Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Kreft, Br.Wolany, Br.Beyer und Br.Hußla für Recht erkannt? Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 2. Am 7* Juni 1945 liess der Polizeidirektor der Beklagten Bekleidungs- und Wäschestücke sowie einige Hausratsgegenstände, die teils dem als aktiven Nationalsozialisten angesehenen Kläger, teils seiner mit ihm in gesetzlichem Güterstand lebenden Ehefrau gehörten und in der Wohnung von Paul Bflfcin WjflHHl untergestellt waren, .wegnehmen und an politisch, rassisch oder religiös Verfolgte verteilen- Letztere waren kurz zuvor als entlassene Konzentrationslagerin-sassen in mehreren Transporten gänzlich mittellos nach Würzburg gebracht worden. Das Obeflandesgericht hat in dem Vorgehen der Beklagten einen enteignungsgleichen Eingriff gesehen und die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat ihr Vorgehen im ersten Rechtszug mit einem Befehl der amerikanischen Militärregierung von Würz- Die Revision sieht das Vorgehen der Beklagten als durch den Befehl der Militärregierung gedeckt an. Der von der örtlichen Militärregierung erlassene Befehl, wie ihn der gemäss Art 3 Abs 2 ABKGr Nr 13 in diesem Rechtsstreit erteilte Bescheid des amerikanischen Landeskommissars für Bayern inhaltlich festgestellt hat, hatte nicht angeordnet, gerade Sachen des Klägers und seiner Ehefrau. In den Massnahmen des Polizeidirektors der Beklagten liegt daher ein von der Beklagten insoweit aus eigener EntSchliessung und unter eigener Verantwortung vorgenommener Verwaltungsakt. Die Beklagte hat insoweit nicht nur als verlängerter Arm der Besatzungsmacht gehandelt (siehe Urteile des Senats vom 25* Februar 1954 - III ZR 210/52 - S.26; 17. Diese Annahme entspricht namentlich dem eigenen Vortrag der Beklagten, wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie nämlich der Senat in dem gleichgelagerten Streitfall III ZR 240/53 mit Urteil vom 27. Bas bedeutet, dass die zu dem Nachteil des Klägers und seiner Ehefrau durchgeführte Wegnahme von Bekleidungs- und anderen Gegenständen gemäss § 13 Abs 3 LAG als Kriegssachschaden gilt. Infolgedessen muss die Klage in vollem XJmfang abgewiesen und der Kläger gemäss § 91- ZPO mit den Kosten sämtlicher Rechtszüge belastet werden.
Ill ZR 281/54 ddet laut Protokoll am ''•Januar 1955 Justiz- e'rsekretär als Urkundsbeam-r der Geschäftsstelle 2415 085 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde vertreten durch den Oberbür- germeister, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin j - Prözessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Versicherungsvertreter Arthur P ^Bstrasse #, in Wl Kläger, Berufungsbeklagt en und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Kreft, Br.Wolany, Br.Beyer und Br.Hußla für Recht erkannt? Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 8. Juli 1954 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Würzburg vom 9. Januar 1953 abgeänderts Ber Kläger wird mit der Klage abgewiesen. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Tatbestand? Am 7* Juni 1945 liess der Polizeidirektor der Beklagten Bekleidungs- und Wäschestücke sowie einige Hausratsgegenstände, die teils dem als aktiven Nationalsozialisten angesehenen Kläger, teils seiner mit ihm in gesetzlichem Güterstand lebenden Ehefrau gehörten und in der Wohnung von Paul Bflfcin WjflHHl untergestellt waren, .wegnehmen und an politisch, rassisch oder religiös Verfolgte verteilen- Letztere waren kurz zuvor als entlassene Konzentrationslagerin-sassen in mehreren Transporten gänzlich mittellos nach Würzburg gebracht worden. Eine schriftliche Anforderung oder Empfangsbescheinigung wurde dem bei der Wegnahme anwesenden Wohnungsinhaber nicht ausgehändigt. Der Kläger hat nunmehr die Beklagte auf Herausgabe der weggenommenen Sachen, hilfsweise auf Zahlung von 5*964 DM nebst Zinsen als Wertersatz belangt. Das Landgericht hat unter Abweisung der weit ergehenden Ansprüche den Hilfsanspruch dem Grunde nach dahin für gerechtfertigt erklärt, dass die Beklagte an den Kläger, hinsichtlich eines noch festfcusetzenden Betrags nur mit Zustimmung seiner Ehefrau, eine angemessene Entschädigung (§26 BLG in Verb mit Art 153 WeimVerf) für die Sachen zu zahlen habe, die im Eigentum des Klägers gestanden oder zu dem eingebrachten Gut der Ehefrau gehört hätten. Gegenüber der vom Kläger geltend gemachten Amtshaftung der Beklagten . (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf) hat es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen. Das Obeflandesgericht hat in dem Vorgehen der Beklagten einen enteignungsgleichen Eingriff gesehen und