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BGH · III ZR 283/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 283/51

Rechtssatz; Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt die urkundliche Festlegung der lebenslänglichen Berufung voraus; darin hat sich auch auf Grund des § 1 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung von Beamten während des Krieges vom 23» September 1942 (RGBl I, 563) nichts geändert; diese Vorschrift hat nur die Zustellung der Urkunde an den Beamten entbehrlich gemacht* "Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, jedem der Kläger diejenigen Beträge zu zahlen, die ihnen als Versorgungsbezüge zustehen würden, wenn der Sparkasseninspektor Fritz durch die Urkunde vom 17. Der im August 1945 in russischer Gefangenschaft verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2),Eritz KB), war seit 1928 bei der Bezirkssparkasse SchM, seit 1938 bei der Stadtsparkasse Roth als Angestellter tätig« Am 17* Eebruar 1943 beschloss der Verwaltungsrat def Stadtsparkasse Roth, ihn als Sparkasseninspektor in das Beamtenverhältnis zu übernehmen* Am gleichen Tage wurde von dem Bürgermeister der Stadt Roth und Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Sparkasse Dr«- G4H die Ernennungsurkunde vollzogen und eine "Beförderungsurkunde” unterschrieben, in welcher dem Beamten seine Ernennung zu dem Sparkasseninspektor und seine Einreihung in die Besoldungsgruppe A 4 b mit einem Besoldungsdienstal- ter vom 1« Januar-1939 bestätigt wurde* In dem Protokoll über die Jitzung des Verwaltungsrats ist vermerkt worden, dass das Versorgungsdienstalter auf den 1. frEs wird festgestellt, dass der Ehemann der verwitweten Klägerin Beamter auf Lebenszeit der Stadt Roth war und die Beklagte demgemäss an die Klägerin und das eheliche Kind die aus diesem Beamtenver-hältnis sich ergebenden Witwen- und V/aisenpensionen zu gewähren hat," Die Kläger weisen demgegenüber vorsorglich auch noch darauf hin, dass ihnen die Beklagte auf alle Fälle aus Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten für den durch die versehentliche Weglassung der Worte "auf Lebenszeit11 in der Ernennungsurkunde entstandenen Schaden haften müsse4 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedem der Kläger cüe sich aus dem lebenslänglichen Beamtenverhältnis des Fritz Kurz ergebenden Versor- 1Die von der Revision gegen die Peststellung des Landgerichts, dass der Ehemann der verwitweten Klägerin Beamter auf Lebenszeit der Stadt Roth gewesen sei, erhobene Rüge der Verletzung der §§ 71, 13 GVG ist gegenstandslos geworden, nachdem die Kläger ihren Antrag in der Revisionsinstanz neu formuliert haben.. Wann der Antrag von den Klägern bei ihr gestellt und wann über ‘ihn ent-schieden worden ist, braucht nicht ausdrücklich festgestellt zu werden; denn nach dem Bayerischen Gesetz über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen vom 29- Januar 1948 (GVB1 1948 S 12) waren gerade auch die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Rech- weil es ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Peststellung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bejaht hat Hinterbliebenenbezüge werden zwar von der beklagten Stadt auch jetzt schon auf Grund der Entschliessung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26 1» Darüber, dass dem Ehemann und Vater der Kläger eine Urkunde über seine Berufung in das Beamtenverhältnis aus-gehändigt worden ist, waren sich die Parteien in den Tatsacheninstanzen einig» Der Streit ging nur darum, ob diese Urkunde von dem Bürgermeister der beklagten Stadt errichtet worden sei und ob der Weglassung der Worte «auf Lebenszeit” eine entscheidende Bedeutung einzuräumen sei» Von diesem Sachund Streitstand muss auch in der Revisions-ii'stanz ausgegangen werden. 