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BGH · ill ZR 286/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ill ZR 286/54

c) 50 DM als teilweisen Ersatz dafür, daß seine im Mai 1951 eingebrachte Bewerbung um Zulassung zur Anwaltschaft aus dem gleichen Grunde abgelehnt und ihm dadurch bis Eebruar 1952 - in diesem Monat wurde der Kläger nach Erlaß des Riedersächsischen Gesetzes vom 24c Dezember 1951 wieder als Anwalt zugelassen - der Anwaltsberuf verschlossen wurde =.Das Dandgerieht hat die Klage abgewiesene Das Obersgericht hat dagegen das beklagte Band entsprechend dem Klagantrag zur Zahlung von 170 DM und - mit einem kleinen Abstrich - von Zinsen verurteilte Das Land verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils o Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisione , Entscheidungsgründeg Das Berufungsgericht gründet sein verurteilendes Erkenntnis auf eine vom Kläger behauptete Amtspfliehtverlet-zung des öffentlichen Klagers-, Dieser habe fahrlässig gegen den Kläger das Entnazifizierungsverfahren eingeleitet, obwohl die für die Einleitung von Entnazifizierungsverfahren in § 15 Abs 2 Verfahrensordnung in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen vom 28o September 1948 (Amtsblatt für Eiedersachsen S 293} vorgesehene Frist' be^. Nach jener Bestimmung hat der öffentliche Kläger auch nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung der Verordnung (26, April 1948) ein Entnazifizierungsverfahren dann einzuleiten, wenn der Betroffene Mwegen einer anhängigen Strafverfolgung nicht erreichbar war", Faß letzteres während des Laufes der sechsmonatigen Frist der Fall gewesen sein mußte, verlangte die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nichtc Zwar sprach- sier". Sinnverwandt mit dieser Vorschrift beruhte die Regelung in Buchst b auf der Erwägungs Ein Betroffener, der wegen einer anhängigen Strafverfolgung zeitweise nicht erreichbar war, hat dadurch, daß er auf diese Weise gegen ihn sprechende Verdachtsgründe lieferte und schwerer zu fassen war, sich gleich einem strafwürdigen Nationalsozialisten auch für die Zukunft derart aus dem allgemeinen Kreis der Betroffenen herausgehoben, daß er ohne zeitliche Schranke im Entnazifizierungsverfahren zur Rechenschaft gezogen werden kann und solle Da im gegenwärtigen Pall der Kläger vor dem Nürnberger Tribunal angeklagt worden und in dieser Zeit nicht erreichbar war, war der öffentliche Kläger an die Einhaltung einer Prist bei der Einleitung des Entnazi'fizierungsverfah-rens nicht gebunden. Das beklagte, Land hat diese Behauptungen bestritten o Zu dem Vorbringen, das jedenfalls dann, wenn der öffentliche Kläger die behauptete unzutreffende Auskunft erteilt hätte, im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB schlüssig wäre, hat das Berufungsgericht PestStellungen nicht, getroffen, von seiner Auffassung aus auch nicht zu treffen brauchen0 ’ sondern auch die verspätete Einlegung der Berufung nicht beachtet und habe, dadurch* daß er ihn in Kategorie III eingestuft und ihm die Ausübung eines öffentlichen Amtes verboten habe., zugleich seine "Entlassung" ausgesprochen, obwohl diese Maßnahme gemäß § 11 der GrundsatzVerordnung von dem Gebietsbeauftragten hätte für zulässig erklärt werden müssen» Bas beklagte Land ist diesem Vortrag entgegengetretenD . Nach den Richtungen, ob die Berufung wirklich verspätet eingelegt worden ist und ob den Ausschuß ein Verschulden trifft, wenn er dies nicht erkannt hat , ist der Streitfall nach der tatsächlichen Seite noch nicht geklärt» Was den Ausspruch der "Entlassung" anlangt, so hat der Berufungsausschuß in seinem .Spruch die in § 9 der GrundsatzVerordnung für Angehörige der