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BGH · III ZR 281/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 281/51

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen von 26. Die damals 37-jährige Ehefrau des Klägers, die bei ihren Eltern in an diesem Tage etwas abholen wollte, fuhr mit den Zweitbeklagten und half ihm in der Kiesgrube beim Sandaufladen. ‘ Der Kläger macht beide Beklagte für die ihnen bekannten Uängel der Bremsvorrichtung verantwortlich und behauptet, daß der Tod seiner Ehefrau auf diese Uängel.zu*-rück'zuführen sei. Außerdem fordert er Ersatz für die ihn durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Dienste in Gestalt einer Geldrente, die er für die Zeit bis zu dem -Ausscheiden seiner Kinder aus dem Haushalt auf monatlich 120 DU und für die spätere Zeit vom 1. der Ehefrau des Klägers keine Erlaubnis zu dem Kitfahren gegeben.•Soweit der Anhänger nicht richtig habe abge- * bremst werden können, sei das Verschulden des Zweitbe-1-lagten gering. Dazu sei aber kein Anlaß gewesen, da der Lastzug sich nur mit, einer ganz geringen Geschwindigkeit von 5 st/km in Bewegung befunden habe und das Fahrzeug in dem Graben schon nach 2 bis 3 LIetern zu dem Stehen gebracht worden sei. Zur Höhe des Anspruches haben die Beklagten geltend gemacht, daß'der Kläger sich das Sterbegeld anrechnen lassen müsse. Selbst v/enn die Ehefrau des Klägers bei dem Pahren in den Gra-'' ben habe abspringen wollen, sei hierdurch der ursächliche Zusamenhang nicht unterbrochen worden. Las Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.668,01 LU .(766,51 LU fUr Beerdigungskosten und U SOI, 50 III für Lent enr tickst Und e bis zu dem 10. Bas Berufungsgericht hat aus diesen Gründen ohne Rechtsirrtum die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes (§823 Abs 2 BGB) für gegeben erachtet, in übrigen aber auch den fatbeotand des § 823 Abs 1 wegen fahrlässiger Herbeiführung des 2odes der Bhefrau des Klägers als erfüllt angesehen. Zur Frage des Haftungsausschlusses hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagten einen ausdrücklichen vertraglichen Ausschluß der Haftung nicht behauptet hätten; ein stillschweigender Ilaftungsausschluß liege nicht vor. den Umständen zu entnehmen sei, daß die Ehefrau auf eigene Gefahr die Fahrt mitgemacht habe; denn der damit verbundene Ausschluß der Haftung würde sich höchstens auf solche Gefahrenmomente bezogen haben, die für die gegebene Lage typisch und für die Beteiligten erkennbar und voraussehbar gewesen seien. Auf die Haftung für Gefahren, die sich aus vorschriftswidrigen, den Haftenden bekannten, den Berechtigten aber unbekannten und unerkennbaren, von vornherein vorhandenen Hangeln des Fahrzeugs ergäben, werde im allgemeinen nicht stillschweigend verzichtet. Hierbei habe es sich um einen rückwärts quer zu dem Fahrersitz angebrachten Eotsitz gehandelt, der für nicht geübte Personen, insbesondere dann, wenn sie etwas in der Hand hielten und von kleinem Wuchs seien, nicht nur bei ungewöhnlicher Fahrweise, sondern Diese Gefährlichkeit des ilotsitzes sei für die mit dem Pahren der Zugmaschine nicht vertraute. Die Revision meint, das.Berufungsgericht habe diese besonderen Umstände nicht beachtet (§ 286 ZPO) und infolgedessen die in der vorbezeichne ten Entscheidung dargelegten Grundsätze über den Ilaftungsausschluß verletzt. Wie der Senat in der angeführten Entscheidung (aaO S 161 ff) dargelegt hat, kann ein Haftungsausschluß durch Vereinbarung eines Haftungsverzichts oder durch Gefahrübernahme nur dann angenommen werden, wenn sich der Verunglückte der HÖglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der_ für_ den Unfall ursächlich geworden isjt, hewußt gewesen ist; ein "bloßes iCennenmüssen" reicht nicht aus. Das Berufungsgericht hat ein solches Bewußtsein der Gefährdungsmöglichkeit bei der verunglückten Ehefrau des Klägers nicht festgestellt und nach dem Vorbringen der . Die Beklagten haben nicht behaupten können, daß der Ehefrau des Klägers das Pehlen einer vorschriftsmäßigen Bremsvorrichtung und die sich hieraus ergebenden Gefahren bekannt gewesen seien. nommenen Fahrprobe das Pahren'auf dem Beifahrersitz bei normalen Pahrten ohne Rechtsirrtum ausdrücklich als ungefährlich bezeichnet hat, hat die Beschaffenheit des Beifahrersitzes nichts mit den besonderen Umständen zu tun, die den Unfall verursacht haben. Wäre der Zweitbeklagte mit dem Lastzug auf der Straße geblieben und nicht wegen der fehlenden Bremse aus Rot in den Straßengraben gefahren, so wäre die Ehefrau des Klägers nicht von ihrem Sitz heruntergefallen oder aus Angst abgestiegen oder abgesprungen. 