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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Der Senat.hält an der Rechtsprechung des Reichst gerichts fest, dass das öffnen und Schliessen, nicht nur der fernbedienten, sondern auch ..der v ortsbedienten Bahnschranken keine Bahnpolizei-liehe Tätigkeit darbteilt (entschieden für den ^ Bahnbetrieb der Betriebsvereinigung der südwest*^ deütselten Eisenbahnen). Bei diesem Unfall war der Lastkraftwagen mit Anhänger einer niederländischen Birma auf dem schienengleichen Bahnübergang in KaflBHB'SHHBHB bei 34HHH von einem verspäteten Güterzug erfasst und schwer beschädigt worden, weil der Beklagte zu 2), der an dem Unfalltage als Schrankenwärter an der Unfallstelle Dienst tat, beim Herannahen des- Zuges die Bahnschranken nicht geschlossen hatte. Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte zu 2 habe durch Unaufmerksamkeit das Signal zu dem Schliessen der Schranken überhört* die Bahnverwaltung habe nicht für ausreichende Ablösung der Schrankenwärter an der Unfallstelle gesorgt und dadurch die Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 2 mitverschuldet; ausserdem sei die telefonische Ansage des verspäteten Güterzuges unterlassen worden,Sie haben beantragt, die Beklagten zur Zahlung folgender Beträge nebst 5 % Das Berufungsgericht hat die über den Umfang des Sach-schadenhaftpflichtgesetzes hinausgehenden Ansprüche abgewiesen, weil es die Tätigkeit des Schrankenwärters als Ausübung hoheitlicher Gewalt ansieht und deshalb gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf sowie den Bestimmungen der Staatshaftungsgesetze eine Haftung des Beklagten zu 2), der nach dieser Auffassung als "Beamter»» im Sinne des § 839 BGB gehandelt hat, überhaupt nicht in Frage kommt, während es eine Haftung der beklagten Bundesbahn für den vorliegenden Fall gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB deshalb ausscheidet, weil die Geschädigten in anderer Weise Ersatz zu erlangen vermöchten. 1. Das Berufungsgericht betrachtet den Bahnbetrieb schlechthin als Ausübung hoheitlicher Gewalt $ es weicht dabei bewusst von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 341 ff) ab, weil »'diese Auffassung nicht mehr dem Wesen des Bahnbetriebs entspreche und seiner Bedeutung in der heutigen Zeit nicht gerecht werde". Von dieser Grundlage ausgehend ist der Auffassung des Reichsgerichts beizutreten, dass der Betrieb der Deutschen Reichsbahn nicht Ausübung hoheitlicher Gewalt war. lung des Wesens des Bahnbetriebs aus der rechtlichen Gestäl; tung, die die Betriebsvereinigung in dem Abkommen zur Erri< tung einer Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen vom 25o Juni 1947 (VB1 RhlPf 1947, 483) und in der Satzung der Betriebsvereinigung der öüdwestdeutschen Eisen-i bahnen vom 25«- Juni 1947 (VB1 RhlPf 1947, 484) gefunden hal Wenn das Berufungsgericht dabei auf § 2 der Satzung - richi ger auf Art IV des Abkommens - hinweist, wonach die Betriel Vereinigung "eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit" ist, so übersieht es dabej gesellschaft" nach dem Reichsbahngesetz vom 13* März 1930 (RGBl II 369)j die als Aktiengesellschaft aufgezogen war, auch nicht die "Deutsche Reichsbahngesellschaft", wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Der weitere Hinweis des Berufungsgerichts auf Art IV Abs 1 Satz 2 der Satzung der Betriebsvereinigung, wonach "die Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung öffentlicher Dienst ist", bringt gegenüber der Regelung, wie sie für die Bahn zur Zeit der Entscheidung des Reichsgerichts getroffen war, nichts Neues«. Wenn das Berufungsgericht eine Änderung des Wesens Bahnbetriebs ferner daraus herleiten will, dass »die Bahn zur Durchführung ihrer Aufgaben jetzt mit sehr weitgehenden und umfassenden hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sei’»,' so ist auch das verfehlte Alle in diesem Zusammenhang vom Urteil aufgeführten hoheitlichen Befugnisse, wie Polizeigewalt, Rnteignungsrecht, Befugnis.zur Ausstellung öffentlicher Urkunden und zur Beglaubigung, standen der Bahn selb schon zur Zeit der "Deutschen Reichsbahngesellschaft", wie sie durch das Reichsbahngesetz vom 30. An Organisationsform und Aufgaben der Bahn hat sich da her durch Schaffung der Betriebsvereinigung anstelle der Deutschen Reichsbahn gegenüber dem Zustand, der der Bntsche dungdes Reichsgerichts in RGZ 161, 341 ff zugrunde lag, in den Grundsätzen überhaupt nichts geändert. Das Reichsgericht hat in JW 1933, 840 verneint, dass die Fernbedienung von Schranken Böhnpolizeidienst und damit Ausübung öffentlicher Gewalt ist; der Senat ist dieser Auffassung bereits im Beschluss vom 6. a) Das Berufungsgericht meint, die