Kategorie III vorgeschriebenen Verbote aufgenommeno Da der Kläger bereits seit dem Zusammenbruch und der Beseitigung des Volksgerichtshofs ohne Amt war, war die Auffassung, daß es in einem solchen Fall der Einschaltung des Gebietsbeauffragten nicht bedurfte, wenn nicht die allein richtige, so auf jeden' Fall vertretbar» ,, Der vom Berufungsgericht, nicht geprüfte, nach seiner Grundauffassung auch nicht zu prüfende Vorwurf ist an Hand des § 29 Verfahrensordnung zu beurteilen,, Nach dieser Bestimmung konnte der Minister innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung eines Entnazifizierungs-susschusses die Angelegenheit dem Landesausschuß vorlegen, wenn er die Entscheidung für offensichtlich verfehlt hielt oder diese im Widerspruch zu den Bestimmungen des geltenden Entnazifizierungsrechts stand* Da nicht geklärt ist, in welchem Umfang in der Angelegenheit Fehler zu dem Nachteil des Klägers unterlaufen sind, ferner nicht feststeht, aus welchem Grunde der Minister den'Anregungen des Klägers nicht entsprochen hat, läßt sich nicht -Beurteilen, oh und inwiefern der Minister schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat* Überbrückungshilfe gekommen wäre* Erst wenn der Kläger dies darzutun vermag, kann er geltend machen«, daß er durch seine ungünstigere Einstufung einen Nachteil davongetragen hat* Dem Berufungsgericht kann Vorbehalten werden, sich nötigenfalls mit den von der Revision noch ins Treffen geführten (Jesiehtspunkten zu befassen-, einmal* die politische Belastung des Klägers würde unter allen Umständen dazu geführt haben, daß ihm unter der damaligen Herrschaft des numerus clausus die Zulassung zur Anwaltschaft versagt worden wäre, zu dem anderen* die Zulassung habe nach der einschlägigen AV d Nds MdJ vom 8* Bebruar 1950 -± Nds Rpfl 31 die Vorlage einer Entnaz ifi z i e rungs ent s che i dung vorausgesetzt der Kläger hätte daher gemäß § 14 Yerfahrensordnung selbst di Einleitung des Entnazifizierungsverfahrens gegen sich beantra gen müssen und wäre sodann nach aller Voraussicht und Erfahrung in Kategorie III eingereiht worden; Entsprechendes gelte für die t)berbrückungshilfeä Ob und inwieweit den vom Kläger geltend gemachten Kla* gegiiinden die Bestimmung des § 839 Abs 3 BOB entgegensteht, laßt sich ebenfalls gegenwärtig von hier aus nicht abschließend beurteilen *■ Auf einen Aufopferungsanspruch laßt sieh das Klagebegehren nicht stützen* Darin, daß der aus seinem Amt bereits ausgeschiedene Kläger eine seiner Meinung nach zu Unrecht vorgenommene Einstufung in Kategorie III mit den von ihm behaupteten Eolgewirltungen erfahren hat, liegt nicht ein ausgleiehsfadliger Eingriff in sein "Eigentum” u Die Klage ist nach: alledem weder im Sinne einer Zusprechung noch im Sinne einer Abweisung zur Entscheidung reif «, Die Sache muß zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Die kosten der Revision, deren Streitwert unter 500 DM liegt, hat das beklagte Land unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf § 97 Abs 1 und 3 ZPO au tragena ■

Zitierte Normen: § 15 VELKDVerfVwGVerfO § 563 ZPO
BetroffeneLandVerordnungBerufungsgerichtBestimmungöffentlichKlägerKategorie

Volltext der Entscheidung

Für das tfachschiagewerlc
 Nicht für die Amtliche Sammlung
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 besetz s
Reehtssatzs
 Verordnung über das Verfahren zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung im i,ande Niedersachsen vom 30» März 194-8? § 15 Abs 2 Buchst d,
Gegen einen Betroffenen.? der wegen einer anhängigen Strafverfolgung nicht erreichbar war? konnte ein Entnazifizierungsverfahren ohne Einhaltung der sonst hierfür vorgesehenen Frist auch dann eingeleitet werden? wenn die Nichterreichbarkeit