1. Bas Berufungsgericht hat es für die Frage des wit-verschuldens der Ehefrau des Klägers für unerheblich gehalten, ob sie infolge der Fahrt in den Graben aus dem Beifahrersitz geschleudert worden sei oder ob sie in der Angst vor der Fahrt in den Graben noch abzuspringen versucht habej denn auch nit einer derartigen Reaktion sei ohne weiteres zu rechnen gewesen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die einzelnen Umstände, insbesondere die Bauart des Notsitzes und die Lage der getöteten Ehefrau nach dem Unfall nicht genügend berücksichtigt und sei dadurch zu unrichtigen Schlüssen Über 4as Ilitverschulden gelangt. Die Ehefrau des Klägers habe sich trotz der erkennbaren Gefährlichkeit des Notsitzes nifelit festgehalten, sondern die Uilchkanne mit der Hetzelsuppe in den Händen gehalten. Obwohl sie durch die auch für sie erkennbare Schubwirkung des Anhängers und durch den Zuruf des Zweitbeklagten, er werde nunmehr in den Graben fahren, gewarnt und auf eine ungewöhnliche, bei der geringen Fahrgeschwindigkeit von Der Kläger hat bestritten, daß seine Frau sich auf dem Beifahrersitz nicht festgehalten habe. die Frage des Hitverschuldens nicht an; mit Recht konnte das Berufungsgericht unterstellen, daß die Ehefrau des Klägers in der Angst vor der Fahrt in den Graben aufge-' hört habe, sich festzuhalten, und noch versucht habe, sich durch Absteigen oder Abspringen in Sicherheit zu bringen. Gegen die Ehefrau des Klägers kann kein Verschuldensvorwurf erhoben werden, wenn sie nach dem Zuruf des Beklagten:”Ich verhebe den YTagen nicht, ich fahre in den Graben” die Situation für gefährlicher gehalten hätte, als sie in Y.'irl:lichkeit war. Auch die Revision räumt ein, daß sich die Ehefrau des Klägers nach dieser Y/arnung ”auf eine ungewöhnliche Situation” habe gefaßt machen müssen. daß sich die Ehefrau des Klägers Überlegt und richtig, verhalten würde, zu demal der Zweitbeklagte ihr keine weiteren Verhaltungsmaßregeln gegeben hat, ihr insbesondere auch nicht gesagt hat, daß sie sich ruhig im Sitz fest-halten solle. Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß die Beklagten für ein mitv/irkendes Verschulden der Ehefrau des Klägers die Bev;eislast tragen. Die Beklagten können selbst nicht behaupten, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Aufklärung des Unfalls irgendwelche Beweisanträge übergangen hätte. Bei dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich um reine Vermutungen, die als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehen werden mögen* irgendwelche Feststellungen darüber, daß sich die Ehefrau des Klägers unbesonnen oder auch nur unzweckmäßig verhalten habe, konnten nicht getroffen werden. Die Beklagten hatten behauptet, daß der Zweitbeklagte, der die Straße nicht kannte, die ortskundige Ehefrau des Klägers gebeten habe, ihn auf den Beginn des abschüssigen Teils.der Straße aufmerksam zu machen, und daß sie sich hierzu bereit erklärt habe. Ein gewisses Hitverschulden der Ehefrau des Klägers liege darin, daß sie nicht hinreichend auf den Ueg geachtet und den Zweitbeklagten nicht gewarnt habe. Hätte die Ehefrau des Klägers es trotz einer von ihr gegebenen Zusage schuldhaft unterlassen,' den Zv/eitbeklagten auf den Beginn des abschüssigen Teils der Straße aufmerksam zu machen, so würde hierin ein für den Unfall ursächliches mitwirkendes Verschulden zu erblicken sein. Da das Berufungsgericht auf diese im Tatbestand v/iedergegebene Behauptung der Beklagten bei der Prüfung des Uitverschuldens nicht eingegangen ist, muß zu demindest mit der Uöglichkeit gerechnet werden, daß eine Verletzung des § 254 BGB vorliegt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers "dem Zweitbeklagten gegenüber geäußert hat, sie werde ihm sagen, wenn die Steige beginne” (Urteil S 7> Bl 84 dA). Bei Vorliegen einer solchen Zusage wäre es Sache des Klägers darzutun, daß seiner Ehefrau die Erfüllung der Zusage ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei (§ 282 BGB). Auf Grund der im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils (S 2, Bl 120 R dA) enthaltenen Angabe, daß es im Laufe der Fahrt dunkel geworden sei und daß starker Hebel geherrscht habe, kann das Revisionsgericht eine solche im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Entlastung der .Ehefrau des Klägers noch nicht feststeilen. Hierbei ist zu beachten, daß der Zweitbeklagte bei der nach seinen eigenen Angaben ganz langsamen Fahrt die Fahrbahn von seinen Sitz aus möglicherweise besser als die nur nach einer Seite hin blickende Ehefrau des Klägers beobachten konnte und daß1 er, obwohl er die Schub-wirkung des Anhängers schon eine zeitlang vorher festge- Es ist bisher zwar nichts dafür vorgetragen, daß die an sich ortskundige Ehefrau des Klägers trotz der Dunkelheit und trotz des starken Nebels - die Beleuchtung des rechten Scheinwerfers der Zugmaschine war ausgefallen - noch an irgendwelchen besonderen Ilerkmalen der Landstraße den Beginn der Steige bei der erforderlichen Sorgfalt hätte bemerken können und müssen. Es sind bisher auch keine Umstän-' de vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Ehefrau des Klägers es trotz der gegebenen Zusage an der nötigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen oder daß sie, obwohl sie den Beginn der Steige schon vorher erkannt habe, es dennoch unterlassen habe, dem Zweitbeklagten Bescheid zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichts mußte deshalb.wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Verletzung des 5 254 BGB zu dem Zwecke der Aufklärung der angeblich schuldhaften Unterlassung, einer Uarnung des Zweitbeklagten durch die Ehefrau des Klägers aufgehoben werden (§ 564 Abs 1 ZPO). Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus § 845 BGB zustellenden Rentenanspruch als einen reinen Yfertersatz-anspruch angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Ueise berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Wertes der entgehenden Dienste und der Bemessung der Höhe des Eentenanspru-ches wird das Berufungsgericht von dem Barlohn und den sozialen Abgaben auscugehen haben, die der Kläger für eine Hilfskraft, die in gleicher Weise wie seine verstorbene Ehefrau den Haushalt versorgen kann, aufzuwenden hat.

