Nr Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Bezember.1952 unter Mit-. Zivilsenats des Qberlandesge riclits in Büsseldorf vom 9« August 1951 aufgeho ben Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen« Wagen wurde* dem Metzgermeister und Lebensmittelhändler übergeben und für diesen am 9* August 1945 auf Grund einer von am 7 wert gewesene Durch den Umbau zu einem Lastkraftwagen und lange Benutzung sei der Wagen für ihn wertlos geworden« • . Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklag« te verurteilt., an den Kläger einen Personenkraftwagen Marke Opel P 4 von der Güte, in.d.er sich der Wagen des Klägers gleicher Art im Sommer 1945 zur Zeit der Be- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung ein-gelegt mit dem Antrag auf Klagabweisung« Im Berufungs- verfahren hat der Kläger nur noch.den Antrag auf Zahlung von 2500 DM nebst Zinsen gestellt« Das Berufungsgericht hat in der Verlesung des ur- sprünglich nur hilfsweise gestellten Zahlungsantrages als Hauptantrag eine Anschlußberufung gesehen und im Urteil ausgesprochen, dass durch den Übergang zur Zahlungs- digt seic‘ Den Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den Das Berufungsgericht hat in dem in der Schlußver handlung allein gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von 2500 DM, der ursprünglich nur Hilfsantrag gev/esen war eine Anschlußberufung erblickt® Das ist nicht gerechtfertigt® Die.Anschliessung an eine Berufung erfolgt nach Schriftsatz des Klägers vom 14v April 195*1 nicht ange sehen werden® Wenn es auch der Bezeichnung als Berufungs anschlußschrift nicht bedurfte, so mußte doch aus dem Schriftsatz mindestens ersichtlich sein, dass, der Kläger eine Abänderung des Urteils erster Instanz anstrebte (Stein Jonas ZPO 17»Aufl In diesem Schrift satz kündigte der Kläger aber nur an, Vorsorglich erneut den Hilfsantrag” auf Verurteilung zur Zahlung von 2500 DM verlesen zu wollen. ohne zü widersprechen, sich in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht auf den blossen Zahlungsantrag ein-gelassen hat Zahlungsantrag als alleinigem Antrag ist die Erledigung des zunächst gestellten Antrags auf Lieferung eines Kraft Zu treffend hat deshalb das Berufungsgericht das landge richtliche Urteil dahin abgeändert, dass die Verurtei lung zur Lieferung eines Kraftwagens entfällt« Es war aber nicht gerechtfertigt, die Berufung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt zu erklären« Diese be hielt ihre Bedeutung gegenüber dem abgeänderten Antrag des Klägers bei.« als Dienstherrin auch nicht* In der Revision wird lediglich bezüglich der Entnahme der Beschlagnahmebescheini-gung aus den Akten durch den Angestellten PfHH^ die Haftung der Beklagten mit der Begründung bestritten, ger Überlegung erkennen müssen und können, dass sein Tun rechtswidrig war« Mit Recht hat deshalb das Berufungo 219 ff) lässt sich nicht herleiten, daß die Wegnahme des Wagens durch generelle Anordnungen oder Ermächtigungen der Militärregierung gedeckt gewesen sei*. alle tatsächlichen und rechtlichen Streitfra-gen in Prozessen zu entscheiden, die auf Wiedererlangung von Fahrzeugen oder auf Schadensersatz für den Verlust von Fahrzeugen gerichtet sind, welche angeblich auf Grund von Anordnungen der Militärregierung beschlagnahmt, verkauft, oder übertragen worden waren (vgl Ziff 3 a)« In Ziff 4 c dieses Bescheides ist eine Ausnahme von dieser Ermächtigung für den Fall gemacht, dass ein Befehl einer Dienststelle der Militärregierung oder eines ihrer Offiziere streitig ist, der das Eigentum an einem Kraftwagen einer Person unmittelbar und ohne Einschaltung einer zu- Gerade ein solcher Befehl an einen für die Erfassung und Vergebung von Kraftfahrzeugen nicht zuständigen Kriminalbeamten, steht hier in Frage? Denn dort ist,in Ziff 3 für die Übertragung von Kraft-fahrzeugen zwischen Privatpersonen im gleichen Kreis ein Auftrag.der Militärregierung an den Oberbürgermei- wenn er eine solche .einholte und-dass er seine Amtspflicht der Militärregierung gegenüber und zugleich durch unbefugten -Eingriff in das Eigentum des Klägers auch diesem gegenüber verletzte? Eine solche Bescheinigung hätte, da der Kläger abwesend war-, seiner Buchhalterin ausgestellt werden müssen, die sich deshalb nach der Wegnahme des gewandt habe, von diesem aber abgewie Wagens an sen worden sei* Mindestens hätten die