Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 282/09 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September2010 wird aufseine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Hierbei war die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 21.01.2009 -40 307/07 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 U 237/09 -