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BGH · Ill ZR 285/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 285/51

Kraftfahrer tätig ist, etwa 800 bis 1000 m westlich gen gegen Mitternacht mit dem \on ihm gesteuerten, mit Kartoffeln beladenen Lastzug auf der 8 m breiten, völlig geraden Reichs-Strasse ganz rechts, um einen Reifenschaden zu beheben. Als beide Fahrer nach Beendigung der Arbeiten sich zur Weiterfahrt bereit machten, kam aus Richtung gen ein Jeep, der im Eigentum der amerikanischen Besatzung stand und von dem Fahrer gesteuert wurde,, mer arbeitete, eine Betriebsfeier stattgefunden«, Bei dieser hatte die Klägerin als Tänzerin zusammen mit zwei anderen Kollegen mitgewirkt* Biese Kunstlergruppe sollte nach Beendigung der Betriebsfeier gegen 3,30 Uhr morgens nach StdHD zurückgefahren werden* der eben- falls an der Feier teilgenommen hatte, erklärte sich auf Wunsch seines Vorgesetzten bereit, die Künstler nach StflB-zu fahren* Bei dem Zusammenstoss auf dieser Fahrt er-- litt die Klägerin neben leichteren Verletzungen eine schwere Gehirnerschütterung« Bie übrigen Insassen wurden verletzt, ein ebenfalls zur Künstlergruppe gehörender Tänzer starb an den Folgen des Unfalls. Juni 1947 (dem Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus) bis zu dem 16, August 1947 die volle monatliche Rente von 400 RM zuerkannt, da eine Erwerbsbeschränkung von 100 # angenommen wurde; für die Zeit vom 17«. Das Landgericht hat die Ansprüche gegen Sch^B wegen Verlust von Kleidung, Arztkosten und Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und weiter festgestellt, dass der beklagte Sch^B zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin aus dem am 17«. Mai 1947 erlittenen Unfall noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf die Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung übergegangen sind. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Ersatz der Kleidung mit 228 DM und für verausgabte Arzt kosten mit 284 DI5 mit Zu- ' Stimmung des Gegners zurückgenommen und nur noch den Antrag gestellt? M den Klageanspruch wegen Verdienst ent gangs auch gegen den Beklagten Rolf SBBB - unter dessen gesamt- ’ schuldnerischer Haftung mit dem Beklagten Sch^B -"dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, soweit er nicht auf die Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung übergegangen ist, 2/) festzustellen, dass auch der Beklagte Rolf sBHI - unter gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Beklagten SchBP - der Klägerin zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist, der ihr aus dem Unfall noch entsteht, soweit ihre Ansprüche nicht auf die Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung übergehen. Das Oberlandesgericht hat diesen Anträgen entsprochen-und die Berufung des Beklagten Sch^B gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs dem Grunde nach für berechtigt Sie verweist darauf; dass der von der Militärregierung gezahlte Betrag von 1109 DU nach deren Auffassung die Hälfte des erlittenen Schadens decke, dass eine Nachzahlung von 9981 DM in Aussicht gestellt sei, und dass die Klägerin Zahlungen aus der Sozialversicherung mit der Wenn die Militärregierung ihrer Zahlung zunächst einen Oesamtschaden von 22,180 RM* zu Grunde gelegt, danach die von ihr zu ersetzende Hälfte auf 11,090 RM berechnet und diesen Betrag .'