 des Betroffenen schon vor Beginn jener Frist lag
 Aktenzeichens ill ZR 286/54
Urt. du BGH vom 3c Mai 1956
LG Hannover OLG Celle
 Verkündet laut Protokoll am 3* Mai 1936 yogi? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e n d.e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Landes Riedersachsen«, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern*
Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionsklägers*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo Pro
 gegen
den Senatspräsidenten z0Wyb Rechtsanwalt Günther N4
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten:,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o Mai 1956 unter Mitwirkung des .Senat spräsidenten Profo Brc Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br, Weber, Br* Arndt und Br3 Hußla
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesge-riehts in Gelle vom 8«, Oktober 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das. Berufungsgericht zurückver-wiesen»
Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen

Tatbestands
 Der Klager, zunächst Rechtsanwalt und Notar, trat im Jahre 1934 in den Reichsjustizdienst ein, wo er ab 10 Januar 1935 als Oberlandesgerichtspräsident in Braunschweig und ab lc Juli 1944 als Senatspräsident am■•¥:©''l'ksg,eri.chtshof tätig warc Nach dem Zusammenbruch wurde er vor dem Militärgerichtshof in Nürnberg angeklagt, jedoch im Dezember 1947 freigesprochen, Am 4, Juni 1948 wurde er aus der Internierungshaft entlassen und meldete sich anschließend in Seesen bei dem Einwohnermeldeamt und bei der Polizei.- Im Entnazi-fizierung sverfähren wurde er sodann von dem Entnazifizierungs hauptaussclraß in Braunschweig am 24. Juni 1949 in Kategorie IV.. auf die Berufung des Öffentlichen Klägers vom lerufungs-ausschuß am 5c Juni 1950 in Kategorie III eingestuft. Der letztere Entscheid sprach gegen den Kläger das in § 9 der Verordnung über Rechtsgrundsätze der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 3, Juxi 1946 (GV3I 68 - in folgendem GrundsatzVerordnung ~) enthaltene Verbot aus, als Anwalt tätig zu sein oder als Beamter des öffentlichen Dienstes ein Amt zu bekleiden□ In den Monaten Juli und August 1950 regte * der Kläger ohne Erfolg bei dem Niedersächsischen Minister des Innern an, seine Angelegenheit im Hinblick auf angebliche Verfahrensmängel in Anwendung des § 29 der Verordnung über das Verfahren zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 30, März 1948 (CrVBl 41 - Verfahrensordnung -) dem Landesausschuß vorzule-geile	ly
 Im Zusammenhang mit dem' gegen ihn durchgeführten Ent-nazifizierungsverfahren ;und seiner Einstufung in Kategorie III hat der Kläger Organen und Bediensteten des beklagten Landes AmtspflichtverletZungen vorgeworfen und verlangt von dem beklagten Land ihm aus diesen Pflichtwidrigkeiten angeblich erwachsene Schäden ersetzt. Er begehrt
s
 
a)	die Rückzahlung von 2Ö DM von ihm entrichteter Kosten des Berufungsverfahrene,
b)	100 DM als teilweisen Ersatz dafür, daß sein im Jahre 1950 hei der Oberfinanzdirektion in Hannover gestellter Antrag, ihm als ausgeschiedenera Beamten eine Üherhrückungshilfe gemäß den 'Richtlinien der Bunde stagsaus s chxi s s e (s c Amtsblatt für Riedersachsen 1950, 432 ff) zu gewähren, im Hinblick auf seine Einstufung in Kategorie III abgelehnt wurde.,
c)	50 DM als teilweisen Ersatz dafür, daß seine im Mai 1951 eingebrachte Bewerbung um Zulassung zur Anwaltschaft aus dem gleichen Grunde abgelehnt und ihm dadurch bis Eebruar 1952 - in diesem Monat wurde der Kläger nach Erlaß des Riedersächsischen Gesetzes vom 24c Dezember 1951 wieder als Anwalt zugelassen - der Anwaltsberuf verschlossen wurde =.
