Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 281/12 vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 20 U 4655/11 vom 13.08.2012; LG München II - Az. 1 O 4632/10 vom 29.07.2011; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2012 - 20 U 4655/11 -wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.143,74 € Tombrink Remmert Schlick Herrmann Hucke