September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 19. Juli 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 27. 2 Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom 27. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Senatsbeschluss zugestellt erhielt.
Ill ZR 284/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 19. Juli 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil verfristet. 2 Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 2012 zu gestellt. Bereits dadurch wurde die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt; sie war demnach bei Eingang der Anhörungsrüge am 19. Juli 2012 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2012 am 6. Juli 2012 abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Senatsbeschluss zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen aufgrund des angefochtenen Senatsbeschlusses zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006- IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029). 3 Angesichts der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge kommt es auf die Be- gründetheit nicht mehr an. Unbeschadet dessen ist anzu demerken, dass der Senat die als übergangen gerügten Ausführungen des Klägers in der Senatsberatung vom 27. Juni 2007, die Grundlage der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen ist, berücksichtigt hat. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2011 -15 0 354/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 U 67/11 -