Das Dandgerieht hat die Klage abgewiesene Das Obersgericht hat dagegen das beklagte Band entsprechend dem Klagantrag zur Zahlung von 170 DM und - mit einem kleinen Abstrich - von Zinsen verurteilte Das Land verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils o Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisione ,
i I
Entscheidungsgründeg
 Das Berufungsgericht gründet sein verurteilendes Erkenntnis auf eine vom Kläger behauptete Amtspfliehtverlet-zung des öffentlichen Klagers-, Dieser habe fahrlässig gegen den Kläger das Entnazifizierungsverfahren eingeleitet, obwohl die für die Einleitung von Entnazifizierungsverfahren in § 15 Abs 2 Verfahrensordnung in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen vom 28o September 1948 (Amtsblatt für Eiedersachsen S 293} vorgesehene Frist' be^. - I - ■ f1 !;r reits abgelaufen und eine der in § 15 Abs 2 aufgeführten

L -■
Ausnahmen von dem Frlstenlauf nicht gegeben gewesen sei«,
Fieser Auffassung,' die auf die von der Revision erhobenen sachlich-rechtlichen Bügen im vollen Umfang auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist, kann jedoch nicht beigetreten werden» Sie wird der Bedeutung und der Tragweite, die die Bestimmung des § 15 Abs 2 Buchst b hat, nicht gerecht. Nach jener Bestimmung hat der öffentliche Kläger auch nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung der Verordnung (26, April 1948) ein Entnazifizierungsverfahren dann einzuleiten, wenn der Betroffene Mwegen einer anhängigen Strafverfolgung nicht erreichbar war", Faß letzteres während des Laufes der sechsmonatigen Frist der Fall gewesen sein mußte, verlangte die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nichtc Zwar sprach- sier". von einer anhängigen und nicht von einer anhängig gewesenen Strafverfolgung, aber durch den Gebrauch der Vergangenheitsform "nicht erreichbar wnr,f, deutete sie auch auf die zurückliegende Zeit, Eine ■ andere Aus3.egung liefe auch ihrem Sinn und Zweck zuwider0 Fas wird in besonderem Maße deutlicha
 wenn man den weiteren Ausnahmefall zu dem Vergleich he ran zieht- ,• den die Vorschrift in Buchst c regeltec Fanaeh war die Ein^ leitung eines Verfahrens dann nicht fristgebunden, wenn der Betroffene sich einer strafbaren Handlung als Nationalsozlallst • schuldig gemacht hatter Fie Verordnung stellte hier gerade auf Vorkommnisse ab, die sich vor ihrer Verkündung ereignet hatten, Ihr lag. hier der Gedanke zugrunde, daß ein Betroffener, der sich als Nationalsozialist strafbar gemacht hatte, damit einen Tatbestand gesetzt hat, der die eingehende Überprüfung des Betroffenen und gegebenen Falles dessen; Maßregelung im Entnazifizierungsverfahren auf jeden Fall ohne Rücksicht auf den Zeitäblauf nach sich ziehen müsse. Sinnverwandt mit dieser Vorschrift beruhte die Regelung in Buchst b auf der Erwägungs Ein Betroffener, der wegen einer anhängigen Strafverfolgung zeitweise nicht erreichbar war, hat dadurch, daß er auf diese Weise gegen
 ihn sprechende Verdachtsgründe lieferte und schwerer zu fassen war, sich gleich einem strafwürdigen Nationalsozialisten auch für die Zukunft derart aus dem allgemeinen Kreis der Betroffenen herausgehoben, daß er ohne zeitliche Schranke im Entnazifizierungsverfahren zur Rechenschaft gezogen werden kann und solle
 Da im gegenwärtigen Pall der Kläger vor dem Nürnberger Tribunal angeklagt worden und in dieser Zeit nicht erreichbar war, war der öffentliche Kläger an die Einhaltung einer Prist bei der Einleitung des Entnazi'fizierungsverfah-rens nicht gebunden. Das Berufungsurteil, das von der entgegengesetzten Auffassung ausgeht, kann daher mit der vorliegenden Begründung nicht aufrecht erhalten werden,
II,.
