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BGH · III ZR 284/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 284/87

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. 1. Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sowohl die Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge als auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungsund Beratungspflichten verneint . Soweit es um die persönliche Beteiligung der Klägerin an den Kreditverhandlungen geht, weist das angefochtene Urteil keinen Widerspruch auf.Im übrigen durfte die Beklagte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Klägerin jedenfalls durch ihren früheren Ehemann über Bedenken gegen den Umfang der Kreditaufnahme unterrichtet war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte solche Hinweise wiederholt erteilt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeststellungErwartungverbundenRisikoKlägerinKreditaufnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 284/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Marianne T
Am
r
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
 Kreissparkasse NfllHP, Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand, MflHBetraße N|
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Mai 1987 - 4 U 3540/86 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sowohl die Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge als auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungsund Beratungspflichten verneint .
Von einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann angesichts der Darlehenskonditionen keine Rede sein.
Soweit es um die persönliche Beteiligung der Klägerin an den Kreditverhandlungen geht, weist das angefochtene Urteil keinen Widerspruch auf. Im übrigen durfte die Beklagte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Klägerin jedenfalls durch ihren früheren Ehemann über Bedenken gegen den Umfang der Kreditaufnahme unterrichtet war.
Zu Unrecht rügt die Revision, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin auf die mit der Finanzierung verbundenen Risiken hinzuweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte solche Hinweise wiederholt erteilt. Hiervon abgesehen war die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, durchaus in der Lage, die mit der Kreditaufnahme verbundenen Bela-
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stungen zu erkennen und auf ihre wirtschaftliche Tragbarkeit zu überprüfen. Wenn sie und ihr früherer Ehemann die Eingehung der Darlehensverbindlichkeiten der Höhe nach für tragbar gehalten haben, so lag dies den tatrichterlichen Feststellungen zufolge vor allem in der Erwartung weiterer EinkommensVerbesserungen begründet. Das Risiko eines Schei-terns solcher Erwartungen muß die Klägerin selbst tragen.
2. Auch unter anderen Gesichtspunkten begegnet das ange-fochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
Krohn	Kroner	Boujong
 Werp	Rinne