Zitierte Normen: § 41 StVZO § 823 BGB § 286 ZPO § 254 BGB § 564 ZPO § 845 BGB
EhefrauBGBUnfallBerufungsgerichtKlägerfahrenDienstAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

2499 087
III ZR 281/51 Verkündet
 am 17. April 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeawter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2.
des Fuhrunternehmers Karl K
in
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des Kraftfahrers Karl
 Beklagten, Berufungskläger und Keyi si onskläger,
- Prozeßbevollnüchtigter: Rechtsanv/alt Br
 gegen
den Eduard
 in Ui
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof. Br. Heiß, Br. Kleinewefers, Br. Bock und Rietschel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen von 26. Juli 1951 aufgehoben. .
Bie Sache wird zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
-.2

Tatbestand:
An 29- November 1948 beauftragte der Erstbeklagte den bei ihm als Kraftfahrer beschäftigten Zweitbeklagten, nit einem Dieselschlepper Harke Daimler-Benz und dem dazu gehörenden 2-achsigen Anhänger (5 ton,) von der Kiesgrube bei	Sand nach	zu	fahren.
Die damals 37-jährige Ehefrau des Klägers, die bei ihren Eltern in	an diesem Tage etwas abholen
 wollte, fuhr mit den Zweitbeklagten und half ihm in der Kiesgrube beim Sandaufladen. Auf der Rückfahrt saß sie auf den unmittelbar rechts hinter dem Sitz des Fahrers quer zur Fahrtrichtung angebrachten Beifahrersitz des Schleppers, und zwar mit dem Blick nach links in der Fahrtrichtung, also der Fahrbaiinmitte zugewandt. In der Hand hielt sie eine gefüllte Hilchkenne*. Im Laufe der Fahrt wurde es dunkel. Außerdem herrschte starker Hebel.. Die Beleuchtung des rechten Scheinwerfers der Zugmaschine fiel während der Fahrt aus.
Als der Lastzug die Steige zwischen	und
 erreicht hatte, konnte der Zvtditbeklagte den Lastzug infolge des Gefälles auf der Straße nicht mehr abbremsen und zu dem Kalten bringen. Der schwere Anhänger drückte den verhältnismäßig leichten Schlepper zur Seite. Der Zweitbeklagte fuhr deshalb in den rechts der Straße befindlichen Straßengraben, wo der Lastzug nach
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einigen Hetern zu dem Stellen kam. äanmehr lag die Ehefrau des Klägers zwischen der Zugmaschine und dem Anhänger am 3oden‘. Ihre Kleider waren von dem rechten vorderen Anhärigerrad erfaßt, der Kopf war gegen die Brust gedrückt und die Y/irbelsäule gebrochen. Dadurch war der Tod sofort
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Der Dieselschlepper hat eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 20 st/km. Der Anhänger war mit einer Luftdruckbremse ausgerüstet, die aber nicht an den verwendeten Dieselschlepper angeschlossen werden konnte. Sie konnte bei Verwendung des Anhängers mit diesem Dieselschlepper überhaupt nicht betätigt werden. Außerdem hatte der Anhänger eine an der linken Seite unterhalb der Ladepritsche angebrachte Handbremse, die durch Ziehen von vorn nach hinten in Tätigkeit gesetzt werden konnte und in erster Linie dazu dienen sollte, den Anhänger im Stehen festzuhalten. Die Fußbremse an Schlepper v/ar nicht in Ordnung. Diese Verhältnisse waren beiden Beklagten bekannt.
Die Beklagten wurden durch Urteil des Schöffengerichts Saulgaü vom 5* Januar 1949 wegen fahrlässiger Tötung der Ehefrau des Klägers verurteilt. Das Landgericht Ravensburg bestätigte durch Urteil vom 22. April 1943 'den Schuldausspruch und bestrafte den Erstbeklagten mit einer Geldstrafe von 1.800 D1I und den Zweitbeklagten, mit einer Geld-# strafe von 300 DU (Aktenzeichen: Ns 13—14/49) •
‘ Der Kläger macht beide Beklagte für die ihnen bekannten Uängel der Bremsvorrichtung verantwortlich und behauptet, daß der Tod seiner Ehefrau auf diese Uängel.zu*-rück'zuführen sei. Er fordert von den Beklagten Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 661,51 DM und des Grabsteines in Höhe von 420 DU abzüglich eines von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes von 75 DU. Außerdem fordert er Ersatz für die ihn durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Dienste in Gestalt einer Geldrente, die er für die Zeit bis zu dem -Ausscheiden seiner Kinder aus dem Haushalt auf monatlich 120 DU und für die spätere Zeit vom 1. August 1956 bis 31. Juli 1971 auf 105 DU und vom

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1. August 1971 bis 31. Juli 1981 auf monatlich 90 DLI beziffert hat.
Die Beklagten haben die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestritten, und ausgeführt, daß eine Haftung v/eder nach dem Kraftfahrzeuggesetz noch nach den £§ 823? 831 BC-3 gegeben sei. Der Hrstbeklagte habe angeordnet gehabt, daß der Zweitbeklagte einen Beifahrer mitnehnen solle.