Beamten der Beklag ten die Berechtigung zu ihrem Vorgehen in einem genauen Die Beamten der Beklagten hät ten somit schuldhaft dem Kläger die Nachprüfung ihrer Behauptung unmöglich gemacht, dass der Wagen mit Zustim mung der Militärregierung dem Kläger entzogen worden und sie hätten ihm so den gegenteiligen Beweis vereitelt gers auszugehen, dass zu der Inanspruchnahme des Kraftwagens nicht ermächtigt gewesen sei Die Bescheinigung sei somit überhaupt kein taugliches Beweismittel gewesen, ihr Verlust für den Kläger daher belanglos Das Berufungsgericht hat zu dieser Aussage nicht Ausdrücklich Stellung genommen«, Ist sie rieh-dann konnte die Beschlagnahmeverfügüng weder in der Kläger ist dann durch ihren Verlust die'Beweisführung nicht erschwert worden,. Dem Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und der Ver de fügung über den Wagen auf Grund von Aktenünterlagen,. ren Pehlen das Berufungsgericht der Beklagten zur Last legt, nachzuprüfen, wäre nur dadurch möglich gewesen, daß die Besatzungbehörde um eine Auskunft'über die Richtig August 1945 - den Wagen des unter Gesetz Hr 52 fallenden Klägers weggenomnen und W0||als Bedarfsträger überwiesen habe. gen die Beklagte einstehen mußo.Der Pall der Vorlagepflicht nach Art 3 Abs.2 AHK-Gesetz Nr 13.in der Auslegung durch AHK-Gesetz Hr 71 (ABI AHK 73 S 1399) war somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gegeben* zu demal durch die Aussage Br^B^ und durch Vorlegung von Urkundenkopien wahrscheinlich gemacht war* dass die politische Polizei trag oder mit Ermächtigung der Militärregierung gehandelt hatte, möglich, ja nach Art 3 Abs 2 des AHK-Gesetzes Nr 13 diese Erkenntnismöglichkeit zu erschöpfen- von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers ausgehen und eine Amtspflichtverletzung bejahen» Die Rüge eines Ver- stosses gegen die Pflicht,, den gesamten Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen (§ 286 ZPO), ist somit berechtigt» Mit der Begründung des Berufungsgerichts ist das angefochtene Zwischenurteil schon aus diesem Grunde Das Berufungsgericht hat auch die Vorschrift des Die Präge der Beweislast braucht jedoch nicht er örtert zu werden, denn erste Voraussetzung für einen er folgversprechenden Versuch, den Wagen zurückzuerlangen« hatte sich um Aufklärung bemüht, wie das Schreiben sei nes Rechtsanwalts Dr vom 20«Oktober 1948 an den Chef der Polizei, in. Januar 1949 (ebenda Bl 22) war der zu.einem Lastkraftwagen umgebäute Wagen des Klägers am 26* Juni 1947 mit einem.anderen Kennzei -chen in Essen erneut zugelassen worden* Fahrzeughalter und Standort des Wagens blieben dem Strassenverkehrsamt wie der Kriminalpolizei, die das Strassenzentralamt in Bielefeld um Ermittlungen ersucht hatte, unbekannt (eben da Bl 22/30, 26/35)« Gelang es selbst den Behörden nicht zu ermitteln, wo der Wagen verblieben war und hatten sie dem Kläger eigene Nachforschungen unmöglich gemacht, indem sie ihm die Beschlagnahmebescheinigung vorenthielten und seiner Buchhalterin gegenüber jede Auskunft verweigerten, so beruhte es. nicht auf Verschulden des Klägers, wenn ihm maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung (RGZ Nicht geprüft hat das Berufungsgericht die Frage, ob Klage aus Amtshäftung sein - weil er ohne Auftrag oder Ermächtigung der Militärregierung erfolgte, dann ist es geboten, ihn wie eine Enteignung zu behandeln, da er sich Juni 1952, BGHZ 6, 270 /2907)«> Wie hoch eine solche Ent-Schädigung zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab e.! • • * werden,.wenn keine besonderen Gründe eine Festsetzung-der Entschädigung unter dem gemeinen Wert.im Einzelfall als erforderlich erscheinet lassen (BGHZ 6, 270 /?9j7) «> Umstän-de, die eine unter oder über der Vergütung des gemeinen V/er- .sen, sind bisher nicht vorgetragen *• Ob der Betrag von 480 RM, den auf Grund der Schätzung gezählt hat, lichkeit besteht0 Deshalb kann die auf Amtshaftung gestützte Forderung weder dem Grunde nach anerkannt, noch in voller Höhe als unbegründet angesehen werden* Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil mit der vom Be- Das angefochtene Urteil ist auch nicht mit der Be-gründung aufrecht zu erhalten, dass dem Kläger Entschädigungsansprüche zustehen, die sich bei genehmigter Wegnahme Das ergibt sich für die Entschädigung auf Grund der Verwaltungsanweisung Nr 122 aus deren Wortlaut, für