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BGH · III ZR 280/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 280/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 21. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. 1. Den Erlaß des Bebauungsplans Nr. 39 hat das Berufungs-gericht insofern als amtspflichtwidrig beurteilt, als die Beklagte nicht Sorge dafür getragen hat, daß eine Rodung erst vorgenommen werden konnte, nachdem auf dem Schutzstreifen ein ausreichender Aufwuchs auch tatsächlich erfolgt war. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs könnten die Kläger aus dem Erlaß dennoch nicht herleiten, weil sie es vorwerfbar unterlassen hätten, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren (§ 839 Abs.3 BGB; BGHZ 90, 17, 31 ff), wendet die Revision sich ohne Erfolg. Ob die Kläger den Vollzug des Bebauungsplans durch Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO und eine in diesem Verfahren nach § 47 Abs.8 VwGO zu erlassende einstweilige Anordnung hätten aufhalten können und ob ein solcher Antrag als Rechtsmittel i.S. von § 839 Abs.3 BGB anzusehen ist, kann hier dahinstehen. 3. Ohne Erfolg bekämpft die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, in der Rodung des Schutzstreifens im Jahre 1983 könne eine Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden. Für Schäden, die den Klägern durch ihre unsachgemäße Druchführung entstanden sind, ist daher nicht die Beklagte verantwortlich, zu demal auch für eine Genehmigung dieser Rodung nicht sie, sondern das Forstamt zuständig war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 47 VwGO § 839 BGB
RodungBebauungsplansZPOKlägerBaugenehmigungenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J5P
III ZR 280/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Thomas
2.	Barbara
 Bf^HB-P«-Straße U(
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Gemeinde H^^_,
vertreten durch den 1. Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
-5*r»
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 21. Dezember 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 1989 - 1 U 6099/88 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 50.000 DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Den Erlaß des Bebauungsplans Nr. 39 hat das Berufungs-gericht insofern als amtspflichtwidrig beurteilt, als die Beklagte nicht Sorge dafür getragen hat, daß eine Rodung erst vorgenommen werden konnte, nachdem auf dem Schutzstreifen ein ausreichender Aufwuchs auch tatsächlich erfolgt war. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs könnten die Kläger aus dem Erlaß dennoch nicht herleiten, weil sie es vorwerfbar unterlassen hätten, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren (§ 839 Abs. 3 BGB; BGHZ 90, 17, 31 ff), wendet die Revision sich ohne Erfolg.
Ob die Kläger den Vollzug des Bebauungsplans durch Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO und eine in diesem Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO zu erlassende einstweilige Anordnung hätten aufhalten können und ob ein solcher Antrag als Rechtsmittel i.S. von § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hätten die Kläger zu demindest die den ihrem Grundstück zugewandten Randstreifen des Baugebiets betreffenden Baugenehmigungen vor den Verwaltungsgerichten anfechten können. Dies war ihnen hier auch zuzu demuten, nachdem sie den Bebauungsplan selbst nicht im Wege der Normenkontrolle angefochten haben (vgl. BGHZ 92,
4
 34, 50). Die Anfechtung der Baugenehmigung, mit der die Nichtigkeit des ihr zugrundeliegenden Bebauungsplans geltend gemacht wird, stellt ein Rechtsmittel i.S. des § 839 Abs. 3 BGB gegen den Vollzug des amtspflichtwidrig erlassenen Bebauungsplans dar.
2.	Ob in der Erteilung der Baugenehmigungen für die am Rand des Waldes der Kläger gelegenen Häuser ebenfalls Amtspflichtverletzungen zu sehen sind, kann dahinstehen, weil die Baugenehmigungen nicht von der Beklagten, sondern vom Landratsamt München erteilt worden sind. Durch die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens hätten Amtsträger der Beklagten jedenfalls keine ihnen den Klägern gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt.
3.	Ohne Erfolg bekämpft die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, in der Rodung des Schutzstreifens im Jahre 1983 könne eine Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden.
Die Rodung ist nicht durch die Beklagte, sondern durch das Bauträgerunternehmen durchgeführt worden. Für Schäden,
 die den Klägern durch ihre unsachgemäße Druchführung entstanden sind, ist daher nicht die Beklagte verantwortlich, zu demal auch für eine Genehmigung dieser Rodung nicht sie, sondern das Forstamt zuständig war.
Krohn
 Engelhardt
Rinne
 Wurm
Deppert