Die Verurteilung des beklagten Landes erweist sich gegenwärtig auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO)..
Io Der Kläger, hat seine Klage noch darauf gestützt, •der öffentliche Kläger hatte pflichtwidrig die Berufung ver^ spätet eingelegt und habe, üm ihre angebliche Rechtzeitigkeit darzutun, dem Berufungsausschuß den Zeitpunkt, an dem ; die Entscheidung des erstinstanziellen Spruchausschusses dem öffentlichen Kläger zugestellt worden sei, unrichtig angegeben. Das beklagte, Land hat diese Behauptungen bestritten o Zu dem Vorbringen, das jedenfalls dann, wenn der öffentliche Kläger die behauptete unzutreffende Auskunft erteilt hätte, im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB schlüssig wäre, hat das Berufungsgericht PestStellungen nicht, getroffen, von seiner Auffassung aus auch nicht zu treffen brauchen0 ’
to Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger auch Pflichtverletzungen auf Seiten des Berufungsausschusses gel-
tend gemacht c Er sieht sie darins Der Ausschuß habe nicht nur die verspätete Einleitung des Verfahrens.; sondern auch die verspätete Einlegung der Berufung nicht beachtet und habe, dadurch* daß er ihn in Kategorie III eingestuft und ihm die Ausübung eines öffentlichen Amtes verboten habe., zugleich seine "Entlassung" ausgesprochen, obwohl diese Maßnahme gemäß § 11 der GrundsatzVerordnung von dem Gebietsbeauftragten hätte für zulässig erklärt werden müssen» Bas beklagte Land ist diesem Vortrag entgegengetretenD .
Nach den Richtungen, ob die Berufung wirklich verspätet eingelegt worden ist und ob den Ausschuß ein Verschulden trifft, wenn er dies nicht erkannt hat , ist der Streitfall
 nach der tatsächlichen Seite noch nicht geklärt» Was den Ausspruch der "Entlassung" anlangt, so hat der Berufungsausschuß in seinem .Spruch die in § 9 der GrundsatzVerordnung für Angehörige der Kategorie III vorgeschriebenen Verbote aufgenommeno Da der Kläger bereits seit dem Zusammenbruch und der Beseitigung des Volksgerichtshofs ohne Amt war, war die Auffassung, daß es in einem solchen Fall der Einschaltung des Gebietsbeauffragten nicht bedurfte, wenn nicht die allein richtige, so auf jeden' Fall vertretbar»
Eine Entscheidung der Präge, ob die Haftung des Ausschusses und damit die des beklagten Landes nur in dem beschränkten Umfang des § 839 Abs 2 BGB besteht, ist derzeit nicht geboten»
3o Bern Niedersächsischen Minister des Innern hat der Kläger zur weiteren Rechtfertigung der Klage zu dem Vorwurf .ge'~ machtj dieser habe ungeachtet der ihm’unterbreiteten Mängel des Verfahrens die Angelegenheit des Klägers nicht dem Landesausschuß vorgelegt und damit die Aufhebung des ungesetzlichen Verfahrens’ verhindert»
,, Der vom Berufungsgericht, nicht geprüfte, nach seiner Grundauffassung auch nicht zu prüfende Vorwurf ist an Hand des § 29 Verfahrensordnung zu beurteilen,, Nach dieser Bestimmung konnte der Minister innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung eines Entnazifizierungs-susschusses die Angelegenheit dem Landesausschuß vorlegen, wenn er die Entscheidung für offensichtlich verfehlt hielt oder diese im Widerspruch zu den Bestimmungen des geltenden Entnazifizierungsrechts stand* Da nicht geklärt ist, in welchem Umfang in der Angelegenheit Fehler zu dem Nachteil des Klägers unterlaufen sind, ferner nicht feststeht, aus welchem Grunde der Minister den'Anregungen des Klägers nicht entsprochen hat, läßt sich nicht -Beurteilen, oh und inwiefern der Minister schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat*
4o Zu Bemerken ist schließlich folgendes?