Auffassung des Reichsgerichts, das Schliessen der Schranken enthalte nicht das Verbot des Betretens des Bahnkörpers, sondern dieses Verbot sei in § 79 KBBO niedergelegt,möge rechtstheoretisch zutreffend sein, laufe aber einer natürlichen Betrachtungsweise zuwider. Dass das Verbot des § 79 BBBO nicht durch das Schliessen der Schranken ausgesprochen wird, ergibt sich, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 162, 364 /568/$? ausgeführt hat, daraus, dass das Verbot des Betretens des Bahnkörpers bei Annäherung eines Zuges immer gilt, gleichgültig, ob Schranken vorhanden sind oder nicht, und ob vorhandene Schranken geschlossen sind oder nicht Geschlossene Schranken enthalten sogar nicht einmal immer das Verbot, den Bahnkörper zu betreten; das zeigt das Vorhandensein von Schranken, die von Wegebenutzern selbständig geöffnet werden dürfenj wenn sich kein Zug nähert, wie sich z.B. 10 - b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Annahme des Reichsgerichts, der Schrankenwärter werde in Erfüllung der dem Bahnunternehmer obliegenden Verkehrs sicherungspflicht tätig,vermöge nicht zu überzeugen, weil ein wesentlicher begrifflicher Unterschied zwischen der Tätigkeit des Schrankenwärters und der Tätigkeit desjenigen bestehe, der seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme. Diese Ausführungen gehen von einem unrichtigen Ausgangs punkt aus, denn die Bahn stellt entgegen der Ansicht des Beruf richts nicht nur für ihren eigenen Betrieb, sondern auch für ande Verkehrsteilnehmer eine "Sachunterlage" bereit. c) Ras Berufungsgericht beurteilt das Schliessen der Schranken endlich aus folgenden Erwägungen als eine bahnpolizeiliche Tätigkeit* von dem durch die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung aufgestellten Verbot, den Bahnkörper zu betreten, bestehe insoweit eine Lockerung, als die Bahnanlagen u.-. Kraft ihrer Polizeigewalt sei die Bahn befugt, diese Verbotslockerung unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufzuheben, insbesondere wenn dies die Sicherheit der Bahn verlange» Deshalb bestimme § 79 Abs 1 EBBO, dass die Bahn an den Übergängen nur solange überschritten werden dürfe, als nicht die Schranken geschlossen seien oder ein Zug sich nähere. Unzutreffend sei die Annahme des Reichsgerichts, dass das Schliessen der Schranken nur die Annäherung des Zuges anzeige. Wenn dies auch in den meisten Bällen zutreffe, so sei der Schrankenwärter darüber hinaus verpflichtet, die Schranken zu schliessen, wenn er dies aus Sicherheitsgründen für geboten erachte, etwa wenn* die Bahnanlage auf der Übergangsstelle schad haft geworden sei (z»B* Loch im Bahnkörper, in dem Strassen-fahrzeuge stecken bleiben können), oder wenn er fühle, dass er ohnmächtig werde und den Schrankendienst nicht mehr versehen könne. Das Schliessen der Schranken habe zur Fo. ge, dass das polizeiliche Verbot, die Bahnanlagen zu betrete] wieder in vollem Umfang in Kraft trete5 diese Aufhebung und das damit verbundene Wiederaufleben des Verbots stellten eil natürliche Einheit dar« Der Schrankenwärter, dem diese Aufgabe obliege, handle nicht (oder zu demindest nicht nur) als Ei] senbahnbetriebsbearater, sondern (auch) als Eisenbahnpolizeib] amter. Das Herannahen eines Zuges ist - jedei falls in der Regel - keine Haturtatsache, sondern beruht in demselben Maße wie das Schliessen von Schranken auf einer menschlichen Handlung, nämlich dem Willen des Bokomotivfüh-rers, der den Zug sich nähern lässt, geradeso wie das Schliej sen der Schranken darauf beruht, dass der Schrankenwärter di| Vorrichtungen zu dem Schliessen der Schranken betätigt und dami die Schranken sich schliessen lässt. Run kann daraus nicht et wa gefolgert werden, auch der Lokomotivführer, der den Zug sich nähern lässt, hebe die Lockerung des Betriebsverbots ai und erlasse durch seine Tätigkeit zugleich eine bahnpolizeij liehe Anordnung. 1 ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist, abzuweichej Das Tätigwerden des Schrankenwärters beim Schliessen der Sei ken eines Eisenbahnüberganges kann mithin nicht als Ausübung hoheitlicher Gewalt angesehen werden, Es kann beiden Beklagten gegenüber auch nicht mit eine] anderen Begründung aufrecht erhalten werden, denn im Verhall nis zur Beklagten zu 1) hat das Berufungsgericht die Prüfung der Entlastungsmöglichkeiten der Bahn gemäss § 831 BGB und gegenüber dem- Beklagten zu 2) eine Prüfung der Voraussetzung der Haftung nach §§ 823 ff BGB - von seinem Rechtsstandpunkl aus zu Recht - unterlassen. te* Selbst wenn diese Erwägungen zutreffen würden, so wäre trotzdem die Klage zur Zeit auch gegenüber der Beklagten zu-f) noch nicht abweisungsreif, weil eine Prüfung der Entlastungf möglichkeiten nach § 831 BGB' nicht erfolgt ist. Ein Anlass,: schon in diesem Stadium des Verfahrens Ausführungen darüber] zu machen, ob zu dieser telefonischen Ansage eine Rechtsverj pfliehtung bestand, und ob dieses Unterlassen für den Unfalj kausal ist, besteht nicht, weil es auf jeden Pall weiterer Ermittlungen im Rahmen des § 831 BGB bedarf und die Partei«