■0 s 1 umgestellt hat, so besagt dies nur, dass die Militärregierung die Höhe des Schadens erheblich geringer bemessen hat als die Klägerin, aber diese Berechnung bindet das Gericht nicht für die Ermittlung der Höhe des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens. Da nach den bisherigen Unterlagen die Berufsgenossenschaft monatlich 120 DM zahlt, so verbleibt der Klägerin ein Anspruch wegen behaupteten Verdienstausfalls in Höhe von monatlich '380 DLL Ob did Zahlung von 9981 DM geleistet werden wird, stellt noch nicht fest. Bs ist hiernach hinreichend dargetan, dass die von der Klägerin behaupteten Ansprüche gegen die Seklagten in vpller Höhe weder durch Leistungen der Militärregierung erfüllt,noch auf die‘Berufsgenossenschaft übergegangen sind. 2.) Soweit die Revision meint, die Klägerin habe auf die Hälfte ihres gesamten Schadens durch eine Vereinbarung mit der Militärregierung verzichtet, greift sie die Auslegung dieser Vereinbarung durch das Berufungsgericht an. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe sich mit dem zuerkannten Betrage nicht begnügen wollen, ihr sei aber von der Besatzung nicht mehr zugebilligt worden und sie habe eich notgedrungen mit dem ihr bisher ^erstatteten etrpg zufrieden geben müssen« Die Klägerin babe jedoch nicht auf ihre Ansprüche gegen Schick und ver- Die Revision ist weiter der Auffassung, es fehle an einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch die Beklagten. 3s ist zwar zutreffend, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht stets ursächlich ist, aber die Bedenken der Revision gegen diese Ursächlichkeit sind nicht begründet. '.uch die weitere Annahme der Revision, wenn Sch^P abgeblendet gehabt hätte, wäre erst recht auf den .Vagen aufgefahren, ist eine Unterstellung, die der Crundlage entbehrt* Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass infolge der Blendwirkung die u«a« erklärt hat: "Dieser Unfall hätte auch durchaus passieren können, wenn die Scheinwerfer des Wagens des Angeklagten abgeblendet gewesen wären", so ist damit die Ursächlichkeit nicht zu widerlegen« Es handelt sich dabei um eine vom Sachverständigen angedeutete Möglich-. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision nicht ausser acht gelassen, dass die Strasse eine Trurve macht« Zwar trat die Blendwirkung frühestens mit dem Erreichen der geraden Strasse ein, aber es waren immer noch 150 m bis zur Unfallstelle, und diese Strecke konnte ausreichen, um die festgestellte Blendwirkung herbeizuführen« Das Berufungsgericht brauchte daher über die vor der ^urve liegende Strecke keine weiteren Ausführungen zu machen« 3r musste nun erkennen, dass sein rechts haltender '.Tagen durch die mit der Dinschaltung des Fernlichts verbundene Blendwirkung für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bildete. der Beifahrer • sich in ausreichendem „Vbstand in dem hellen Licht der ‘cheinwerfer aufgestellt hätte, ist vom Berufungsgericht in rechtsirrtumsffeiär TTeise festgestellt word eh; Liese auch für SflHH) gegebenen Verkehrs sicherungspflichten hat dieser schuldhaft verletzt, so dass die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommene Ursächlichkeit der ^lendv/irlcung auch von S4HMP schuldhaft nicht beachtet Unter diesen Umständen bestand kein ’nlass für das Berufungsgericht/ sich eingehender mit ^ den Cut achten der 7a chv er ständigen auseinanderzusetzen $ da die TTrs Lieblichkeit der 71 end Wirkung fest steht und die übrigen ’ragen vom gericht zu entscheidende Rechtsfragen sind. !s fehlt aber auch an dem Nachweis eines eigenen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin, wie das Berufungsgericht; zu "echt ausgeführt hat.

BlendwirkungHöheUnfallmBerufungsgerichtKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 285/51
2499 091
Verkündet am 3« April 1952 Fieser, Just.Aug. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	) des Emil SchRR in oMBMMR, Krs.