3* Der Revision ist aber zuzugeben, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Ehemann und Vater der Kläger sei, obwohl es an einer entsprechenden Urkunde fehle, dennoch Beamter auf Lebenszeit geworden, weilder für die Ernennung zuständige Bürgermeister der beklagten Stadt den Willen gehabt habe, ihn, bei dem auch sämtliche sachlichen Voraussetzungen hierfür Vorgelegen hätten, zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernenneil, nicht als zutreffend angesehen werden kann* ihre Nichtbeachtung als unschädlich anzusehen, falls nur festzustellen ist, dass der nach dem Gesetz in einer bestimmten Form zu erklärende Wille trotz seiner mangelnden Einkleidung in die Form dennoch tatsächlich Vorgelegen habe und sachliche Bedenken gegen ihn nicht zu erheben seien« Sonst würde der Zweck des Gesetzes, für gewisse Verhältnisse eine bestimmte »Publizität» zu schaffen, vereitelt« Im Falle des § 28 DBG besteht umso weniger Veranlassung, sich über seine Formerfordernisse hinwegzusetzen, als er die Worte »auf Lebenszeit» gar nicht für die Anstellungsurkunde selbst verlangt, sondern jedes Schreiben genügen lässt (vgl Heyland Deutsches Beamtenrecht 1938 S 5.7), das dem Beamten im Falle eines Versehens bei der Ausfertigung der Ernennungsurkunde auch noch gesondert ausgehändigt werden kann» Damit ist aber § 28 Abs 1 DBG nicht etwa in dem Sinne unbeachtlich geworden, dass es nur noch auf die Ernennungs-urkunde im Sinne des § 27 angekommen wäre und im übrigen Formfreiheit geherrscht, hätte. .der Anstellungsbehörde musste deshalb nach wie vor durch "einen ausdrücklichen positiven Akt" ersichtlich gemacht werden* dass es sich um eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handle, wenn diese Rechtsfolge auch tatsächlich eintreten sollte. Insbesondere lässt sich aus den Umständen* dass der Ehe-mann und Vater der Kläger bei der Angestelltenversicherung abgemeldet und beim Bayerischen Versorgungsverband ange-meldet wurde und in dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Roth vom 17« Februar 1943 vermerkt ist, dass sein Versorgungsdienstalter auf den 1. 4* Das Berufungsgericht stützt hilfsweise seine Entscheidung auch darauf, dass die Geltendmachung des for-malen Mangels durch die Beklagte, die diese Fehlerhaftigkeit zu vertreten hätte, dolos wäre« Der vom Berufungsrichter allein festgestellte Umstand, dass die Weglassung der Worte ”auf Lebenszeit” auf ein Versehen zurückzuführen sei, reicht aber nicht aus; die Berufung der beklagten Stadt auf die Vorschriften der §§ 28,30 DBG wäre mit Treu und Glauben nur dannunverednbar, wenn sie nach Lage der Gesamtumstände zu einem Ergebnis führen würde, das den berechtigten'Erwartungen des Beamten zuwiderliefe und ihn in unbilliger Weise beschwerte, Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils haben die Kläger auch diesen Anspruch schon in der ersten Instanz geltend gemacht« Döss sie hierbei als Schaden nur den Verlust der Ansprüche aus der Angestelltenversicherung angeführt haben, ist unerheblich. a) Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann und Vater der Kläger in Wirklichkeit als Beamter auf Lebenszeit nach dem Willen der entscheidenden und beratenden Organe der beklagten Stadt übernommen werden sollte und dass nur aus einem Versehen heraus die urkund- liehe Festlegung dieses Willens unterblieben sei, wird von der Revision in einer dem § 554 Abs 3 Ziff 2 b ZPO entsprechenden Form nicht angegriffen« Sie ist somit für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO)« hörigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch selbst erworben hätten, entgangen sind«, Sie haben deshalb nach § 249 BGB einen Anspruch darauf, von der, beklagten Stadt so gestellt zu werden, wie sie als Hinterbliebene eines lebenslänglich angestellten Beamten stehen würden., Das bedeutet, dass ihnen die mit der Feststellung* klage geltend gemachten Ansprüche auf Versorgung in einer unwiderruflichen, den beamtenrechlichen Vorschriften entsprechenden Y/eise zuzusprechen sind* Der Umstand, dass die Kläger zur Zeit in widerruflicher Weise bestimmte Leistungen erhalten, ist bei der Zuerkennung des von ihnen erhobenen Anspruchs nicht von Belang«,

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 56 BGB § 561 ZPO § 249 BGB
BeamteBürgermeisterVorschriftLebenszeitDBGStadtErnennungsurkundeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

'7t
Für aas Nachschlagewerk!
