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BGH · CI ZR 283/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: CI ZR 283/53

Als der Kläger nach seiner Entlassung aus der.-Gefangenschaft erfuhr, dass eine aus dem Gebiet ostwärts der Öder/ Neiße - Linie stammende Brau, die er etwa ein Jahr nach der im Jahre 1943 erfolgten Scheidung seiner ersten Ehe ken-nengelernt hatte, in Eutin als Dolmetscherin tätig war, ver-liess er im Herbst 1946 Berlin, wo damals seine geschiedene Frau lebte, und zog nach Eutin»- Dort ging er am. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beklagte Anwaltskammer sei nicht berechtigt gewesen, über die Beschäftigung Juristischer Hilfsarbeiter zu entscheiden; sie sei weiter. Vor allem hat der Kläger aber behauptet, die beklagte Anwaltskammer habe in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise die ihr etwa zustehende Befugnis, Juristische Hilfsarbeiter bestimmten Anwälten zuzuweisen, in seinem Palle schuldhaft missbraucht, weil sie ihm,, obgleich er in Berlin alles verloren gehabt hätte und dort keine Aussichten besessen hättewieder zur Anwaltschaft zugelassen zu werden, Jegliches Seßhaftwerden in Schleswig-Holstein, wo sich seine Ehefrau aufgehalten habe, yersagt hätte, obgleich er dorthin nach langer Kriegs gefangenschaft völlig erwerbe- und mittellös ; sei» -Infolge der Beendigung seiner Hilfsarbeiteftätigkeit in Eutin habe er viel reisen müssen, um sich eine neue Arbeite- und Wohnmöglichkeit zu suchen; hierdurch seien ihm Kosten entstanden, von denen er einen Teilbetrag von 5o— BL! Insgesamt verlangt er von der Beklagten 50 DM Schadensersatz, Die Beklagte hat Klageabweisung heantragt»Sie hat -die Ansicht vertreten, dass sie nicht in Anspruch genommen werden könne, weil sie keine Körperschaft des Öffentlichen Hechts zur Zeit der in Hede stehenden Maßnahmen ihres Präsidenten gewesen sei. Sie behauptet, sie sei zu jenen Maßnahmen, der Zuweisung eines von der Militärregierung genehmigten Hilfsarbeiters, an einen bestimmten Anwalt zuständig gewesen; sie habe dabei auch die besonderen Verhältnisse jedes Binzelfalles prüfen müssen und sei bei dieser Prüfung nicht sachwidrig verfahren. Auf die Revision des^Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23» Mai 1951 das an-gefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, die Berufung sei, soweit es sich um Ansprüche aus § 839 BOB hand-le, zulässig, weil die Präge, ob die Beklagte zur fraglichen Zeit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei, nicht bei der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu prüfen Das Berufungsgericht hat entschieden, die beklagte Anwaltskammer habe die Befugnis gehabt, über die Bestätigung eines als Hilfsarbeiter in einem Anwaltsbüro in Aussicht genommenen Juristen zu entscheiden; sie sei bei der "Zuweisung” solcher juristischer Hilfsarbeiter an Anwälte auch nicht darauf beschränkt gewesen, ein HilfsarbeiterVerhältnis zu genehmigen, wenn der Hilfsarbeiter die allgemeine Genehmigung der Militärregierung erhalten und einen Rechtsanwalt gefunden gehabt habe, der bereit gewesen sei, ihn anzustellen, sondern habe bei dem Einsatz der Hilfsarbeiter auf die damaligen • Verhältnisse, die persönliche Lage des Antragstellers und die Dringlichkeit des. Palles Rücksicht nehmen dürfen«, liner Überprüfung dieser Rechtsansicht des-Berufungsgerichts bedarf es nicht, nachdem das Berufungsgericht als Kollegialgericht das Tätigwerden der beklagten Anwaltskammer als rechtmässig angesehen hat, könnte - selbst dann, wenn diese Beurteilung unrichtig wäre - im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen aus 'der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch niemals ein Ver^ schulden der beklagten Anwaltskammer darin gefunden werden, wenn sie sich für berechtigt hielt, die