Nachdem der Kläger und sein Sohn in He^^BP erfahren hatten, wo sich der Schlüssel zur Wohnung der Erblasserin befand, begaben sie sich zu dem Gemeindebüro * Der Bürgermeister der beklagten Gemeinde war .jedoch ‘dienstlich abwesend* Der anwesende Wohnungsamtsleiter F^HH^ verweigerte die Herausgabe der Schlüssel und berief sich dabei auf eine Anweisung des Bürgermeisters, den Schlüssel an niemanden herauszugeben* Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisende!EntScheidung im wesentlichen folgendes ausgeführts Es könne offen bleiben, ob das Verhalten des Bürgermeisters und des Wohnungsamtsleiters überhaupt als eine Amtspflichtverletzung anzusehen sei und ob ihnen ein Verschulden zur Last liege0 Denn eine Amtspflicht, den Schlüssel herauszugeben, habe nur gegenüber dem -Sohn des Klägers als A’lleinerben, nicht aber gegenüber dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten bestehen können«, Bürgermeister und Wohnungsamtsleiter hätten deshalb schon denkgesetzlich keine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzen können«, . Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß die sich aus der amtlichen Verwahrung des Wohnungsschlüssels für den Bürgermeister der beklagten Gemeinde ergebenden Amtspflichten auch dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten gegenüber bestanden hätten« Das ist jedoch nicht richtig«, Zwar wird von der Rechtsprechung der Kreis der ’♦Dritten'» im Sinne des §839 BGB sehr weit gezogen und werden dazu nicht nur mit weiteren Nachweisen)0 Die Frage, ob im Einzelfall eine bestimmte Person als ein derartiger "Dritter” anzusehen ist, dem gegenüber eine Amtspflicht besteht, muß sich im wesentlichen nach dem Zweck entscheiden, dem die Amtspflicht zu dienen bestimmt ist (RGZ 140, 424 ,74277; BGHZ 1, 388 75947 und 10, 123 /JZff)* Hieran gemessen aber kann der Kläger nicht, als ein "Dritter” anerkannt werden, dem gegenüber der beklagten Gemeinde eine durch Weigerung der Herausgabe des Schlüssels zur Wohnung der Erblasserin verletzte Amtspflicht obgelegen hätte«, Wie der Kläger in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, war der Schlüssel der Gemeinde "zur amtlichen Verwahrung und Aushändigung an den Erben" übergeben wordene» Die sich aus der Verwahrung des Schlüssels ergebenden Amtspflichten beschränkten sich ihrer Natur nach ausschließlich auf den Sohn des Klägers als Erben der verstorbenen Frau ^er Kläger selbst hatte als Pflichtteilsberechtigter lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem,Erben«, Das Bestehen dieser ausschließlich schuldrechtlichen Beziehungen des Klägers'zu dem Erben reicht aber nicht aus, auch den Kläger in den Kreis der Dritten, denen gegenüber sich aus der Verwahrung des Wohnungsschlüssels Amtspflichten ergaben, mit einzubeziehen, mag sich auch die Art und Weise, wie die hier in Rede stehenden Amtspflichten von den beteiligten Beamten wahrgenommen wurden, nachteilig für den Kläger ausgewirkt haben«, Die sich aus §§ 2303? Pflichtteilsberechtigten und den mit der Wahrnehmung der sich aus der amtlichen Verwahrung des Schlüssels zur Wohnung der Erblasserin ergebenden Aufgaben betrauten Beamten her, da sich die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten in den schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Erben erschöpft» Bas Verhältnis des Klägers als . Die Bestimmung des § 139 ZPO soll die Parteien keinesfalls davon entlasten, von sich aus alles zur Begründung ihrer Klage Erforderliche vorzutragen und unter Beweis zu stellen« Die Nichtausübung des Fragerechts des Gerichts könnte deshalb nur dann einen Revisionsgrund abgeben, wenn das Berufungsgericht hatte erkennen müssen, daß der Kläger lediglich aus Versehen oder wegen falscher Beurteilung der Rechtslage es unterlassen habe, nähere Behauptungen in der hier interessierenden Richtung aufzusteilen« Davon aber kann keine Rede sein« Der Vortrag des Klägers konnte, nicht anders verstanden werden, als daß er ausschließlich eigene Schadensersatzansprüche, die ihm nach seiner Meinung persönlich gegen die Beklagte zustanden, geltend machen wolle« Ein Anhaltspunkt, der das Berufungsgericht v/ar in,'''de#-Richtung,* daß den Kläger gegebenenfalls auch Ansprüche^ seines Sohnes in eigenem Namen geltend machen wolle, nicht gegeben, zu demal der Sohn selbst in einem gesonderten Prozeß Ansprüche gegen die beklagte Gemeinde erhoben hatte«,
