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BGH

Gericht: BGH

2) Das Vorfahrtsrecht geht nicht schon dadurch verloren, daß ein Wartepflichtiger sich anschickt,'es zu verletzen« Der Vorfahrtsbereeh-tigte muß jedoch von der Durchführung der Vorfahrt dann Abstand nehmen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er den Unfall noch hätte verhindern können, er- ! \ seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite gehalten;, Er war dann wieder angefahren und im Begriff, schräg von der linken auf die rechte Fahrbahnseite hinüberzuwech-sein, als sich ihm aus der Gegenrichtung ein von dem Kläger gesteuertes, dem Alfred in ge- war zu diesem Zeitpunkt die Straße in etwa 1,70 m Breite frei« Der Lastkraftwagen hatte nach dem Anfahren eine Gesamtstrecke von 23,50 m bis zur Unfallstelle zurückgelegt o In der Fahrtrichtung des Klägers gesehen fällt ■ . die Straße zur Unfallstelle leicht ab« Sie war für den aus Richtung Hornshausen kommenden Kläger nach Durchfahren einer Rechtskurve bis zu dem Standpunkt des Lastkraftwagens deä Beklagten vor dem Anfahren von einem Punkt aus zu übersehen, der Von der Unfallstelle rund 86 m entfernt war« Der Beklagte 1st im ersten Gang mit höchstens 8 km Geschwindigkeit gefahren, der Kläger hat-' te in der Kurve eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km. die er nach Durchfahren der Kurve noch erhöht hat, so daß das Berufungsgericht für die zwischen dem Scheitelpunkt der Kurve und der Unfallstelle durchfahrene Strecke im Mittel von einer Geschwindigkeit des Klägers von 45 km in der Stunde au3gegangen ist. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen« Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, hilfsweise beantragt er Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« wie die schnelle Annäherung des Klägers und sein dann erfolgendes Hinüberfahren auf die Mitte der Straße unmißverständlich zu verstehen gegeben habe« Ser Beklagte habe schon auf Grund seines gegen § 15 Abs 2 StVO verstoßenden Haltens auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite der Straße eine relative Gefahrenlage beim Anfahren aus dieser Stellung geschaffen und habe daher beim Überqueren der* Fahrbahn besondere Sorgfalt beobachten müssen« Diese habe aber der Beklagte unterlassen, denn er habe den Fahrdamm in einem ziemlich spitzen Winkel überquert und auch dadurch den Kläger zu einer falschen Beurteilung seines weiteren Verhaltens veranlaßt« a) Die Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts , daß der Kläger an der Unfallstelle eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km habe einhalten dürfen und der Beklagte daher mit einer solchen Geschwindigkeit des Klägers habe rechnen müssen, für rechtsir- ■ rig. Wird davon ausgegangen, daß die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen hat, so hätte der Kläger in der Tat nach -§ 9 Abs 1a StVO nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde fahren dürfen, und der Beklagte hätte nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Kläger eine höhere 'Geschwindigkeit einhielt. Eine geringe Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch ein - entgegenkommen des Kjrwftfahrzeug mußte jedoch der Beklagte auf alle Fälle in Rechnung stellen und seine Fahrweise hierauf einrichten, Er kannte den Kläger bei genügender Aufmerksamkeit zu einer Zeit erblicken, als:sich seih Vagen noch ganz auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnseite befand» Auch wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, der Kläger werde'mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde- herankommen, so hätte er angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten örtlichen ' Verhältnisse auf alle Fälle Zweifel daran haben müssen,* ob es ihm bei seiner geringen Geschwindigkeit gelingen würde, vor dem Herannahen des Klägers die andere Fahr- ' bahne eite zu erreichen und dem Kläger die ungehinderte’ '• Selbst wenn also die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle nur 40 km in der Stunde betragen hätte, würde ein .Verschulden des Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Kläger diese Geschwindigkeit um 5 km in der Stunde überschritten hat. b) Ferner macht die Revision geltend, es sei rechtsirrig, daß das Berufungsgericht bereits in dem vorschriftswidrigen Halten des Lastkraftwagens auf,der linken Straßenseite eine Ursache des Unfalls gesehen habe. Für den Lastkraftwagen des Beklagten sei die Straße im Zeitpunkt des ^Anfahrens auf einer Länge von 110 m frei gewesen, demgemäß habe dem Anfahren verkehrsrechtlich nichts im Wege, gestanden. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte durch sein gegen § 15 Abs 2 StVO verstoßendes Halten auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite der Straße eine Gefahrenlage•beim Anfahren aus dieser Stellung geschaffen habe, und daraus die Verpflichtung des Beklagten gefolgert, beim Überqueren der Fahrbahn besondere Vorsicht zu beobachten. daß er vorschriftswidrig auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite gehalten hat, sonr dern daraus, daß er beim Überqueren der Fahrbahn von links nach Rechts nicht die erforderliche besondere Sorgfalt beobachtet hat« Daß derjenige, der den auf derselben Straße fortlaufenden Verkehr kreuzen will, zu erhöhter Vorsicht verpflichtet ist, ist in Schrifttum und « ' ■ * Auf 1 § 15 StVO Anm 32 mit Nachweisen), Hier kommt • noch hinzu, daß der Beklagte von links nach rechts hin-überfuhr, also die Kreuzung des Verkehrs an dieser Stelle regelwidrig von der linken Seite aus vornehm, In einem solchen Falle darf aber-; ein Kraftfahrer nur unter Anwendung gespanntester Aufmerksamkeit und aller nur* Irgendwie möglichen Vorsichtsmaßnahmen sein verkehrsgefährdendes Unternehmen durchführen (RGZ 132. In dem Augenblick, als der Kläger mit seinem Motorrad V in Sichtweite des Unfallortes gekommen sei, habe der Be-..J4 klagte mit seinem Lastkraftwagen bereits die in Fahrt-richtung des Klägers gesehen rechte Straßenseite gesperrt und damit für den Kläger ein Verkehrshindernis gebildet, auf das der Kläger habe Rücksicht nehmen müssen« Der Kläger habe daher unter Verminderung seiner Geschwindigkeit dem Beklagten- Gelegenheit geben müssen, sein bereits in Gang befindliches Eingliederungsmanöver zu Ende zu führen« * Biesen Ausführungen der Revision kann nicht beige-* treten werden« Die Revision verkennt das Wesen des Vorfahrtsrechts« Dieses gestattet dem Vorfahrtsberechtigten,' darauf zu vertrauen, daß ihm der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt überlassen werde« Der Vorfahrtsberechtigte kann daher grundsätzlich seine Geschwindigkeit beibehalten und sich darauf einrichten, daß der Vorfahrt-pflichtige ihn vorbeifahren lassen werde (RGVAE 1937, 56 Kr 68)« Baß hier ein Vorfahrtfall gegeben war, ergibt sich nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins bereits daraus, daß die Fahrzeuge der Parteien bei dem Kreuzen der Fahrbahn durch den Beklagten, zusammengestoßen sind (OLG Neustadt BAR 1931, 112 Nr 53)« Aus dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in dieser Einsicht einem Rechtsirrtum unterlegen ist» Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Beklagte mit seinem Lastkraftwagen bereits angefahren war, als der Kläger mit seinem Motorrad in sein Gesichtsfeld trat. e) Die Revision ist der Ansicht, der Unfall sei zwar für den Kläger, nicht aber für den Beklagten vorhersehbar gewesen, denn er habe nicht damit rechnen können, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit nicht nur nicht verringern, sondern sogar noch erhöhen und nicht rechts, sondern links vorbeifahren.würde» * # • tung, den auf dem Motorrad herannahenden vorfahrtsberechtigten Kläger im Auge zu behalten, während er die Straße überquerte, und sein Verhalten so einzurichten, daß er den Kläger nicht behinderte (RGSt ’ 73, 187 ff ^T9J7» OLG- Celle in BechtdKraftf 1949, 25 Hr 1)V Wäre der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte er aber alsbald erkennen müssen, daß der Kläger auf seinem Fahrzeug schneller herankam, als der Beklagte offenbar angenommen hatte. Dadurch daß der Kläger seine Geschwindigkeit nach der Durchfahrt durch die Kurve noch erhöhte und links vorbeifuhr, wird das Verschulden des Beklagten ni'cht ausgeräumt. Das.Ausbiegen des Klägers nach links 'mag unsachgemäß gewesen sein, dieses Ausbiegen war aber nur eine Folge- des schuldhaften Verhaltens des Beklagten, der dem Kläger das ihm zustehende Vorfahrtsrecht nicht eingeräumt hatte. Daß die Verletzung des Vorfahrtsrechts des Klägers durch den Beklagten im Rechts-sinne ursächlich für den eingetretenen Unfall gewesen ist, kann füglich nicht bezweifelt werden« f) .