Befugnisse-auszuüben, von denen das Berufungsgericht als Kollegial-^ gericht annimmt, dass sie der Anwaltskammer zugestanden hätten, • * 1. Bef Hinweis der Eevision, der beklagten Anwaltskammer sei aus den Eingaben des Klägers bekannt: gewesen, dass dieser nicht habe in Berlin bleiben können, weil er dort mit Zulassung als Anwalt, auch nach seiner Entnazifizierung, jedenfalls in absehbarer Zeit nicht habe re oh*-nen können, liegt neben der Sache. Bie beklagte Anwaltskammer hat dem Kläger nicht schlechthin als Berliner jede Tätigkeit als Hilfsarbeiter versagt, wie sich schon daraus ergibt, dass sie ihm für etwa 3/4 Jahre die Möglichkeit gegeben hatte, als juristischer Hilfsarbeiter tätig zu sein, damit er während dieser Zeit seine^endgültige Zulassung vor allem in Berlin weiter betreiben konnte. Die Beklagte hat vielmehr nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ausgesprochen, dass Anwälte oder andere Juristen, die in der Zeit nach dem Zusammenbruch sich aus "lunlichkeitsgründen" in den Bezirk der beklagten Anwaltskammer begeben hätten, hinter die Bewerber zurücktreten müssten, die als Flüchtlinge oder Vertriebene in diesen Bezirk gelangt seien» Eine derartige Abwägung ist nicht sachfremd, sondern durchaus sachgerecht» Insoweit liegt daher ein Ermessensmissbrauch nicht vor» Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht darauf hingewiesen, dass die geschiedene metscherin tätigen Frau angewiesen gewesen, ist ein neues Vorbringen; denn der Kläger hatte ira Prozess bisher vorgetragen, er habe sich zunächst in die Pflege seiner Mutter begeben und sei erst später nach Eutin zu seiner jetzi gen zweiten Frau gezogen«. Es mag zwar sein, dass es für den Kläger eine wesentliche wirtschaftliche Erleichterung bedeutet haben würde, wenn er sich auf die Dauer hätte in Eutin eine neue Existenz aufbauen können, weil dort die Frau, die er inzwischen geheiratet hat, ebenfalls berufstätig wäre Aber auch dieser Umstand lässt es noch.nicht als Ermessensmissbrauch erscheinen,, wenn die-beklagte Anwalt skammer ihn trotz dieses Umstandes nicht den Flüchtlingen gleichgestellt hat. Deshalb liegt ein Ermessensmissbrauch der beklagten Anwaltskammer noch nicht vor, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Lage des Klägers insoweit mit" der der Vertriebenen und der Flüchtlinge nicht vergleichbar gewesen sei. Dass zahlreiche andere juristische Hilfsarbei-~ ter vorhanden waren, ergibt sich im übrigen aus den Personalakten des Klägers, ausweislich deren dem Rechtsanwalt TÖnnies sogar eine Liste von Bewerbern für Hilfsarbeiterstellen vorgelegt worden ist. Unrichtig ist auch.die Be-hauptung der Revision, Rechtsanwalt TflBp0habe auf seihe Anforderung keinen Hilfsarbeiter zugewiesen erhalten, ja nicht einmal eine Antwort auf seine Anfrage von der beklagten Anwaltskammer erhalten. 7. 2u Unrecht versucht die Revision, eine Willkür der beklagten Anwaltskammer daraus herzuleiten, dass diese dem Kläger die weitere Tätigkeit als Hilfsarbeiter in Kenntnisoj der negativen Erfolge des Klägers um Zulassung zur Anwalt- a schaft in anderen Bezirken versagt habe. Die^Beklagte hat vielmehr dem Kläger gerade in der Zeit, in der er sich nach seiner Abwanderung aus Berlin in schwerster Hot befand, die Möglichkeit gewährt, als juristischer Hilfsarbeiter tätig zu werden« Aus dieser dem Kläger<gegenüber von An- Der Hinweis der Revision, dass auch der dem Rechtsanwalt TflHHl empfohlene Ersatzmann kein Vertriebener oder Flüchtling gewesen sei, rechtfertigt nicht die Annahme, die beklagte Anwaltskammer habe ihr Ermessen bei der Versagung einer Hilfsarbeiterstelle für den Kläger missbraucht« Der Hinweis ist nämlich insofern schief, als die beklagte Anwaltskammer dem Rechtsanwalt TjHpjj|P nicht nur einen, sondern eine ganze Reih von Hilfsarbeitern vorgeschlagen hatte.