Lie Ehefrau des Klägers habe den Zweitbeklagteh, der wegen der fortgeschrittenen Tageszeit überhaupt nicht mehr
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zur Kiesgrube habe fahren wollen, gebeten, doch noch zu fahren, da sie unterwegs einen Besuch machen wolle; sie habe dabei erklärt, daß sie auch die Aufgabe des Beifahrers übernehmen, könne. Kur auf dieses Bitten hin sei der
 Zweitbeklagte doch noch gefahren. Der Erstbeklagte habe
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der Ehefrau des Klägers keine Erlaubnis zu dem Kitfahren gegeben.•Soweit der Anhänger nicht richtig habe abge- * bremst werden können, sei das Verschulden des Zweitbe-1-lagten gering. Die Bremsen der Zugmaschine seien ausreichend gewesen. Der Fehler der Schutzbremse sei für den unfall nicht ursächlich gewesen. Der Hergang des Unfalles lasse sich nicht mehr klären. Es sei damit zu rech neu, daß die Ehefrau des Klägers habe-absteigen oder ab-springen wollen. Dazu sei aber kein Anlaß gewesen, da der Lastzug sich nur mit, einer ganz geringen Geschwindigkeit von 5 st/km in Bewegung befunden habe und das Fahrzeug in dem Graben schon nach 2 bis 3 LIetern zu dem Stehen gebracht worden sei. Der Zweitbeklagte habe die Ehefrau des .Klagers noch, bevorer in den Graben gefahren sei,, zur Vorsicht gemahnt. Eine Haftung scheide im übrigen auch deshalb aus, weil es sich um eine reine Gefälligkeit sfahrt und auch um eine Schwarzfahrt gehandelt habe; denn die Fahrt sei nur dadurch zustande gekommen, daß die
 
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Bhefrau des Klägers den Zweitbeklagten überredet habe.
Die Ehefrau des Klägers habe auf jede Haftung der Beklagten verzichtet. Sie habe zu dem mindesten auf eigene Gefahr gehandelt. Sie habe gesehen, daß kein Bremser auf dem .Anhänger mitfuhr. Der Platz auf der Zugmaschine sei an sich schon gefährlich. Trotzdem habe die Ehefrau des IClägers noch eine gefüllte Ililchkanne in der Hand gehalten. Sie treffe also auf jeden* Pall ein erhebliches lüitverscliul-den. Auch habe sie es unterlassen, den Zweitbeklagten auf den Beginn der Steige hinzuweisen, obwohl sie ihm dies vorher zugesagt hätte.
Zur Höhe des Anspruches haben die Beklagten geltend gemacht, daß'der Kläger sich das Sterbegeld anrechnen lassen müsse. Bin Grabstein voii nur 230 DU sei den Verhältnissen entsprechend. Die verlangte Rente sei zu hoch. Auch bei Ansprüchen aus $ 84-5 BGB seien die Vorteile auf die iTachteile anzurechnen. Die Verpflegungs- und Unter-bringungssätze dürften nicht in Ansatz gebracht werden, da der Kläger auch seiner Bhefrau die Verpflegung und Unterbringung hätte gewähren müssen. Der tfert der entgangenen Dienste betrage monatlich höchstens 30 DU. Der Kläger sei auch nicht mehr aktivlegitimiert, nachdem seine angebliche Borderung gegen die Beklagten von dem Kreisjugendamt Sigmaringen in Höhe von 1.116 DH gepfändet worden sei.
Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, daß der Zweitbeklagte die Fahrt nur unternommen habe, um, der Weisung des Erstbeklagten entsprechend, Sand zu holen.
Die Ehefrau des Klägers sei hierbei eben mitgenommen worden. Es sei unerheblich, ob der Erstbeklagte von der Llit-fahrt der Ehefrau des Klägers Kenntnis gehabt habe oder •
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nicht, Pür sein Verschulden genüge es, daß sich sein Lastzug in verkehrswidriger Beschaffenheit befunden habe. und daß er ihn trotzdem habe fahren lassen. Lie Ehe-frau des Erstbeklagten habe von der Hitfahrt der Ehefrau des Klägers gewußt und auch als Vertreterin des Erstbeklagten ihre Zustimmung gegeben. Lie' Ehefrau des Klägers habe von den technischen Einzelheiten nichts verstanden und. auch die Hänge1 nicht gekannt. Las llit-fahren auf dem Beifahrersi.ta.-sei an sich gefahrlos. Von einem stillschweigenden IlaftungsausSchluß und einem Handeln auf eigene Gefahr könne keine Hede sein. Selbst v/enn die Ehefrau des Klägers bei dem Pahren in den Gra-'' ben habe abspringen wollen, sei hierdurch der ursächliche Zusamenhang nicht unterbrochen worden. Eine Vorteilsausgleichung komme bei dem Anspruch aus §* 845 BGB nicht in Präge. Palls die Forderung des Klägers gepfändet sein sollte, berühre dies seine Aktivlegitimation nicht.
