Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht gestattet der Klägerin, sich gegenüber der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Überziehungsprovision auf das Aufrechnungsverbot in Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken zu berufen, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (BGH Urteil vom 7. Nach der Kreditkündigung kann Überziehungsprovision auf der Grundlage des Darlehensvertrages grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden (Senatsurteil vom 7. Das schließt indessen nicht aus, daß die Klägerin die empfangene Überziehungsprovision aus dem Gesichtspunkt des Verzuges behalten darf.Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gesellschafter mit der Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen dem 1. Im Falle des Verzuges kann die Klägerin ihren etwaigen Schaden nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 28. Dem angefochtenen Urteil ist allerdings zu entnehmen, daß die Gesellschafter über den Zeitpunkt der Kreditkündigung hinaus den vollen Vertragszins (zuletzt 9,5 %) an die Klägerin gezahlt haben. Nicht auszuschließen ist jedoch, daß die Klägerin einen Verzugsschaden erlitten hat, der den von ihr berechneten Vertragszins übersteigt. Daß sie dazu bislang nichts vorgetragen nat, kann ihr nicht zu dem Nachteil gereichen; sie durfte sich bei der Verteidigung gegen die zur Aufrechnung gestellte Gegenfor-
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 285/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Siegfried r Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Vereinsbank Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Rudolf BaS, Hubert DMi, Dr. Maximilian , Prof. Dr. Dietrich mmmm, Dr. Peter PflHB, Dr. Elmar PrflBB, Dr. Arno Puhlmann, Peter Reimpell, Dr. Albrecht Schmidt# Dr. Helmut SflHB und Dr. Richard Kardinal-] Straße fl|, MüflHB |, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. u. II. Instanz: Koll., Otto-BÄÄ-Straße fl, Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1987 - 1 U 163/87 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 156.111,— DM 3 7 2. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht gestattet der Klägerin, sich gegenüber der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Überziehungsprovision auf das Aufrechnungsverbot in Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken zu berufen, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (BGH Urteil vom 7. Februar 1986 - II ZR 285/84 - WM 1986, 477, 478). Die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot ist treuwidrig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entscheidungsreif, d.h. begründet ist (BGH Urteil vom 27. März 1969 - VII ZR 2/67 - VersR 1969, 733, 734 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier zu Recht verneint. Nach der Kreditkündigung kann Überziehungsprovision auf der Grundlage des Darlehensvertrages grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden (Senatsurteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 - WM 1986, 8, 10). Das schließt indessen nicht aus, daß die Klägerin die empfangene Überziehungsprovision aus dem Gesichtspunkt des Verzuges behalten darf. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gesellschafter mit der Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober 1984 und dem 30. Juni 1985 in Verzug geraten sind. Diese Würdigung ist nach dem festgestellten Sachver- 4 halt möglich; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Im Falle des Verzuges kann die Klägerin ihren etwaigen Schaden nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 28. April 1988 (III ZR 57/87 - WM 1988, 929, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) berechnen. Dem angefochtenen Urteil ist allerdings zu entnehmen, daß die Gesellschafter über den Zeitpunkt der Kreditkündigung hinaus den vollen Vertragszins (zuletzt 9,5 %) an die Klägerin gezahlt haben. Im Umfang der VertragszinsZahlung scheidet für die Zeit nach der Kreditkündigung ein Verzugsschaden der Klägerin von vornherein aus. Nicht auszuschließen ist jedoch, daß die Klägerin einen Verzugsschaden erlitten hat, der den von ihr berechneten Vertragszins übersteigt. Daß sie dazu bislang nichts vorgetragen nat, kann ihr nicht zu dem Nachteil gereichen; sie durfte sich bei der Verteidigung gegen die zur Aufrechnung gestellte Gegenfor- aerang zunächst darauf beschränken, sich auf das Aufrech-nungsverbot der Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken zu berufen. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, aaß aer Gegenforderung die Entscheidungsreife fehlt. Krohn Werp Boujong Rinne Halstenberg