die Entschädigung bei enteignungsgleichem Eingriff aus den Grundsätzen, die der Grosse Senat für Zivilsachen in dem angeführten Beschluß entwickelt hat® urteilen« Entscheidend tritt aber hier noch hinzu,, daß nicht festgestellt ist, ob die von W^^^HP gezahlten 480 RM an den Kläger abgeführt worden sind.. che noch jetzt ganz oder teilweise bestehen oder ob sie etwa voll weggefallen sind« Infolgedessen kann über die Klagforderung unter dem Gesichtspunkt der hier behandelten Entschädigungsandprüche auch nicht dem Grunde nach entschieden werden® Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens?an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*Dieses wird, falls der Betrag von 480 RM nicht dem gemeinen Wert entsprochen haben sollte, zu prüfen haben, ob für einen Mehrbetrag etwa aufzukommen hat, falls er als der durch die Maßnahmen Begünstigte anzusehen ist, . und ob insoweit etwa wegen der Bestimmung in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB die Klage aus Amtshaftung jedenfalls teil^ weise unbegründet ist® Auf die Amtshaftung wird es aber nur ankommen, wenn die Klage unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung nach der Verwaltungsanweisung Hr 122 oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht oder doch nicht voll begründet ist®
3 ♦ Verkündet am 15»Januar 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit R vertreten der Stadtgemeinde M durch den Rat der Gemeinde, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br $ gegen den Bauunternehmer Adolf F ' xn Nr Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Bezember.1952 unter Mit-. Wirkung der Bundesrichter Prof« Br«Meiß, Br« Pagendarm, Rietschel, Br«Weber und Br.Kreft für Recht erkannt % Auf die Revision der beklagten Stadtgemeinde wird das Ui’teil dos 1. Zivilsenats des Qberlandesge riclits in Büsseldorf vom 9« August 1951 aufgeho ben Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen« Von Rechts wegen * 0 0 Tat be st and % • ^ t* * Der der städtischen Polizei in MflHü angehören- de $ inzwischen verstorbene Kriminalbeamte liess • • • • 9 im Sommer 1945 durch den Polizeibeamteh B^HiV in • • Abwesenheit des Klägers, der wegen seiner Zugehörigkeit • * «*• • * t . • * . , #•••••••*••• zur NSDAP unter das Gesetz Nr 52 fiel, einen diesem gehö t' • renden Personenkraftwagen Marke Opel P 4 wegnehmen« Der • • • • B Wagen wurde* dem Metzgermeister und Lebensmittelhändler übergeben und für diesen am 9* August 1945 auf Grund einer von am 7 August 1945. unterschrieben Beöchlagnahmebescheinigung zugelassen, die später von deni Polizeiangestellten nommen.worden ist« den Zulassungsakt ent • ♦ . WdBlB zahlte am 31» Dezember 1945 den Taxpreis von 480 HM auf ein Konto "Verwahrung11, bei der Polizeikas- ce der Beklagten ein?. Diese Kasse (Abwicklung) gab den Be- • • trag am*10« Januar 1946 weiter an die Stadtkasse, wo er auf Hinterlegungskonto verbucht wurde« Der Kläger behauptet, die Polizei habe sich ihm • * * • * * gegenüber einer AmtspflichtVerletzung schuldig gemacht« Sie habe ihm keine Beschlagnahmebescheinigung ausgestellt, __ • habe den Wagen gar nicht benötigt, es habe • • sich bei der Beschlagnahme des Wägens um reine Willkür, begangen aus politischen Gründen, gehandelt,«. Der Wagen sei damals in gutem Zustand und nach heutigem Geld 2500 DM ♦ wert gewesene Durch den Umbau zu einem Lastkraftwagen und lange Benutzung sei der Wagen für ihn wertlos geworden« • . 1'• Der Kläger hat in erster Linie beantragt, die Be-klagte zu verurteilen, an ihn einen in gutem Zustand i * % befindlichen Opel-Kraftwagen derselben Ausführung oder einen Wagen gleicher Art und Güte zu übergeben, hilfs- • • • weise hat er 2500 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagzustel- » • . * • * lung gefordert« • • ; * . \ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« babe den Wagen im Auftrag oder auf Grund einer Er- • # . * * . . mächtigung der Militärregierung, zu deren politischer * - • * • Polizei er abgestellt gewesen sei, in Anspruch genommen« Die Zahlungsforderung sei überdies zu hoch« * • • Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklag« te verurteilt., an den Kläger einen Personenkraftwagen Marke Opel P 4 von der Güte, in.d.er sich der Wagen des Klägers gleicher Art im Sommer 1945 zur Zeit der Be- schlagnahme befand, oder einen anderen Persononkraftwa- * gen