Las Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.668,01 LU .(766,51 LU fUr Beerdigungskosten und U SOI, 50 III für Lent enr tickst Und e bis zu dem 10. Kürz 1950), sowie eine monatliche Rente von
105 LU	vom	2-9.	Harz	1950	bis	6.	Juni	1953,
90 LU	vom	7.	Juni	1953.bis	14*	Oktober 1954,
60 LU	vom	15*	Oktober 1954	bis	29*	Juli	1971 und
30 LU	vom	30.	Juli	1971	bis	29-	Juli	1981,
längstens jedoch bis zu dem Tode des Klägers zu zahlen,
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Lie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, Uit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Ler Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidunflshrüride: I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Unfall durch die fehlerhafte Bremseinrichtung des Lastzuges verursacht worden ist, und hierzu ausgefiüirt, daß die vorhandene Luftdruckbremse des Anhängers nicht an den verwendeten Daimler-Benz-Biesel-Schlepper habe angeschlossen werden können; die weitere an dem Anhänger angebrachte Bremseinrichtung habe nicht den Bestimmungen des § 41 Abs 6 Satz 6 StVZO entsprochen; es habe sich um eine unterhalb der Ladepritsche angebrachte Zughandbrem-se gehandelt, die nicht von einem auf dem Anhänger mit freier Sicht auf die Fahrbahn mitfahrenden Bremser habe bedient werden können. Beide Beklagten hätten diesen unvorschriftsmäßigen Zustand des Lastzuges gekannt und deshalb mit der Benutzung des Lastzuges schuldhaft gegen §
31 StVZO verstoßen. Bas Berufungsgericht hat aus diesen Gründen ohne Rechtsirrtum die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes (§823 Abs 2 BGB) für gegeben erachtet, in übrigen aber auch den fatbeotand des § 823 Abs 1 wegen fahrlässiger Herbeiführung des 2odes der Bhefrau des Klägers als erfüllt angesehen.
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Die Revision hat gegen die Feststellung der Voraussetzungen des § 823 BGB als solche keine Angriffe erhoben. Sie stellt nur die Fragen des Handelns auf eigene Gefahr, des Uitverschuldens und der Vorteilsausgleichung wegen Verletzung der £•§ 206 2?0, 254, 045 3GB zur Brör-terung.	j
 
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II.
Zur Frage des Haftungsausschlusses hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagten einen ausdrücklichen vertraglichen Ausschluß der Haftung nicht behauptet hätten; ein stillschweigender Ilaftungsausschluß liege nicht vor. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe oder ob aus
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den Umständen zu entnehmen sei, daß die Ehefrau auf eigene Gefahr die Fahrt mitgemacht habe; denn der damit verbundene Ausschluß der Haftung würde sich höchstens auf solche Gefahrenmomente bezogen haben, die für die gegebene Lage typisch und für die Beteiligten erkennbar und voraussehbar gewesen seien. Auf die Haftung für Gefahren, die sich aus vorschriftswidrigen, den Haftenden bekannten, den Berechtigten aber unbekannten und unerkennbaren, von vornherein vorhandenen Hangeln des Fahrzeugs ergäben, werde im allgemeinen nicht stillschweigend verzichtet.
Um solche Gefahrenmomente auszuschließen, müßten ganz besondere Umstände dargetan werden. Solche seien von den Beklagten nicht einmal behauptet worden. Dasselbe gelte beim Handeln auf eigene Gefahr.
Die Bevision rügt nicht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht einen. vertraglichen Ilaftungsausschluß verneint habe, sondern macht unter*Hinweis auf die Entscheidung des Senats 3GHZ 2, 159 nur geltend, daß die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr verkannt seien. Das Verhalten der getöteten Ehefrau lasse darauf schließen, daß sie auf eigene Gefahr habe mitfahren wollen. Sie habe gebeten, sie mitzunehmen, da sie bei Angehörigen in Friedberg Hetzelsuppe habe abholen wollen;' sie habe sich in ungeeigneter Hleidung auf den Beifahrersitz der Zug-
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mascliine gesetzt. Hierbei habe es sich um einen rückwärts quer zu dem Fahrersitz angebrachten Eotsitz gehandelt, der für nicht geübte Personen, insbesondere dann, wenn sie etwas in der Hand hielten und von kleinem Wuchs seien, nicht nur bei ungewöhnlicher Fahrweise, sondern
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auch dann gefährlich sei. wenn die Zugmaschine auf ebener Straße bleibe, da der Hitfahrer durch das Rütteln und Stoßen unsicher im Sitz werden könne; selbst ein mit der Zugmaschine vertrauter Beifahrer müsse sich stets festhalten. Diese Gefährlichkeit des ilotsitzes sei für die mit dem Pahren der Zugmaschine nicht vertraute. Ehefrau des Klägers ohne weiteres erkennbar gewesen.
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Die Revision meint, das.Berufungsgericht habe diese besonderen Umstände nicht beachtet (§ 286 ZPO) und infolgedessen die in der vorbezeichne ten Entscheidung dargelegten Grundsätze über den Ilaftungsausschluß verletzt. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
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Wie der Senat in der angeführten Entscheidung (aaO S 161 ff) dargelegt hat, kann ein Haftungsausschluß durch Vereinbarung eines Haftungsverzichts oder durch Gefahrübernahme nur dann angenommen werden, wenn sich der Verunglückte der HÖglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der_ für_ den Unfall ursächlich geworden isjt, hewußt gewesen ist; ein "bloßes iCennenmüssen" reicht nicht aus. Das Handeln auf eigene Gefahr ist begrifflich die Einwilligung in eine möglicherweise auf der Fahrt eintretende Verletzung des Fahrtteilnehmers. Hit der Einwilligung entfällt das Tatbestandserfordemis der Viderrechtlieh-keit der Schadenszufügung und damit eine Haftung des Gegners, soweit jene Einwilligung reicht. Ist sich der Fahrtteilnehmer einer Gefährdung durch zur Zeit des Antritts
 
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der Fahrt bereits vorliegende Umstände, die später den Eintritt des Unfalls zur Folge haben, überhaupt nicht bewußt, so ist die Abgabe einer solchen Willenserklärung durch den Pahrgast nicht anzunehmen. Pie Abgabe der hier in Präge kommenden Willenserklärung setzt vielmehr begrifflich voraus, daß der Pahrgast sich tatsächlich der Möglichkeit des Eintritts einer Gefahr durch die ihm bekannten Umstände bewußt gewesen ist.
