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BGH · III ZR 284/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 284/06

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig. Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 5 b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit anderen Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können (BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Damit ist dem tragenden Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 253 BGB Art. 1 GG
AnspruchshöheEingriffKlägerBemessungErwägungSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 284/06
vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
1	Der	Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
2	1.	Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen
 rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig.
3	2.	Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der
 Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
4	a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus, dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftierung des Klägers Vorgelegen hätten.
5	b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit anderen Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können (BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Bedenken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet.
6	3.	Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-
richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor.
 
7	4.	In	zusammenfassender	Würdigung	vermag	der	Senat der Sache weder
 Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen.
Schlick	Wurm	Dörr
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 -1 0 2010/05 b -OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -