. 97, 171 WRV,§ 1 StV 1921 begründete1 Recht des Deutschen Reichs an der Seewässerstraße Ostsee, das nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 WaStrVermG jetzt der Beklagten zusteht, umfaßt grundsätzlich auch das Recht auf Anlandungen, die nach dem 1. a) Nach der gemäß Art. 97 WRV im Staatsvertrag 1921 getroffenen Regelung ist das Deutsche Reich im Wege der Ge-äamtrechtsjiachfolge in alle Rechte und Pflichten der Länder an den übeijtgehenden Wasserstraßen eingetreten. Wie der erkennende Senat in der vorgenannten Entscheidung unter Hinweis auf Wortlaut, Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages bereits im einzelnen äusgefijlhrt hat (aaO, insoweit vollständig in NJW 1977, Petersen Deutsches Küstenrecht 1989 Rn. 1130 ff), zählt zu den vom Reich mit den Wasserstraßen erworbenen Nutzungs-rechten auch das hier streitige Recht auf Anlandungen. April 1921 außerhalb von Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen aus diesen durch Anlandungen oder Aufschüttungen entstanden sind (oder die zwar innerhalb dieses Bereichs liegen, aber für die Verwaltung der Wasserstraßen erforderlich sind), stehen deshalb dem Reich zu. Aus Art. 97 Abs. 1 WRV, wonach das Reich (nur) die "dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen" in sein Eigentum und seine Verwaltung übernommen hat, lassen sich gegen eine so verstandene - generalisierende - Regelung keine Bedenken herleiten. Gerade für den Staatsvertrag 1921 ist zudem anerkannt, daß er dem Reich auch Aufgaben und Rechtszuständigkeiten zuweist, die über Art. 97 Abs. 1 WRV hinausgehen (vgl. § 1 Abs.3 WaStrG gewährt den Ländern bestimmte Befugnisse, das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich zu nutzen, wobei in bestimmten Fällen ein Eigentumserwerb des jeweiligen Landes vorgesehen ist (vgl. b) Soweit das klagende Land nach Buch III Kap. 61 § 2 des Jütschen Low (Art. 65 EGBGB) und Art. 190 EGBGB, § 928 Abs. 2 BGB ein Aneignungsrecht an der streitigen früheren Wasserfläche für sich in Anspruch nimmt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß ein solches Aneignungsrecht jedenfalls nicht (mehr) dem Kläger, sondern aufgrund des StaatsVertrages 1921 jetzt der Beklagten zusteht. 207 f, 264 ff) dahin ausgelegt, daß der - nach der Behauptung des Klägers hier zunächst entstandene - Meeresstrand eine privateigentumsunfähige - im Öffentlichen Eigentum stehende - Sache sei, die nach Umwandlung in privateigentumsfähiges Land als herrenloses Grundstück dem Aneignungsrecht des Staates unterliege , und zwar vor 1900 nach Jütschem Low (Buch III Kap. 61 § 3: "Unde wat sonste nemandt thogehöret, dat gehöret dem Köninge"), nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aber vor Anlegung des Grundbuchs (Art. 186 EGBGB; Bek. d. April 1921 das Deutsche Reich und jetzt die Beklagte ist. Das Deutsche Reich ist nach dem Staatsvertrag 1921 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der Länder an den übergehenden Wasserstraßen eingetreten. Das Eigentum und die Rechtsverhältnisse der Wasserstraßen waren damit reichsrechtlich geregelt, entgegenstehendes Landesrecht wurde abgeändert und bestand ungeachtet Art. 1 Abs. 2, Art. 65 EGBGB nur in der Gestalt fort, die es durch den Staatsvertrag erhalten hat (vgl. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, wie das Beruf ungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, daß dem Kläger wegen der im Staatsvertrag 1921 getroffenen Regelung ein auf Jütsches Low und Art. 190 EGBGB, § 928 Abs. 2 BGB gestütztes Aneignungsrecht an der streitigen, nach dem 1. Ein solches Recht ist vielmehr grundsätzlich mit auf das Deutsche Reich und jetzt auf die Beklagte übergegangen . Mai 1965 (V ZR 10/63 = BGHZ 44, 27) ergibt sich nichts anderes; Soweit dort (entsprechend der vom Berufungsgericht für das Rechtsgebiet des Jütschen Low angenommenen Regelung) davon ausgegangen wird, daß der Meeresstrand privateigentumsunfähig sei, ist auf mögliche Ausnahmen aufgrund von Bundesoder Landesrecht ausdrücklich hingewiesen (aaO S. Die in dieser Vorschrift für Haffe, Seen und seeartige Erweiterungen von Wasserstraßen enthaltene Einschränkung der Nutzungsrechte des Reichs betrifft nicht das offene Küstenmeer der Ostsee, um das es hier geht. Entgegen der Annahme der Revision kann das klagende