desselben Wertes zu liefern« * Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung ein-gelegt mit dem Antrag auf Klagabweisung« Im Berufungs- verfahren hat der Kläger nur noch.den Antrag auf Zahlung von 2500 DM nebst Zinsen gestellt« * • • • m « Das Berufungsgericht hat in der Verlesung des ur- » • • • % • • sprünglich nur hilfsweise gestellten Zahlungsantrages als Hauptantrag eine Anschlußberufung gesehen und im Urteil ausgesprochen, dass durch den Übergang zur Zahlungs- t klage die Berufung der Beklagten in der Hauptsache erle- i \ r V. t •# * % •• • s • # • * * »• \ i * •* •iS t 0 4 i digt seic‘ Den Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den # Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die Kosten an das Landgericht zurückverv/iesen«, • m • • • • • Mit der Revision erstrebt die Beklagte A.ufhebung des Zwischenurteils, Zurückweisung der .Anschlußberufung des Klägersj.Klagabweisung, hilfsweise Zurückverweisung an das Berufungsgericht® * • • • • Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen® • « * / I V• • « • Das Berufungsgericht hat in dem in der Schlußver handlung allein gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung • • von 2500 DM, der ursprünglich nur Hilfsantrag gev/esen war eine Anschlußberufung erblickt® Das ist nicht gerechtfertigt® Die.Anschliessung an eine Berufung erfolgt nach 9 • % Abs'1 2P0 durch Einreichung einer Berufungsanschluß • • Schrift.® An dieser fehlt es®. Als solche kann auch der • ♦ * • Schriftsatz des Klägers vom 14v April 195*1 nicht ange sehen werden® Wenn es auch der Bezeichnung als Berufungs # anschlußschrift nicht bedurfte, so mußte doch aus dem Schriftsatz mindestens ersichtlich sein, dass, der Kläger eine Abänderung des Urteils erster Instanz anstrebte (Stein Jonas ZPO 17»Aufl 522a Anm II 1 In diesem Schrift satz kündigte der Kläger aber nur an, Vorsorglich erneut den Hilfsantrag” auf Verurteilung zur Zahlung von 2500 DM verlesen zu wollen. Es wurde also in erster Linie Aufrecht erhaltung des erstinstanzlichen Urteils, das zur Lieferung < • • i • • * % * % t X < * * * > * •« * * * ♦ % 5 eines Kraftwagens verurteilte, begehrt, demgemäß ist • • •• • • auch die Zurückweisung der Berufung.der Beklagten be • : •• • •* anträgt worden • Es kann dahingestellt bleiben,, ob darin eine Klag änderüng zu erblicken ist., dass der im ersten Rechts zug nur hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch • * ** •• ♦ im Berufungsverfahren als alleiniger Antrag gestellt worden st Eine solche Klagänderung wäre nach § 264 ZPO mit Einwilligung der Beklagten auch im iB&rufungsverfah ren zulässig« Deren Einwilligung wäre anzunehmen, da sie • • ohne zü widersprechen, sich in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht auf den blossen Zahlungsantrag ein-gelassen hat Zahlungsantrag als alleinigem Antrag ist die Erledigung des zunächst gestellten Antrags auf Lieferung eines Kraft 269 ZPO)« Die Folge des Übergangs zu dem wagcns (St Jonas ZPO 7 Aufl 268 Anm VI Zu treffend hat deshalb das Berufungsgericht das landge richtliche Urteil dahin abgeändert, dass die Verurtei lung zur Lieferung eines Kraftwagens entfällt« Es war aber nicht gerechtfertigt, die Berufung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt zu erklären« Diese be hielt ihre Bedeutung gegenüber dem abgeänderten Antrag des Klägers bei.« • • II • * Das Berufungsgericht hat festgestellt 9 dass der die Beschlagnahme durch durchführen liess ? als.Kriminalbeamter im Dienst der Beklagten gestanden » Dagegen sind von der Revision keine Bedenken gel hat tend gemacht worden« Das Berufungsgericht hat ausgeführt • * * die Beklagte sei Dienstherrin auch dann' geblie V ben, wenn dieser für Aufgaben der von der Militärre- • • • gierung ins Leben gerufenen politischen Polizei Habge-stellt” gewesen sei« sei damit aus der deutschen Behördenorganioation nicht ausgeschieden, und zwar umso 0 • weniger, als diese politische Polizei verwaltungsmässig dem Chef der deutschen Polizei unterstanden habe« Hin- • • • ♦ sichtlich bestreitet die Beklagte ihre Stellung • • als Dienstherrin auch nicht* In der Revision wird lediglich bezüglich der Entnahme der Beschlagnahmebescheini-gung aus den Akten durch den Angestellten PfHH^ die Haftung der Beklagten mit der Begründung bestritten, . • daß im Zeitpunkt der Entfernung dieses Schriftstückes