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BGH · III ZR 285/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 285/01

Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 12.

Rechtsverfolgungwurmeneingereicht29hinreichendBUNDESGERICHTSHOFbeabsichtigenKlägerin

Volltext der Entscheidung

III ZR 285/01	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2002 in dem Rechtsstreit
	Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: -
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. November 2001 - 12 U 913/00 - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bezüglich des Anspruchs auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die am Tage des Fristablaufs eingereichte Klage die Frist nicht unterbrechen konnte, weil das gleichzeitig eingereichte Prozeßkostenhilfegesuch unvollständig war.
Wurm
 Streck