Land im Streitfall auch keine Rechte aus § 1 Abs.3 WaStrG für sich herleiten. Ostseewasserfläche zunächst Strand und letztlich ein Land-grundstück geworden ist, sind durch Dritte und nicht vom Kläger ausgeführt worden. Eine solche Übertragung (§ 1 Abs.3 Satz 3 WaStrG) ist zwar an keine bestimmte Form gebunden; die rein tatsächliche Nutzung durch einen Dritten oder sein überwiegendes Interesse daran reichen aber ebensowenig aus wie ein bloß stillschweigendes Dulden der Nutzung durch das Land. d) § 7 LWG kommt als Grundlage eines Eigentumsrechts des klagenden Landes an der streitigen früheren Ostseewasserfläche nicht in Betracht, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsfehler entschieden hat. Als landesrechtliche Bestimmung ist sie jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das Eigentum der Beklagten an der Seewasserstraße Ostsee einschließlich der Rechtsverhältnisse von Anlandungen, die nach dem 1. Das Berufungsgericht hat im übrigen angenommen, daß das Eigentum an der streitigen Fläche kraft Anwachses gemäß § 7 LWG ohnehin nicht dem Kläger, sondern nur wieder der Beklagten zukomme, wei1 diese auch Eigentümerin der westlich angrenzenden Ufergrundstücke sei. Die streitige, ab 1970 verlandete Fläche war hiernach als frühere Teilfläche der Ostsee ungeachtet der inzwischen eingetretenen Veränderung der Küstenlinie aufgrund der im Staatsvertrag 1921 getroffenen Regelung zur Zeit der Veräußerung durch die Beklagte deren Eigentum, so daß dem klagenden Land der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht .
Nachschlagewerks ja BGH 2 s__________1a
GG Art. 89* WKV Art. 97, 171? Ges, über den Staatstfe'rtrag : betr. den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich v. 29. Juli 1921, RGBl S. 961, §§ 1, 2? Bundeswasser-straßenvermogensG § 1; WaStrG § 1
Das Recht desBundes (Reichs ) an der Ostsee gem. § 1 des Staatsvertrages 1921 -- Art. 89 Abs. 1 GG - umfaßt das Recht auf Anlandungen, die nach dem 1. April 1921 aus der Ostsee entstanden sind, soweit nicht die in § 2 Buchst. a des Staatsvertrages oder § 1 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes bestimmten Ausnahmen vorliegen.
BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 286/87 - OLG Schleswig
■ LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
HI ZR 286/8?
Verkündet am:
1. Juni 1989 Freitag JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
"Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und-Forsten, pgaBBHWHl Weg <§M.
Kläger und Revisiönskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
DerlTI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom -1. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr; Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt?
Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. März 1987 wird zurückgewiesen.
Das Land hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Das Land Schleswig-Holstein als Kläger und die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte streiten über die eigen-tumsrechtlichen Verhältnisse einer südlich des Sportboothafens Dainp gelegenen früheren Teilfläche der Ostsee, die im Zuge des von privater Seite ab 1970 erfolgten Ausbaus dieses Hafens zu Land geworden ist und auf der sich heute die ebenfalls von privater Seite eingerichtete Erinnerungsstätte (Schiff auf Land) "Albatros - Rettung über See" befindet.
Die Beklagte hat die streitige Fläche nach katasteramtlicher Vermessung und Eintragung im Grundbuch an den privaten Träger der Erinnerungsstätte veräußert.
Das klagende Land verlangt Herausgabe des Veräußerungsentgelts. Es hat geltend gemacht: Die frühere Ostseewasserfläche sei durch Anschwemmung von Sand zunächst zu Meeresstrand geworden, der nicht eigentumsfähig sei, dann durch die Umgestaltung zur Erinnerungsstätte zu einer zwar eigentumsfähigen , aber herrenlosen Grundstücksfläche, die seinem alleinigen Aneignungsrecht unterliege. Die Beklagte habe dieses Aneignungsrecht durch die Veräußerung verletzt, so daß sie zur Herausgabe des erlangten Entgelts verpflichtet sei. Die Beklagte hat vorgetragen: Die streitige Fläche sei niemals Strand gewesen. Sie habe darüber als Berechtigte verfügt, weil sie ihr Eigentum an der früheren Wasserfläche nicht dadurch verloren habe, daß diese zu Land geworden sei.