2.	) des Er aft fahr ers Rolf stipHR in EfllRRR/F^’ Erich
MBBBR-Strasse Bl,	~
Beklagten, zu 1) Berufungskläger, zu 2) Berufungsbeklagten
 und Revisionskläger,
- 'Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Frau Christa MaBHHMCBHHHP in S1BBHRPM), ^ BP-Strasse BR
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Beibrück, Prof. Br. Meiss, Br. Klei-newefers, Br. Gelhaar und Br. Bock für Recht erkannt:
Bie Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Juli 1951 werden zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revisionen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von Rechts wegen
 Tatbestand
In der Nacht vom 16. zu dem 17. Mai 194-7 hielt der Be-
-s
Kraftfahrer tätig ist, etwa 800 bis 1000 m westlich gen gegen Mitternacht mit dem \on ihm gesteuerten, mit Kartoffeln beladenen Lastzug auf der 8 m breiten, völlig geraden Reichs-Strasse ganz rechts, um einen Reifenschaden zu beheben. Etwa 1.50 m vor diesem Haltepunkt macht die Strasse eine Linkskurve. Der Motorwagen des haltenden Lastzuges gehörte dem Vater SflHP» der Anhänger der Stadtgemeinde E0-
te, weder ein Schlusslicht, noch einen Rückstrahler. An dem Lastkraftwagen selbst, der 2,28 m breit war, befanden sich Schlusslichter, die je 30 cm von der Aussenkante und in einer TTöhe von 1,04 m über dem Boden angebracht waren. Der ^odenabstend der ^ritsche des Inhängers beträgt 1,20 m. Der Transportarbeiter Dl^HH^war a^s Beifahrer von mitgefahren. Da der Wagenheber versagte, versuchte von anderen Kraftfahrern einen Heber zu erhalten. Dies gelang ihm zunächst nicht. Gegen 4 Uhr kam der Beklagte Schfl) mit seinem Daimler-Denz-Lastkraftwagen aus der entgegengesetzten Richtung. Um	bei	den	Arbeiten	am linken Hin-
terrad des Motorwagens eine Beleuchtung zu verschaffen, stellte Sch^Bl seinen Lastwagen so auf, dass seine Motorhaube etwa in gleicher Höhe mit der des Wagens stand. Cr schaltete, da die Nacht sehr dunkel war, sodann sein Fernlicht ein. Das Licht beleuchtete die linke Seite des Lastzuges sflBlund zugleich die ganze Strasse in Richtung	Schf^	konnte	an	seinem	Wagen	nur
‘Fernlicht und Standlicht einschalten.
Diesel hatte Rolf S unterwegs	angehängt. Der
 Anhänger hatte eine Breite von 2,07 m und, wie S wu
 wuss-
Als beide Fahrer nach Beendigung der Arbeiten sich zur Weiterfahrt bereit machten, kam aus Richtung gen ein Jeep, der im Eigentum der amerikanischen Besatzung stand und von dem Fahrer	gesteuert	wurde,,
In diesem befand sich die Klägerin* Der Jeep fuhr auf den Anhänger des Lastzuges auf*
dem die hohe Geschwindigkeit des herannahenden Jeep auffiel,' rief' seinem Beifahrer	zu,
 er solle dem ankommenden Fahrzeug Warnzeichen geben*
Schick stieg eilends in sein FUhrerhaus, um das Fernlicht abzublenden* Dies gelang ihm nicht mehr, weil er den, wie er wusste, ”komplizierten” Schlüssel zur Zündung und LichtSchaltung nicht schnell genug in das Schlüsselloch brachte* Bl^HHM) lis* hinter den Anhänger des
 SfHp, stellte sich jedoch so auf, dass er im Schatten
< '
des Anhängers stand«
Am vorhergehenden Abend hatte in der amerikanischen Reparaturwerkstätte in	in	der	auch Herkom-
mer arbeitete, eine Betriebsfeier stattgefunden«, Bei dieser hatte die Klägerin als Tänzerin zusammen mit zwei anderen Kollegen mitgewirkt* Biese Kunstlergruppe sollte nach Beendigung der Betriebsfeier gegen 3,30 Uhr morgens nach StdHD zurückgefahren werden*	der eben-
falls an der Feier teilgenommen hatte, erklärte sich auf Wunsch seines Vorgesetzten bereit, die Künstler nach StflB-zu fahren* Bei dem Zusammenstoss auf dieser Fahrt er-- litt die Klägerin neben leichteren Verletzungen eine schwere Gehirnerschütterung« Bie übrigen Insassen wurden verletzt, ein ebenfalls zur Künstlergruppe gehörender Tänzer starb an den Folgen des Unfalls. Etwa 1^2 Stunden nach dem Unfall ergab eine Blutprobe bei	0,98	^oBlutalko-
holgehalt. Der Arzt hatte nicht den Eindruck, dass H(
unter Alkoholeinfluss stand, da dieser klare und präzise Angaben über den Unfall machte»
Die Klägerin hat zunächst Ersatzansprüche gegen die Besatzungsmacht in Höhe von 132.455,35 RM geltend gemacht. Von der US-Cmi	in	die	dem	Fahrer
 HdW die Hälfte der Schuld beimass, wurden ihr '!‘«.088,33 RM = 1109 DM zugebilligt. Die Klägerin hat sich, mit dieser vorgeschlagenen Regelung einverstanden erklärt. Ihr ist dieser Betrag am lOo Februar 1949 ausgezahlt worden.