-Die Revision gibt zu, daß der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte sein Fahrzeug zu dem Stehen gebracht hätte, nachdem er den Motorradfahrer herankommen sah« Sie meint jedoch, daß der* Beklagte dann durch die Schrägstellung seines Fahrzeugs den Kläger zu dem Verlassen seiner rechten Fahrbahn und zu dem Vorbeifahren auf der linken Fahrbahnseite genötigt hätte« Damit hätte der Beklagte aber gleichzeitig bei aufkommenden Fahrzeugen von rechts diese Fahrbahn durch eigenes Verschulden gesperrt und wäre dadurch zu. einem ausgesprochenen Verkehrshindernis geworden« Er habe geglaubt, daß er durch Fortsetzung seiner Schrägfahrt die für ihn von hinten und von vorne freie rechte Straßen-seite gewinnen würde, und er habe sioh darauf verlassen können, daß der ihm entgegenkommende Kläger rechts hinter seinem Lastkraftwagen vorbeifahren oder gegebenenfalls seihe Fahrtgeschwindigkeit ermäßigen würde« Nachdem aber der Kläger, für den Beklagten nicht vorhersehrbar, im letzten Augenblick auf die linke Straßenseite gefahren sei, habe für den Beklagten keine Möglichkeit mehr bestanden, den Unfall abzuwenden« da diese die rechte Fahrbahn benutzten, während der Beklagte sich noch ganz auf der linken Seite der Straße befand« Der in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen auf der linken Fahrbahn nahende Kläger, den der Beklagte als Vorfahrtberechtigten durchfahren lassen mußte, hätte ausreichend Platz dazu gehabt, wenn der Beklagte sofort gehalten hätte, da irgendwelche andere.* Fahrzeuge, die ihn daran hätten hindern können, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich nicht an der Unfallstelle befanden oder sich dieser näherten« Bas sofortige Anhalten war also für den Beklagten die allein gebotene Maßnahme, und es gereicht ihm zu dem Vorwurf, daß er sie nicht ergriffen hat« Ob der Beklagte noch zu der Zeit, als der Kläger nach links aUsbog, den Unfall hätte verhindern können, ist für die Frage seines Verschuldens ohne Bedeutung« Selbst wenn ihm zu dieser Zeit eine Abwendung des Unfalls nicht mehr möglich war, so liegt sein Verschulden doch in seinem vorausgegangenen Verhalten« . ganz auf der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechten Seite der Fahrbahn erblickt,.und er habe damit rechnen dürfen, daß der die Straße ganz allmählich überquerende Beklagte zur Ermöglichung des Torfahrtsrechtes des Klägers zunächst nur.bis zur Straßenmitte hinüberfahren und dort anhalten werde. gelegt werden, der er bei der Annäherung- an den Lastkraftwagen des Beklagten etwa 40 m zuvor gehabt habe« In diesem Augenblick sei aber für den Kläger auf seiner rechten Fahrbahnseite eine Burchfahrtmöglichkeit nicht gegeben gewesen, da zu dieser Zeit der Lastkraftwagen sioh noch ganz auf der rechten Fahrbahnseite des Klägers befunden habe* a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß - wenn auch ein Kraftfahrer nicht ganz allgemein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer tyfegebenutzer zu rechnen hat und sich hierauf elnzuriohten braucht er doch solche Unbesonnenheiten in Betracht ziehen muß, die nach der allgemeinen Erfahrung erwartet werden können (RGDAR 1930, 12 Nr 12)4 Der Vorfahrtberechtigte darf.daher trotz seiner Befugnis, grundsätzlich die Fahrt in derselben Richtung mit derselben Geschwindigkeit*forfzusetzen, auf sein Vorfahrtrecht nicht pochen und* ist verpflichtet, dann von der Durchführung der Vorfahrt Abstand zu nehmen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er den Unfall noch hätte verhindern können, hätte erkennen müssen, daß der Vorfahrtpflichtige das Vorfahrt-recht verletzen würde (BGVAB 1936, 436 Hr 371a, RGVAE 1940, 189 Nr 301? werden, wenn er sollaqg9,wie es ihm möglich war, den Unfall zu verhindern, nicht, damit zu rechnen brauchte, daß sein Vprfahrtrecht von dem Beklagten mißachtet werden würde« Das Berufungsgericht hat dies angenommen und dazu erwogen, daß der Kläger ohne Verschulden habe erwarten können, der Beklagte werde zur Ermöglichung der Vorfahrt des Klägers.nur bis eva* Straßenmitte fahren und dort halten« Dem kann nicht*- beigetreten werden« Eine solche Erwartung mag dann gerechtfertigt sein, wenn ein Vorschriftsmäßig auf der .rechten Seite fahrendes Kraftfahr«* zeug nach links einbiegt« In diesem Falle ist es gebräuchlich, daß das einbiegende Fahrzeug, falls die 166 Nr 205)o Hier ls^en die tatsächlichen Verhältnisse aber wesentlich anders« Der-Lastwagen des Beklagten befand sich auf1der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnseite und fuhr deshalb nach rechts hinüber, um die für .ihn richtige Fahrbahnsei-te zu gewinnen« Unter diesen Umständen konnte sich.aber der Kläger nicht darauf'verlassen, daß der Beklagte hur bis zur Mitte fahren ünd dort halten wurde. der Kläger rechnen« Auf eine Verletzung seines Vorfahrts- * rechts hatte sich der Kläger daher nicht erst in .dem Zeitpunkt einzustellen, 'in dem er-.bemerkte oder bemerken mußte, daß der Beklagte .über die. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, wie lange vor dem Unfall der Kläger das Abbiegen des Beklagten nach rechts erkannt hat oder hat erkennen müssen und ob der Kläger in diesem Zeitpunkt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt noch in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu verhindern, mußte schon aus diesem Grunde das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* b) Ein weiterer Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt darin, daß es für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers nichl/die Lage unmittelbar vor dem Unfall, sondern seinen "visuellen Eindruck, den er bei der Annäherung an den Lastkraftwagen des Beklagten etwa 40 m zuvor gehabt hat", zugrundegelegt hat* Jeder Kraftfahrer, der ein anderes Fahrzeug seine Fahrbahn kreuzen sieht, muß damit rechnen, daß dieses Fahrzeug sich weiterbewegt und in dem Augenblick, in dem sein eigenes Fahrzeug die Kreuzung erreicht, sich an einem anderen Punkt befindet, als es zu dem früheren Zeitpunkt gewesen ist* Der Kläger mußte mithin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts berücksichtigen, daß der Lastkraftwagen des Beklagten in der Zeit, in der der Kläger die Strecke von 40 m zurücklegte, ebenfalls ein Stück weitergefahren war, mag die von dem Beklagten in dieser Zeit zurückgelegte Strecke mit Rücksicht auf die geringe Geschwindigkeit des Lastkraftwagens auch nur verhältnismäßig kurz gewesen sein* Es würde daher ein Verschulden des Klägers darstellen können, wenn er tatsächlich nicht in Rechnung • gestellt haben sollte, daß die Stellung des Lastkraftwagens , der sich in - wenn auch längsamer-Fahrt befand, nach Ablauf dieser Zeit eine andere sein mußte» Dieses Verschulden könnte allerdings nur dann jsu einer Anwendung des § 254 BGB führen, wenn es für die Entstehung des Schadens ursächlich gewesen ist» Würde dem Kläger auch dann, wenn er die Fortbewegung des Lastkraftwagens berücksichtigt hätte, kein Vorwurf daraus gemacht werden können, daß er nicht hinter sondern vor dem Lastkraftwagen vorbeigefahren ist, so würde die Anwendung des § 254 BGB entfallen» Nach den bisher von dem Berufungsgericht'getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Kläger ohne sein Verschulden in e.ine für ihn nicht vorhersehbare besondere Gefahrenlage geraten war, in der ihm keine Zeit zu ruhiger