•? Verkündet laut Protokoll am 110 Juli 1955 Vogt, Justizobersekretär 'als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZE 286/53 -To Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dr0rer0polP Adolf Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dre gegen die Gemeinde HeflHP) vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„ Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr0 Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr0 Weber, Dr« Kreft und Dr0 Hußla für Recht erkannt; Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom ’22« September 1953 wird zurückgewiesen0 Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tra-gen0 Von Rechts wegen 2 - *£> Tatbestands Der Kläger ist ein Sohn der am 1«, Oktober 1952 in verstorbenen Frau Henriette DfUHB^ Alleiniger Erbe der Verstorbenen ist der Sohn Klaus des Klägers, während dieser selbst durch letztwillige Verfügung seiner Mutter enterbt ist* Frau D(BHP wohnte bis zu ihrem Tode in einem früher ihr gehörigen Hause in Hef^ das sie noch zu ihren Lebzeiten der beklagten Gemeinde übereignet hatte«. Nach ihrem Tode gab ein Nachbar den Schlüssel zu der Wohnung der Verstorbenen auf dem Gemeindebüro ab und der Bürgermeister der Beklagten nahm ihn in amtliche Verwahrung«, Am 30o Oktober 1952 fuhren der Kläger und sein Sohn Klaus von ihrem Wohnort nach Klaus DMBft wollte den Nachlaß in Besitz nehmen und der Kläger beabsichtigte, als Pf licht.-teicLsberechtlgter bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnissea zugegen zu sein«, Nachdem der Kläger und sein Sohn in He^^BP erfahren hatten, wo sich der Schlüssel zur Wohnung der Erblasserin befand, begaben sie sich zu dem Gemeindebüro * Der Bürgermeister der beklagten Gemeinde war .jedoch ‘dienstlich abwesend* Der anwesende Wohnungsamtsleiter F^HH^ verweigerte die Herausgabe der Schlüssel und berief sich dabei auf eine Anweisung des Bürgermeisters, den Schlüssel an niemanden herauszugeben* Der Kläger und sein Sohn fuhren darauf unverrichteter Dinge nach zurück«, Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des ihm aus seiner vergeblichen Reise nach HeflBBMP angeblich erwachsenen Schadens in Höhe von 47?50 DM nebst Zinsen* % X S Das Landgericht hat die - zunächst auch gegen den Bürgermeister TfllB und den Wohnungsamtsleiter erhobene - Klage abgewiesen mit der Begründung, daß’ es an einem Verschulden der beteiligten Beamten fehle«. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch gegen die beklagte Gem:ein-de weiter«, Diese bittet um Zurückweisung der Revision« Bntscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisende!EntScheidung im wesentlichen folgendes ausgeführts Es könne offen bleiben, ob das Verhalten des Bürgermeisters und des Wohnungsamtsleiters überhaupt als eine Amtspflichtverletzung anzusehen sei und ob ihnen ein Verschulden zur Last liege0 Denn eine Amtspflicht, den Schlüssel herauszugeben, habe nur gegenüber dem -Sohn des Klägers als A’lleinerben, nicht aber gegenüber dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten bestehen können«, Bürgermeister und Wohnungsamtsleiter hätten deshalb schon denkgesetzlich keine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzen können«, . Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß die sich aus der amtlichen Verwahrung des Wohnungsschlüssels für den Bürgermeister der beklagten Gemeinde ergebenden Amtspflichten auch dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten gegenüber bestanden hätten« Das ist jedoch nicht richtig«, Zwar wird von der Rechtsprechung der Kreis der ’♦Dritten'» im Sinne des §839 BGB sehr weit gezogen und werden dazu nicht nur * I i ' -■'*» n ^ «—* die bei dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen gerechnet, deren Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden (RGZ 170, 129 JT35/5 138, 309 753.37* mit weiteren Nachweisen)0 Die Frage, ob im Einzelfall eine bestimmte Person als ein derartiger "Dritter” anzusehen ist, dem gegenüber eine Amtspflicht besteht, muß sich im wesentlichen nach dem Zweck entscheiden, dem die Amtspflicht zu dienen bestimmt ist (RGZ 140, 424 ,74277; BGHZ 1, 388 75947 und 10, 123 /JZff)* Hieran gemessen aber kann der Kläger nicht, als ein "Dritter” anerkannt werden, dem gegenüber der beklagten Gemeinde eine durch Weigerung der Herausgabe des Schlüssels zur Wohnung der Erblasserin verletzte Amtspflicht obgelegen hätte«, Wie der Kläger in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, war der Schlüssel der Gemeinde "zur amtlichen Verwahrung und Aushändigung an den Erben" übergeben wordene» Die sich aus der Verwahrung des Schlüssels ergebenden Amtspflichten beschränkten sich ihrer Natur nach ausschließlich auf den Sohn des Klägers als Erben der verstorbenen Frau ^er Kläger selbst hatte als Pflichtteilsberechtigter lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem,Erben«, Das Bestehen dieser ausschließlich schuldrechtlichen Beziehungen des Klägers'zu dem Erben reicht aber nicht aus, auch den Kläger in den Kreis der Dritten, denen gegenüber sich aus der Verwahrung des Wohnungsschlüssels Amtspflichten ergaben, mit einzubeziehen, mag sich auch die Art und Weise, wie die hier in Rede stehenden Amtspflichten von den beteiligten Beamten wahrgenommen wurden, nachteilig für den Kläger ausgewirkt haben«, Die sich aus §§ 2303? 