Nicht für die .Amtliche Sammlung!
1)Gesetz:	DBG	§§ 28, 1 der Verordnung Uber die Ernen-
nung und Beförderung von Beamten während des Krieges vom 23» September 1942 (RGBl I, 563).
Rechtssatz; Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt
 die urkundliche Festlegung der lebenslänglichen Berufung voraus; darin hat sich auch auf Grund des § 1 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung von Beamten während des Krieges vom 23» September 1942 (RGBl I, 563) nichts geändert; diese Vorschrift hat nur die Zustellung der Urkunde an den Beamten entbehrlich gemacht*
2) Gesetz; DBG § 36
Rechtssatz: Eine schuldhafte Nichtbeachtung der für
 die Beamtenernennung aufgestellten Formvorschriften stellt eine Fürsorgepflichtverletzung dar, die zu dem Schadensersatz auch gegenüber den versorgungsberechtigten Angehörigen des Beamten verpflichtet*
Aktenzeichen; III ZR 283/51
LG Nürnberg-Fürth
 Urteil des BGH vom 11. Mai 1953 OLG Nürnberg
v
♦
; III ZR_ 283/51
Verkündet am
11c Mai 1953
Fieser, Justizangestellter
 als TJrkundsb earn ter der Geschäftsstelle.
I m
Damen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Roth, vertreten durch den ersten Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Witwe Anna
 den minderjährigen Robert iv gesetzlich vertreten durch
m
Klägerin zu 1),
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 11= Mai 1953
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr. Heiß,
 Dr. Pagendarm, Prof.Dr.Geiger, Dr. Kreft und Dr. Wolany
 für Recht erkannt:
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Dürnberg vom 29* Juni 1951 wird

mit der Massgabe zurückgewiesen, dass das Urteil der 10- Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth folgendermassen neu gefasst wird:
"Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, jedem der Kläger diejenigen Beträge zu zahlen, die ihnen als Versorgungsbezüge zustehen würden, wenn der Sparkasseninspektor Fritz	durch
 die Urkunde vom 17. Februar 1943 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden wäre„,f
Die Kosten der Revision tragt die beklagte Stadt*
Von Rechts wegen

- ;; -Tatbestand;
Der im August 1945 in russischer Gefangenschaft verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2),Eritz KB), war seit 1928 bei der Bezirkssparkasse SchM, seit 1938 bei der Stadtsparkasse Roth als Angestellter tätig« Am 17* Eebruar 1943 beschloss der Verwaltungsrat def Stadtsparkasse Roth, ihn als Sparkasseninspektor in das Beamtenverhältnis zu übernehmen* Am gleichen Tage wurde von dem Bürgermeister der Stadt Roth und Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Sparkasse Dr«- G4H die Ernennungsurkunde vollzogen und eine "Beförderungsurkunde” unterschrieben, in welcher dem Beamten seine Ernennung zu dem Sparkasseninspektor und seine Einreihung in die Besoldungsgruppe A 4 b mit einem Besoldungsdienstal-
ter vom 1« Januar-1939 bestätigt wurde* In dem Protokoll
 über die Jitzung des Verwaltungsrats ist vermerkt worden, dass das Versorgungsdienstalter auf den 1. Januar 1943
festgesetzt worden sei«
»
Die Kläger behaupten, der Wille des Bürgermeisters sowie der Ratsherren, mit denen der Bürgermeister die Ernennung des K^B vor der Sitzung des Verwaltungsrats der Sparkasse abgesprochen habe, sei dahin gegangen, Eiflp zu dem Sparkasseninspektor auf Lebenszeit zu ernennen. Le-diglich aus einem Versehen seien in die Ernennungsurkunde die Worte "auf Lebenszeit" nicht aufgenommen worden.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr verstorbener Ehe-mann und Vater Beamter auf Lebenszeit geworden sei, während
 die Beklagte die Meinung vertritt, dass er nur Beamter auf
*
Widerruf gewesen sei. Sie zahlt zwar zur Zeit an die Klä-
ger Versorgungsbezüge, hält aber daran fest, dass sie hier-
* •