Rechtsträger der Polizei nicht mehr die Kommunalverbän-de, sondern die Polizeiausschüsse gewesen seien? nicht im Auftrag oder mit Ermächtigung Wenn * der Militärregierung tätig wurde, als er den Wagen des • * Klägers weghehmen liess und an gab, so machte er sich einer Amtspflichtverletzung schuldig* Als Krimi . nalbeamter war er nicht befugt, den Wagen zu beschlagnah für • • men* Die Voraussetzungen der StrafprozeßOrdnung * ♦ • • • • • ne solche Beschlagnahme lagen nicht vor* Es liefen keine • * • * kriminalpolizeilichen Ermittlungen gegen den Kläger, • • noch viel weniger war nach deutschem Recht be- . . ‘ fugt, über den Wagen des Klägers durch Y/eitergabe an • • V/fHP zu verfügen« Amtshandlungen, die auf Grund des % Reichsleistungsgesetzes vielleicht begründet sein konn- ten, lagen völlig ausserhalb seines Aufgabenkreises als • • * Kriminalbeamter«. Y/enn das verkannt haben sollte, • . • so war sein Verhalten fahrlässig, denn er hätte bei eini- • • ger Überlegung erkennen müssen und können, dass sein Tun rechtswidrig war« Mit Recht hat deshalb das Berufungo 7 * gericht darauf abgestellt r ob auf Grund einer Wei- * sung oder Ermächtigung der Militärregierung so vorgehen durfte, wie er es getan hat« Aus dem im Rechtsstreit erwähnten Bescheid, des Zonal Office of the legal Adviser vom 5* September 1949 und den diesem Bescheid beigefügten Anlagen, der Verwaltungsan-Weisung Nr 122 der 21*. Heeresgruppe vom 6. Juli 1945 und der Anweisung.des brit„8. Corps vom Juni 1945 (JMinBl NRhWF 1949? 219 ff) lässt sich nicht herleiten, daß die Wegnahme des Wagens durch generelle Anordnungen oder Ermächtigungen der Militärregierung gedeckt gewesen sei*. Durch diesen .Bescheid wurden die deutschen Gerichte er- * * mächtigt., alle tatsächlichen und rechtlichen Streitfra-gen in Prozessen zu entscheiden, die auf Wiedererlangung von Fahrzeugen oder auf Schadensersatz für den Verlust von Fahrzeugen gerichtet sind, welche angeblich auf Grund von Anordnungen der Militärregierung beschlagnahmt, verkauft, oder übertragen worden waren (vgl Ziff 3 a)« In Ziff 4 c dieses Bescheides ist eine Ausnahme von dieser • m Ermächtigung für den Fall gemacht, dass ein Befehl einer Dienststelle der Militärregierung oder eines ihrer Offiziere streitig ist, der das Eigentum an einem Kraftwagen einer Person unmittelbar und ohne Einschaltung einer zu- 9 ständigen deutschen Behörde (Oberpräsident, Regierungsprä sident, Bürgermeister oder deutsche Verkehrsbehörde) über ■ tragen sollte. Gerade ein solcher Befehl an einen für die Erfassung und Vergebung von Kraftfahrzeugen nicht zuständigen Kriminalbeamten, steht hier in Frage? ein Befehlj der dem in der Verwaltungsanweisung Nr 122 der, 21. Heeresgruppe niedergelegten Verfahren widerspricht. • * % ? ♦ Denn dort ist,in Ziff 3 für die Übertragung von Kraft-fahrzeugen zwischen Privatpersonen im gleichen Kreis ein Auftrag.der Militärregierung an den Oberbürgermei- ■ ster vorgesehen? der hier unstreitig nicht erfolgt ist* * * ' .* • • Bedenkehfrei entnimmt das Berufungsgericht der Aussage, des Zeugen des sogenannten Untersuchungs- • • • •• leiters bei der PolizeiVerwaltung der Beklagten? dass für die Beschlagnahme von Kraftwagen solcher Personen? die? wie der Klägpr? unter das Gesetz Kr 52 fielen? nach Weisung der Militärregierung jeweils eine besondere Ermäch- tigung einzuholen war* Es folgert daraus-zutreffend? daß • • ♦ nur dann rechtmässig handelte? wenn er eine solche .einholte und-dass er seine Amtspflicht der Militärregierung gegenüber und zugleich durch unbefugten -Eingriff in das Eigentum des Klägers auch diesem gegenüber verletzte? wenn er? ohne eine Ermächtigung einzuholen? den Wagen beschlag-nahmt e und an' gab <> Bei seiner Beweiswürdigung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen? dass die Aussagen der im Rechts streit vernommenen . Zeugen keine zweifelsfreie Feststel- ob im Einvernehmen mit * • f # t lung darüber ermöglichen? der Militärregierung.gehandelt hat oder nicht« 3)as ist nicht zu beanstanden III 9 • • •• Davon ausgehend? dass eine Aufklärung des Sachver • • • • • halts nicht gelungen sei?, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis? die Unsicherheit dersBeweisl'age gehe zu * * « • • • m Lasten der Beklagten* Die städtischen Behörden seien grund • • • sätzlich verpflichtet gewesen? dem Kläger eine Beschlag • • * • nahmeverfügung zukommen zu lassen. Aus dieser hätte her • ♦ * *>>•<*% V* • *• ^ “V* • *•*/ • • m * •••%«•£•* Vorgehen müssen* dass eine besondere Ermächtigung der Militärregierung vorlag, welche Stelle sie erteilt hat te und wann. Eine solche Bescheinigung hätte, da der Kläger abwesend war-, seiner Buchhalterin ausgestellt werden müssen, die sich deshalb nach der Wegnahme des gewandt habe, von diesem aber abgewie Wagens an sen worden sei* Mindestens hätten die Beamten der Beklag ten die Berechtigung zu ihrem Vorgehen in einem genauen • • • * Aktenvermerk niederlegen müssen, der zur jederzeitigen Nachprüfung bereitzuhalten gewesen sei.