Zitierte Normen: § 829 BGB
RechtsanwaltHilfsarbeiterZeitbeklagenBerufungsgerichtAnwaltBerlinAnwaltskammerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

CI ZR 283/53
Verkündet laut Protokoll pk 2o Mai 1955
JustizoberSekretär fals Urkundsbeamter der Igeschäftsstelle
%	I	m	Na	men	des V o 1 k e s
I ■ ;.4v;v"
ä	In	dem	Hechtsstreit
Z&
055
des Rechtsanwalts Br- Martin W ffllBstraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Schleswig-Holsteinische Anwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten,
 Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2c Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Geiger sowie der Bundesrichter BroPagendarm, Rietschel, DrcKreft und Br0Wolany
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Schleswig^Holsteinischen Ober landesgerichts in Schleswig vom 23 - Oktober 1953 wird zurückgewiesenc
 Die Kosten dieser Revision trägt der Kläger«
Von Rechts wegen

v
2 -
ffatbestand 8
Der im Jahre 1905 geborene Kläger war seit dem Jahre 1952 als Hechtsanwalt hei dem Kammergerieht zugelassen» Ende Juni 1943 wurde er zur Wehrmacht eingezogen» Bei Kriegsende geriet er in russische Gefangenschaft-, Am 24» August 1946 wurde er nach Berlin entlassen. Ende September 1946 bewarb er sich um seine WiederZulassung bei der Rechtsanwalt skammer in Berlin-Charlottenburg, verfolgte die Sache jedoch nicht weiter»'
Als der Kläger nach seiner Entlassung aus der.-Gefangenschaft erfuhr, dass eine aus dem Gebiet ostwärts der Öder/ Neiße - Linie stammende Brau, die er etwa ein Jahr nach der im Jahre 1943 erfolgten Scheidung seiner ersten Ehe ken-nengelernt hatte, in Eutin als Dolmetscherin tätig war, ver-liess er im Herbst 1946 Berlin, wo damals seine geschiedene Frau lebte, und zog nach Eutin»- Dort ging er am. 21» Dezember 1946 mit der genannten Frau die Ehe ein.
Am 60 Dezember 1946 bat der Kläger den Präsidenten der Anwaltskammer in Kiel, ihm die Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt	E^B,	zu gestatten»
Am 4» Juni 1947 wiederholte er seine Bitte und erklärte sich mit Schreiben vom 6. Juli 1947 mit einer vorübergehenden Beschäftigung einverstanden. Er wollte sich bemühen, ausserhalb des öberlandesgerichtsbezirks eine Existenz zu gründen» Der Kammerpräsident teilte den Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1947 dem Rechtsanwalt	als
 Hilfsarbeiter zu, und zwar bis längstens zu dem 31« Oktober _ 1947« Der Kläger bat dann mehrfach um Verlängerung seiner Beschäftigung» Zweimal entsprach der Präsident der Anwalts-

iii
 kammer der Bitte, verlängerte den Auftrag Uber den 31«'
Liärz 1948 hinaus Jedoch nicht»
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beklagte Anwaltskammer sei nicht berechtigt gewesen, über die Beschäftigung Juristischer Hilfsarbeiter zu entscheiden; sie sei weiter. . nicht berechtigt gewesen, die Beschäftigung eines von der Militärregierung als Juristischer Hilfsarbeiter genehmigten Juristen bei einem bestimmten Anwalt zu verbieten«. Vor allem hat der Kläger aber behauptet, die beklagte Anwaltskammer habe in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise die ihr etwa zustehende Befugnis, Juristische Hilfsarbeiter bestimmten Anwälten zuzuweisen, in seinem Palle schuldhaft missbraucht, weil sie ihm,, obgleich er in Berlin alles verloren gehabt hätte und dort keine Aussichten besessen hättewieder zur Anwaltschaft zugelassen zu werden, Jegliches Seßhaftwerden in Schleswig-Holstein, wo sich seine Ehefrau aufgehalten habe, yersagt hätte, obgleich er dorthin nach langer Kriegs gefangenschaft völlig erwerbe- und mittellös ; sei» -Infolge der Beendigung seiner Hilfsarbeiteftätigkeit in Eutin habe er viel reisen müssen, um sich eine neue Arbeite- und Wohnmöglichkeit zu suchen; hierdurch seien ihm Kosten entstanden, von denen er einen Teilbetrag von 5o— BL! geltend macht. Er behauptet weiter, ohne das unzulässige Eingreifen der beklagten Anwaltskammer sei. sein Umzug von Eutin nach Wiesbaden nicht •' erforderlich gewe insoweit macht er einen Teilbetrag von 20 BM an TJmzugs-kosten geltend, ferner habe er infolge seiner Übersiedlung nach Wiesbaden und seiner Tätigkeit zunächst als Repetitor und später als Anwalt eine Mindereinnahme gehabt; von dieser macht er einen Teilbetrag von 25 BM geltend.
