Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Diese Grundstücke wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem VEB WflHp, als Mülldeponie genutzt, nach dem Vorbringen der Kläger ohne eine wirksame Gestattung seitens des zuständigen Rechtsträgers. 1. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Schadensersatzklage mit der Begründung abgewiesen, durch den Freistellungsbescheid des Regierungspräsidiums Dfl^B vom 27. 2. Rechtsgrundlage für die Freistellung ist Art. 1 § 4 Abs.3 des Umweltrahmengesetzes (der DDR) i.d.F. des Artikels 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. "(3) (1) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. (2) Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. (4) Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein. (5) Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz . (6) Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zu dem Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. (7) Im übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz nach Satz 4 [Redaktionsversehen; gemeint ist Satz 5] sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzansprüche." 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten Besitzer der betroffenen Grundstücke der Kläger gewesen ist und diese Grundstücke auch im Sinne des Satzes 1 der vorstehend wiedergegebenen Bestimmung benutzt hat. Die Grundstücke der Kläger hatten einer derartigen wirtschaftlichen Nutzung und einem solchen zielgerichteten Zugriff unterlegen; sie sind dementsprechend auch ausdrücklich in die Aufstellung der freigestellten Grundstücke mit aufgenommen worden (Anl. 3 zu dem Freistellungsbescheid). Eine wichtige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freistellung besteht darin, daß diese - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt - sich nunmehr auch auf privatrechtliche Ansprüche erstrecken kann. a) Nach Satz 5 der gesetzlichen Neuregelung treten im Fall der Freistellung an die Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz. Dementsprechend werden derartige auf besonderen Titeln beruhende Ansprüche auch nicht von der Freistellungsmöglichkeit nach Satz 7 in Verbindung mit der Verweisung auf Satz 5 [im Gesetzeswortlaut heißt es irrtümlich Satz 4] erfaßt. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch ist vielmehr ein solcher "nach sonstigen Vorschriften" im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des Satzes 7.Auch solche Ansprüche sind indessen nicht freistellungsfähig, soweit sie auf besonderen Titeln beruhen. Dementsprechend besteht keine innere Rechtfertigung dafür, mit den freistellungsfähigen Risiken auch Streitigkeiten zwischen Eigentümer und Grundstücksnutzer darüber zu erfassen, ob letzterer die bestimmungsgemäße Verwendung eines Grundstücks auf der Grundlage einer wirksamen Gestattung vorgenommen und die Grenzen seiner Nutzungsbefugnis eingehalten hat. Diese "Selbstinterpretation" des Bescheides durch die erlassende Behörde ist, wie die Revision mit Recht ausführt, ein gewichtiges Indiz dafür, daß der Bescheid in diesem einschränkenden Sinne gemeint gewesen ist. Die umfassende Freistellung von der zivilrechtlichen Haftung für alle altlastenbezogenen Schäden durch die Grundstücksnutzung steht daher unter der schon in der gesetzlichen Grundlage enthaltenen Einschränkung, daß solche Ansprüche nicht "auf besonderen Titeln" beruhen dürfen. 5. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die hier in Rede stehenden Ansprüche von der Freistellungsregelung nicht erfaßt werden und daß die Beklagte nach wie vor für die Klageforderung passiv legitimiert ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URaG Art. 1 § 4 Abs. 3 F: 22. März 1991 Zur Reichweite einer Freistellung i.S. des Art. 1 § 4 Abs. 3 UmweltrahmenG n.F. BGH, Urt. v. 6. März 1997 - III ZR 284/95 - OLG Naumburg LG Dessau BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 284/95 Verkündet am: 6. März 1997 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Erich K K 2. Dirk-Haymo K KMIBi/ Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen wmb ag, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Rolf Ri lat Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1997 durch die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemarkung Sandersdorf, die ihre Rechtsvorgänger im Jahre 1964 in eine LPG eingebracht hatten. Diese Grundstücke wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem VEB WflHp, als