die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. .A Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat ihr Vorgehen im ersten Rechtszug mit einem Befehl der amerikanischen Militärregierung von Würz- burg,vorsorglich mit dem - vom Kläger für anwendbar gehal- zweiten Rechtszug hat sie vorgetragen, sie habe ausschliess- habe die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes überhaupt nicht erwogen. Die Revision sieht das Vorgehen der Beklagten als durch den Befehl der Militärregierung gedeckt an. Der von der örtlichen Militärregierung erlassene Befehl, wie ihn der gemäss Art 3 Abs 2 ABKGr Nr 13 in diesem Rechtsstreit erteilte Bescheid des amerikanischen Landeskommissars für Bayern inhaltlich festgestellt hat, hatte nicht angeordnet, gerade Sachen des Klägers und seiner Ehefrau. wegzunehmen. Er hatte es vielmehr der Beklagten überlassen, darüber zu befinden, bei welchen politisch belasteten Personen und in welchem ttofang sie bei ihnen Möbelstücke, und Hausrat beschlagnahmte. In den Massnahmen des Polizeidirektors der Beklagten liegt daher ein von der Beklagten insoweit aus eigener EntSchliessung und unter eigener Verantwortung vorgenommener Verwaltungsakt. Die Beklagte hat insoweit nicht nur als verlängerter Arm der Besatzungsmacht gehandelt (siehe Urteile des Senats vom 25* Februar 1954 - III ZR 210/52 - S.26; 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - * S iO; 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53. - S 6). Dann*aber muß,> wie grundsätzlich immer, wenn der Verwaltungsakt. einer deut-. sehen Stelle durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausge- tenen - Reichsleistungsgesetz rechtfertigen wollen. Im lieh auf jenen Befehl hin gehandelt $ ihr Polizeidirektor löst wurde, angenommen werden, dass die Besatzungsmacht) wenn sie eine Massnahme befahl, die die deutsche Behörde M / einzelnen ausund durchführen sollte, die Anwendung des deutschen Rechts wollte, soweit dieses zu dem Ziele führte (3GHZ 10, 255 /2587> Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S8), Die Vordergerichte haben übereinstimmend angenommen, dass die Beklagte die ln Rede stehenden Sachen, die sie an den ihr nicht näher bekannten und nicht an ihren Stadtbereich gebundenen Personenkreis ehemalig verfolgter Personen ausgab, zu Eigentum in Anspruch nahm. Diese Annahme entspricht namentlich dem eigenen Vortrag der Beklagten, wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. PUr den Eigentumsverlust könnte dem Betroffenen von dem ordentlichen Gericht eine Entschädigung nicht zugesprochen werden, wenn dies durch eine Anordnung der Besatzungs-macht. verboten worden wäre. Weder hat die Besatzungsmacht einen anderen Entschädigungsweg vorgeschrieben, noch kann das Pehlen einer ausdrücklichen * Anordnung der Besatzungsmacht zu der Präge der Entschädigung aus Ausschluss einer Entschädigung gedeutet werden. Das Verlangen des Klägers nach einer Enteignungsentschädigung wird aber durch das Bastenausgleichsgesetz ausgeschlossen. Das macht die Revision zu Recht geltend. Wie nämlich der Senat in dem gleichgelagerten Streitfall III ZR 240/53 mit Urteil vom 27. Januar 1955 entschieden hat, ist.die Inanspruchnahme von Wäsche, Kleidung und Hausrat zur Versorgung eines wie hier von der Besatzungstruppe in einer bestimmten Stadt stationierten Transports ehemaliger KZ-Häftlinge als eine im Zusammenhang mit einem kriegerischen Er- eignis ergriffene behördliche Massnahme 2U betrachten. Auf die hierzu vom Senat in der genannten Entscheidung gegebene Begründung, die auch den vorliegenden Streitfall trifft, wird im einzelnen verwiesen. Bas bedeutet, dass die zu dem Nachteil des Klägers und seiner Ehefrau durchgeführte Wegnahme von Bekleidungs- und anderen Gegenständen gemäss § 13 Abs 3 LAG als Kriegssachschaden gilt. Der Kläger und seine Ehefrau haben daher Ansprüche auf Entschädigung im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes. Neben diesen Ansprüchen können sie gegen die Beklagte andere Ansprüche aus einem enteignungsähnlichen Tatbestand, auch aus Enteignung oder dem Reichsleistungsgesetz nicht geltend machen (BGHZ 8, 236). '4 n Von dem Ausschluss anderer Ansprüche wäre allerdings ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf uri--berührt geblieben. Mit ihm kann jedoch die Verurteilung der Beklagten nicht gehalten werden. Wäre dieser Anspruch überhaupt in die Berufungsinstanz erwachsen, so würde seine Durchsetzung an der vom Landgericht zutreffend als begründet angesehenen Einrede der Verjährung scheitern. / Infolgedessen muss die Klage in vollem XJmfang abgewiesen und der Kläger gemäss § 91- ZPO mit den Kosten sämtlicher Rechtszüge belastet werden. Dr.Pagendarm Dr.Kreft toolany Pr.Beyer Dr.Hußla