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Insgesamt verlangt er von der Beklagten 50 DM Schadensersatz,
 Die Beklagte hat Klageabweisung heantragt»Sie hat -die Ansicht vertreten, dass sie nicht in Anspruch genommen werden könne, weil sie keine Körperschaft des Öffentlichen Hechts zur Zeit der in Hede stehenden Maßnahmen ihres Präsidenten gewesen sei. Sie behauptet, sie sei zu jenen Maßnahmen, der Zuweisung eines von der Militärregierung genehmigten Hilfsarbeiters, an einen bestimmten Anwalt zuständig gewesen; sie habe dabei auch die besonderen Verhältnisse jedes Binzelfalles prüfen müssen und sei bei dieser Prüfung nicht sachwidrig verfahren.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf • § 839 BOB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf gestützt ist, als unbegründet zurückgewiesen, eine Prüfung aus anderen Pvechtsgründen wegen Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts aber abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei und ein zur ausschliesslichen Zuständigkeit des Landgerichts gehöriger Anspruch aus § 839 BOB nicht vorliege, weil die Beklagte zur Zeit der beanstandeten Handlung keine Körperschaft des öffentlichen Hechts gewesen sei. Auf die Revision des^Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23» Mai 1951 das an-gefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, die Berufung sei, soweit es sich um Ansprüche aus § 839 BOB hand-le, zulässig, weil die Präge, ob die Beklagte zur fraglichen Zeit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei, nicht bei der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu prüfen

gewesen sei * Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung die Berufung als unhegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte zur fraglichen Zeit keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei und deshalb Ansprüche gegen sie aus § 829 BGB in Verbindung mit Art 131 VeimV.erf aus Jener Zeit nicht geltend gemacht werden könnten« Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23* Juni 1953 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die beklagte Anwaltskammer gemäss § 839 BGB auch für diejenigen Handlungen hafte, die durch ihre Organe in der Zeit, vor Erlass der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone begangen worden seien, selbst dann, wenn sie zu dieser Zeit bei formeller Betrachtung noch nicht Körperschaft ~ des öffentlichen Rechtes gewesen sei; infolgedessen bedürfe es der Prüfung, ob die vom Kläger schlüssig behauptete AmtspflichtVerletzung begangen worden sei* Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nunmehr in der,Bache selbst geprüft und verneint« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die beklagte Anwaltskammer bittet um Zurückweisung der Revision
 Entscheidungsgründe:
..in ,111.1111	■■ • um..
Der Kläger erblickt eine Amtspflichtverletzung der beklagten Anwaltskammer darin, dass diese unberechtigt in. das zwischen ihm und Rechtsanwalt	bestehende	Anstel
 lungsverhältnis eingegriffen habe und unberechtigt die wei tere Tätigkeit des Klägers als Hilfsarbeiter des Recht san-*
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wait	unterbunden	babe. Das Berufungsgericht hat
 entschieden, die beklagte Anwaltskammer habe die Befugnis gehabt, über die Bestätigung eines als Hilfsarbeiter in einem Anwaltsbüro in Aussicht genommenen Juristen zu entscheiden; sie sei bei der "Zuweisung” solcher juristischer Hilfsarbeiter an Anwälte auch nicht darauf beschränkt gewesen, ein HilfsarbeiterVerhältnis zu genehmigen, wenn der Hilfsarbeiter die allgemeine Genehmigung der Militärregierung erhalten und einen Rechtsanwalt gefunden gehabt habe, der bereit gewesen sei, ihn anzustellen, sondern habe bei dem Einsatz der Hilfsarbeiter auf die damaligen • Verhältnisse, die persönliche Lage des Antragstellers und die Dringlichkeit des. Palles