Mülldeponie genutzt, nach dem Vorbringen der Kläger ohne eine wirksame Gestattung seitens des zuständigen Rechtsträgers. Der Betrieb der Mülldeponie wurde am 16. Oktober 1990 eingestellt; die Grundstücke wurden den Eigentümern zurückgegeben. Wegen der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Nutzung als Mülldeponie und der dadurch bewirkten Entwertung der Grundstücke verlangen die Kläger von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihrer Rechtsvorgängerin seitens der seinerzeit zuständigen LPG die Nutzung der Grundstücke als Mülldeponie gestattet worden sei. Das Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils wurde die Beklagte durch Bescheid des Regierungspräsidiums D^HIB) vom 27. Dezember 1993 unter anderem für die hier in Rede stehenden Grundstücke von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit und der privatrechtlichen Haftung für Schäden i.S. von Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes i.d.F. vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766 [788]) freigestellt. Die Klage wurde daraufhin vom Berufungsgericht abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagte weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Schadensersatzklage mit der Begründung abgewiesen, durch den Freistellungsbescheid des Regierungspräsidiums Dfl^B vom 27. Dezember 1993 sei die Beklagte von den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen befreit worden und sei das Land Sachsen-Anhalt an ihrer Stelle Schuldner dieser Ansprüche geworden. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 2. Rechtsgrundlage für die Freistellung ist Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes (der DDR) i.d.F. des Artikels 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766 [788]). Diese Bestimmung lautet wie folgt: "(3) (1) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Be- 5 hörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. (2) Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. (3) Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. (4) Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein. (5) Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz . (6) Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zu dem Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 (7) Im übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz nach Satz 4 [Redaktionsversehen; gemeint ist Satz 5] sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzansprüche." 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten Besitzer der betroffenen Grundstücke der Kläger gewesen ist und diese Grundstücke auch im Sinne des Satzes 1 der vorstehend wiedergegebenen Bestimmung benutzt hat. Grundstücksnutzungen in diesem Sinne sind nämlich alle Verhaltensweisen, die einen unternehmerisch-wirtschaftlichen Sinn und Zweck aufweisen, ohne daß es sich bei ihnen um das Betreiben von Anlagen handelt, das ein eigenständiger Freistellungstatbestand ist (Michel, BauR 1991, 265, 269). Die Freistellung erfaßt damit solche Schä- den, die von einem zielgerichteten Zugriff auf das betreffende Grundstück herrühren (Kloepfer/Kröger, DÖV 1991, 989, 993). Die Grundstücke der Kläger hatten einer derartigen wirtschaftlichen Nutzung und einem solchen zielgerichteten Zugriff unterlegen; sie sind dementsprechend auch ausdrücklich in die Aufstellung der freigestellten Grundstücke mit aufgenommen worden (Anl. 3 zu dem Freistellungsbescheid). 4. Eine wichtige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freistellung besteht darin, daß diese - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt - sich nunmehr auch auf privatrechtliche Ansprüche erstrecken kann. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Ansprüche nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Entgegen der Auffassung des 7 Berufungsgerichts ist letzteres bei den streitgegenständlichen Ansprüchen der Kläger der Fall. a) Nach Satz 5 der gesetzlichen Neuregelung treten im Fall der Freistellung an die Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz. Daraus ist zu entnehmen, daß eine Umwandlung derartiger privatrechtlicher Abwehransprüche nicht möglich ist, soweit diese "auf besonderen Titeln" beruhen. Dementsprechend werden derartige auf besonderen Titeln beruhende Ansprüche auch nicht von der Freistellungsmöglichkeit nach Satz 7 in Verbindung mit der Verweisung auf Satz 5 [im Gesetzeswortlaut heißt es irrtümlich Satz 4] erfaßt. b) Um derartige, aus früheren Abwehransprüchen hervorgegangene Schadensersatzansprüche geht es im vorliegenden Fall nicht. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch ist vielmehr ein solcher "nach sonstigen Vorschriften" im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des Satzes 7. Auch solche Ansprüche sind indessen nicht freistellungsfähig, soweit sie auf besonderen Titeln beruhen. Dementsprechend wird in der amtlichen Begründung der Neuregelung (BT-Drucks. 12/216 S. 9/10) hinsichtlich der Haftung nicht danach unterschieden, ob es sich um umgewandelte Abwehransprüche oder um sonstige Schadensersatzansprüche handelt. Dort wird ausgeführt: Um möglichen Erwerbern, zukünftig aber auch Eigentümern und Besitzern, größere Anreize für einen Erwerb und damit auch für Investitionen in den beigetretenen Ländern zu bieten, könne deshalb nunmehr auch von der Haf- tung aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche freigestellt werden. c) Der Begriff des "besonderen Titels" wird zu eng gefaßt, wenn man ihn etwa auf vertragliche oder titulierte Ansprüche beschränkt. Ausreichend ist vielmehr, daß zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, die den streitgegenständlichen Anspruch aus dem allgemeinen Immissionsschutz-, Nachbar- oder Deliktsrecht heraushebt (vgl. in diesem Sinne zu dem Begriff des "besonderen Titels" in § 14 BImSchG: Jarass, BImSchG, 3. Aufl. 1995, § 14 Rn. 10). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier. Die Parteien streiten ausschließlich darum, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Grundstücke auf der Grundlage einer auch gegenüber den Klägern wirksamen Gestattung seitens der seinerzeit zuständigen LPG genutzt hat. Sollte es an einer solchen wirksamen Gestattung gefehlt oder sollte die Beklagte die Grenzen ihres Besitzrechts überschritten haben, so mag ein derartiger Besitzerexzeß zwar deliktische Schadensersatzansprüche auslösen können. Diese wurzeln dann aber in einer rechtlichen Sonderbeziehung und können daher zwanglos als "auf besonderen Titeln beruhend" angesehen werden. d) Auch aus dem Regelungsgehalt des Freistellungsbescheides selbst ergibt sich nichts Abweichendes. Der Umfang der Freistellung ist in erster Linie dem Wortlaut des Freistellungsbescheides zu entnehmen. Wird diese Entscheidung dort nicht ausdrücklich getroffen, ist der Umfang der Freistellung im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (Kloepfer/Kröger aaO S. 997 f). Die Freistellung soll dem Freistellungsbegünstigten (hier der Beklagten) Alt- 9 lastenrisiken abnehmen, um auf diese Weise Investitionshemmnisse abzubauen. Dementsprechend besteht keine innere Rechtfertigung dafür, mit den freistellungsfähigen Risiken auch Streitigkeiten zwischen Eigentümer und Grundstücksnutzer darüber zu erfassen, ob letzterer die bestimmungsgemäße Verwendung eines Grundstücks auf der Grundlage einer wirksamen Gestattung vorgenommen und die Grenzen seiner Nutzungsbefugnis eingehalten hat. In ähnlicher Weise hat auch das Regierungspräsidium in seinem Bescheid vom 10. April 1995 die Passivlegitimation des Landes mit der Begründung verneint, Grund für die Schadensersatzforderung sei die rechtswidrige Inanspruchnahme des Geländes gewesen. Daß dieses Gelände zwischenzeitlich mit einer Deponie belegt worden sei, habe lediglich die Rückgabe in dem früheren Zustand gehindert. Die Kontamination selbst sei nicht Gegenstand der Haftung. Diese "Selbstinterpretation" des Bescheides durch die erlassende Behörde ist, wie die Revision mit Recht ausführt, ein gewichtiges Indiz dafür, daß der Bescheid in diesem einschränkenden Sinne gemeint gewesen ist. Die umfassende Freistellung von der zivilrechtlichen Haftung für alle altlastenbezogenen Schäden durch die Grundstücksnutzung steht daher unter der schon in der gesetzlichen Grundlage enthaltenen Einschränkung, daß solche Ansprüche nicht "auf besonderen Titeln" beruhen dürfen. Anhaltspunkte dafür, daß der Bescheid diese ihm durch seine gesetzliche Grundlage gezogene Grenze hat überschreiten wollen, sind nicht erkennbar. 5. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die hier in Rede stehenden Ansprüche von der Freistellungsregelung nicht erfaßt werden und daß die Beklagte nach wie vor für die Klageforderung passiv legitimiert ist. Das Berufungsurteil kann daher 10 keinen Bestand haben; vielmehr wird das Berufungsgericht in eine Sachprüfung der Ansprüche eintreten müssen. Werp Wurm Streck Schlick Ambrosius