Das Berufungsgericht hat ein solches Bewußtsein der Gefährdungsmöglichkeit bei der verunglückten Ehefrau des Klägers nicht festgestellt und nach dem Vorbringen der . Beklagten auch nicht feststeilen können. Die Beklagten haben nicht behaupten können, daß der Ehefrau des Klägers das Pehlen einer vorschriftsmäßigen Bremsvorrichtung und die sich hieraus ergebenden Gefahren bekannt gewesen seien. Auf die von der Revision hervorgehobene angebliche Gefährlichkeit des Beifahrersitzes kommt es nicht an. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht auf Grund des
 Sachverständigengutachtens und der vom Landgericht vorge-
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nommenen Fahrprobe das Pahren'auf dem Beifahrersitz bei normalen Pahrten ohne Rechtsirrtum ausdrücklich als ungefährlich bezeichnet hat, hat die Beschaffenheit des Beifahrersitzes nichts mit den besonderen Umständen zu tun, die den Unfall verursacht haben. Die Ursache des Unfalls war die fehlerhafte Bremseinrichtung des Anhängers. Wäre der Zweitbeklagte mit dem Lastzug auf der Straße geblieben und nicht wegen der fehlenden Bremse aus Rot in den Straßengraben gefahren, so wäre die Ehefrau des Klägers nicht von ihrem Sitz heruntergefallen oder aus Angst abgestiegen oder abgesprungen. Hur bei Kenntnis der ISängel • der Bremseinrichtung, die zu dem Unfall geführt haben, hätte nach der angeführten Entscheidung des Senats ein

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Handeln auf eigene Gefahr in Frage kommen können. Bei der festgestellten Sachlage hat das Berufungsgericht einen solchen Haftungsausschluß mit Hecht verneint.
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1. Bas Berufungsgericht hat es für die Frage des wit-verschuldens der Ehefrau des Klägers für unerheblich gehalten, ob sie infolge der Fahrt in den Graben aus dem Beifahrersitz geschleudert worden sei oder ob sie in der Angst vor der Fahrt in den Graben noch abzuspringen versucht habej denn auch nit einer derartigen Reaktion sei ohne weiteres zu rechnen gewesen. Im übrigen könne auch weder aus der Tatsache, daß sie überhaupt auf dem Beifahrersitz mitgefahren, noch aus der Tatsache, daß sie eine Hilchkanne gehalten habe, ein Hitvsrschulden liergeleitet werden.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die einzelnen Umstände, insbesondere die Bauart des Notsitzes und die Lage der getöteten Ehefrau nach dem Unfall nicht genügend berücksichtigt und sei dadurch zu unrichtigen Schlüssen Über 4as Ilitverschulden gelangt. Die Ehefrau des Klägers habe sich trotz der erkennbaren Gefährlichkeit des Notsitzes nifelit festgehalten, sondern die Uilchkanne mit der Hetzelsuppe in den Händen gehalten. Obwohl sie durch die auch für sie erkennbare Schubwirkung des Anhängers und durch den Zuruf des Zweitbeklagten, er werde nunmehr in den Graben fahren, gewarnt und auf eine ungewöhnliche, bei der geringen Fahrgeschwindigkeit von
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nicht mehr als 8 st/km aber nicht besonders gefahrvolle Situation aufmerksam gemacht worden sei, habe sie sich . nicht mit beiden Händen festgehalten, sondern sei «offen-
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bar” kurz vor dem Unfall über die Lehne des Kotsitzes hinweg nach der rechten Seite geklettert, um nach dort abzusteigen. Hit einen solchen völlig unbesonnenen und durch die Umstände nicht gebotenen Verhalten der Llitfah-rerin habe der Fahrer aber nicht zu rechnen brauchen.
Demgegenüber weist der Kläger zutreffend darauf hin, daß diese Ausführungen der Revision nit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils in Kiderspruch stehen. Der Kläger hat bestritten, daß seine Frau sich auf dem Beifahrersitz nicht festgehalten habe. Eine solche Feststellung ist auch nicht, getroffen worden. Trotz der Milchkanne konnte sie sich festhalteri, weil je eine Hand zu dem Festhalten und zu dem Halten der Kanne genügte. Im übrigen kommt es aber auf die Art des Festhaltens für . die Frage des Hitverschuldens nicht an; mit Recht konnte das Berufungsgericht unterstellen, daß die Ehefrau des Klägers in der Angst vor der Fahrt in den Graben aufge-' hört habe, sich festzuhalten, und noch versucht habe, sich durch Absteigen oder Abspringen in Sicherheit zu bringen. Gegen die Ehefrau des Klägers kann kein Verschuldensvorwurf erhoben werden, wenn sie nach dem Zuruf des Beklagten:”Ich verhebe den YTagen nicht, ich fahre in den Graben” die Situation für gefährlicher gehalten hätte, als sie in Y.'irl:lichkeit war. Auch die Revision räumt ein, daß sich die Ehefrau des Klägers nach dieser Y/arnung ”auf eine ungewöhnliche Situation” habe gefaßt machen müssen. Bei dieser Gefahrenlage konnte man aber nicht erwarten, . daß sich die Ehefrau des Klägers Überlegt und richtig, verhalten würde, zu demal der Zweitbeklagte ihr keine weiteren Verhaltungsmaßregeln gegeben hat, ihr insbesondere auch nicht gesagt hat, daß sie sich ruhig im Sitz fest-halten solle.