Durch Bescheid der Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung vom 10. Januar 1950 wurden der am 2. August 1916 geborenen Klägerin für die Zeit vom 22. Juni 1947 (dem Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus) bis zu dem 16, August 1947 die volle monatliche Rente von 400 RM zuerkannt, da eine Erwerbsbeschränkung von 100 # angenommen wurde; für die Zeit vom 17«. August 1947 bis 30» September 1947 eine Teilrente (40 $) und ab 1.. Oktober 1948 bis auf weiteres eine Teilrente von 30 $ =
120 DM monatlich. Die Berufung der Klägerin gegen diesen Entscheid ist noch nicht erledigt.
Die Klägerin hat gegen Sch(D und sflHP Klage erhoben. Die Verfahren sind vom Instanzgericht verbunden worden» Die Klägerin hat Zahlung von 228 DM für beschädigte Kleidung und 284 DM für Arztkosten verlangt. Sie hat ferner Verurteilung zur Zahlung von Verdienstausfall für die Zeit vom 17. Mai 1947 his 1. Oktober 1949 mit 7206 DM sowie Feststellung erbeten, dass die Beklagten verpflichtet sind, allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.’
 
Das Landgericht hat die Ansprüche gegen Sch^B wegen Verlust von Kleidung, Arztkosten und Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und weiter festgestellt, dass der beklagte Sch^B zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin aus dem am 17«. Mai 1947 erlittenen Unfall noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf die Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung übergegangen sind. Mit der Klage gegen S(MBB ist die Klägerin abgewiesen worden. Gegen'dieses Urteil haben die Klägerin, soweit ihre Klage keinen Erfolg batte, und SchBB soweit Verurteilung erfolgt ist, Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Ersatz der Kleidung mit 228 DM und für verausgabte Arzt kosten mit 284 DI5 mit Zu- ' Stimmung des Gegners zurückgenommen und nur noch den Antrag gestellt?
M den Klageanspruch wegen Verdienst ent gangs auch gegen den Beklagten Rolf SBBB - unter dessen gesamt- ’ schuldnerischer Haftung mit dem Beklagten Sch^B -"dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, soweit er nicht auf die Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung übergegangen ist,
2/) festzustellen, dass auch der Beklagte Rolf sBHI - unter gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Beklagten SchBP - der Klägerin zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist, der ihr aus dem Unfall noch entsteht, soweit ihre Ansprüche nicht auf die Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung übergehen.
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Das Oberlandesgericht hat diesen Anträgen entsprochen-und die Berufung des Beklagten Sch^B gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs dem Grunde nach für berechtigt
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erklärt und dem Peststellungsanspruch der Klägerin statt-gegeben war«
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision* Sie erstreben Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungs gründe:
Der Revision musste der Erfolg versagt bleiben.
I.
Das Berufungsgericht hat zunächst rectitsirrtumsfrei ausgeführt, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben, denn die Beklagten unterstehen der deutschen Gerichtsbarkeit.
Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob Herkommer ebenfalls vor einem deutschen Gericht verklagt werden könnte, da er an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt ist.
II.
Gegen die Beklagten ist ein Grundurteil über den Ver-dienstentgang und im übrigen ein Peststellungsurteil ergangen.