Rücksicht nehmen dürfen«, liner Überprüfung dieser Rechtsansicht des-Berufungsgerichts bedarf es nicht, nachdem das Berufungsgericht als Kollegialgericht das Tätigwerden der beklagten Anwaltskammer als rechtmässig angesehen hat, könnte - selbst dann, wenn diese Beurteilung unrichtig wäre - im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen aus 'der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch niemals ein Ver^ schulden der beklagten Anwaltskammer darin gefunden werden, wenn sie sich für berechtigt hielt, die Befugnisse-auszuüben, von denen das Berufungsgericht als Kollegial-^ gericht annimmt, dass sie der Anwaltskammer zugestanden hätten,	•	*
Es bedarf daher nur noch der Prüfung, ob die Anwalts,-^, kämmer sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Bewegt f gründen hat leiten lassen«,
Die Anwaltskammer hat nach den PestStellungen des Benf* rufungsgerichts die dauernde Zuweisung des Klägers als
 Hilf sarbeiter an Rechtsanwalt	stets	mit	der	Be-
gründung abge1ehnt , wie sie in dem Bericht der Anwalts-kammer an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel vom 30o Juni 1947 niedergelegt ist*
tt.Ich habe mich bisher nicht entschliesseh können,
 Ir. Y/flBB als Hilfsarbeiter zuzuweisen, weil ich es als untragbar ansehen muss, wenn in dem, ohnehin von Bewerbern überlasteten Oberlandesgerichtsbezirk Kiel, Anwälte aus Tunlichkeitsgrühden von Berlin her nachziehen. Br.ist nach einer vorgelegten Bescheinigung des Herrn Polizeipräsidenten in Berlin noch am 18. September 1946 in Berlin polizeilich gemeldet gewesen. Seine geschiedene Ehefrau nebst-8 Kindern befinden sich noch in Berlin, während er in Eutin neuerdings eine andere Frau geheiratet hat. Wenn Berliner Anwälte aus politischen oder anderen Gründen in so spätem Zeitpunkte nach • der Kapitulation Berlin verlassen, mag das zu verstehen sein. Es kann aber nicht verantwortet sie im hiesigen Bezirk aufzunehmen, der in der Betreuung der auswärtigen Bewerber gegenüber den anderen Oberlandesgerichtsbezirken an der Spitze steht.
Bas Berufungsgericht hat diese Stellungnahme der beklagten Anwaltskämmer nicht als willkürlich angesehen. 1
1.	Bef Hinweis der Eevision, der beklagten Anwaltskammer sei aus den Eingaben des Klägers bekannt: gewesen, dass dieser nicht habe in Berlin bleiben können, weil er dort mit Zulassung als Anwalt, auch nach seiner Entnazifizierung, jedenfalls in absehbarer Zeit nicht habe re oh*-nen können, liegt neben der Sache. Bie beklagte Anwaltskammer hat dem Kläger nicht schlechthin als Berliner jede Tätigkeit als Hilfsarbeiter versagt, wie sich schon daraus ergibt, dass sie ihm für etwa 3/4 Jahre die Möglichkeit gegeben hatte, als juristischer Hilfsarbeiter tätig zu sein, damit er während dieser Zeit seine^endgültige Zulassung vor allem in Berlin weiter betreiben konnte.
 
Die Beklagte hat vielmehr nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ausgesprochen, dass Anwälte oder andere Juristen, die in der Zeit nach dem Zusammenbruch sich aus "lunlichkeitsgründen" in den Bezirk der beklagten Anwaltskammer begeben hätten, hinter die Bewerber zurücktreten müssten, die als Flüchtlinge oder Vertriebene in diesen Bezirk gelangt seien» Eine derartige Abwägung ist nicht sachfremd, sondern durchaus sachgerecht» Insoweit liegt daher ein Ermessensmissbrauch nicht vor»
2.	Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Kläger sich als früherer Kammergerichtsanwalt noch am 30. September 1946 um die Wiederzulassung zur Anwaltschaft bei der Heehtsanwaltskammer Berlin-Charlottenburg beworben, das Verfahren jedoch nicht weiterbetrieben habe, ohne dass Gründe ersichtlich seien, die ihm sein Verbleiben in Berlin unmöglich oder unzu demutbar hätten erscheinen lassen können» Die zu diesem Punkte aufgestellte Behauptung der Revision, der Kläger habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr