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Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß die Beklagten für ein mitv/irkendes Verschulden der Ehefrau des Klägers die Bev;eislast tragen. Uas die Beklagten im einzelnen darüber ausführen, wie sich nach ihrer Meinung die Ehefrau des Klägers unmittelbar vor dem Unfall "offenbar" verhalten haben müsse, hat sich in keiner T#eise feststellen lassen. Die Beklagten können selbst nicht behaupten, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Aufklärung des Unfalls irgendwelche Beweisanträge übergangen hätte. Bei dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich um reine Vermutungen, die als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehen werden mögen* irgendwelche Feststellungen darüber, daß sich die Ehefrau des Klägers unbesonnen oder auch nur unzweckmäßig verhalten habe, konnten nicht getroffen werden. Ein derartiges Verhalten wäre aber auch durch den Schrecken und die Angst vor der plötzlich auftretenden Gefahr entschuldigt.
2. Die Revision ist aber aus einem andern Grunde gerechtfertigt. Die Beklagten hatten behauptet, daß der Zweitbeklagte, der die Straße nicht kannte, die ortskundige Ehefrau des Klägers gebeten habe, ihn auf den Beginn des abschüssigen Teils.der Straße aufmerksam zu machen, und daß sie sich hierzu bereit erklärt habe. Ein gewisses Hitverschulden der Ehefrau des Klägers liege darin, daß sie nicht hinreichend auf den Ueg geachtet und den Zweitbeklagten nicht gewarnt habe. Kenn dieser rechtzeitig auf die Steige hingewiesen worden wäre, hätte er den Lastzug angehalten. Er wäre dann abgestiegen und hätte die Bremse des Anhängers angezogen. Damit wäre der Unfall vermieden worden.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Behauptungen nicht auseinandergesetzt. Hätte die Ehefrau des Klägers es trotz einer von ihr gegebenen Zusage schuldhaft unterlassen,' den Zv/eitbeklagten auf den Beginn des abschüssigen Teils der Straße aufmerksam zu machen, so würde hierin ein für den Unfall ursächliches mitwirkendes Verschulden zu erblicken sein. Da das Berufungsgericht auf diese im Tatbestand v/iedergegebene Behauptung der Beklagten bei der Prüfung des Uitverschuldens nicht eingegangen ist, muß zu demindest mit der Uöglichkeit gerechnet werden, daß eine Verletzung des § 254 BGB vorliegt.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers "dem Zweitbeklagten gegenüber geäußert hat, sie werde ihm sagen, wenn die Steige beginne” (Urteil S 7> Bl 84 dA). Der Kläger hat diese Behauptung mit Nichtwissen bestritten. Bei Vorliegen einer solchen Zusage wäre es Sache des Klägers darzutun, daß seiner Ehefrau die Erfüllung der Zusage ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei (§ 282 BGB). Auf Grund der im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils (S 2,
 Bl 120 R dA) enthaltenen Angabe, daß es im Laufe der Fahrt dunkel geworden sei und daß starker Hebel geherrscht habe, kann das Revisionsgericht eine solche im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Entlastung der .Ehefrau des Klägers noch nicht feststeilen.
Hierbei ist zu beachten, daß der Zweitbeklagte bei der nach seinen eigenen Angaben ganz langsamen Fahrt die Fahrbahn von seinen Sitz aus möglicherweise besser als die nur nach einer Seite hin blickende Ehefrau des Klägers beobachten konnte und daß1 er, obwohl er die Schub-wirkung des Anhängers schon eine zeitlang vorher festge-
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stellt hatte und deshalb besonders vorsichtig hätte sein müssen, den Beginn der Steige wegen der Dunkelheit und des dichten Nebels nicht bemerkt hat. Es ist bisher zwar nichts dafür vorgetragen, daß die an sich ortskundige Ehefrau des Klägers trotz der Dunkelheit und trotz des starken Nebels - die Beleuchtung des rechten Scheinwerfers der Zugmaschine war ausgefallen - noch an irgendwelchen besonderen Ilerkmalen der Landstraße den Beginn der Steige bei der erforderlichen Sorgfalt hätte bemerken können und müssen. Es sind bisher auch keine Umstän-' de vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Ehefrau des Klägers es trotz der gegebenen Zusage an der nötigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen oder daß sie, obwohl sie den Beginn der Steige schon vorher erkannt habe, es dennoch unterlassen habe, dem Zweitbeklagten Bescheid zu geben. Da aber das Berufungsgericht den hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt in seinem Urteil unerwähnt gelassen hat, so kann es nicht ausgeschlossen werden, daß es bei seiner Beachtung Anlaß zu weiteren Aufklärungsversuchen gesehen hätte. Deshalb kann das Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Yturdigung zur Frage des Uitverschuldens nicht vornehmen. Das Urteil des Berufungsgerichts mußte deshalb.wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Verletzung des 5 254 BGB zu dem Zwecke der Aufklärung der angeblich schuldhaften Unterlassung, einer Uarnung des Zweitbeklagten durch die Ehefrau des Klägers aufgehoben werden (§ 564 Abs 1 ZPO). Die Sache mußte gemäß § 565 Abs 1. ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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IV.
Auch die weitere, die Bemessung der Rente betreff ende, Rüge der Revision ist gerechtfertigt.
Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152,
 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus § 845 BGB zustellenden Rentenanspruch als einen reinen Yfertersatz-anspruch angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Ueise berücksichtigt. Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision sind im wesentlichen gerechtfertigt. Uie der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 72/51 - (BGHZ 4, 123 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch aus § 845 3GB nicht um einen reinen Uertersatz-anspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art, der sich auf Ersatz des dem Dienstberechtigten infolge des Y»’egfalls der Dienste tatsächlich entstandenen Schadens richtet. Gegenüber den sonstigen Schadensersatzansprüchen weist der Anspruch aus § 845 BGB insoweit eine Eigenart bl\x£9 als der Dritte nicht den gesamten ihm durch den \7egfall des Getöteten entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, sondern* nui* den T.‘ert der Dienste. Diese Beschränkung des Anspruchs des Dritten zeigt, daß ’ nicht alle Umstände, die mit den Schadensereignis in Zusammenhang stehen und geeignet sind,' den Schaden geringer erscheinen zu lassen, bei Bei*echnung des Schadens berücksichtigt werden können. Y.*ehn nämlich nicht sämtliche durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile ersetzt werden, verbietet sich auch eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis Zusammenhängen-
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der Vermögensersparnisse. Uie der Senat in dem vorbezeich-neten Urteil - insoweit in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht - ausgeführt hat, würde die Anrechnuhg des gesamten vom Dienstbereclitigten dem Dienstverpflichteten gewährten Unterhalts dem Uesen des farai lienrechtlichen Verhältnisses, auf Grund dessen der Anspruch gewährt wird, und dem Zweck der Bestimmung des § 845 BGB widersprechen. Durch die nach dieser Vorschrift zu gewährende Rente soll die Lücke, die durch den VTegfall der Dienste des Getöteten in der Familie entstanden ist, nach ilög-lichkeit geschlossen werden. Deshalb sollen dem Ersatzberechtigten die Aufwendungen erstattet werden, die er nach dem Tode des Dienstverpflichteten zusätzlich machen muß, um sich eine gleichwertige Hilfskraft zu beschaffen. Im allgemeinen werden diese Aufwendungen mindestens in dem zu zahlenden Barlohn und in den bei Beschäftigung einer Hilfskraft zu tragenden sozialen Lasten bestehen. Ob dem Dienstberechtigten darüberhinaus ein weiterer Schaden entstanden ist, weil die Dienste eines Familienangehörigen in der Regel wertvoller sind als diejenigen einer»fremden Hilfskraft, hängt von den Umständen de3 einzelnen Falles ab. Eine fremde Hilfskraft wird im allgemeinen weder das gleiche Interesse noch die gleiche Arbeitskraft wie eine Ehefrau für den Haushalt ihres Hahnes aufbringen. Der Uert der Dienste des Getöteten wird daher häufig, insbesondere wenn Ehegatten in einfachen Verhältnissen lebten, größer sein als die Baraufwendungen für eine fremde Arbeitskraft. Es muß daher jeweils geprüft werden, ob die Erstattung der für eine Hilfskraft notwendigen Aufwendungen wirklich einen vollständigen Ersatz für den . Uegfall der Dienste eines Angehörigen darstellt.

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Die Berücksichtigung der von dem Dienstberechtigten dem getöteten Dienstverpflichteten gewährten Verpflegung und Y/ohnung bei der Berechnung des Schadens ’ entspricht auch der Billigkeit. Der Dienstberechtigte erhält die ihm durch den Verlust der Dienste wirklich entstandehe Vermögenseinbuße ersetzt. Yfürden dia Aufwendungen für Verpflegung und ITohnung bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt, so würde der Dienstberechtigte einen ihm vom Gesetz nicht zugedachten Gewinn erzielen. Es würde nämlich, nicht nur die durch den Uegfall der Dienste entstehende Vermögens-einbuße ausgeglichen, sondern dem Dienstberechtigten darüberhinaus ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Würden andererseits sämtliche mit dem Tod des Verpflichteten zusammenhängende Vermögenserspamisse angerechnet, so würde in vielen Fällen infolge der Höhe der Aufwendungen ein Anspruch auf Ersatz der Dienste entfallen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers’ gelegen hat.-
Die der Hilfskraft zu gewährende Beköstigung stellt keine zusätzliche Aufwendung dar, weil der Ersatzberechtigte in gleicher T.'eise für die Verpflegung des Dienstverpflichteten hätte sorgen müssen. Sofern für * die Unterbringung der Hilfskraft keine zusätzlichen Aufwendungen erforderlich sind, kann-ebenfalls kein Ersatz verlangt werden. Im übrigen kann nicht berücksichtigt werden, was der Ersatzberechtigte sonst noch für den Dienstverpflichteten, zu dem Beispiel für ICleidung,
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Geschenke, Kuraufenthalte u0a.m. aufgev/endet hat und nun infolge des Todes des Dienstverpflichteten nicht mehr aufzuwenden hat. Insoweit ist eine "Vorteilsaus-gleichung11 durch die besondere ITatur des Schadensersatzanspruches aus § 843 BGB ausgeschlossen.
Bei der Ermittlung des Wertes der entgehenden Dienste und der Bemessung der Höhe des Eentenanspru-ches wird das Berufungsgericht von dem Barlohn und den sozialen Abgaben auscugehen haben, die der Kläger für eine Hilfskraft, die in gleicher Weise wie seine verstorbene Ehefrau den Haushalt versorgen kann, aufzuwenden hat. Es wird zu prüfen sein, ob der sich hiernach ergebende Betrag ausreicht, den Kläger für den Wegfall der Dienste seiner Ehefrau voll zu entschädigen. Dabei wird insbesondere auch die sich aus der Größe des Haushalts und der Versorgung der Kinder ergebende Arbeitsleistung zu berücksichtigen sein. Der Kläger kann jedoch darüberhinaus nicht die für Beköstigung und Wohnungsgewührung geltenden Sätze verlangen. Wenn er die Hilfskraft nicht in seinem Hause verpflegt und ihr, obwohl er hierzu ohne Üehraufwand in der Lage wäre, keine Unterkunft gewährt, kann er auch nicht verlangen, was er zur Abgeltung der Verpflegung und der Wohnung über den Barlohn hinaus leisten muß. Sonstige Aufwendungen*des Klägers für seine verstorbene Ehefrau sind nicht zu berücksichtigen. Gegen .eine dem Ausscheiden der Kinder aus dem Haushalt entsprechende
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