Überlegung blieb« Wer aber in einer solchen Lage kopflos wird und deswegen nicht die richtigen und sachgemäßen Maßnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, handelt regelmäßig noch nitfht fahrlässig (Urteil des erkennenden Senats vom 25« Oktober 1951 -III ZR 8/50 mit weiteren Nachweisen)» Bei der von ihm vor-cunehmenden weiteren Aufklärung wird das Berufungsgericht daher auch diese Erwägungen zu berücksichtigen haben» c) Der Vorwurf eines Hi-tverschuldens gegen .den Kläger • könnte auch dann begründet sein, wenn er, wie die Revision geltend macht,* an der UnfallBtelle nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km hätte fahren dürfen und er daher eine zu hohe Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfalls gehabt hätte» Nach § 9' Abs 1a StVO beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften 40 km je Stunde, Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß sichder Unfall .außerhalb der geschlossenen Ortschaft ereignet habe und der Kläger daher mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km in der Stunde habe fahren dürften;, Biese Annahme • gründet es darauf, daß did gelbe Ortstafel in Fahrtrichtung des Klägers gesehen erst 250 m hinter der Unfallstelle stadteinwärts angebracht ist, Bern kann nicht gefolgt werden, denn die Anbringung der gelben Ortstafel ist, wie die Revision mit Recht geltend macht-, nicht entscheidend für den Beginn der geschlossenen Ortschaft, in der Straßenverkehrsordnung-(außer in §' 9"findet sich der Begriff in §§ 14, 21, 27 und'■'•44 StVO)' noch in der StraßenyerkehrszulassungsOrdnung j;. Beamten handelt, sie sich vielmehr ebenso an die Verkehrsteilnehmer selbst richten, so steilen.sie doch keinen auch den Richtet bindenden Gesetzesbefehl dar (aA Müller § 9 StVO Anm d; Schifferer StVO 7, Aüfl § 9 Anm 6)o Durch eine Dienstanweisung konnte der Inhalt der Straßenverkehrsordnung ebensowenig abgeändert ■ werden wie durch einen Erlaß des Chefs der Deutschen Polizei,'der keine Befugnis zu einer solchen Änderung hatte« Das erkennt auch Müller (aaO), -der der Dienstanweisung bindende Wirkung für den Richter nur mit einer Einschränkung zusprechen.will« art, daß sie nach der oben angeführten Begriffs best im7 mung die Merkmale einer geschlossenen Ortschaft" ergeben, so liegt auch dann eine solche vor, wenn' die Ortstafel erst weiter zu dem Ortskem hin steht* Ob aber diese Merkmale gegeben sind, hat der Richter zu entscheiden (Hüller, § 55 StVZO Anm 17 - im Ergebnis.übereinstimmend auch BGH (1«Ferienstrafsenat) VerkBl 1951, 472 Nr 66)* Gegen die hier vertretene Ansicht wendet sich Guelde (DR 1939, 1494), der aus dem im Verkehrsreöht geltenden Grundsatz, daß verkehrsrechtlich wichtige Begriffe ausschließlich durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ihren Ausdruck finden sollen, den ' Schluß ziehen will, auch Geschwindigkeitsbegrenzungen müßten durch entsprechende Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden* Derartige Verkehrszeichen seien nach der Dienstanweisung die gelben Ortstafeln, auf sie müsse sich der Kraftfahrer verlassen können* Dieser Angriff geht jedoch deshalb fehl, weil die Straßenverkehrsordnung die Einhaltung der in § 5 Abs 1 StVO angeordneten - Höchstgeschwindigkeiten zur allgemeinen Pflicht gemacht hat, deren Erfüllung unter den in § 9 StVO geregelten Voraussetzungen stets zu erfolgen hat* Der Gesetzgeber hat also gerade davon abgesehen, die Verpflichtung zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von der Anbringung entsprechender Verkehrszeichen abhängig zu machen* Selbst wenn eine solche Regelung aus 'Zweckmäßigkeitsgründen vorzuziehen wäre, könnte sie doch nur durch den Gesetzgeber selbst, nicht aber durch Anordnungen dazu nicht berufener In den Strafakten, die ausweislich des Tatbestandes Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, befindet sich eine Skizze der Unfallstelle, Auf dieser sind an der in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen linken Seite der Bahnhofstraße eine Reihe von Häusern eingezeichnet. schaft (vgl dazu Emmerling DR 1939» 1492) als gegeben anzunehmen, Hierbei kann noch von Bedeutung sein, daß sich auf der in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen linken Seite der Bahnhofstraße ein Bürgersteig befindet - dies ergibt sich ebenfalls aus der Unfallskizze und ist außerdem in dem Protokoll des Berufungsgerichts Über die Augenscheinseinnahme vom 26, April 1931 ausdrücklich erwähnt. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Unfallstelle sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft befand, so würde feststehen, daß der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde nicht eingehalten hat. Die 'Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit würde dem Kläger aber nur dann zu dem Vorwurf gemacht werden können, wenn er gewußt oder nur infolge von Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß er sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft befand. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich darauf hingewiesen, daß ihm deshalb aus der Einhaltung einer Geschwindigkeit von 45 km kein Vorwurf gemacht werden könne, weil das Berufungsgericht diese Geschwindigkeit als zulässig angesehen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Annahme des Verschuldens eines Beamten bei Amtspflichtverletzungen entwickelten Grundsätze, auf die sich-der Kläger anscheinend berufen will, keinesfalls ausdehnend auf andere Haftungstat bestände angewandt werden können. Die Revision hat zwar nicht gerügt, daß die Vorinstanzen auch den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für das dem Kläger nicht gehörige Motorrad dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt haben« Insoweit können hier jedoch deswegen gegen das angefochtene Urteil Bedenken bestehen, weil nicht ersichtlich ist, daß der Kläger, wenn ihn an dem Onfall kein Verschulden trifft, dem Eigentümer gegenüber verpflichtet gewesen ist, die Schäden unentgeltlich auszubessern« Der *auf die Beschädigung des Motorrades zurückzuführende Schaden .könnte also in Wahrheit nicht dem Kläger, sondern dem Eigentümer des Motorrades entstanden sein,, und es könnten daher Zweifel bestehen, ob der Kläger auch diesen Schaden in eigenem Namen geltend machen kann.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 254 BGB § 14 StVO § 55 StVZO
UnfallBerufungsgerichtLastkraftwagengeschlossenGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	StVO	§§ 9 Abs 1, 13; Verordnung zur Durchführung
 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenvresens und der Straßenverwaltung v* 7-12.1934 (RGBl I, 1237) § 13 Abs 1 Satz 2; Dienst-' anweisung zur Durchführung der StVZO und StVO zu § 9 StVO; Runderlaß des Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern 30.5.
1939 (RMinBl Innere Verwaltung 1227)-
Rechtssätze: 1) Die Anbringung der gelben Ortstafel ist nioht
 entscheidend für den Beginn der geschlossenen /, Ortschaft« Maßgebend sind die tatsächlichen	'•
Verhältnisse« Die in der Dienstanweisung zur j Durchführung der StVZO und StVO zu § 9 .StVO	j
und in dem Runderlaß des Chefs der Deutschen . Polizei vom 30. Mai 1939 (RMinBl Inhere Verwaltung 1227) unter I getroffene Anordnung, daß für die Anwendung der Vorschriften über Höchstgeschwindigkeiten die geschlossene Ort-	•
schaft an der auf der rechten Seite aufgestellten Ortstafel beginnt, ist für die Gerichte nicht bindend«	*	^
2) Das Vorfahrtsrecht geht nicht schon dadurch verloren, daß ein Wartepflichtiger sich anschickt,'es zu verletzen« Der Vorfahrtsbereeh-tigte muß jedoch von der Durchführung der Vorfahrt dann Abstand nehmen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er den Unfall noch hätte verhindern können, er- ! kennen mußte, daß der YFartepflichtige das Vor-fahrtsrecht verletzen würde „
Aktenzeichen: III ZR 284 / 51
Urteil vom 28. Januar 1952	OLG	Frankfurt
(LG Marburg)
igl IS. SSiiSl
^■Verkündet am 28« Januar 1952 pieser, Just*Ang« ale #' Urkundsbeamter der ?.- Geschäftsstelle .