Zitierte Normen: § 839 BGB
SchliessenbahnenSchrankeBGBVerbotTätigkeitBerufungsgerichtZug

Volltext der Entscheidung

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-für die Amtliche Sammlung!
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Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung §§ 74, 45 /\ Ziff 8$ WeimVerf Art 151; GrundG Art 34; BGB' / | 839.a
Rechtssatzs Der Senat.hält an der Rechtsprechung des Reichst gerichts fest, dass das öffnen und Schliessen, nicht nur der fernbedienten, sondern auch ..der v ortsbedienten Bahnschranken keine Bahnpolizei-liehe Tätigkeit darbteilt (entschieden für den ^ Bahnbetrieb der Betriebsvereinigung der südwest*^ deütselten Eisenbahnen).
•. Aktenzeichen, III ZB 28l/*2	w	Eotlena
 Urteil'des BGH vom 3. Dezember 1953 OI»G Koblenz
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Ill 2R 281/52
Verkündet am 3c Dezember 1953 ■■■p, Justizangestellter als ITrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes •In dem Rechtsstreit
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Klägerinnen*, zu 2) bis 8) und 10) bis. 14) Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen,	';	•	'	•
- Prozeßbevollmächtigterj
 Rechtsanwalt
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gegen
 vertreten durch den Präsiden-
2. den Schrankenwärter Franz M
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Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1); Rechtsanwalt ■■■■■■ -
- Frozessbevollmächtigter des Beklagten zu 2)s Rechtsanwalt mmmm ~
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Xreft, Dr„ Wola-ny und Dr, Beyer für Recht erkannt %
Auf die Revision der Klägerinnen zu 2) bis 8) und 10 bis 14-) wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25» Juni 1952 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen

~ 5 -Tatbestands.
Die idägerinnen machen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1), die Deutsche Bundesbahn, als Rechtsnachfolgerin der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Bisenbahnen, und gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner aus dem Unfall vom 19* Oktober 1947 geltend. Bei diesem Unfall war der Lastkraftwagen mit Anhänger einer niederländischen Birma auf dem schienengleichen Bahnübergang in KaflBHB'SHHBHB bei 34HHH von einem verspäteten Güterzug erfasst und schwer beschädigt worden, weil der Beklagte zu 2), der an dem Unfalltage als Schrankenwärter an der Unfallstelle Dienst tat, beim Herannahen des- Zuges die Bahnschranken nicht geschlossen hatte. Die Klägerinnen behaupten, teils Schaden an ihrem Eigentum erlitten, teils als Versicherungsgeselischaften Zahlungen für die versicherten Güter geleistet zu haben«
Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte zu 2 habe durch Unaufmerksamkeit das Signal zu dem Schliessen der Schranken überhört* die Bahnverwaltung habe nicht für ausreichende Ablösung der Schrankenwärter an der Unfallstelle gesorgt und dadurch die Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 2 mitverschuldet; ausserdem sei die telefonische Ansage des verspäteten Güterzuges unterlassen worden,Sie haben beantragt,
 die Beklagten zur Zahlung folgender Beträge nebst 5 %
Zinsen seit dem 1. Januar 1948
1)	1ol03?80 Schweizerfranken an die Klägerin zu 1)
2)	905 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 2)
5)	905 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 5)
4)	905 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 4)
5)	905 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 5)
zu verurteilen*
=	1.054,--	DM
=	1.128,75	DM
=	1«128,75	DM
=	1.128,75	DM
= . 1.128,75	DM
- 4 ~
6)	903 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 6)
7)	903 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 7)
8)	602 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 8)
9)	275 Schweizer Pranken an die Klägerin zu 9)
10)	1.340,80 Holl-Gulden an die Klägerin zu 10)
11)	670,40 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 1l)
12)	603?36 Holl-Gulden
 an die idägerin zu 12)
13)	502,80 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 13)
14)	905,04 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 14)
15)	197,80 Schweizer Pranken an die Klägerin zu 15)
16)	385 Holl-Gulden
 an die Klägerin zu 16)
1*128,75 Tk 1-128,75 Da
752,50;ÖÜ
235,— DH 1.676,— DH 838,— DM 754,-- m 628,50 DH 1•131,25 DH 189,— DH 501,75 DH.