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Das Landgericht hat. dein Zahlungsantrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des klagenden Landes, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Entscheiduncsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den aus § 816 BGB hergeleiteten Zahlungsanspruch des klagenden Landes ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Das streitige Veräußerungsentgelt ist zu Recht der Beklagten und nicht dem Kläger zugeflossen. Die Beklagte hat über das veräußerte Grundstück als berechtigte Eigentümerin verfügt und dadurch weder das Eigentum noch ein An-eignungs- oder Nutzungsrecht des Landes verletzt.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitige Fläche, bevor sie ab 1970 im Zuge der Hafenbaumaßnahmen in Damp vom Gewässer zu Land wurde, als seewärts der Küstenlinie gelegener Teil der Ostsee (§ 1 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968, BGBl. II S. 173 - WaStrG) im Eigentum der Beklagten stand.
Wer ursprünglich, in früheren Jahrhunderten, Eigentümer war, sofern ein Eigentumsrecht damals überhaupt in Betracht kam, kann auf sich beruhen. Als Teil der Seewasserstraße Ostsee ist die Fläche jedenfalls am 1. April 1921 nach
5
IjArt i 9? Äps. 1, : 171 Abs, 1 der Weimarer Reichsverfassung von :;l9l9 - WRj - und § 1 'des -Gesetzes über den Staatsvertrag -bett.:den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vorn' 29. Jüli 1921 (RGBl. S. 961) - Staatsvertrag (StV) 1921 ~ inldas Eigentum des Deutschen Reichs übergegangen und mit 1 Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 mach Art; 89 Abs. 1 GG und § 1 des Gesetzes über die Vermögens-' rechtlich4n Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai I 'S. 352) - WaStrVermG - Eigentum der Beklagten wobei Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts zu ist (vgl. Senatsurteile BGBZ 67, 152, 153 ff? 93, 1, 2 f m.w.Nachw.). ;
1951 (BGB:: geworden, -Verstehen "113 f; 10
i
2. j Die Beklagte hat ihr Eigentum an der streitigen- Fläche durch die ab 1970 eingetretene Verlandung nicht verlören, wie das Befrufungsgbricht rechtsfehlerfrei entschieden hat.
Die gegenteilige (auch vom Landgericht vertretene) Auffassung des klagenden Landes, das einen Eigentumsverlust der Beklagten aus Buch III Kap. 61 § 2 des im hier maßgeblichen Teil Schleswigs nach Art. 65 EGBGB als Landesrecht fortgeltenden Jütechen Low herleitet ("Wente alle Vorstrande syn des Köning4s") und für sich ein Aneignungsrecht nach Art. 190 EGBGB in Verb, mit § 928 Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, verkennt die in der Weimarer Verfassung und im Staatsvert^ag 1921 reichsrechtlich getroffene Regelung. Auf den Streit der Parteien darüber, wie im - einzelnen es in tat-
sächlicher {Hinsicht zu der Verlandung gekommen ist, insbesondere, ob die frühere Wasserfläche zunächst durch Anschwemmung von Sand zu , Strand und erst dann durch die Um-
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gestältüng zu der Erinnerungsstätte zu einem Landgrundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts geworden ist, kommt es dabei nicht an.
5 Das durch Art. 97, 171 WRV,§ 1 StV 1921 begründete1 Recht des Deutschen Reichs an der Seewässerstraße Ostsee, das nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 WaStrVermG jetzt der Beklagten zusteht, umfaßt grundsätzlich auch das Recht auf Anlandungen, die nach dem 1. April 1921 aus der Ostsee entstanden sind.
a) Nach der gemäß Art. 97 WRV im Staatsvertrag 1921 getroffenen Regelung ist das Deutsche Reich im Wege der Ge-äamtrechtsjiachfolge in alle Rechte und Pflichten der Länder an den übeijtgehenden Wasserstraßen eingetreten. Die bisher den Ländern zustehenden Rechte und Pflichten wurden mit Wirkung vom 1. April 1921 solche des Reichs. Durch den Eintritt in alle Rechte hat das Reich - Vorbehalt1ich bestimmter Einschränkungen - grundsätzlich auch das volle Nutzungsrecht an den in sein Eigentum übergehenden Wasserstraßen erworben (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 152, 156 ff).