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Architekten Albert V
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 Kreis
Beklagten. Berufungsklägers und Revisionsklägers,
— Prozeßbevollmächtigter:’ Rechteanwalt Br»
gegen
 den Uechanikermei8ter Hans H
in
 Kreis
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Beibrück, Br» Kleinewefers, Br» Gelhaar,. Br« Bock und Rietschel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), I« Zivilsenat ln KaseelpVom 19« Juni 1951 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
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das Berufungsgericht zurückverwieaen»
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Von Rechts wegen
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Der Beklagte hatte mit seinem Lastkraftwagen am 27« Januar 1950 von etwa 9*30 bis gegen 15»30 Uhr vor dem Hause der Druckerei Scb^p in der 5,80 m breiten Bahnhofstraße am Ortsausgang von	auf der in
\ seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite gehalten;, Er war dann wieder angefahren und im Begriff, schräg von der linken auf die rechte Fahrbahnseite hinüberzuwech-sein, als sich ihm aus der Gegenrichtung ein von dem Kläger gesteuertes, dem Alfred	in	ge-
höriges Zündapp 200 ccm Motorrad näherte« Der Kläger . versuchte, in seiner Fahrtrichtung gesehen, links vor dem Lastkraftwagen vorbeizufahren, wurde aber von ihm erfaßt und verlor die Herrschaft über das Motorrad» Er kam zu Fall und stürzte etwa 12 m hinter der Unfallstelle die 6 m hohe Böschung der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite der Bahnhofstraße hinunter» Hierbei erlitt er einen komplizierten Bruch des rechten Beines, das ihm in der Folgezeit bis auf einen Stumpf von 14 cm Länge abgenommen werden mußte« Ausserdem wurde das Motorrad erheblich beschädigt»
Der Lastkraftwagen des Beklagten hat eine Breite • von 2.20 i, sein Achsabstand beträgt 4 m« Zur Zeit des Unfalls befand sich der rechte vordere Kotflügelrand des Lastkraftwagens noch 1,30 m vom - in Fahrtrichtung-des Beklagten gesehen - rechten Hand der gepflasterten Fahrbahn entfernt» Hinter dem Lastkraftwagen auf der in Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechten Fahrbahnseite

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war zu diesem Zeitpunkt die Straße in etwa 1,70 m Breite frei« Der Lastkraftwagen hatte nach dem Anfahren eine Gesamtstrecke von 23,50 m bis zur Unfallstelle zurückgelegt o In der Fahrtrichtung des Klägers gesehen fällt ■ . die Straße zur Unfallstelle leicht ab« Sie war für den aus Richtung Hornshausen kommenden Kläger nach Durchfahren einer Rechtskurve bis zu dem Standpunkt des Lastkraftwagens deä Beklagten vor dem Anfahren von einem Punkt aus zu übersehen, der Von der Unfallstelle rund 86 m entfernt war« Der Beklagte 1st im ersten Gang mit höchstens 8 km Geschwindigkeit gefahren, der Kläger hat-' te in der Kurve eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km. die er nach Durchfahren der Kurve noch erhöht hat, so daß das Berufungsgericht für die zwischen dem Scheitelpunkt der Kurve und der Unfallstelle durchfahrene Strecke im Mittel von einer Geschwindigkeit des Klägers von 45 km in der Stunde au3gegangen ist. Beide Parteien waren mit der Örtlichkeit gut vertraut. Die gelbe Ortstafel mit »*er Aufschrift MGladenbach" befindet sich erst etwa 250 m stadteinwärts hinter der Unfallstelle (in Fahrtrichtung des Klägers gesehen).

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 Der Kläger verlangt mit der Klage von dem Beklagten Ersatz eines Teils seiner baren Auslagen und der Kosten der von ihm selbst durchgeführteuAusbesserung des Motorrades in Höhe von insgesamt 545*90 DH, ein-Schmerzensgeld nach richterlicher Festsetzung, eine lebenslängliche Rente ab 27- Januar 1950 nach richterlicher Festsetzung und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten- zu dem Ersatz des

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weiteren dem Kläger durch den Unfall entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schadens«
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen« Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, hilfsweise beantragt er Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
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Die Revision ist begründet«
*„ Die Revision wendet sich gegen die Annahme des BeruiungsgerichtSy daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe« Das Berufungsgericht hat das von ihm angenommene Verschulden- des Beklagten mit folgenden Ausführungen begründete Bel den festgestellten Geschwind' digkeiten der Parteien ergebe sich aus den örtlichen Verhältnissen, daß der Kläger, aus der Kurve herauskom ■ mend, in das Gesichtsfeld des Beklagten getreten sei, als dieser gerade angefahren gewesen Sei« Bei entsprechender Aufmerksamkeit habe der ortskundige Beklagte, der ge-wußt habe, daß die geschlossene Ortslage erst etwa 250 m stadteinwärts begonnen habe, sich sagen müssen, daß sich der Kläger in Anbetracht der ihm in diesem Straßenabschnitt
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 gestatteten höheren Geschwindigkeit mit seinem Mot-.rrad schnell nähern werde« Von einem Erlöschen des V. rfahrts-rechts des Klägers könne keine Rede sein, denn der Kläger habe dieses V. rfahrtsrecht deutlich erkennbar in Anspruch genommen., wie die schnelle Annäherung des Klägers und sein dann erfolgendes Hinüberfahren auf die Mitte der Straße unmißverständlich zu verstehen gegeben habe« Ser Beklagte habe schon auf Grund seines gegen § 15 Abs 2 StVO verstoßenden Haltens auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite der Straße eine relative Gefahrenlage beim Anfahren aus dieser Stellung geschaffen und habe daher beim Überqueren der* Fahrbahn besondere Sorgfalt beobachten müssen« Diese habe aber der Beklagte unterlassen, denn er habe den Fahrdamm in einem ziemlich spitzen Winkel überquert und auch dadurch den Kläger zu einer falschen Beurteilung seines weiteren Verhaltens veranlaßt«
a)	Die Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts , daß der Kläger an der Unfallstelle eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km habe einhalten dürfen und der Beklagte daher mit einer solchen Geschwindigkeit des Klägers habe rechnen müssen, für rechtsir- ■ rig. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe
 sich der Unfall nämlich nicht außerhalb, sondern in-
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nerhalb der geschlossenen Ortschaft zugetragen, so daß der Kläger nach § 9 Abs 1 Buchst a StVO mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde habe fahren dürfen« Der Kläger habe als Einheimischer die
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örtlichveit genau gekannt und habe gewufit, daß er sich innerhalb der geschlossenen Örtslage befunden habe.
Daß die Ortstafel an falscher Stella angebracht gewesen sei, sei ohne Bedeutung,
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Wird davon ausgegangen, daß die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen hat, so hätte der Kläger in der Tat nach -§ 9 Abs 1a StVO nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde fahren dürfen, und der Beklagte hätte nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Kläger eine höhere 'Geschwindigkeit einhielt. Der Kläger ißt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Geschwindigkeit von 45 km in der.Stunde gefahren» Er hätte also die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde jedenfalls nur unerheblich überschritten. Eine geringe Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch ein - entgegenkommen des Kjrwftfahrzeug mußte jedoch der Beklagte auf alle Fälle in Rechnung stellen und seine Fahrweise hierauf einrichten,
 Er kannte den Kläger bei genügender Aufmerksamkeit zu einer Zeit erblicken, als:sich seih Vagen noch ganz auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnseite befand» Auch wenn der Beklagte davon ausgegangen sein
 sollte, der Kläger werde'mit einer höheren Geschwindigkeit
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als 40 km in der Stunde- herankommen, so hätte er angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten örtlichen ' Verhältnisse auf alle Fälle Zweifel daran haben müssen,* ob es ihm bei seiner geringen Geschwindigkeit gelingen würde, vor dem Herannahen des Klägers die andere Fahr- ' bahne eite zu erreichen und dem Kläger die ungehinderte’ '•
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Weiterfahrt zu ermöglichen. Schon derartige begründete Zweifel hätten aber den Beklagten davon abhajjLten müssen, die Überquerung der Straße fortzusetzen, ehe de? Kläger vorbeigefahren war. Selbst wenn also die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle nur 40 km in der Stunde betragen hätte, würde ein .Verschulden des Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Kläger diese Geschwindigkeit um 5 km in der Stunde überschritten hat.	.