Die Beklagten haben Klageabweiaung beantragt. Sie bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 2), Die Beklagte zu 1) be hauptet, der Beklagte zu 2) sei durch die Bahnverwaltung sorgfältig ausgesucht und überwacht worden; sie bestreitet, dass der Unfall durch fehlerhafte Organisation ihres Betriebs hervorgerufen worden sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch der Klägerinnen zu
1)	bis 15) im Rahmen des Sachschadenhaftpflichtgesetzes und den Zinsanspruch, soweit er 4 ^ nicht übersteigt, gegenüber der Beklagten zu 1) für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klage abgewieaen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen zu 2) bis 15) Berufung eingelegt; die Klägerinnen zu 9)un 15) haben die Berufung wieder zurückgenommen. Die Berufung der Klägerinnen zu 2) bis 8) und zu 10) bis 14) ist zurückge-wiesen worden, üit der Revision erstreben die Klägerinnen zu
2)	bis fi) und 10) bis 14), dass der Klageanspruch auch gegen-
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über dem Beklagten zu 2) in vollem Umfang und gegen die Beklagte zu 1) nicht nur im Rahmen und in der Beschränkung des Sachschadenhaftpflichtgesetzes dem Grunde nach, sondern schlecht hin für gerechtfertigt erklärt wird«
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat die über den Umfang des Sach-schadenhaftpflichtgesetzes hinausgehenden Ansprüche abgewiesen, weil es die Tätigkeit des Schrankenwärters als Ausübung hoheitlicher Gewalt ansieht und deshalb gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf sowie den Bestimmungen der Staatshaftungsgesetze eine Haftung des Beklagten zu 2), der nach dieser Auffassung als "Beamter»» im Sinne des § 839 BGB gehandelt hat, überhaupt nicht in Frage kommt, während es eine Haftung der beklagten Bundesbahn für den vorliegenden Fall gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB deshalb ausscheidet, weil die Geschädigten in anderer Weise Ersatz zu erlangen vermöchten. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Beurteilung der Tätigkeit der Bahn und des Schrankenwärters als Ausübung hoheitlicher Gewalt.
1. Das Berufungsgericht betrachtet den Bahnbetrieb schlechthin als Ausübung hoheitlicher Gewalt $ es weicht dabei bewusst von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 341 ff) ab, weil »'diese Auffassung nicht mehr dem Wesen des Bahnbetriebs entspreche und seiner Bedeutung in der heutigen Zeit nicht gerecht werde".
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Der Senat hat sich bereits in BGHZ 9, 145 ff den grün sätzlichen Ausführungen, auf denen das Reichsgericht in HG!
161, 341 ff aufbaut, angeschlosseno Für die Entscheidung de] Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens der öffentlichen Hand hoheitlicher Natur ist, kommt es nicht auf die Zielset zung des Unternehmens* sondern auf seine organisatorische ' Gestaltung an. Gegen diesen Ausgangspunkt wendet sich weder das angefochtene Urteil, noch haben die Parteien irgendwelche Erwägungen dagegen vorgebracht„ An diesen Grundsätzen i3t daher festzuhalten»
Von dieser Grundlage ausgehend ist der Auffassung des Reichsgerichts beizutreten, dass der Betrieb der Deutschen Reichsbahn nicht Ausübung hoheitlicher Gewalt war. Auf die überzeugenden Ausführungen in RGZ 161, 341 ff kann zur VerJ meidung von Wiederholungen Bezug genommen werden«
Das Berufungsgericht glaubt diese Beurteilung, die derj Betrieb der Deutschen Reichsbahn erfahren hat, nicht auf dij "Die Vereinigten südwestdeutschen Eisenbahnen” - richtig "Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen" - v übertragen zu können* Es begründet seine abweichende Beurt'e*!