su nicht deswegen verpflichtet sei, weil	Beamter	auf
 Lebenszeit gewesen wäre*
%
Mit der vorli§gen<3en jQage haben die Kläger den
 Erlass folgenden Urteils beantragt:
frEs wird festgestellt, dass der Ehemann der verwitweten Klägerin Beamter auf Lebenszeit der Stadt Roth war und die Beklagte demgemäss an die Klägerin und das eheliche Kind die aus diesem Beamtenver-hältnis sich ergebenden Witwen- und V/aisenpensionen
 zu gewähren hat,"
Lie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie ist
*
der Ansicht, dass eine Feststellung dahin, dass KflP Be-amter auf Lebenszeit geworden sei, den ordentlichen Ge-richten überhaupt verwehrt sei. Des weiteren verneint sie das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche. S-chliesslich bestreitet sie, dass überhaupt auch nur ein Wille der zuständigen Organe dahin geäussert wor-den sei, dass K®^Beamter auf Lebenszeit werden sollte; es entspräche der Übung, dass auch Angestellte zunächst nur
*
zu Beamten auf Widerruf ernannt würden,
0
Die Kläger weisen demgegenüber vorsorglich auch noch darauf hin, dass ihnen die Beklagte auf alle Fälle aus Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten für den durch die versehentliche Weglassung der Worte "auf Lebenszeit11 in
 der Ernennungsurkunde entstandenen Schaden haften müsse4
• •
*
Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag erkannte Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklag-
• ♦
ten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klager bitten um Zurückweisung der Revision mit der Massgabe, dass
 das landgerichtliche Urteil, wie folgt, formuliert werde;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedem der Kläger cüe sich aus dem lebenslänglichen
 Beamtenverhältnis des Fritz Kurz ergebenden Versor-
*
gungsbezüge zu zahlen*
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I.
*
*
1Die von der Revision gegen die Peststellung des Landgerichts, dass der Ehemann der verwitweten Klägerin Beamter auf Lebenszeit der Stadt Roth gewesen sei, erhobene Rüge der Verletzung der §§ 71, 13 GVG ist gegenstandslos geworden, nachdem die Kläger ihren Antrag in der Revisionsinstanz neu formuliert haben.. Auf diesen Standpunkt hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auch die Beklagte gestellt»
2. Die Klagevoraussetzungen des Art 158 Abs 1 des Bayerischen Beamtengesetzes von 1946 sind zwar von den Vordergerichten nicht besonders geprüft worden* Eine Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde liegt aber
 vor, nachdem die bekla.gte Stadt den von den Klägern
* •
erhobenen Anspruch abgelehnt hat. Wann der Antrag von den Klägern bei ihr gestellt und wann über ‘ihn ent-schieden worden ist, braucht nicht ausdrücklich festgestellt zu werden; denn nach dem Bayerischen Gesetz über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen
 vom 29- Januar 1948 (GVB1 1948 S 12) waren gerade auch die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Rech-
t
ten bis zu dem Ende des Jahres 1948 gehemmt (§§ 2, 1 des Gesetzes), so dass die in Art 158 Abs 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vorgesehene Ausschlussfrist von 3 Monaten
 im Zeitpunkt der Klageeinreichung, de ho am 18* März 1949,
noch nicht abgelaufen sein konnte; nach § 2 Abs 2 der in
 der amerikanischen Besatziingszone 1949 noch in Geltung
 gewesenen 4c Vereinfachungsverordnung ist die rechtzeitige Einreichung der Klage für die Eristwahrung genügend, nachdem die Klage am 8, Juli 1949 - also “demnächst” -zugestellt worden ist«
3
Die Revision wirft dem Berufungsgericht mit TJn
 recht eine Verletzung d
256 ZPO vor. weil es ein
 rechtliches Interesse an der alsbaldigen Peststellung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bejaht
 hat
Hinterbliebenenbezüge werden zwar von der beklagten