b)	Ferner macht die Revision geltend, es sei rechtsirrig, daß das Berufungsgericht bereits in dem vorschriftswidrigen Halten des Lastkraftwagens auf,der linken Straßenseite eine Ursache des Unfalls gesehen habe. Dieses vorschriftswidrige Halten könne für den erst viele Stunden später bei der Wiedereingliederung in den Stras-senverkehr entstandenen Unfall im Rechtssinn nicht mehr ursächlich gewesen sein. Für den Lastkraftwagen des Beklagten sei die Straße im Zeitpunkt des ^Anfahrens auf einer Länge von 110 m frei gewesen, demgemäß habe dem Anfahren verkehrsrechtlich nichts im Wege, gestanden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte durch sein gegen § 15 Abs 2 StVO verstoßendes Halten auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite der Straße eine Gefahrenlage•beim Anfahren aus dieser Stellung geschaffen habe, und daraus die Verpflichtung des Beklagten gefolgert, beim Überqueren der Fahrbahn besondere Vorsicht zu beobachten. Diese Ausführungen sind entgegen der Ansicht der Revision.nicht zu beanstanden. Das

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Berufungsgericht leitet die Häftling des Beklagten nicht daraus her. daß er vorschriftswidrig auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite gehalten hat, sonr dern daraus, daß er beim Überqueren der Fahrbahn von links nach Rechts nicht die erforderliche besondere Sorgfalt beobachtet hat« Daß derjenige, der den auf derselben Straße fortlaufenden Verkehr kreuzen will, zu erhöhter Vorsicht verpflichtet ist, ist in Schrifttum und « ' ■ *
Rechtsprechung anerkannt (Müller Straßenverkehrsrecht,
 16. Auf 1 § 15 StVO Anm 32 mit Nachweisen), Hier kommt • noch hinzu, daß der Beklagte von links nach rechts hin-überfuhr, also die Kreuzung des Verkehrs an dieser Stelle regelwidrig von der linken Seite aus vornehm, In einem solchen Falle darf aber-; ein Kraftfahrer nur unter Anwendung gespanntester Aufmerksamkeit und aller nur* Irgendwie möglichen Vorsichtsmaßnahmen sein verkehrsgefährdendes Unternehmen durchführen (RGZ 132. 100 ff /■t’027)» Diese ■ besondere' Sorgfalt hat aber der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beobachtet, er hat vielmehr,' wie das 'Berufungsgericht ausführt, den Fahrdamm in einem ziemlioh spitzen Vinkel überquert und dadurch den Kläger zu .einer falschen Bst urteilung seines weiteren Verhaltens veranlaßt. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der.-Revision nicht ausdrücklich angegriffen, sie lassen auch, keinen Hechtsirrtum erkennen« Diese Büge der Revision ist daher nicht begründet,
0) Außerdem bekämpft die Revision'die Annahme des Berufungsgerichts.* daß dem Kläger gemäß § 13 Abs 4 StVO
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ein Vorfahrtsrecht gegenüber dem Beklagten zugestanden habe« Sie führt aus, dieses Torfahrtsrecht sei des- . halb erloschen, weil der Kläger erkannt habe, daß der Beklagte im Begriff gewesen sei« die Straße zu überqueren." In dem Augenblick, als der Kläger mit seinem Motorrad V in Sichtweite des Unfallortes gekommen sei, habe der Be-..J4 klagte mit seinem Lastkraftwagen bereits die in Fahrt-richtung des Klägers gesehen rechte Straßenseite gesperrt und damit für den Kläger ein Verkehrshindernis gebildet, auf das der Kläger habe Rücksicht nehmen müssen« Der Kläger habe daher unter Verminderung seiner Geschwindigkeit dem Beklagten- Gelegenheit geben müssen, sein bereits in Gang befindliches Eingliederungsmanöver zu Ende zu führen« *
Biesen Ausführungen der Revision kann nicht beige-* treten werden« Die Revision verkennt das Wesen des Vorfahrtsrechts« Dieses gestattet dem Vorfahrtsberechtigten,' darauf zu vertrauen, daß ihm der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt überlassen werde« Der Vorfahrtsberechtigte kann daher grundsätzlich seine Geschwindigkeit beibehalten und sich darauf einrichten, daß der Vorfahrt-pflichtige ihn vorbeifahren lassen werde (RGVAE 1937,
 56 Kr 68)« Baß hier ein Vorfahrtfall gegeben war, ergibt sich nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins bereits daraus, daß die Fahrzeuge der Parteien bei dem Kreuzen der Fahrbahn durch den Beklagten, zusammengestoßen sind (OLG Neustadt BAR 1931, 112 Nr 53)«
Der Beweis des ersten Anscheins ist hier von dem Beklagten
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nicht ausgeräumt' worden« Aus der Sachlage ergibt sich vielmehr, daß vor dem Eintreffen der Fahrzeuge der Parteien auf dem Schnittpunkt der von ihnen eihgehaltenen Fahrwege die Gefahr des Zusammenstoßes begründet war«
Paß die Entfernung des Lastkraftwagens desBeklagten bis
 zu diesem Schnittpunkt zu der Zeit, als der Kläger aus	*j
der Kurve herauskam und für den Beklagten sichtbar wurde,	:;J
wesentlich geringer war' als die Entfernung-von der Kurve
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bis zur ünfallstelle, steht.der Annahsife eines -Vorfahrt*»	'
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falles nicht' entgegen, denn es sind nicht nur die bei-	j
derseitigen Entfernungen, sondern auch die beiderseitigen	;	j
Geschwindigkeiten	in	Rechnung	zu	stellen	(RGJW	1930,	1967	•
 Kr	26) o	Per	Beklagte	fuhr	aber nach	den	Feststellungen	j
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des Berufungsgerichts sehr langsam, während der Kläger '
eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 45 km in der Stunde
* * * * innehieltc Pies hätte der Beklagte berücksichtigen und
 daher dem Kläger das ihm zustehende' Vorfahrtsrecht ein- -
räumen müssen»	«
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Es ist auch für das Bestehen des Vorfahrtsrechts	]
ohne Bedeutung, daß der Beklagte schräg Über die Straße . gefahren ist und dem Kläger daher nur einen Teil der Fahrbahn versperrt hat« Pas Vorfahrtsrecht ist bereits	'}
dann -verletzt, wenn der zur Gewährung der	Vorfahrt Ver-	.1
pflichtete den Berechtigten an der freien	Purchfahrt behin-	\
dert, indem er ihn zu dem Ausbiegen oder zur	Ermäßigung der	;
Geschwindigkeit zwingt’(OLG KÜnehen VAE 1937, 533 Nr 778),	;
Pie Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das	V:-
Vorfahrtsrecht des Klägers durch Außerachtlassung der er-
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forderlichen Sorgfalt verletzt hat und der Unfall ursächlich hierauf zurückzuführen .ist, ist daheg? nicht zu beanstanden»
dl Zu Unrecht nimmt die Revision an, das Berufungsgericht stehe auf dem Standpunkt, daß die bloße abstrakte Möglichkeit., ein Verkehrsteilnehmer könne herahkommen, die Wartepflicht des die Fahrbahn Kreuzenden auslöse.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß diese Ansicht rechtsirrig wäre (OLG München VAE 1939, 334 Er; 485).
Aus dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in dieser Einsicht einem Rechtsirrtum unterlegen ist» Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Beklagte mit seinem Lastkraftwagen bereits angefahren war, als der Kläger mit seinem Motorrad in sein Gesichtsfeld trat. Es macht dem Beldagten ersichtlich nicht zu dem Vorwurf, daß er überhaupt mix seinem Lastkraftwagen angefahren ist, sondern es erblickt ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten lediglich darin, daß er nicht die nötige Sorgfalt beobachtet hat, nachdem er des Klägers ansichtig geworden war. Diese Rüge geht daher ebenfalls fehl.
e) Die Revision ist der Ansicht, der Unfall sei zwar für den Kläger, nicht aber für den Beklagten vorhersehbar gewesen, denn er habe nicht damit rechnen können, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit nicht nur nicht verringern, sondern sogar noch erhöhen und nicht rechts, sondern links vorbeifahren.würde» Dem
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iet entgegenzuhalten, daß der Beklagte dem Kläger, wie ausgeführt ist. die Vorfahrt einzuräumen hatte« Der Beklagte hatte also darauf zu achten, daß er den Kläger nicht zu einer Verminderung seiner Geschwindigkeit oder
 zu dem Avis bi egen zwang. Daraus folgte für ihn. die Verpflich-