1.) Die Revision vermisst für das Grundurteil eine hinreichende Prüfung, ob der Klägerin überhaupt noch ein Anspruch zustehe. Sie verweist darauf; dass der von der Militärregierung gezahlte Betrag von 1109 DU nach deren Auffassung die Hälfte des erlittenen Schadens decke, dass eine Nachzahlung von 9981 DM in Aussicht gestellt sei, und dass die Klägerin Zahlungen aus der Sozialversicherung mit der

Rechtsfolge des 3?orderungsÜbergangs* nach. § 1542 RVO erhalte* Dieses Bedenken der Revision ist jedoch unbegründet* Die Klägerin beziffert ihren monatlichen Verdienstausfall auf 500 DM? sie hat gegenüber der Militärregierung ihren Schaden zunächst auf 132*000 RM berechnet, wobei der Ver-dienstausfall kapitalisiert war. Wenn die Militärregierung ihrer Zahlung zunächst einen Oesamtschaden von 22,180 RM* zu Grunde gelegt, danach die von ihr zu ersetzende Hälfte auf 11,090 RM berechnet und diesen Betrag .'■0 s 1 umgestellt hat, so besagt dies nur, dass die Militärregierung die Höhe des Schadens erheblich geringer bemessen hat als die Klägerin, aber diese Berechnung bindet das Gericht nicht für die Ermittlung der Höhe des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens. Da nach den bisherigen Unterlagen die Berufsgenossenschaft monatlich 120 DM zahlt, so verbleibt der Klägerin ein Anspruch wegen behaupteten Verdienstausfalls in Höhe von monatlich '380 DLL Ob did Zahlung von 9981 DM geleistet werden wird, stellt noch nicht fest. Bs ist hiernach hinreichend dargetan, dass die von der Klägerin behaupteten Ansprüche gegen die Seklagten in vpller Höhe weder durch Leistungen der Militärregierung erfüllt,noch auf die‘Berufsgenossenschaft übergegangen sind.
2.) Soweit die Revision meint, die Klägerin habe auf die Hälfte ihres gesamten Schadens durch eine Vereinbarung mit der Militärregierung verzichtet, greift sie die Auslegung dieser Vereinbarung durch das Berufungsgericht an. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe sich mit dem zuerkannten Betrage nicht begnügen wollen, ihr sei
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aber von der Besatzung nicht mehr zugebilligt worden und sie habe eich notgedrungen mit dem ihr bisher ^erstatteten
 etrpg zufrieden geben müssen« Die Klägerin babe jedoch nicht auf ihre Ansprüche gegen Schick und	ver-
zichten wollen« Diese tatsächliche Feststellung bindet das Re'visionsgericht. Die Rechtsfolge, dass die Ansprüche gegen Schick und Scbarpf unberührt geblieben sind, ist rechtsirrtumsfrei erkannt (£ 423 BGB)«
III.
Die Revision ist weiter der Auffassung, es fehle an einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch die Beklagten.
1.) Dass der Beklagte Sch^^ fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht dem festgesteilten Sachverhalt ohne .Rechtsirrtum entnommen. Die Revision bezweifelt auch nicht dieses Verschulden, sondern nur dessen Ursächlichkeit für den Unfall. 3s ist zwar zutreffend, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht stets ursächlich ist, aber die Bedenken der Revision gegen diese Ursächlichkeit sind nicht begründet. Sie weist darauf hin. die Strasse, auf der	gefahren	sei,	führe nicht in gerader Rich-
tung auf die Stelle zu, an der die Vagen der Beklagten hielten. U^HBHPhabe in der langen Linkskurve, bevor er in gerader Richtung auf die Beklagten zugefahren sei, nicht geblendet werden können. Er sei erst in einer Entfernung von 150 m vor der Unfallstelle in den Bereich der Scheinwerfer und Blendwirkung geraten.	habe	bis
 dahin aber durch den leicht seitlichen Anblick der Scheinwerfer gewarnt sein müssen.