Der Kläger hat noch vorgebracht, sowohl die Verfahrensordnung als auch die Grundsatzverordnung seien zu demindest teilweise nichtig, erstere, weil sie von dem Entnazifizierungsminister statt von der allein hierzu ermächtigten Gesamtregierung erlassen worden sei, letztere, weil sie in § 9 weitergehende Sühnemaßnahmen vorsehe, als nach der Verordnung' , - v Nr 110 der Britischen Militärregierung zulässig ‘gewesen sei. Beide Vordergerichte haben diese Ansicht des Klägers aBgelehnt und die. Bestimmungen für wirksam erlassen angesehen, Angesichts ihrer mit Beachtlichen Gründen Belegten Auffassung kann von einem Verschulden einer deutschen Dienststelle Bei dem Erlaß der Bestimmung und Bei ihrer Anwendung als einer gültigen Regelung nicht gesprochen werden„
Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgelassen, ob der Kläger Bei einer - endgültigen - Einstufung in Kategorie IV in den Genuß der. Überbrückungshilfe gekommen
 wäre* Erst wenn der Kläger dies darzutun vermag, kann er geltend machen«, daß er durch seine ungünstigere Einstufung einen Nachteil davongetragen hat* Dem Berufungsgericht kann Vorbehalten werden, sich nötigenfalls mit den von der Revision noch ins Treffen geführten (Jesiehtspunkten zu befassen-, einmal* die politische Belastung des Klägers würde unter allen Umständen dazu geführt haben, daß ihm unter der damaligen Herrschaft des numerus clausus die Zulassung zur Anwaltschaft versagt worden wäre, zu dem anderen* die Zulassung habe nach der einschlägigen AV d Nds MdJ vom 8* Bebruar 1950 -± Nds Rpfl 31 die Vorlage einer Entnaz ifi z i e rungs ent s che i dung vorausgesetzt der Kläger hätte daher gemäß § 14 Yerfahrensordnung selbst di Einleitung des Entnazifizierungsverfahrens gegen sich beantra gen müssen und wäre sodann nach aller Voraussicht und Erfahrung in Kategorie III eingereiht worden; Entsprechendes gelte für die t)berbrückungshilfeä
 Ob und inwieweit den vom Kläger geltend gemachten Kla* gegiiinden die Bestimmung des § 839 Abs 3 BOB entgegensteht, laßt sich ebenfalls gegenwärtig von hier aus nicht abschließend beurteilen *■
Auf einen Aufopferungsanspruch laßt sieh das Klagebegehren nicht stützen* Darin, daß der aus seinem Amt bereits ausgeschiedene Kläger eine seiner Meinung nach zu Unrecht vorgenommene Einstufung in Kategorie III mit den von ihm behaupteten Eolgewirltungen erfahren hat, liegt nicht ein ausgleiehsfadliger Eingriff in sein "Eigentum” u
Die Klage ist nach: alledem weder im Sinne einer Zusprechung noch im Sinne einer Abweisung zur Entscheidung reif «, Die Sache muß zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Die kosten der Revision, deren Streitwert unter 500 DM liegt, hat das
 beklagte Land unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf § 97 Abs 1 und 3 ZPO au tragena ■
Lr, Geiger	Rietsehel	Jr,	Weber
 Dr:. Arndt
 Drv Hußla