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lung des Wesens des Bahnbetriebs aus der rechtlichen Gestäl; tung, die die Betriebsvereinigung in dem Abkommen zur Erri< tung einer Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen vom 25o Juni 1947 (VB1 RhlPf 1947, 483) und in der Satzung der Betriebsvereinigung der öüdwestdeutschen Eisen-i bahnen vom 25«- Juni 1947 (VB1 RhlPf 1947, 484) gefunden hal Wenn das Berufungsgericht dabei auf § 2 der Satzung - richi ger auf Art IV des Abkommens - hinweist, wonach die Betriel Vereinigung "eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen
 Rechts mit Rechtspersönlichkeit" ist, so übersieht es dabej
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folgendes; Die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 161, 341 /?49j7) betrifft nicht die »Deutsche Reichshaf
~ 7 -
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gesellschaft" nach dem Reichsbahngesetz vom 13* März 1930 (RGBl II 369)j die als Aktiengesellschaft aufgezogen war, auch nicht die "Deutsche Reichsbahngesellschaft", wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl II 47) umgestaltet und unter dem Namen "Deutsche Reichsbahn" praktisch als öffentlich-rechtliches Unternehmen fortgeführt wurde, sondern die "Deutsche Reichsbahn",unter welchem Namen das Reich nach dem Reichsbahngesetz vom 4* Juli 1939 (RGBl I .1205) "das Reichseisenbahnvermögen als ein Sondervermögen des Reiches mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" verwaltet. Die öffentlich-rechtliche Organisationsform t um den Ausdruck des Berufungsgerichts zu gebrauchen - war damals also noch stärker zu dem Ausdruck gekommen als bei der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen. Insoweit liegt also eine Änderung "des Wesens des Bahnbetriebs" gegenüber damals sicher nicht vor, die jetzt zur Beurteilung des Bahnbetriebs als hoheitliche Tätigkeit führen könnte.
Der weitere Hinweis des Berufungsgerichts auf Art IV Abs 1 Satz 2 der Satzung der Betriebsvereinigung, wonach "die Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung öffentlicher Dienst ist", bringt gegenüber der Regelung, wie sie für die Bahn zur Zeit der Entscheidung des Reichsgerichts getroffen war, nichts Neues«. Die Reichsbahnbeamten waren schon nach Art 2 Abs 5 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10« Februar 1937 (RGBl II 47) "unmittelbare Reichsbeamte"; sie standen damit gemäss § 1 Abs 1 DBG "zu dem Reich in einem Öf-r fentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis". Ebenso> sind nach § 18 des Reichsbahngesetzes vom 4* Juli 1939 (RGBl I 1205)die Reichsbahnbeamten unmittelbare Reichsbeamte5 die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Reichsbahn ist nach § 3 Abs 3 Batz 2 öffentlicher Dienst.
 
Wenn das Berufungsgericht eine Änderung des Wesens Bahnbetriebs ferner daraus herleiten will, dass »die Bahn zur Durchführung ihrer Aufgaben jetzt mit sehr weitgehenden und umfassenden hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sei’»,' so ist auch das verfehlte Alle in diesem Zusammenhang vom Urteil aufgeführten hoheitlichen Befugnisse, wie Polizeigewalt, Rnteignungsrecht, Befugnis.zur Ausstellung öffentlicher Urkunden und zur Beglaubigung, standen der Bahn selb schon zur Zeit der "Deutschen Reichsbahngesellschaft", wie sie durch das Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 (RGBl II 272) geschaffen war, und erst recht in ihren späteren oben au geführten Gestaltungen zu.
Schliesslich hat sich entgegen der Ansicht des Berufun gerichts auch dadurch nichts an dem Wesen und den Aufgaben der Bahn geändert, dass die Durchführung der Aufgaben der B jetzt "ausschliesslich dem Nutzen der Allgemeinheit und den Interessen des Staates dient", wie sich aus § 3 Abs 3 des Reichsbahngesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl I 1205) ergibt, w nach "die Deutsche Reichsbahn zu dem Nutzen des deutschen Volkes und der deutschen Wirtschaft zu verwalten ist".
An Organisationsform und Aufgaben der Bahn hat sich da her durch Schaffung der Betriebsvereinigung anstelle der Deutschen Reichsbahn gegenüber dem Zustand, der der Bntsche dungdes Reichsgerichts in RGZ 161, 341 ff zugrunde lag, in den Grundsätzen überhaupt nichts geändert. Bei dieser Sa und Rechtslage ist auch die Tätigkeit der Betriebsvereinigung der südwestdeütschen Bisenbahnen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schlechthin als hoheitsrechtli Tätigkeit anzusehen.
 
2o Das Berufungsgericht beurteilt die Tätigkeit des Schrankenwärters bei Schliessung der Schranken - jedenfalls bei wie hier ortsbedienten und nicht fernbedienten Schranken - als eine Tätigkeit bahnpolizeilicher Art und damit als eine hoheitsrechtliche Tätigkeit.