 in Berlin bleiben können, kann im Revisionsrechtszug als neüe Tatsache nicht berücksichtigt werden.. Die insoweit erhobene Rüge der Unterlassung der richterlichen Frage-und Aufklärungspflicht ist unbegründet. Aus dem gesamten Akteninhalt war nicht zu ersehen, dass der Kläger aus "Sicher-'; heitsgründen" Berlin;hätte verlassen müssen» Der Kläger hatte1 zu Anfang seines Aufenthaltes im Bezirke der beklage ten Anwaltskairaner sogar behauptet, er wolle "mit Rücksicht auf die ungewöhnliche Feindschaft seiner geschiedenen Ehefrau .». seine neue Familie ... nicht in Berlin aufbauen"o Später hat er sich nur auf die zu Ziffer 1 erörterten Umstände, nämlich die Unmöglichkeit, in absehbarer Zeit eine Zulassung als Anwalt in Berlin zu-finden,
 litl
berufen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch - noch
 Rechtsanwalt - zu veranlassen, weitere Klagebehauptungen vorzubringeno
 Frau des Klägers mit ihren Kindern noch in Berlin wohnt, und dass deshalb auch der Kläger in Berlin habe wohnen bleiben können, liegen neben der Sache. Etwas Derartiges hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt. Derartiges ist vielmehr nur in der oben wiedergegebenen Stellungnahme der beklagten Anwaltskammer enthalten. Wenn das Berufungsgericht durch die Wendung: "Die Maßnahmen des Präsidenten der Beklagten genügten den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungenft auch diesen beiläufigen Satz der beklagten Anwaltskämmer gebilligt haben sollte, so würde auch darin ein Hechtsirrtum bei Beurteilung der Ermessensentscheidung der beklagten-Anwaltskammer nicht zu finden sein. Selbst wenn der Kläger die Beziehungen zu	;
seiner' zweiten Ehefrau bereits 1 Jahr nach der im Jahre 1943 erfolgten Scheidung seiner ersten Ehe.aufgenommen ha- . ben sollte, so gab der Umstand, dass diese.Frau, deren	?
elterliches Besitztum jenseits der Oder verloren gegangen -war, bei seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft	;
im Jahre 1946 in Eutin lebte, dem Kläger keinen Anspruch darauf, selbst wenn diese Frau Ostflüchtling wäre, be1* *•
der Zulassung als juristischer Hilfsarbeiter wie.ein flüchtling behandelt zu werden. Der Vortrag der Revision, der Kläger sei nach 16 monatiger Gefangenschaft arbeits- -Ä* unfähig und krank zurückgekehrt und sei aller Mittel bar, lediglich auf die Unterstützung seiner in Eutin als Dol-
3.	Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht darauf hingewiesen, dass die geschiedene
 metscherin tätigen Frau angewiesen gewesen, ist ein neues Vorbringen; denn der Kläger hatte ira Prozess bisher vorgetragen, er habe sich zunächst in die Pflege seiner Mutter begeben und sei erst später nach Eutin zu seiner jetzi gen zweiten Frau gezogen«. Es mag zwar sein, dass es für den Kläger eine wesentliche wirtschaftliche Erleichterung bedeutet haben würde, wenn er sich auf die Dauer hätte in Eutin eine neue Existenz aufbauen können, weil dort die Frau, die er inzwischen geheiratet hat, ebenfalls berufstätig wäre Aber auch dieser Umstand lässt es noch.nicht als Ermessensmissbrauch erscheinen,, wenn die-beklagte Anwalt skammer ihn trotz dieses Umstandes nicht den Flüchtlingen gleichgestellt hat. Auch der Umstand, dass der Klager seinen Besitz (Wohnung, Häuser, Anwaltskanzlei) in Berlin durch Kriegseinwirkungen verloren hatte, stellte ihn nicht den Flüchtlingen gleich.
Deshalb liegt ein Ermessensmissbrauch der beklagten Anwaltskammer noch nicht vor, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Lage des Klägers insoweit mit" der der Vertriebenen und der Flüchtlinge nicht vergleichbar gewesen sei.
4.	Ob Rechtsanwalt	wie	die	Revision	behaup-
tet, ,fgrössten Wert darauf legte, den Kläger als Hilfsar^-beiter zu behalten”, ist nicht ausschlaggebend, da die Beklagte bei der Entscheidung über die Zulassung nach höheren Gesichtspunkten als den Wünschen von Einzelpersonen zu befinden hatte, wie bereits ausgeführt wurde.