'üs kommt nicht darauf an, ob	vielleicht
 den Vagen des	hätte	sehen können und müssen. Din
 fahrlässiges Bandeln eines anderen Traftwagenfahrers
 schliesst claim die Ursächlichkeit nicht aus, wenn es - wie hier - nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag*
'.uch die weitere Annahme der Revision, wenn Sch^P abgeblendet gehabt hätte, wäre	erst	recht	auf
 den .Vagen aufgefahren, ist eine Unterstellung, die der Crundlage entbehrt* Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass	infolge	der	Blendwirkung	die
.?ahrbahn nicht mehr habe übersehen können« Wenn sich die Revision demgegenüber auf die Ausführungen des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen	bezieht,	der
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u«a« erklärt hat: "Dieser Unfall hätte auch durchaus passieren können, wenn die Scheinwerfer des Wagens des Angeklagten	abgeblendet	gewesen wären", so ist damit
 die Ursächlichkeit nicht zu widerlegen« Es handelt sich dabei um eine vom Sachverständigen angedeutete Möglich-. keit, auf die besonders einzugehen für das Bericht kein Inlass gegeben war, da die vom Berufungsgericht getroffene 7eststellung über die Blendwirkung der Scheinwerfer das Gegenteil ergibt«
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Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision nicht ausser acht gelassen, dass die Strasse eine Trurve macht« Zwar trat die Blendwirkung frühestens mit dem Erreichen der geraden Strasse ein, aber es waren immer noch 150 m bis zur Unfallstelle, und diese Strecke konnte ausreichen, um die festgestellte Blendwirkung herbeizuführen« Das Berufungsgericht brauchte daher über die vor der ^urve liegende Strecke keine weiteren Ausführungen zu machen«
2.) Hinsichtlich der Verurteilung des Pahrers Rolf S^H^ist die Revision der Auffassung, sein Verhalten
- io -
sei weder ursächlich noch schuldhaft.
'uch diese Rüge ist nicht begründet. SfllHP stellte sich mit seinem Lastzug zunächst ordnungsgemäss am rechten Dtrassenrand auf. Dadurch, dass er Schick veran-lasste, neben ihm zu halten und längere Zeit an der angegebenen Stelle zu bleiben, erwuchsen	ebenfalls
 besondere Verkehrssicherungspflichten. 3r musste nun erkennen, dass sein rechts haltender '.Tagen durch die mit der Dinschaltung des Fernlichts verbundene Blendwirkung für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bildete. Dieser Cefahr hätte er begegnen müssen. 3s wäre ihm sum mindesten möglich gewesen, durch seinen Beifahrer oder, falls dieser den Reifenwechsel vornahm, selbst für eine '"icherung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen. Unter den bestehenden Umständen musste SflHP andere Fahrer warnen.
^ass dies frfolg gehabt hätte, wenn s.3. der Beifahrer • sich in ausreichendem „Vbstand in dem hellen Licht der ‘cheinwerfer aufgestellt hätte, ist vom Berufungsgericht in rechtsirrtumsffeiär TTeise festgestellt word eh; Liese auch für SflHH) gegebenen Verkehrs sicherungspflichten hat dieser schuldhaft verletzt, so dass die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommene Ursächlichkeit der ^lendv/irlcung auch von S4HMP schuldhaft nicht beachtet
#	4
worden ist, obwohl er zu einer Sicherung wegen der damit durch seinen haltenden TTagen gesteigerten Gefahr verpflichtet gewesen wäre. Las Berufungsgericht hat daher zu Recht auch	verurteilt. Unter diesen Umständen bestand
 kein ’nlass für das Berufungsgericht/ sich eingehender mit ^ den Cut achten der 7a chv er ständigen auseinanderzusetzen $ da die TTrs Lieblichkeit der 71 end Wirkung fest steht und die übrigen ’ragen vom gericht zu entscheidende Rechtsfragen sind.
5.) Die Revision stellt sodann den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des stillschweigenden Ilaftungs-
Vt ■
11 -
Verzichts und des Handelns auf eigene Gefahr zur Erörterung,
 Seihst wenn angenommen werden könnte, die Klägerin ha- ' be '-erkommer gegenüber einen Vaftungsv er zieht erklärt, so fehlt jeder *nhalt, einen solchen Verzicht gegenüber den Be-
i
klagten oder ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen.
!s fehlt aber auch an dem Nachweis eines eigenen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin, wie das Berufungsgericht; zu "echt ausgeführt hat. Diese hat weder erkannt noch erkennen müssen, dass der Pahrer unter Alkoholeinwirkung gestanden hat. Sie hat unwiderlegt behauptet, den Wahrer erstmals beim 2insteigen in den Vagen gesehen und im übrigen wahrend der “lahrt geschlafen zu haben. Auch aus dem letzteren ist der "Klägerin hier kein Torwurf zu machen.
*
Das Brteil lässt auch im übrigen einen Hechtsverstoss nicht erkennen, so dass die Revision zurückzuweisen.war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 £?0. .
Dr.Delbrück Heiss	Dr .Tleinewef er s	Dr. Gelhaar
• ¥'
Dr.Bock $