Das Reichsgericht hat in JW 1933, 840 verneint, dass die Fernbedienung von Schranken Böhnpolizeidienst und damit Ausübung öffentlicher Gewalt ist; der Senat ist dieser Auffassung bereits im Beschluss vom 6. Oktober 1952 - III ZA 71/52 - beigetreten. Das Reichsgericht hat die gleiche Rechtsansicht in RGZ 162, 364 ff für ortsbe'diente Schranken vertreten.
a)	Das Berufungsgericht meint, die Auffassung des Reichsgerichts, das Schliessen der Schranken enthalte nicht das Verbot des Betretens des Bahnkörpers, sondern dieses Verbot sei in § 79 KBBO niedergelegt,möge rechtstheoretisch zutreffend sein, laufe aber einer natürlichen Betrachtungsweise zuwider. Das Verbot des § 79 schliesse sich nicht an das Herunterlassen der Schranken an, sondern werde durch das Schliessen der Schranken zu dem Ausdruck gebracht.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Dass das Verbot des § 79 BBBO nicht durch das Schliessen der Schranken ausgesprochen wird, ergibt sich, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 162, 364 /568/$? ausgeführt hat, daraus, dass das Verbot des Betretens des Bahnkörpers bei Annäherung eines Zuges immer gilt, gleichgültig, ob Schranken vorhanden sind oder nicht, und ob vorhandene Schranken geschlossen sind oder nicht Geschlossene Schranken enthalten sogar nicht einmal immer das Verbot, den Bahnkörper zu betreten; das zeigt das Vorhandensein von Schranken, die von Wegebenutzern selbständig geöffnet werden dürfenj wenn sich kein Zug nähert, wie sich z.B.
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Qua § 7 Abs 16 der Dienstvorschrift für den Bahnbewachungsdienst der Deutschen Reichsbahn ergibt, wo es heisst;
"Beim Begehen der Strecke hat der Wärter darauf zu ach-! ten, dass auf Privatwegen die Schranken unbedienter öb< gänge verschlossen gehalten werden. Findet er solche Schranken offen, so hat er sie zu schliessen und es dei Dienststellenvorsteher anzuzeigen".
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b)	Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Annahme des Reichsgerichts, der Schrankenwärter werde in Erfüllung der dem Bahnunternehmer obliegenden Verkehrs sicherungspflicht tätig,vermöge nicht zu überzeugen, weil ein wesentlicher begrifflicher Unterschied zwischen der Tätigkeit des Schrankenwärters und der Tätigkeit desjenigen bestehe, der seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme. Dieser stelle anderen Personen eine Sachunterlage zur Verfügung, damit sie sek
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Verkehr betreiben konnten, während die Bahn zwar auch eine Safcfr unterläge bereitstelle, jedoch nicht für andere, sondern für den eigenen Betrieb und für diejenigen, die in ein bestimmt Rechtsverhältnis zu ihr träten*
Diese Ausführungen gehen von einem unrichtigen Ausgangs punkt aus, denn die Bahn stellt entgegen der Ansicht des Beruf richts nicht nur für ihren eigenen Betrieb, sondern auch für ande Verkehrsteilnehmer eine "Sachunterlage" bereit. Sie ist in gewi sem Umfang für die Unterhaltung der Strasse, die der Gleiskörpe schienengleich kreuzt, verpflichtet (vgl Zusammenstellung in HG 162, 364 Z*3677) • X)er Schrankenwärter wird deshalb gerade auch! Erfüllung dieser Strassenunterhaltungspflicht tätig, wie sich z-B. aus § 8 Abs 2 Untersatz 3 und insbesondere aus Untersatz 5 der Dienstvorschrift für den Bahnbewachungsdienst ergibt; dort vorgeschrieben«
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,fRer Wärter hat auch die "beiderseits der Geleise anschliessenden Wegstrecken, soweit sie von der Reichsbahn zu unterhalten sind, in gutem Zustand zu halten”<
c)	Ras Berufungsgericht beurteilt das Schliessen der Schranken endlich aus folgenden Erwägungen als eine bahnpolizeiliche Tätigkeit* von dem durch die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung aufgestellten Verbot, den Bahnkörper zu betreten, bestehe insoweit eine Lockerung, als die Bahnanlagen u.-. a( an bestimmten Stellen von jedermann überquert werden dürften (§79- EBBO). Kraft ihrer Polizeigewalt sei die Bahn befugt, diese Verbotslockerung unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufzuheben, insbesondere wenn dies die Sicherheit der Bahn verlange» Deshalb bestimme § 79 Abs 1 EBBO, dass die Bahn an den Übergängen nur solange überschritten werden dürfe, als nicht die Schranken geschlossen seien oder ein Zug sich nähere. Unzutreffend sei die Annahme des Reichsgerichts, dass das Schliessen der Schranken nur die Annäherung des Zuges anzeige. Wenn dies auch in den meisten Bällen zutreffe, so sei der Schrankenwärter darüber hinaus verpflichtet, die Schranken zu schliessen, wenn er dies aus Sicherheitsgründen für geboten erachte, etwa wenn* die Bahnanlage auf der Übergangsstelle schad haft geworden sei (z»B* Loch im Bahnkörper, in dem Strassen-fahrzeuge stecken bleiben können), oder wenn er fühle, dass er ohnmächtig werde und den Schrankendienst nicht mehr versehen könne. Im Gegensatz zu der Tatsache des Herannahens eines Zuges stehe das Schliessen der Schranken, auch wenn dieses im Einzelfall nur das Herannahen eines Zuges anzeigen solle. Ras allgemein bestehende Verbot, das Bahngelände zu betreten, werde also wieder in Kraft gesetzt entweder durch eine Tatsache (Herannahen eines Zuges) oder durch eine menschliche Handlung (Schliessen der Schranken). Eine Tatsache könne als solche
 