 Stadt auch jetzt schon auf Grund der Entschliessung des
 Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26
Sep
 tember 1946 an die. Kläger gezahlt« Aber die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich hierbei nur um wider-
rufliche Leistungen handelt. Ist dem aber so, dann muss das rechtliche Interesse der Kläger an einer alsbaldigen
 Feststellung dahin, dass ihnen die Versorgungsbezüge zu-
i
stehen, wie sie die Hinterbliebenen eines lebensläng-lieh angestellten Beamten zu beanspruchen haben, bejaht werden« Es geht nicht an, dass die Kläger, wie es die Beklagte will, auf einen späteren Zeitpunkt zwecks Klar Stellung ihrer Rechtslage verwiesen werden« Davon, ob sie einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf die Versorgung haben, können für die i.läger viele wichtige Ent Scheidungen abhängen. Es kommt hinzu, dass die Entschei
 dung darübe
 ob die Kläger mit ihrem Begehren im Recht
 sind, massgebend davon abhängig sein kann, welche Rechts Stellung die Organe der beklagten Stadt bei der Übernah-
me des Ehemannes und Vaters der Kläger in
 das Beamtenver
 hältnis diesem verleihen wollten* Wie der bisherige
 Prozessverlauf gezeigt hat, handelt es sich dabei um
*
nicht einfache Beweisfragen. Je mehr Zeit verstreicht, desto mehr besteht die Gefahr, dass die Kläger in Beweisschwierigkeiten geraten* Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 256 ZPO für die vorliegende Peststellungsklage bejaht.
1» Darüber, dass dem Ehemann und Vater der Kläger eine Urkunde über seine Berufung in das Beamtenverhältnis aus-gehändigt worden ist, waren sich die Parteien in den Tatsacheninstanzen einig» Der Streit ging nur darum, ob diese Urkunde von dem Bürgermeister der beklagten Stadt errichtet
 worden sei und ob der Weglassung der Worte «auf Lebenszeit” eine entscheidende Bedeutung einzuräumen sei» Von diesem Sachund Streitstand muss auch in der Revisions-ii'stanz ausgegangen werden.
2. Dass die Ernennungsurkunde vom Bürgermeister unterschrieben worden ist, steht ausser Zweifel. Dem Umstand, dass auf ihr der Bürgermeister gleichzeitig auch als Vor-
sitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse aufgeführt worden ist, kommt keine Bedeutung zu*
3* Der Revision ist aber zuzugeben, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Ehemann und Vater der Kläger sei, obwohl es an einer entsprechenden Urkunde fehle, dennoch Beamter auf Lebenszeit geworden, weilder für die Ernennung zuständige Bürgermeister der beklagten Stadt den Willen gehabt habe, ihn, bei dem auch sämtliche
 sachlichen Voraussetzungen hierfür Vorgelegen hätten, zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernenneil, nicht als zutreffend angesehen werden kann*
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a)	Nach der Vorschrift des § 28 Abs 1 DBG ist Beamter auf Lebenszeit derjenige Beamte, der eine Urkunde erhal-
nach der Bestimmung des § 30 DBG ist derjenige Beamte, der nicht Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist, Beamter auf Widerruf«. Biese Vorschriften enthalten nicht etwa nur »Vermutungs-Bestimmungen”, sondern § 28 stellt ein bestimmtes zwingendes Formerfordernis auf und § 30 regelt die Folge der Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form: »das Gesetz verlangt-,...« einen ausdrücklichen positiven Akt für die Anstellung auf Lebenszeit (Publizität)», wie es Fischbach formuliert (BBG 1951 1 zu § 28)» Bei derartigen Formvorschriften ist es aber grundsätzlich nicht angängig ? ihre Nichtbeachtung als unschädlich anzusehen, falls nur festzustellen ist, dass der nach dem Gesetz in einer bestimmten Form zu erklärende Wille trotz seiner mangelnden Einkleidung in die Form dennoch tatsächlich Vorgelegen habe und sachliche Bedenken gegen ihn nicht zu erheben seien« Sonst würde der Zweck des Gesetzes, für gewisse Verhältnisse eine bestimmte »Publizität» zu schaffen, vereitelt« Im Falle des § 28 DBG besteht umso weniger