* Nichts derglei- • # chen sei geschehen*. Die schriftliche Beschlagnahmebe scheinigung 9 die dem übergeben gehabt habe, habe zwar noch als Unterlage für die Zulassung des ■Wagens für gedient, wie ein Vermerk des Stras senverkehrsamtes vom 13. Januar 1949 ergebe, sie sei dann % aber von dem Polizeiangestellten den Zulassungs akten entnommen worden.*. Die Beamten der Beklagten hät ten somit schuldhaft dem Kläger die Nachprüfung ihrer Behauptung unmöglich gemacht, dass der Wagen mit Zustim mung der Militärregierung dem Kläger entzogen worden und sie hätten ihm so den gegenteiligen Beweis vereitelt * Deshalb sei von der Richtigkeit der Behauptung des Klä- gers auszugehen, dass zu der Inanspruchnahme des Kraftwagens nicht ermächtigt gewesen sei • • Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht Nach der Aussage 9 so führt die Revisions klägerin aus, habe man der diesem von übergebe nen Beschlagnahmebescheinigung nicht ansehen können,, ob die Beschlagnahme im Auftrag der Militärregierung erfol ge oder nicht*. Die Bescheinigung sei somit überhaupt kein taugliches Beweismittel gewesen, ihr Verlust für den Kläger daher belanglos V 10 tig V 0 Das Berufungsgericht hat zu dieser Aussage nicht Ausdrücklich Stellung genommen«, Ist sie rieh-dann konnte die Beschlagnahmeverfügüng weder in der • • einen noch In der anderen Richtung Beweis erbringen • • Kläger ist dann durch ihren Verlust die'Beweisführung nicht erschwert worden,. Dem Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und der Ver de fügung über den Wagen auf Grund von Aktenünterlagen,. • « ren Pehlen das Berufungsgericht der Beklagten zur Last legt, nachzuprüfen, wäre nur dadurch möglich gewesen, daß die Besatzungbehörde um eine Auskunft'über die Richtig • * keit dieser’Unterlagen ersucht worden wäre«. Zu Unrecht, hat das Berufungsgericht angenommen, das •••#•* . t ^ Vorbringen der Beklagten sei zu unbestimmt, um darüber.ei- : ne Auskunft der Besatzungsmacht herbeiführen zu können. ^ • Die Beklagte behauptet klar erkenntlich, dass im • * • • Auftrag der örtlichen Militärregierung, zu der er abge- stellt gewesen sei,, im Sommer 1945 - die Beschlagnahmebescheinigung trug das Datum vom 7. August 1945 - den Wagen des unter Gesetz Hr 52 fallenden Klägers weggenomnen und W0||als Bedarfsträger überwiesen habe. Es wird also eine Anordnung der Besatzuiigsbehörden oder der Be- satzungsstreitkräfte behauptet deren Bestehen zwischen • • den Parteien streitig ist. Die Anordnung ist, wenn sie bestand, für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rahmen • • der Klage aus § 839 BGB erheblich, denn von ihr hängt ♦ es ab, ob rechtmässig gehandelt oder sich einer • • * Amtspflichtverletzung schuldig‘gemacht hat, für deren Pol- . gen die Beklagte einstehen mußo.Der Pall der Vorlagepflicht nach Art 3 Abs.2 AHK-Gesetz Nr 13.in der Auslegung durch AHK-Gesetz Hr 71 (ABI AHK 73 S 1399) war somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gegeben* zu demal durch die Aussage Br^B^ und durch Vorlegung von Urkundenkopien wahrscheinlich gemacht war* dass die politische Polizei ♦ die Aufgabe hatte* über den Besitz ehemaliger Nationalso-zialisten zü verfügen (Erklärung Jackson vom 26 » A.pril 1949)® War Klärung der strittigen Präge, ob. im Auf- trag oder mit Ermächtigung der Militärregierung gehandelt hatte, möglich, ja nach Art 3 Abs 2 des AHK-Gesetzes Nr 13 sogar geboten, dann durfte das Berufungsgericht nicht, ohne * diese Erkenntnismöglichkeit zu erschöpfen- von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers ausgehen und eine Amtspflichtverletzung bejahen» Die Rüge eines Ver- stosses gegen die Pflicht,, den gesamten Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen (§ 286 