2314 BGB ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten stellen keine Beziehungen zwischen dem ( - 5 Pflichtteilsberechtigten und den mit der Wahrnehmung der sich aus der amtlichen Verwahrung des Schlüssels zur Wohnung der Erblasserin ergebenden Aufgaben betrauten Beamten her, da sich die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten in den schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Erben erschöpft» Bas Verhältnis des Klägers als . Pflichtteilsberechtigten zu den hier beteiligten Beamten ist nicht anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen dem Bürgen des Pfandgläubigers und dem pfändenden Gerichtsvollzieher, das ebenfalls keine Amtspflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Bürgen zu begründen vermag (RGZ 147? 142 /X43/ und 140? 43 /?J57) o Bie Revision vertritt weiter die Auffassung, daß eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beklagten Gemeinde auch in deren sonstigem Verhalten gegenüber dem Kläger zu erblicken seio Bie Gemeinde habe es in ihrem Antwortschreiben auf die Schreiben des Klägers vom 7c und 13« Oktober 1952 an der gebotenen Klarstellung der Rechtsverhältnisse fehlen lassen und durchihre zu demindest unvollständige Auskunft den Kläger zu Schritten veranlaßt» die ihm Schaden gebracht hätten« Bamit stützt der Kläger den Klageanspruch nunmehr auch auf einen ganz anderen Sachverhalt, als er nach dem Tatbestand des Berufungsurteils in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden ist« Bort war von der nunmehr herangezogenen Korrespondenz~zwischen dem Kläger und der Beklagten noch nicht die Rede* Mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen kann der Kläger jedoch in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, so daß sich ein sachliches Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt« Schließlich macht die Revision noch geltendt Es könne kein Zweifel daran' sein, daß der Erbe mit dem . V * sfß 6 ~ Vorgehen des Klägers, seines Vaters, durchaus einverstanden sei, so daß eine Ermächtigung für den Kläger, im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen die Beklagte vorzugehen, zu unterstellen sei« Palls dies dem Berufungsgericht zweifelhaft gewesen wäre, hätte es gemäß § 139 ZPO auf die etwaige mangelnde Aktivlegitimation des Klägers hinweisen müssen«. Der Kläger würde alsdann erklärt haben, daß er zu seinem Vorgehen von seinem Sohn, dem Erben, ermächtigt worden sei«, Er würde überdies, wenn es darauf angekommen wäre, noch eine Abtretungserklärung seines Sohnes herbeigeführt haben«. Auch diese Verfahrensrüge der Revision ist jedoch unbegründet« Die Bestimmung des § 139 ZPO soll die Parteien keinesfalls davon entlasten, von sich aus alles zur Begründung ihrer Klage Erforderliche vorzutragen und unter Beweis zu stellen« Die Nichtausübung des Fragerechts des Gerichts könnte deshalb nur dann einen Revisionsgrund abgeben, wenn das Berufungsgericht hatte erkennen müssen, daß der Kläger lediglich aus Versehen oder wegen falscher Beurteilung der Rechtslage es unterlassen habe, nähere Behauptungen in der hier interessierenden Richtung aufzusteilen« Davon aber kann keine Rede sein« Der Vortrag des Klägers konnte, nicht anders verstanden werden, als daß er ausschließlich eigene Schadensersatzansprüche, die ihm nach seiner Meinung persönlich gegen die Beklagte zustanden, geltend machen wolle« Ein Anhaltspunkt, der das Berufungsgericht X zur Ausübung „des Fragerechts hätte veranlassen müssen? v/ar in,'''de#-Richtung,* daß den Kläger gegebenenfalls auch Ansprüche^ seines Sohnes in eigenem Namen geltend machen wolle, nicht gegeben, zu demal der Sohn selbst in einem gesonderten Prozeß Ansprüche gegen die beklagte Gemeinde erhoben hatte«, I * - 7 ~ ll n. * x) ft Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet und muß dieser gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels belastet werden« DrpGeiger Rietschel Dr0Weber Dr„Kreft BR JDr.Hußla ist beur- laubt und kann deshalb nicht unterschreiben« Dr« (Steiger \ «1