Wie der erkennende Senat in der vorgenannten Entscheidung unter Hinweis auf Wortlaut, Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages bereits im einzelnen äusgefijlhrt hat (aaO, insoweit vollständig in NJW 1977,
31, 33 abgedruckt; s. auch Kowallik DVBl. 1986, 1088 ff; a.Ä. Petersen Deutsches Küstenrecht 1989 Rn. 1130 ff), zählt zu den vom Reich mit den Wasserstraßen erworbenen Nutzungs-rechten auch das hier streitige Recht auf Anlandungen. Diese werden nach dem Staatsvertrag, wie sich aus der in § 2
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Buchst, a StV 1921 für das "Recht der Landgewinnung" getroffenen Sonderregelung ergibt, zu den "Nutzungen" der Wasserstraßen gerechnet, die an sich mit dem Eigentum dem Reich zukommen und den Ländern nur ausnahmsweise zustehen, nämlich "an den Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen" und unter der weiteren Voraussetzung, daß ihre Ausübung nicht der Erfüllung der dem Reich an den Wasserstraßen obliegenden Aufgaben und der Fürsorge für einen guten Uferschutz widerstreitet. Neulandflächen, die nach Inkrafttreten des StaatsVertrages am 1. April 1921 außerhalb von Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen aus diesen durch Anlandungen oder Aufschüttungen entstanden sind (oder die zwar innerhalb dieses Bereichs liegen, aber für die Verwaltung der Wasserstraßen erforderlich sind), stehen deshalb dem Reich zu. Das Recht der Landgewinnung ist dabei, wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergibt (vgl. Senat aaO), umfassend zu verstehen. Angesichts der Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Ländern und im Hinblick auf die Vielfalt der Begriffe in den unterschiedlichen Rechtsordnungen sind nicht nur künstlich herbeigeführte, sondern auch natürliche Anlandungen erfaßt (vgl. Holtz/Kreutz/ 'Schlegelberger Das Preußische Wassergesetz 1955 § 1 Anm. 9). Die am 1. April 1921 zwischen der Wasserstraße und den üfergrundstücken nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 284, 287 m.w.Nachw.) gebildete Eigentuxnsgrenze wird insoweit - anders als es sonst im Wasserrecht vielfach der Fall ist (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 92, 326) - nicht (mehr) verändert. Aus Art. 97 Abs. 1 WRV, wonach das Reich (nur) die "dem
allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen" in sein Eigentum und seine Verwaltung übernommen hat, lassen sich gegen eine so verstandene - generalisierende - Regelung keine Bedenken herleiten. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfolge, wie sie im Grenzbereich generalisierender Regelungen nicht ungewöhnlich ist. Gerade für den Staatsvertrag 1921 ist zudem anerkannt, daß er dem Reich auch Aufgaben und Rechtszuständigkeiten zuweist, die über Art. 97 Abs. 1 WRV hinausgehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 152, 157/158 m .w.Nachw.).
Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der aufgrund der Weimarer Reichsverfassung durch den Staatsvertrag 1921 geschaffene Rechtszustand bestehengeblieben. § 1 Abs. 1 Satz 4 WaStrVermG bestimmt, daß die insoweit getroffene eigentums- und vermögensrechtliche Regelung sinngemäß weitergilt (vgl. dazu auch BVerfGE 21, 312, 322 f sowie Senatsurteile BGHZ 84, 59 und vom 1. Dezember 1983 - III ZR 183/82 = LM WaStrVermG Nr. 2 = BGHWarn 1983 Nr. 361). § 1 Abs. 3 WaStrG gewährt den Ländern bestimmte Befugnisse, das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich zu nutzen, wobei in bestimmten Fällen ein Eigentumserwerb des jeweiligen Landes vorgesehen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 93, 113; vom 22. Januar 1987 - III ZR 167/85 = BGHR GVG § 13 Bundeswasserstraße 1.und WaStrG § 1 Abs. 3 Satz 1 Rechtsweg 1 = LM WaStrG Nr. 8 = BGHWarn 1987 Nr. 25; BGHZ 102, 1, 5/6 und vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 = BGHR GVG §13 Bundeswasserstraße 3 und WaStrG § 1 Abs. 3 Satz 1 Rechtsweg 3, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Interessen, öffentliche 1,' § 1 Abs. 3 Satz: 2 Drittnutzer 1 und § 1 Abs. 3
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Satz 3 Nutzungsbefugnis 1 = LM WaStrG Nr. 10 = BGHWarn 1988 Nr. 66).
b) Soweit das klagende Land nach Buch III Kap. 61 § 2 des Jütschen Low (Art. 65 EGBGB) und Art. 190 EGBGB, § 928 Abs. 2 BGB ein Aneignungsrecht an der streitigen früheren Wasserfläche für sich in Anspruch nimmt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß ein solches Aneignungsrecht jedenfalls nicht (mehr) dem Kläger, sondern aufgrund des StaatsVertrages 1921 jetzt der Beklagten zusteht.