keine polizeiliche Massnahme sein, anders aber das Schliesl sen der Schranken. Das Schliessen der Schranken habe zur Fo. ge, dass das polizeiliche Verbot, die Bahnanlagen zu betrete] wieder in vollem Umfang in Kraft trete5 diese Aufhebung und das damit verbundene Wiederaufleben des Verbots stellten eil natürliche Einheit dar« Der Schrankenwärter, dem diese Aufgabe obliege, handle nicht (oder zu demindest nicht nur) als Ei] senbahnbetriebsbearater, sondern (auch) als Eisenbahnpolizeib] amter. Er setze daher kraft der ihm zustehenden bahnpolizei-l liehen Befugnisse durch das Schliessen der Schranke das über] schreitungsverbot wieder in Kraft. Die Tätigkeit enthalte eij ne polizeiliche Anordnung; er schaffe also nicht lediglich einen Zustand, an «den die Rechtsnorm des § 79 EBBO das Verbot anknüpfe.
Die Gegenüberstellung einer Tatsache (Herannahen eines Zuges) und einer menschlichen Handlung (Schliessen der Schraj ken) ist unbegründet. Das Herannahen eines Zuges ist - jedei falls in der Regel - keine Haturtatsache, sondern beruht in demselben Maße wie das Schliessen von Schranken auf einer menschlichen Handlung, nämlich dem Willen des Bokomotivfüh-rers, der den Zug sich nähern lässt, geradeso wie das Schliej sen der Schranken darauf beruht, dass der Schrankenwärter di| Vorrichtungen zu dem Schliessen der Schranken betätigt und dami die Schranken sich schliessen lässt. Run kann daraus nicht et wa gefolgert werden, auch der Lokomotivführer, der den Zug sich nähern lässt, hebe die Lockerung des Betriebsverbots ai und erlasse durch seine Tätigkeit zugleich eine bahnpolizeij liehe Anordnung. Denn die Bisenbahnbau- und Betriebsordnung] stellt es nur auf die Tatsache der Annäherung eines Zuges w die Tatsache des Geschlossenseins der Schranken ab. Auch hei» Herannahen eines von einem Unbefugten in Gang gesetzten oder eines unbemannt in Bewegung geratenen Zuges oder Zugteiles ((
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 gerissene Wagen auf abschüssiger Strecke) besteht das Verbot, den Bahnkörper zu betreten» Desgleichen besteht das Betretungsverbot auch dann, wenn die Schranken von einer betriebsfremden Person, der keine Bahnpolizeigewa.11 obliegt, geschlossen sind, wie z.B, in den Pallen, in denen Privatpersonen zu dem Schliessen der Schranken berechtigt sind (vgl z.B. den oben bereits erwähnten § 7 Abs 16 der Dienstvorschrift für den Bahnbewachungsdienst betreffend Schranken un-bedienter Übergänge an Privatwegen)»
Man kann auch nicht das Schliessen der Schranken im Verhältnis zu den Benutzern der Bahn, die mit ihr in Vertragsbe- • Ziehungen stehen, als Ausfluss dieses bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses ansehen, im Verhältnis zu den Benutzern der kreuzenden Strasse dagegen als Ausübung hoheitlicher Gewalt | denn auch diesen Strassenbexiutzern gegenüber ist das Schliessen der Schranken Ausfluss der Verkehrssicherungspflicht,’ die sich daraus ergibt, dass die Bahn auf ihrem Bahnkörper an der Kreuzungsstelle neben ihrem Bahnbetrieb zugleich einen Strassenverkehr eröffnet hat. Das Schliessen der Schranken dient daher einheitlich der Sicherung des Verkehrs auf der Schiene wie auf der Strasse. Die Bahn erfüllt damit eine Verpflichtung, die ihr nach beiden Dichtungen kraft der bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht obliegt. Daneben ist gewissen Bediensteten der Bahn zur weiteren Sicherung des besondere Gefahren in sich bergenden'Bahnbetriebs Polizeigewalt verliehen, damit sie die von ihnen in Erfüllung ihrer zwiefachen Verkehrssicherungspflicht ergriffenen Massnahmen notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen können. Sicherungs-massnahmen und Ausübung bahnpolizeilicher Gewalt stellen1daher keine "natüx’liche Einheit» dar. Das gilt auch für die Sicherungsmassnahme des Schliessensder Schranken, auf die eine bahnpolizeiliche fätigkeit folgen kann, aber nicht folgen muss •»
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Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die zuletzt noch in RGZ 170,
1 ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist, abzuweichej Das Tätigwerden des Schrankenwärters beim Schliessen der Sei ken eines Eisenbahnüberganges kann mithin nicht als Ausübung hoheitlicher Gewalt angesehen werden,
• Das angefoehtene die hier noch streitigen Ansprüche afr weisende Urteil kann daher mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht gehalten werden.