* # • tung, den auf dem Motorrad herannahenden vorfahrtsberechtigten Kläger im Auge zu behalten, während er die Straße überquerte, und sein Verhalten so einzurichten, daß er den Kläger nicht behinderte (RGSt ’ 73, 187 ff ^T9J7» OLG- Celle in BechtdKraftf 1949, 25 Hr 1)V Wäre der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte er aber alsbald erkennen müssen, daß der Kläger auf seinem Fahrzeug schneller herankam, als der Beklagte offenbar angenommen hatte. Hierauf hätte sich der Beklagte einstellen und notfalls sofort anhalten müssen. Der Beklagte ist jedoch weiter gefahren,und gerade deswegen ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn berechtigt. Dadurch daß der Kläger seine Geschwindigkeit nach der Durchfahrt durch die Kurve noch erhöhte und links vorbeifuhr, wird das Verschulden des Beklagten ni'cht ausgeräumt. Selbst wenn der Kläger nicht berechtigt gewesen wäre, mit der von ihm inne gehaltenen Geschwindigkeit zu. fahren, so würde nach dem oben Ausgeführten dadurch ein Verschulden des Beklagten nicht ausgeschlossen. Das.Ausbiegen des Klägers nach links 'mag unsachgemäß gewesen sein, dieses Ausbiegen war aber nur eine Folge- des schuldhaften Verhaltens des Beklagten, der dem Kläger das ihm zustehende Vorfahrtsrecht nicht eingeräumt hatte. Daß die Verletzung des Vorfahrtsrechts des Klägers durch den Beklagten im Rechts-sinne ursächlich für den eingetretenen Unfall gewesen ist,
 kann füglich nicht bezweifelt werden«
f) .-Die Revision gibt zu, daß der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte sein Fahrzeug zu dem Stehen gebracht hätte, nachdem er den Motorradfahrer herankommen sah« Sie meint jedoch, daß der* Beklagte dann durch die Schrägstellung seines Fahrzeugs den Kläger zu dem Verlassen seiner rechten Fahrbahn und zu dem Vorbeifahren auf der linken Fahrbahnseite genötigt hätte« Damit hätte der Beklagte aber gleichzeitig bei aufkommenden Fahrzeugen von rechts diese Fahrbahn durch eigenes Verschulden gesperrt und wäre dadurch zu. einem ausgesprochenen Verkehrshindernis geworden« Er habe geglaubt, daß er durch Fortsetzung seiner Schrägfahrt die für ihn von hinten und von vorne freie rechte Straßen-seite gewinnen würde, und er habe sioh darauf verlassen können, daß der ihm entgegenkommende Kläger rechts hinter seinem Lastkraftwagen vorbeifahren oder gegebenenfalls seihe Fahrtgeschwindigkeit ermäßigen würde« Nachdem aber der Kläger, für den Beklagten nicht vorhersehrbar, im letzten Augenblick auf die linke Straßenseite gefahren sei, habe für den Beklagten keine Möglichkeit mehr bestanden, den Unfall abzuwenden«
■ .Diesen Erwägungen der Revision kann nicht zugestimmt werden« Der Beklagte hätte, als er den Kläger herankommen sah, unter allen Umständen sofort halten müssen, da ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte verborgen bleiben können,- daß er den vorfahrtberech-
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tigten Kläger möglicherweise behindern würde, wenn er das Kreuzen der Fahrbahn fortsetzte. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs war für den Beklagten hierdurch nicht zu befürchten« Wie er zutreffend ausführt, konnte er aus Sichtung	kommende Fahrzeuge nicht be-
hindern. da diese die rechte Fahrbahn benutzten, während der Beklagte sich noch ganz auf der linken Seite der Straße befand« Der in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen auf der linken Fahrbahn nahende Kläger, den der Beklagte als Vorfahrtberechtigten durchfahren lassen mußte, hätte ausreichend Platz dazu gehabt, wenn der Beklagte sofort gehalten hätte, da irgendwelche andere.* Fahrzeuge, die ihn daran hätten hindern können, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich nicht an der Unfallstelle befanden oder sich dieser näherten« Bas sofortige Anhalten war also für den Beklagten die allein gebotene Maßnahme, und es gereicht ihm zu dem Vorwurf, daß er sie nicht ergriffen hat« Ob der Beklagte noch zu der Zeit, als der Kläger nach links aUsbog, den Unfall hätte verhindern können, ist für die Frage seines Verschuldens ohne Bedeutung« Selbst wenn ihm zu dieser Zeit eine Abwendung des Unfalls nicht mehr möglich war, so liegt sein Verschulden doch in seinem vorausgegangenen Verhalten« .	'	'
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Bie Annahme eines Verschuldens''des Beklagten an
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dem Unfall durch das Berufungsgericht erscheint' daher rechtsirrtumsfrei« Mit Hecht hat dks’Berufungsgericht daher den Beklagten sowohl aus § 7 KfzG als auch aus § 823 BGB schadensersatzpflichtig angesehen«
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2. Die Revision wendet sich weiterhin dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat« Sie ist der Ansicht, daß auf alle Bälle ein erhebliches Mitverschulden des Klägers.gegeben sei.
Bas Berufungsgericht hat die Annahme eines Mitver- '•
schuldens des Klägers aus folgenden Gründen abgelehnt:
Ber Kläger habe den Lastkraftwagen des Beklagten bei
 seiner Annäherung an die ühfallstelle zunächst noch
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ganz auf der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechten Seite der Fahrbahn erblickt,.und er habe damit rechnen dürfen, daß der die Straße ganz allmählich überquerende Beklagte zur Ermöglichung des Torfahrtsrechtes des Klägers zunächst nur.bis zur Straßenmitte hinüberfahren und dort anhalten werde. Auch darin, - daß der Kläger
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nach links statt nach rechts ausgebogen se.i, sei ein Mitverschulden des Klägers nicht zu erblicken? wenn auch auf der rechten Fahrbahnsei-tevom Kläger aus.gesehen, . die Straße im Augenblick- :des>Unfalls in etwa 1,70 m Breite offen gewesen sei,-, sojkönne doch für dieBeurteilung des Verhaltens des Klägers .nicht diese Situation, sondern *•’ nur der visuelle Eindruck.des« Klägers.-.zugrunde. gelegt werden, der er bei der Annäherung- an den Lastkraftwagen des Beklagten etwa 40 m zuvor gehabt habe« In diesem Augenblick sei aber für den Kläger auf seiner rechten Fahrbahnseite eine Burchfahrtmöglichkeit nicht gegeben gewesen, da zu dieser Zeit der Lastkraftwagen sioh noch ganz auf der rechten Fahrbahnseite des Klägers befunden habe*
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a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß - wenn auch ein Kraftfahrer nicht ganz allgemein mit verkehrswidrigem Verhalten anderer tyfegebenutzer zu rechnen hat und sich hierauf elnzuriohten braucht er doch solche Unbesonnenheiten in Betracht ziehen muß, die nach der allgemeinen Erfahrung erwartet werden können (RGDAR 1930,
 12 Nr 12)4 Der Vorfahrtberechtigte darf.daher trotz seiner Befugnis, grundsätzlich die Fahrt in derselben Richtung mit derselben Geschwindigkeit*forfzusetzen, auf sein Vorfahrtrecht nicht pochen und* ist verpflichtet, dann von der Durchführung der Vorfahrt Abstand zu nehmen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er den Unfall noch hätte verhindern können, hätte erkennen müssen, daß der Vorfahrtpflichtige das Vorfahrt-recht verletzen würde (BGVAB 1936, 436 Hr 371a, RGVAE 1940, 189 Nr 301? KGJW 1937, 765 Nr 39} OLG Neustadt-DAR 1951. 112 Nr 53} OLG Celle RechtdKraftf 1949, 25 Nr 1),
Ein- Mitverschulden des. Klägers könnte also nur dann verneint. werden, wenn er sollaqg9,wie es ihm möglich war, den Unfall zu verhindern, nicht, damit zu rechnen brauchte, daß sein Vprfahrtrecht von dem Beklagten mißachtet werden würde« Das Berufungsgericht hat dies angenommen und dazu erwogen, daß der Kläger ohne Verschulden habe erwarten können, der Beklagte werde zur Ermöglichung der Vorfahrt des Klägers.nur bis eva* Straßenmitte fahren und dort halten« Dem kann nicht*- beigetreten werden« Eine solche Erwartung mag dann gerechtfertigt sein, wenn ein Vorschriftsmäßig auf der .rechten Seite fahrendes Kraftfahr«* zeug nach links einbiegt« In diesem Falle ist es gebräuchlich, daß das einbiegende Fahrzeug, falls die
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Verkehrslage es gebietet t. in der Bitte der Fahrbahn notfalls anhält', am den fließenden Verkehr vorbeizu- . lassen (Müller, . § 13 StV’Ö Anm 35$. OLG Dresden VAE 194-0,
189 Nr 303 und.1941, 166 Nr 205)o Hier ls^en die tatsächlichen Verhältnisse aber wesentlich anders« Der-Lastwagen des Beklagten befand sich auf1der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnseite und fuhr deshalb nach rechts hinüber, um die für .ihn richtige Fahrbahnsei-te zu gewinnen« Unter diesen Umständen konnte sich.aber der Kläger nicht darauf'verlassen, daß der Beklagte hur bis zur Mitte fahren ünd dort halten wurde. Es lag vielmehr die Annahme „nahe, daß der Be-	,
klagte auf alle Fälle versuchen werde, auf die richtige Fahrbahnseite hinüberzufahren. Hiermit mußte daher *
/	s»«	.