Das Berufungsgericht ist dem klagenden Land (und dem Landgericht) im Ausgangspunkt gefolgt. Es hat die genannten Bestimmungen unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschlüsse vom 21. Mai 1969 - 2 W 82/68 - und vom 26. Oktober 1977 - 2 W 42/75; vgl. auch Kahler Schleswig-Holsteinisches Landesrecht 2. Auf1. 1923 S. 207 f, 264 ff) dahin ausgelegt, daß der - nach der Behauptung des Klägers hier zunächst entstandene - Meeresstrand eine privateigentumsunfähige - im Öffentlichen Eigentum stehende - Sache sei, die nach Umwandlung in privateigentumsfähiges Land als herrenloses Grundstück dem Aneignungsrecht des Staates unterliege , und zwar vor 1900 nach Jütschem Low (Buch III Kap. 61 § 3: "Unde wat sonste nemandt thogehöret, dat gehöret dem Köninge"), nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, aber vor Anlegung des Grundbuchs (Art. 186 EGBGB; Bek. d. PrJM v. 2. Dezember 1925, PrGS S. 175) nach Art. 190 EGBGB und § 928 Abs. 2 BGB und seither in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften (RGZ 71, 63, 67 f; RG
JW 1915, 799 f; RGZ '137, 263, 267 f). Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist hinsichtlich.der Anwendung des Jütschen Low irrevisibel (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO) und läßt im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß Inhaber des vorgenannten Aneignungsrechts jedenfalls seit dem 1. April 1921 das Deutsche Reich und jetzt die Beklagte ist. Die Grundsätze der Senatsentscheidung BGHZ 67, 152 sind auch im Streitfall anwendbar. Das Deutsche Reich ist nach dem Staatsvertrag 1921 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der Länder an den übergehenden Wasserstraßen eingetreten. Das Eigentum und die Rechtsverhältnisse der Wasserstraßen waren damit reichsrechtlich geregelt, entgegenstehendes Landesrecht wurde abgeändert und bestand ungeachtet Art. 1 Abs. 2, Art. 65 EGBGB nur in der Gestalt fort, die es durch den Staatsvertrag erhalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 152, 156; Friesecke WaStrG 2. Aufl. S 3 Rn. 7). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, wie das Beruf ungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, daß dem Kläger wegen der im Staatsvertrag 1921 getroffenen Regelung ein auf Jütsches Low und Art. 190 EGBGB, § 928 Abs. 2 BGB gestütztes Aneignungsrecht an der streitigen, nach dem 1. April 1921 aus der Ostsee entstandenen Anlandungsfläche nicht zusteht. Ein solches Recht ist vielmehr grundsätzlich mit auf das Deutsche Reich und jetzt auf die Beklagte übergegangen .
Aus der zu den Rechtsverhältnissen am Meeresstrand im Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts er-
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gangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1965 (V ZR 10/63 = BGHZ 44, 27) ergibt sich nichts anderes; Soweit dort (entsprechend der vom Berufungsgericht für das Rechtsgebiet des Jütschen Low angenommenen Regelung) davon ausgegangen wird, daß der Meeresstrand privateigentumsunfähig sei, ist auf mögliche Ausnahmen aufgrund von Bundesoder Landesrecht ausdrücklich hingewiesen (aaO S. 31). Eine derartige anderweitige Regelung enthält der Staatsvertrag 19 21.
c) Eine der in § 2 Buchst, a StV 1921 oder § 1 Abs. 3 WaStrG zugunsten der Länder bestimmten Ausnahmen liegt nicht vor.
Die an der Küste der Ostsee südlich des Hafens Damp gelegene streitige Fläche fällt nicht unter § 2 Buchst, a StV 1921. Die in dieser Vorschrift für Haffe, Seen und seeartige Erweiterungen von Wasserstraßen enthaltene Einschränkung der Nutzungsrechte des Reichs betrifft nicht das offene Küstenmeer der Ostsee, um das es hier geht. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Soweit der Senat in der bereits mehrfach genannten Entscheidung BGHZ 67, 152 die Nordseeküste und die Außenweser erwähnt hat (aaO unter I 2 c bb = vollständig in NJW 1977, 31, 33 abgedruckt), ist damit auf die besonderen Verhältnisse im ehemals oldenburgischen Teil des niedersächsischen Wattenmeeres abgestellt.