0
l
Veranlassung, sich über seine Formerfordernisse hinwegzusetzen, als er die Worte »auf Lebenszeit» gar nicht für die Anstellungsurkunde selbst verlangt, sondern jedes Schreiben genügen lässt (vgl Heyland Deutsches Beamtenrecht 1938 S 5.7), das dem Beamten im Falle eines Versehens bei der Ausfertigung der Ernennungsurkunde auch noch gesondert ausgehändigt werden kann»
1942 (RGBl I, 563) waren zwar in der hier massgebenden Zeit die Bestimmungen der §§ 27 bis 30 DBG zu dem Teil abge-ändert« Es bedurfte keiner Aushändigung der in den §§ 27 bis 30 DBG vorgesehenen Urkunden an den Beamten, vielmehr
 ten hat, in der die Worte »auf Lebenszeit» enthalten sind;
b)	Nach § 1 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung von Beamten während des Krieges vom 23. September
 
• «
wurde ebenso wie die Berufung in das Beamtenverhältnis
*
*
u*a. auch "die Anstellung auf Lebenszeit....... schon mit
 dem Sage der Vollziehung der Ernennungsurkunde bewirkt".
Damit ist aber § 28 Abs 1 DBG nicht etwa in dem Sinne unbeachtlich geworden, dass es nur noch auf die Ernennungs-urkunde im Sinne des § 27 angekommen wäre und im übrigen
 Formfreiheit geherrscht, hätte. Vielmehr ergibt sich aus der
 ausdrücklichen Bezugnahme auf "§§ 27 - 30" in Halbsatz 1 des § 1 der angeführten Verordnung vom 23. September 1942
sowie aus dem Halbsatz 2 ("einer Zustellung ...... bedarf
 es zur Rechtswirksamkeit nicht") deutlich* dass an der "Publi-zitäts"-Vorschrift des § 28 Abs 1 DBG auch weiterhin fest--zuhalten war und dass es lediglich keiner Zustellung einer
 entsprechenden Urkunde an den Beamten mehr bedurft hat. Von
.
der Anstellungsbehörde musste deshalb nach wie vor durch "einen ausdrücklichen positiven Akt" ersichtlich gemacht werden* dass es sich um eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handle, wenn diese Rechtsfolge auch tatsächlich eintreten sollte.
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* •
c)	Dass diesem Erfordernis im vorliegenden Falle Genüge geschehen sei, ist von den Klägern nicht dargetan. Insbesondere lässt sich aus den Umständen* dass der Ehe-mann und Vater der Kläger bei der Angestelltenversicherung abgemeldet und beim Bayerischen Versorgungsverband ange-meldet wurde und in dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Roth vom 17« Februar 1943 vermerkt ist, dass sein Versorgungsdienstalter auf den 1. Januar 1943 festgesetzt worden sei, nicht eine Erfüllung des genannten Erfordernisses herleiten; denn nach §76 DBG ist auch bei Beamten auf Widerruf eine"Versetzung in den Ruhestand möglich, so dass die erwähnten
 Massnahmen durchaus auch bei Anstellungen auf Widerruf
 einen Sinn haben konnten.

4* Das Berufungsgericht stützt hilfsweise seine Entscheidung auch darauf, dass die Geltendmachung des for-malen Mangels durch die Beklagte, die diese Fehlerhaftigkeit zu vertreten hätte, dolos wäre« Der vom Berufungsrichter allein festgestellte Umstand, dass die Weglassung der Worte ”auf Lebenszeit” auf ein Versehen zurückzuführen sei, reicht aber nicht aus; die Berufung der beklagten Stadt auf die Vorschriften der §§ 28,30 DBG wäre mit Treu und Glauben nur dannunverednbar, wenn sie nach Lage der Gesamtumstände zu einem Ergebnis führen würde, das den berechtigten'Erwartungen des Beamten zuwiderliefe und ihn in unbilliger Weise beschwerte,
*
So liegen aber die Verhältnisse im vorliegenden Falle
«
nicht*
5* Der Anspruch der Kläger erweist sich jedoch so, wie
 der Klageantrag nunmehr gefasst ist, auf alle Fälle als
 Schadensersatzanspruch nach §§ 56 DBG, 276 BGB als begründet.
Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils haben die Kläger auch diesen Anspruch schon in der ersten Instanz geltend gemacht« Döss sie hierbei als Schaden nur
 den Verlust der Ansprüche aus der Angestelltenversicherung angeführt haben, ist unerheblich. Beantragt haben sie die
 Beamtenversorgungsbezüge, Ob ihnen diese als Schadenser-
• •
*
. satz zustehen, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst
 dig zu entscheiden hat.
• •
a) Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts,
 dass der Ehemann und Vater der Kläger in Wirklichkeit als Beamter auf Lebenszeit nach dem Willen der entscheidenden und beratenden Organe der beklagten Stadt übernommen werden sollte und dass nur aus einem Versehen heraus die urkund-
- 1-1 -
liehe Festlegung dieses Willens unterblieben sei, wird von der Revision in einer dem § 554 Abs 3 Ziff 2 b ZPO entsprechenden Form nicht angegriffen« Sie ist somit für das
 Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO)«
b) Sie ergibt eine schuldhafte Fürsorgepflichtverlet-zung seitens des damaligen Bürgermeisters der beklagten Stadt, der für die gehörige Vollziehung der beschlossenen und von ihm gewollten.Ernennung verantwortlich wart Es gehört zu den Fürsorgepflichten der zuständigen Beamten des Dienstherren, dass sie bei der Bearbeitung einer Beamt ene mine nnung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachten (vgl Heyland aaO S 56 Fußnote 18)« Durch die Ausführungsanweisung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kom-
iüunalbeamten vom 1. Juli 1937 (MinBliV 1937, 1051) sind
 die zuständigen Behörden noch besonders darauf hingewie-
»
sen worden, Mbei der Ernennung von Beamten die nunmehr mass-gebenden Vorschriften der §§ 27 bis 30 DBG über die Aushändigung und die inhaltliche Gestaltung der Ernennungsurkunde peinlichst zu beachten11 (Nr 3 Abs 2 zu § 27)« Eine Nichtbeachtung der Bestimmungen ist als eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung anzusehen, zu demal wenn der betrof-fene Beamte schon bislang bei dem Dienstherrn beschäftigt war«
Die genannte Fürsorgepflicht oblag dem damaligen Bürgermeister der beklagten Stadt auch gegenüber den nach dem Beamtengesetz versorgungsberechtigten Angehörigen des Beamten; denn durch die Beachtung oder Nichtbeachtung der Form-Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes wurde ihre Rechtsstellung unmittelbar berührt (vgl auch RGZ 146, 40).*
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Der den Klägern durch die Fürsorgepflichtverletzung
 entstandene Schaden besteht darin, dass ihnen die Ansprü che, die sonst den Hinterbliebenen eines lebenslänglich angestellten Beamten zustehen und die sie bei einer ge-
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hörigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auch selbst erworben hätten, entgangen sind«, Sie haben deshalb nach § 249 BGB einen Anspruch darauf, von der, beklagten Stadt so gestellt zu werden, wie sie als Hinterbliebene eines lebenslänglich angestellten Beamten stehen würden., Das bedeutet, dass ihnen die mit der Feststellung* klage geltend gemachten Ansprüche auf Versorgung in einer unwiderruflichen, den beamtenrechlichen Vorschriften entsprechenden Y/eise zuzusprechen sind* Der Umstand, dass die Kläger zur Zeit in widerruflicher Weise bestimmte Leistungen erhalten, ist bei der Zuerkennung des von ihnen erhobenen Anspruchs nicht von Belang«,
Hach §§ 563, 97 ZPO war deshalb, wie geschehen, zu entscheiden«
Meiß	Dr*	Pagendarm	Dr.	Geiger
 Dr. Kreft	Wolany