der Kläger rechnen« Auf eine Verletzung seines Vorfahrts- * rechts hatte sich der Kläger daher nicht erst in .dem Zeitpunkt einzustellen, 'in dem er-.bemerkte oder bemerken mußte, daß der Beklagte .über die. Mitte der Strasse hinausfuhr,-Entscheidend ist vielmehr%der-Zeitpunkt, in dem der-..Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der Bekiagt^,sich anschickte \ Von der in seiner Fahrtrichtung gesehen linjcen F.ahrbahnseite/ nach rechts hinüber zu fahren, Vonvdiesem Augenblick an muß-te der Kläger angesiclits-jaer-.Fg&rweiee. deg Beklagten auf eine Verletzung seines^orf^^tsr^ciits-durch'den" Beklagten gefaßt sein-, und es' trifft ihn:,ein;Mitverschulden, wenn er es - nach diesem Zeitpunkt .-.schuldhaft unterlassen hat, die nötigen Maßnahmen zu tr.effenj um den Unfall zu vermeiden, insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit zu ver-
mindern.,
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, wie lange vor dem Unfall der Kläger das Abbiegen des Beklagten nach rechts erkannt hat oder hat erkennen müssen und ob der Kläger in diesem Zeitpunkt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt noch in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu verhindern, mußte schon aus diesem Grunde das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
b) Ein weiterer Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt darin, daß es für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers nichl/die Lage unmittelbar vor dem Unfall, sondern seinen "visuellen Eindruck, den er bei der Annäherung an den Lastkraftwagen des Beklagten etwa 40 m zuvor gehabt hat", zugrundegelegt hat* Jeder Kraftfahrer, der ein anderes Fahrzeug seine Fahrbahn kreuzen sieht, muß damit rechnen, daß dieses Fahrzeug sich weiterbewegt und in dem Augenblick, in dem sein eigenes Fahrzeug die Kreuzung erreicht, sich an einem anderen Punkt befindet, als es zu dem früheren Zeitpunkt gewesen ist* Der Kläger mußte mithin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts berücksichtigen, daß der Lastkraftwagen des Beklagten in der Zeit, in der der Kläger die Strecke von 40 m zurücklegte, ebenfalls ein Stück weitergefahren war, mag die von dem Beklagten in dieser Zeit zurückgelegte Strecke mit Rücksicht auf die geringe Geschwindigkeit des Lastkraftwagens auch nur verhältnismäßig kurz gewesen sein* Es würde daher ein Verschulden des Klägers
 darstellen können, wenn er tatsächlich nicht in Rechnung • gestellt haben sollte, daß die Stellung des Lastkraftwagens , der sich in - wenn auch längsamer-Fahrt	befand,
 nach Ablauf dieser Zeit eine andere sein mußte» Dieses Verschulden könnte allerdings nur dann jsu einer Anwendung des § 254 BGB führen, wenn es für die Entstehung des Schadens ursächlich gewesen ist» Würde dem Kläger auch dann, wenn er die Fortbewegung des Lastkraftwagens berücksichtigt hätte, kein Vorwurf daraus gemacht werden können, daß er nicht hinter sondern vor dem Lastkraftwagen vorbeigefahren ist, so würde die Anwendung des § 254 BGB entfallen» Nach den bisher von dem Berufungsgericht'getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Kläger ohne sein Verschulden in e.ine für ihn nicht vorhersehbare besondere Gefahrenlage geraten war, in der ihm keine Zeit zu ruhiger Überlegung blieb« Wer aber in einer solchen Lage kopflos wird und deswegen nicht die richtigen und sachgemäßen Maßnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, handelt regelmäßig noch nitfht fahrlässig (Urteil des erkennenden Senats vom 25« Oktober 1951 -III ZR 8/50 mit weiteren Nachweisen)» Bei der von ihm vor-cunehmenden weiteren Aufklärung wird das Berufungsgericht
 daher auch diese Erwägungen zu berücksichtigen haben»
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c)	Der Vorwurf eines Hi-tverschuldens gegen .den Kläger • könnte auch dann begründet sein, wenn er, wie die Revision geltend macht,* an der UnfallBtelle nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km hätte fahren dürfen und er daher eine zu hohe Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfalls gehabt hätte»
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: . rüclc,' bei 45 km dagegen 12,5 mu Für die 'Entfernung-von der Kurve bis zur Unfallstelle, die 86 m* betrug, brauch;- -te der Kläger also, wenn er mit, 40 *km •■Geschwindigkeit ■'
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fuhr, fast 8 Sekunden, wenn er‘dagegen mit 45 km Ger : schwindigkeit fuhr, wenigeres 7 Sekunden,, Bei Einhal-tung einer Geschwindigkeit von 40 km-ih. der Stunde wär§ somit der Kläger rund eine Sekunde später-an der Unfall-
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stelle eingeiroffem In einer Sekunde* hatte der Beklag-?, te mit seinem Lastkraftwagen, da er eine Geschwindigkeit-: von 8 km in der Stunde einhielt/ eine Strecke von “2,20 '.m . zurückgelegto Der vordere rechte Kotflügelrand des lastV kraftwagens des Beklagten befand’sich-zur Zeit des Un-falls nur noch 1,30 m vom Rand der rechten Fahrb aims eite', .
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m seiner Fahrtrichtung gesehen,1 .entfernt0 Auch wenn be-,
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rücksichtigt wird, daß der Beklagte schräg über die Straße fuhr, hätte doch diese’ eine\Sekunde ausgereicht, um den Lastkraftwagen fast ganz auf die rechte Fahrbähnseite gelangen zu lassen, so daß für den. Kläger auf alle Fälle"," genügend Platz geblieben wäre, -um1 hinter ,dem,Lastfcrafty wagen vorbeizuf ahren0 Der;Unfall'‘wäre also mit aller 'Weibrv scheinlichkeit vermieden worden, wenn-'der Kläger,-statt 1‘- ■ mit 45 km nur mit 40 km Geschwindigkeit gefahren wäre0	'*
Ein Verschulden des Klägers, das darin liegen würde, daß,
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er die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wenn" auch nur uin.
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5 km in der Stunde, überschritten hat, könnte daher bei
 einer gemäß § 9 KrfzG. § 294- BGB vorzunehmenden Abwägung der Schadensursächen von erheblicher Bedeutung sein.
Nach § 9' Abs 1a StVO beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften 40 km je Stunde, Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß sichder Unfall .außerhalb der geschlossenen Ortschaft ereignet habe und der Kläger daher mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km in
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der Stunde habe fahren dürften;, Biese Annahme • gründet es darauf, daß did gelbe Ortstafel in Fahrtrichtung des Klägers gesehen erst 250 m hinter der Unfallstelle stadteinwärts angebracht ist, Bern kann nicht gefolgt werden, denn die Anbringung der gelben Ortstafel ist, wie die Revision mit Recht geltend macht-, nicht entscheidend für den Beginn der geschlossenen Ortschaft,
 in der Straßenverkehrsordnung-(außer in §' 9"findet sich der Begriff in §§ 14, 21, 27 und'■'•44 StVO)' noch in der StraßenyerkehrszulassungsOrdnung j;. die - ebenso wie die
 Ortsteil,f verwendet (vgl<»§ 55’StVZO)'i * näher bestimmt. Einen Anhalt für.die Auslegung dieses Begriffs gewährt' jedoch § 13 Abs i Satz 2 der Verordnung -zur Durchführung
 gleichbedeutend ist* (Emmerling BR 1939, 1493), genau um-
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' Ber Begriff der "geschlossenen Ortsöhäft" ist weder
 Anlage 1 zur StVO unter A III Abs 8 - den sachlich gleich- . bedeutenden (Mller § 14-StVO Ätfm*3) AjUmdruck "geschlossener'
des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßen-wesens und der Straßenverwaltutig vom .7»vi‘Dezember 119^4 ('RGBl I, 1237), in der der Begriff "geschlossene Ortslage" der ebenfalls mit dem Begriff "geschlossene Ortschaft"'
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schrieben ist« Hach dieser Vorschrift ist geschlossene Ortslage "der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend mit
• «
Wohnhäusern, gewerblichen oder öffentlichen Bauten bedeckt ist; einzelne unbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht".