Entgegen der Annahme der Revision kann das klagende Land im Streitfall auch keine Rechte aus § 1 Abs. 3 WaStrG für sich herleiten. Die Maßnahmen, die nach dem Vortrag des
Klägers dazu geführt haben, daß aus der streitigen früheren
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Ostseewasserfläche zunächst Strand und letztlich ein Land-grundstück geworden ist, sind durch Dritte und nicht vom Kläger ausgeführt worden. Eine eigene Nutzung des Bundeseigentums an der Seewasserstraße durch den Kläger liegt nicht vor. Der Kläger hat auch keine ihm zustehenden Nutzungsbefugnisse auf Dritte übertragen. Eine solche Übertragung (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG) ist zwar an keine bestimmte Form gebunden; die rein tatsächliche Nutzung durch einen Dritten oder sein überwiegendes Interesse daran reichen aber ebensowenig aus wie ein bloß stillschweigendes Dulden der Nutzung durch das Land. Art und Umfang der übertragenen Nutzungsbefugnisse müssen vielmehr in jedem Einzelfall klar und eindeutig bestimmt sein und nach außen in Erscheinung treten (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 = BGHR WaStrG § 1 Abs. 3 Satz 3 Nutzungsbefugnis 1 = LM WaStrG Nr. 10 = BGHWarn 1988 Nr. 66 m.w.Nachw.). Wenn das Berufungsgericht im Streitfall mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte das Vorliegen eines Übertragungsakts verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein in der Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung nach § 101 d des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG - i.d.F. vom 7. Juni 1971, GVOBl. S. 327; jetzt i.d.F. vom 17. Januar 1983, GVOBl. S. 24, m. Änd. zuletzt vom 19. Dezember 1983, GVOBl. S. 458) kann die Übertragung einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis nicht erblickt werden. Soweit der erkennende Senat in dem der vorgenannten Entscheidung vom 3. März 1988 (aaO) zugrundeliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als damaliger Vorinstanz (SchlHAnz. 1986, 138) eine Übertragung der Nutzungsbefugnis durch schlüssiges
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Verhalten angenommen hat, ist dies auf den vorliegenden Fall, der anders gelagert ist, nicht übertragbar.
i
d) § 7 LWG kommt als Grundlage eines Eigentumsrechts
des klagenden Landes an der streitigen früheren Ostseewasserfläche nicht in Betracht, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsfehler entschieden hat.
Die Vorschrift regelt eigentumsrechtliche Fragen, die sich aus der Verlandung von Gewässern ergeben. Als landesrechtliche Bestimmung ist sie jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das Eigentum der Beklagten an der Seewasserstraße Ostsee einschließlich der Rechtsverhältnisse von Anlandungen, die nach dem 1. April 1921 aus der Wasserstraße entstehen, durch den Staatsvertrag 1921 abschließend geregelt ist. Gegenüber dem Landesrecht kommt der reichs-und jetzt bundesrechtlichen Regelung, wie ausgeführt, der Vorrang zu. Für die verfassungsrechtlichen Normen (Art. 97, 171 WRV; Art. 89 GG) versteht sich dies von selbst. Die im Staatsvertrag 1921 (§ 1 Abs. 1 Satz 4 WaStrVermG) getroffene Regelung setzt sich als die spätere und speziellere reichs-und jetzt bundesrechtliche Regelung auch gegenüber Art. 1 Abs. 2, Art. 65 EGBGB durch.
Das Berufungsgericht hat im übrigen angenommen, daß das Eigentum an der streitigen Fläche kraft Anwachses gemäß § 7 LWG ohnehin nicht dem Kläger, sondern nur wieder der Beklagten zukomme, wei1 diese auch Eigentümerin der westlich angrenzenden Ufergrundstücke sei. Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben.
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3. Die streitige, ab 1970 verlandete Fläche war hiernach als frühere Teilfläche der Ostsee ungeachtet der inzwischen eingetretenen Veränderung der Küstenlinie aufgrund der im Staatsvertrag 1921 getroffenen Regelung zur Zeit der Veräußerung durch die Beklagte deren Eigentum, so daß dem klagenden Land der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht .
Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Engelhardt Halstenberg
Werp
llinne
Krohn