ZPO), ist somit berechtigt» Mit der Begründung des Berufungsgerichts ist das angefochtene Zwischenurteil schon aus diesem Grunde • • nicht zu halten» * Das Berufungsgericht hat auch die Vorschrift des 839 Abs 1 Satz 2 BGB verletzt, indem die Präge der Möglichkeit.anderweiter Ersatzerlangung nicht erschöpfend geprüft hat» Das•Berufungsgsgericht hat nicht ausdrücklich klargestellt, ob es Jänkel der vorsätzlichen oder nur der fahrlässigen AmtspflichtVerletzung für schuldig hält» Hat sich nicht vorsätzlich über eine ihm klare Vorschrift hinweggesetzt, sondern nur in fahrlässiger Verkennung der ihm gezogenen Grenzen gehandelt, dann er- 12 hebt sich die Frage, ob der Kläger die Eeklagte etwa * • • deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen • * • ♦ kann,, weil er auf eine andere Weise Ersatz zu erlangen • •• • • , • • • vermag oder vermochte,,. Eie Behauptung der Unmöglichkeit • • * * • • • • anderweiter. Ersatzerlangung gehört zur Begründung der. Amtshaftungsklage (§-839 Abs 1 Satz 2 BUB; vgl RGZ 137-, 20; BGHZ 4, .10. /T47)o Ohne diesen Nachweis müßte die Kla- * *• ge als unbegründet abgewiesen werden* %**••• •* • • • • • Eas Berufungsgericht hat diese Frage in der Richtung geprüft, ob der Kläger von und dem jetzigen Besitzer Ersatz erlangen konnte* Es hat diese Frage ver-neint* Babei: hat es offen gelassen, ob, die Beschlagnahme durch Jwiv; wenn er zu ihr nicht die „ausdrückliche Er-mächtigung der Militärregierung hatte,, .als unwirksamer., rechtlich unbeachtlicher Verwaltungsakt anzusehen und der Kläger deshalb Eigentümer des Wagens geblieben wäre*. Je- • • denfalls hätte er, so meint das Berufungsgericht, im Rechtsstreit gegen unc* äen jetzigen Besitzer • • den ihm unbeschränkt obliegenden Beweis, dass eine Ermächtigung nicht Vorgelegen hafte; nicht führen können* Eie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Be weisiast für die ^Durchsetzung dieser Ansprüche verkannt* • * Eer Nachweis, dass.die Polizei das Fahrzeug wider den Wil • • • • len des Klägers weggenommen habe; sei erbracht und im Ver * offenbar unstreitig* Nunmehr hätten hältnis zu die Besitzer den Beweis zu führen, dass die Besitzentzie hung durch das Gesetz.gestattet und damit rechtmässig ge wesen s ei 858 Abs 1 BGB).*. Eie Vermutung des § 1006 BGB habe jetzt zu Gunsten des Klägers gesprochen* Eie Wagenbe sitzer müßten ihr.gegenüber die Rechtswirksamkeit ihres A Erwerbes beweisen 13 Die Präge der Beweislast braucht jedoch nicht er örtert zu werden, denn erste Voraussetzung für einen er folgversprechenden Versuch, den Wagen zurückzuerlangen« • • war die Kenntnis, wer ihn in Besitz hatte* Der Kläger • • hatte sich um Aufklärung bemüht, wie das Schreiben sei nes Rechtsanwalts Dr vom 20«Oktober 1948 an den Chef der Polizei, in. H a*d«Rfl^ zeigt (Bl 29 in den Akten 2 Js.515/48 der Staatsanwaltschaft Duisburg gegen Nach einem Aktenvermerk des.Strassenver kehrsamts :i aodoR vom 13. Januar 1949 (ebenda Bl 22) war der zu.einem Lastkraftwagen umgebäute Wagen des Klägers am 26* Juni 1947 mit einem.anderen Kennzei -chen in Essen erneut zugelassen worden* Fahrzeughalter und Standort des Wagens blieben dem Strassenverkehrsamt wie der Kriminalpolizei, die das Strassenzentralamt in Bielefeld um Ermittlungen ersucht hatte, unbekannt (eben da Bl 22/30, 26/35)« Gelang es selbst den Behörden nicht 7 zu ermitteln, wo der Wagen verblieben war und hatten sie dem Kläger eigene Nachforschungen unmöglich gemacht, indem sie ihm die Beschlagnahmebescheinigung vorenthielten und seiner Buchhalterin gegenüber jede Auskunft verweigerten, so beruhte es. nicht auf Verschulden des Klägers, wenn ihm maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung (RGZ 61 109 8) nicht möglich war, durch Kla gegen und dessen Besitznachfolger sich Ersatz zu beschaffen * Die Unterlassung dieses Versuches steht daher der Inan • • •• • * , •• spruchnahme der. beklagten Stadtgemeinde nicht entgegen (vgl RGrZ 139? 