Es bestehen keine Bedenken, diese Begriffsbestimmung auch für den Begriff "geschlossene Ortschaft" im Sinne
 des § 9 StVO zu verwenden (vgl auch die.. Dienstanwei-
♦ * <* *
sung zur “Durchführung der Straßenverkehrs zulas sungsordV-nung und der Straßenverkehrsordnung zu $ 9 StVO)«
In dieser Dienstanweisung ist allerdings entsprechend einem Runderlaß des Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 30« Mai i 939 (RilinBl Innere Verwaltung 1227) zu § 9 3tV0 weiter bestimmt:
"Für die Anwendung der Vorschriften über Höchstgeschwindigkeiten beginnt die geschlossene Ortschaft an der auf der rechten Straßenseite auf gestellten Ortstafel; sie endet an der auf der linken Straßenseite angebrachten .Ortstafel,' die, dem Ortsinnern zugekehrt, als Aufschrift, den Hamen des nächsten verkehrswichtigen Ortes (Hahr ziel) an der Straße trägt« Die' Ortstafeln gewinnen somit eine wesentlich höhere Bedeutung für die Beachtung der Verkehrsvorschriften, als es früher der Fall war«"
» •
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Wenn es sich bei diesen Bestimmungen auch nicht nur um eine bloße Anweisung, an die Behörden-und-die mit der Regelung.und Überwachung des Straßenverkehrs betrauten . Beamten handelt, sie sich vielmehr ebenso an die Verkehrsteilnehmer selbst richten, so steilen.sie doch keinen auch den Richtet bindenden Gesetzesbefehl dar (aA Müller § 9 StVO Anm d; Schifferer StVO 7, Aüfl § 9 Anm 6)o Durch eine Dienstanweisung konnte der Inhalt der Straßenverkehrsordnung ebensowenig abgeändert ■ werden wie durch einen Erlaß des Chefs der Deutschen Polizei,'der keine Befugnis zu einer solchen Änderung hatte« Das erkennt auch Müller (aaO), -der der Dienstanweisung bindende Wirkung für den Richter nur mit einer Einschränkung zusprechen.will« Diese Einschränkung, die Anordnung der Dienstanweisung. binde nur dann, wenn die.Ortstafel tatsächlich.an der Grenze der geschlossenen Ortslage stehe, ist aber für die hier zu entscheidende Frage von ausschlaggebender Bedeutung« Die Ansicht von Hüller führt nämlich zu denselben Ergebnis, zu dem auch der Senat gelangt ist:
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Da die gelben Ortstafeln gemäß Anlage 1 zur StVO A III Abs 8 nur an den Grenzen der geschlossenen Orts teile -auf zusteilen sind und im allgemeinen damit gerechnet wer-
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den kann, daß dieser Anordnung Genüge geschehen ist,. Wird grundsätzlich davon ausgegangen werden können, daß die "geschlossene Ortschaft" erst an der Stelle beginnt, an der die Ortstafel steht« Das..schließt aber nicht ans,., daß im Einzelfail die Tafel nicht an'dey richtigen Stelle aufgestellt ist und die geschlossene Ortschaft daher schon vor der Tafel beginnt, denn maßgebend ist nicht die Anbringung der Ortstafel, entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Bebauungsverhältnisse« Sind diese der-
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art, daß sie nach der oben angeführten Begriffs best im7 mung die Merkmale einer geschlossenen Ortschaft" ergeben, so liegt auch dann eine solche vor, wenn' die Ortstafel erst weiter zu dem Ortskem hin steht* Ob aber diese Merkmale gegeben sind, hat der Richter zu entscheiden (Hüller, § 55 StVZO Anm 17 - im Ergebnis.übereinstimmend auch BGH (1«Ferienstrafsenat) VerkBl 1951, 472 Nr 66)*
Gegen die hier vertretene Ansicht wendet sich Guelde (DR 1939, 1494), der aus dem im Verkehrsreöht geltenden Grundsatz, daß verkehrsrechtlich wichtige Begriffe ausschließlich durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ihren Ausdruck finden sollen, den ' Schluß ziehen will, auch Geschwindigkeitsbegrenzungen müßten durch entsprechende Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden* Derartige Verkehrszeichen seien nach der Dienstanweisung die gelben Ortstafeln, auf sie müsse sich der Kraftfahrer verlassen können* Dieser Angriff geht jedoch deshalb fehl, weil die Straßenverkehrsordnung die Einhaltung der in § 5 Abs 1 StVO angeordneten - Höchstgeschwindigkeiten zur allgemeinen Pflicht gemacht hat, deren Erfüllung unter den in § 9 StVO geregelten Voraussetzungen stets zu erfolgen hat* Der Gesetzgeber hat also gerade davon abgesehen, die Verpflichtung zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von der Anbringung entsprechender Verkehrszeichen abhängig zu machen* Selbst wenn eine solche Regelung aus 'Zweckmäßigkeitsgründen vorzuziehen wäre, könnte sie doch nur durch den Gesetzgeber selbst, nicht aber durch Anordnungen dazu nicht berufener
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Stellen eingeführt werden.
Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen , daß die geschlossene Ortslage erst an der Orts-tafel begonnen hat, das angefochtene Urteil enthält demgemäß keinerlei Feststellungen darüber, wie die örtlichen Verhältnisse des Teiles der Bahnhofstraße in in der sich der Unfall'ereignet hat, gewesen sind. Es hatte von seiner Hechtsansicht aus auch keine Veranlassung, die Bebauungsverhältnisse dieses Teiles der Straße und die sonstigen Umständet, aus denen sich ergeben könnte, daß dieser Teil der Bahnhofstraße geschlossene Ortschaft ist, näher aufzuklären und in den Kreis seiner Betrachtungen einzubeziehen« Hätte es aber diese Aufklärung, auf die es nach dem Ausgeführten ankommt, vorgenommen, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt .wäre, daß dieser Teil der Bahnhofstraße bereits innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegt. In den Strafakten, die ausweislich des Tatbestandes Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, befindet sich eine Skizze der Unfallstelle, Auf dieser sind an der in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen linken Seite der Bahnhofstraße eine Reihe von Häusern eingezeichnet. Die andere Seite ist allerdings nicht bebaut, anscheinend jedoch nur deswegen, weil dort die Böschung steil äbfällt. Hach dieser Skizze ist daher nicht auszuschließen, daß die tatsächlichen Bebauungsverhältnisse .an der Unfallstelle' es zulassen, die Begriffsmerkmale einer geschlossenen Ort-
 
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schaft (vgl dazu Emmerling DR 1939» 1492) als gegeben anzunehmen, Hierbei kann noch von Bedeutung sein, daß sich auf der in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen linken Seite der Bahnhofstraße ein Bürgersteig befindet - dies ergibt sich ebenfalls aus der Unfallskizze und ist außerdem in dem Protokoll des Berufungsgerichts Über die Augenscheinseinnahme vom 26, April 1931 ausdrücklich erwähnt. Auch dieser Umstand ermöglicht einen Hinweis darauf, daß die Unfallstelle bereits innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen sein kann (vgl OM* Frankfurt in Recht dKraftf 1932, 296 Nr 286, Müller § 55 StVZO Anm 17).
Auch die Frage, ob die Unfallstelle innerhalb'der geschlossenen Ortschaft liegt, wird daher von dem Berufungsgericht noch näher zu klären sein.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Unfallstelle sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft befand, so würde feststehen, daß der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde nicht eingehalten hat. Die 'Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit würde dem Kläger aber nur dann zu dem Vorwurf gemacht werden können, wenn er gewußt oder nur infolge von Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß er sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft befand. Zwar besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger die tatsächlichen Bebauung?-. Verhältnisse an der Unfallstelle als Ortsansässiger genau gekannt hat. Jedoch bleibt die Möglichkeit offen, daß er durch einen Rechtsirrtum entschuldigt ist. Per Kläger .
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hat jedoch bisher keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die Annaume eines Rechtsirrtums zulassen könnten, so daß dem Senat insoweit eine Nachprüfung nicht möglich ist.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich darauf hingewiesen, daß ihm deshalb aus der Einhaltung einer Geschwindigkeit von 45 km kein Vorwurf gemacht werden könne, weil das Berufungsgericht diese Geschwindigkeit als zulässig angesehen habe. Es könne ihm nicht zu dem Verschulden gereichen, daß er.der gelben Ortstafel dieselbe Bedeutung zugemessen habe wie das Berufungsgericht. Dem ist entgegenzuhalten, daß die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Annahme des Verschuldens eines Beamten bei Amtspflichtverletzungen entwickelten Grundsätze, auf die sich-der Kläger anscheinend berufen will, keinesfalls ausdehnend auf andere Haftungstat bestände angewandt werden können. Aus dieser Erwägung könnte daher ein das Verschulden des Klägers ausschließender Rechtsirrtum keinesfalls hergeleitejb werden. Sollte der Kläger nunmehr Tatsachen, die die Annahme eines Rechtsirrtums begründen könnten, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend machen, so wird sie das Berufungsgericht gegebenenfalls zu würdigen haben.
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Falls das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu der Annahme eines Mitverschuldens des Klägers gelangen würde, wird es dieses zu berücksichtigen und eine Abwägung gemäß § 9 KrfzG, § 254 BGB vorzunehmen haben.
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3« Ein Schadensausgleich nach § 17 KrfzG kommt des» wegen nicht in Präge, weil es sich hei dem von dem Beklagten gefahrenen Motorrad um ein Kraftrad mit einem Hubraum unter 250 ccm handelte, also um ein Kleinkraftrad im Sinne des § 27 KrfzG. Bei Beteiligung eines Kleinkraftrades an einem Unfall ist § 17 KrfzG nicht anwendbar (Müller § 27 KrfzG Anm A II).
Die Revision hat zwar nicht gerügt, daß die Vorinstanzen auch den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für das dem Kläger nicht gehörige Motorrad dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt haben« Insoweit können hier jedoch deswegen gegen das angefochtene Urteil Bedenken bestehen, weil nicht ersichtlich ist, daß der Kläger, wenn ihn an dem Onfall kein Verschulden trifft, dem Eigentümer gegenüber verpflichtet gewesen ist, die Schäden unentgeltlich auszubessern« Der *auf die Beschädigung des Motorrades zurückzuführende Schaden .könnte also in Wahrheit nicht dem Kläger, sondern dem Eigentümer des Motorrades entstanden sein,, und es könnten daher Zweifel bestehen, ob der Kläger auch diesen Schaden in eigenem Namen geltend machen kann. Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch diese Präge zu prüfen haben«
Da das Berufungsurteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, so bedarf es keines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge« Das Berufungsgericht wird jedoch weiter zu berücksichtigen haben, daß ein keine Sum-
me enthaltender Feststellungsanspruch nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann (RGZ 131,
 119 ff /T257) «> Das Urteil wird daher gegebenenfalls anders gefaßt werden müssen«
Dr» Delbrück Dr„Kleinewefers Dr* Gelhaar Dr«Bock Rietsdirf