Es kann beiden Beklagten gegenüber auch nicht mit eine] anderen Begründung aufrecht erhalten werden, denn im Verhall nis zur Beklagten zu 1) hat das Berufungsgericht die Prüfung der Entlastungsmöglichkeiten der Bahn gemäss § 831 BGB und gegenüber dem- Beklagten zu 2) eine Prüfung der Voraussetzung der Haftung nach §§ 823 ff BGB - von seinem Rechtsstandpunkl aus zu Recht - unterlassen. In beiden Richtungen bedarf es zu einer Entscheidung noch weiterer tatsächlicher Aufklärung Das Berufungsgericht hat allerdings das Vorliegen von Orga-nisationsraängeln der Bahn bei Einteilung des Dienstes der Schrankenwärter verneint. Es geht weiter davon aus, daß das. Unterlassen der telefonischen Ansage der Abfahrt des ^erspä-i teten Güterzuges kein Verschulden der Bahnverwaltung bedfcu-j
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te* Selbst wenn diese Erwägungen zutreffen würden, so wäre trotzdem die Klage zur Zeit auch gegenüber der Beklagten zu-f) noch nicht abweisungsreif, weil eine Prüfung der Entlastungf möglichkeiten nach § 831 BGB' nicht erfolgt ist. Ein Anlass,: schon in diesem Stadium des Verfahrens Ausführungen darüber] zu machen, ob zu dieser telefonischen Ansage eine Rechtsverj pfliehtung bestand, und ob dieses Unterlassen für den Unfalj kausal ist, besteht nicht, weil es auf jeden Pall weiterer Ermittlungen im Rahmen des § 831 BGB bedarf und die Partei«
 
Gelegenheit haben werden, heim Uichtgelingen des Entlastungs-heweises nach § 831 BGB alle Umstände, insbesondere diejenigen tatsächlicher Uatur, vorzutragen.; aus denen im Reyisions-rechtszug eine ursächliche schuldhafte Verletzung der etwa bestehenden Pflicht zur .Ansage der Abfahrt des GUterzuges hergeleitet worden ist.
Endlich kann die Klage auch nicht etwa deshalb abgewiesen werden, weil die Klägerinnen in erster Linie Zahlung in Holländischen Gulden verlangen. Ein Pall, dass effektiv in ausländischer Währung zu zahlen ist, liegt nicht vor« es handelt sich nicht um eine vertragliche Schuld, hinsichtlich deren die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist (§ 244 Abs 1 Halbsatz 2 BGB), sondern um eine angebliche Schuld aus unerlaubter Handlung; diese unerlaubte Handlung ist aber im Inland begangen, und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind nach deutschem Recht mithin auch in deutscher Währung zu leisten, selbst wenn die Hohe des Schadens sich nur über die Verrechnung ausländischer Währungen ermitteln lässt. Eine Verurteilung zur Zahlung in ausländischer Währung und nicht in Höhe des jeweiligen Kurses dieser ausländischen Währung ist daher'unzulässig (§ 244 BGB) Jedoch haben die Klägerinnen im Revisionsrechtszug ausdrücklich erklärt, dass sie hilfsweise Zahlung des jeweiligen Kurswertes des Holländischen Gulden in Deutscher Mark begehren.
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Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden. Pur eine Verurteilung der beiden Beklagten im Rahmen der Klageanträge fehlt es desgleichen noch an weiterer tatsächlicher Aufklärung.
Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die iCosten der Revision, an dag Beruf ungsgerijcht zurückzuverwei sen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Y/eber	Dr.	iCreft
 Wolany	Dr.	Beyer
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