5.	Die Behauptung der Revision, ein Andrang von juri1-stischen Hilfsarbeitern habe im Bezirke der beklagten An-
waltskammer überhaupt nicht bestanden, ist eine neue, im Revisionsreehtszug nicht zu berücksichtigende Tatsachenbehauptung. Dass zahlreiche andere juristische Hilfsarbei-~ ter vorhanden waren, ergibt sich im übrigen aus den Personalakten des Klägers, ausweislich deren dem Rechtsanwalt TÖnnies sogar eine Liste von Bewerbern für Hilfsarbeiterstellen vorgelegt worden ist. Unrichtig ist auch.die Be-hauptung der Revision, Rechtsanwalt TflBp0habe auf seihe Anforderung keinen Hilfsarbeiter zugewiesen erhalten, ja nicht einmal eine Antwort auf seine Anfrage von der beklagten Anwaltskammer erhalten. Ausweislich der gerade vom Kläger in Bezug genommenen Personalakten ist Rechts anwalt TflHI unmittelbar nach dem Ausscheiden des Klägers ein anderer juristischer Hilfsarbeiter zugewiesen worden.
6.	Die von der Revision angeschnittene Präge, Putin sei damals nicht mit Anwälten übersetzt gewesen, liegt neben der Sache. Sie spielt zwar in den Behauptungen der Beklagten eine gewisse Rolle. &?It Recht ist das Berufungsgericht darauf aber überhaupt nicht eingegangen, denn die Zulassung des Klägers ist nicht mangels eines Bedürfnisses, sondern im Hinblick auf die Rangverhältnisse der Plüchtlingsbewerber zu dem Kläger versagt worden.
7.	2u Unrecht versucht die Revision, eine Willkür der beklagten Anwaltskammer daraus herzuleiten, dass diese dem Kläger die weitere Tätigkeit als Hilfsarbeiter in Kenntnisoj der negativen Erfolge des Klägers um Zulassung zur Anwalt- a schaft in anderen Bezirken versagt habe. Eine Verpflich- . tung der Beklagten, dem Kläger, der aus ”Tunliehkeitsgründen" , also ungezwungen in den Bezirk der beklagten Anwalts-?; kammer gekommen war, eine Tätigkeit in ihrem Bezirke so 4 lange zu ermöglichen, bis er anderweit untergekommen war,

bestand, nicht * Die beklagte .Anwaltskammer durfte sich mit Hecht zunächst für verpflichtet halten, den Juristen, die durch höhere Gewalt ihre bisherige berufliche Tätigkeit verloren und in den Kammerbezirk gekommen waren, durch Zuweisung als juristische. Hilfsarbeiter zu helfen, ehe sie auch dem Kläger in gleicher Weise half« Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geausser-te Ansicht, die Beklagte sei darauf ausgegangen, seine Existenz zu vernichten, ist unzutreffend? Die^Beklagte hat vielmehr dem Kläger gerade in der Zeit, in der er sich nach seiner Abwanderung aus Berlin in schwerster Hot befand, die Möglichkeit gewährt, als juristischer Hilfsarbeiter tätig zu werden« Aus dieser dem Kläger<gegenüber von An-
fang an ausdrücklich als nur vorübergehend bezeichneten Möglichkeit, als juristischer Hilfsarbeiter tätig zu werden, ergab sich keine Rechtspflicht der Beklagten, dem Kläger eine dauernde Existenz zu ermöglichen«
8.	Der Hinweis der Revision, dass auch der dem Rechtsanwalt TflHHl empfohlene Ersatzmann kein Vertriebener oder Flüchtling gewesen sei, rechtfertigt nicht die Annahme, die beklagte Anwaltskammer habe ihr Ermessen bei der Versagung einer Hilfsarbeiterstelle für den Kläger missbraucht« Der Hinweis ist nämlich insofern schief, als die beklagte Anwaltskammer dem Rechtsanwalt TjHpjj|P nicht nur einen, sondern eine ganze Reih von Hilfsarbeitern vorgeschlagen hatte. Selbst wenn sich darunter wirklich ein einzelner Bewerr ber, der nicht Flüchtling warf befunden haben sollte - der Kläger behauptet übrigens nur, jener sei kein Ost-Oder- ' Flüchtling gewesen -, so würde sich daraus allein noch kein Ermessensmissbrauch der beklagten Anwaltskammer ergeben,
"weil vom Kläger in keiner Weise unter Angabe von Einzelheiten behauptet worden ist, dass die Verhältnisse jenes Bewerbers die Tätigkeit als Hilfsarbeiter weniger erfordert hätten als die des Klägers«
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als mbegrUndet äürtickzuweisen«
Dr« Fagendarm
 Rletschel
Wo1any