343 /349/)o. Überdies würde die Wiedererlan * gung des jahrelang gelaufenen zu einem Lastwagen umgebau •* • ten Fahrzeugs dem Kläger keinen Ersatz für den ihm weg genommenen Personenwagen bieten ♦ 3 Nicht geprüft hat das Berufungsgericht die Frage, ob • • dem Kläger Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff zustanden* Wenn und soweit diese die Klagforderung decken, würde ♦ die Inanspruchnahme der.beklagten Stadtgemeinde aus Amts- haftung. nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gleichfalls Unbegrün- * det sein, und zwar auch dann, wenn die beklagte Stadtge- * • meinde selbst dem Kläger die Enteignüngsentschädigung schuldet (BGrHZ 4, 10 ß$J). * War der Eingriff in das. Eigentum des Klä- • • • m gers rechtswidrig. - das würde die Voraussetzung für eine ♦ Klage aus Amtshäftung sein - weil er ohne Auftrag oder Ermächtigung der Militärregierung erfolgte, dann ist es geboten, ihn wie eine Enteignung zu behandeln, da er sich 'im Falle gesetzlicher Zulässigkeit sowohl nach seinem In- ♦ • . halt wie na*ch seiner Wirkung als Enteignung darstellen würde« Für eine solche müßte Entschädigung gewährt werden • « • (vgl Beschluß des Grossen Senats für Zivilsachen vom 10; ♦ Juni 1952, BGHZ 6, 270 /2907)«> Wie hoch eine solche Ent-Schädigung zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab e.! Mindestens .muß der gemeine Y/ert vergütet • • • • * werden,.wenn keine besonderen Gründe eine Festsetzung-der Entschädigung unter dem gemeinen Wert.im Einzelfall als erforderlich erscheinet lassen (BGHZ 6, 270 /?9j7) «> Umstän-de, die eine unter oder über der Vergütung des gemeinen V/er- Werts liegende Entschädigung als angemessen erscheinen las- m • • • .sen, sind bisher nicht vorgetragen *• Ob der Betrag von 480 RM, den auf Grund der Schätzung gezählt hat, l dem gemeinen \7ert entsprach, steht nicht fest, weil die Ordnungsmässigkeit der Schätzung bestritten ist* Infolge- - 15 X T I *♦ * * •* ••.. I « * * A r ♦ i ♦ ♦ i « ♦ ♦ ♦ « ♦ I I» f I dessen ist der Senat nicht in der Lage, schon jetzt zu beurteilen, ob und inwieweit bis zur Höhe der auf § 839 • ♦ BGB gestützten Klagforderung eine anderweite Ersatzmög- • • lichkeit besteht0 Deshalb kann die auf Amtshaftung gestützte Forderung weder dem Grunde nach anerkannt, noch in voller Höhe als unbegründet angesehen werden* Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil mit der vom Be- * • rufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werdeno % « Vc _ • • • • Das angefochtene Urteil ist auch nicht mit der Be-gründung aufrecht zu erhalten, dass dem Kläger Entschädigungsansprüche zustehen, die sich bei genehmigter Wegnahme * • dös Wagens aus der Verwaltungsanv/cisung Nr 122, bei nicht- genehmigter Wegnahme aus den Grundsätzen über die Entschädi- •• • • gung* bei enteignungsgleichen Eingriffen ergeben« Unter beiden Gesichtspunkten ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Das ergibt sich für die Entschädigung auf Grund der Verwaltungsanweisung Nr 122 aus deren Wortlaut, für die Entschädigung bei enteignungsgleichem Eingriff aus den Grundsätzen, die der Grosse Senat für Zivilsachen in dem angeführten Beschluß entwickelt hat® • • * Aus den gleichen Gründen, wie sie oben zur Fragender anderweiten Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 t Satz 2 BGB dargelegt worden sind, ist der Senat mangels • __________________________ hinreichender tatsächlicher Feststellungen auch hier nicht in der Lage, die Begründetheit der Klagforderung zu be- • • # urteilen« Entscheidend tritt aber hier noch hinzu,, daß nicht festgestellt ist, ob die von W^^^HP gezahlten 480 RM an den Kläger abgeführt worden sind.. Es steht somit nicht fest, ob die entstandenen Entschädigungsansprü- ♦ • % 7 o che noch jetzt ganz oder teilweise bestehen oder ob sie etwa voll weggefallen sind« Infolgedessen kann über die Klagforderung unter dem Gesichtspunkt der hier behandelten Entschädigungsandprüche auch nicht dem Grunde nach entschieden werden® Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens?an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*Dieses wird, falls der Betrag von 480 RM nicht dem gemeinen Wert entsprochen haben sollte, zu prüfen haben, ob für einen Mehrbetrag etwa aufzukommen hat, falls er als der durch die Maßnahmen Begünstigte anzusehen ist, . und ob insoweit etwa wegen der Bestimmung in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB die Klage aus Amtshaftung jedenfalls teil^ weise unbegründet ist® Auf die Amtshaftung wird es aber nur ankommen, wenn die Klage unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung nach der Verwaltungsanweisung Hr 122 oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht oder doch nicht voll begründet ist® Me iß Dr„ Pagendarm Rietschel Dr®Weber Dr® Kreft %