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BGH · III ZR 280/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 280/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt Dr. M. der Beklagten den pfändbaren Teil "seines Arbeitseinkommens i.S. des § 850 Zivilprozeßordnung" abgetreten und in diesem Rahmen "insbesondere" seine Ansprüche gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß damit nicht schlechthin alle Ansprüche gegen die KZV, sondern nur diejenigen abgetreten sind, die als "Arbeitseinkommen" gualifiziert werden können, schließt der Senat sich an. Der Anspruch auf Rückerstattung der in den Jahren 1973 bis 1977 - also vor der Abtretung - erhobenen Sonderbeiträge gehört nicht zu dem Arbeitseinkommen des Zessionärs i.S. von § 850 ZPO. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Sonderbeiträge durch Verrechnung mit früheren Vergütungsansprüchen geleistet worden sind. Der Rückzahlungsanspruch kann nicht anders qualifiziert werden, als wenn der Zahnarzt die Beiträge auf andere Weise geleistet hätte. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß berufsbedingte Aufwendungen des Kassenzahnarztes durch eine besondere Festsetzung des pfändungsfreien Betrages seines Arbeitseinkommens im Verfahren nach § 850 f ZPO berücksichtigt werden können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ArbeitseinkommenSonderbeiträgeZahnarztAnspruchDiplZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
go
III ZR 280/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	e*G.	,
vertreten durchgj^Tvorstandsmitglieder Dipl.-Volkswirt Walter	Vorsitzender, Dipl. -Kaufmann Richard
, BrunoN^JJ, Dipl. -Betriebswirt Werner W(
I-Straße 8, Dl
 Beklagter, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und v.
Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Klaus Jj NMHA Straße 20, Bj
 Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
WII
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1988 - 13 U 127/88 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.019,96 DM
3
so
 Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt Dr. M. gegeben hat. In dieser Vereinbarung hat Dr. M. der Beklagten den pfändbaren Teil "seines Arbeitseinkommens i.S. des § 850 Zivilprozeßordnung" abgetreten und in diesem Rahmen "insbesondere" seine Ansprüche gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß damit nicht schlechthin alle Ansprüche gegen die KZV, sondern nur diejenigen abgetreten sind, die als "Arbeitseinkommen" gualifiziert werden können, schließt der Senat sich an. Andernfalls wäre es nicht verständlich, warum dieser Begriff in der Abtretungserklärung ausdrücklich verwendet worden ist.
2.	Der Anspruch auf Rückerstattung der in den Jahren 1973 bis 1977 - also vor der Abtretung - erhobenen Sonderbeiträge gehört nicht zu dem Arbeitseinkommen des Zessionärs i.S. von § 850 ZPO.
Arbeitseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist nur die Vergütung, die der Zahnarzt durch Vermittlung der KZV für die zahnärztliche Betreuung Versicherter erhält (BGHZ 96, 324, 326 f). Dazu gehört die Rückzahlung der Sonderbeiträge nicht.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Sonderbeiträge durch Verrechnung mit früheren Vergütungsansprüchen geleistet worden sind. Dabei handelt es sich nur um eine Form der Beitragserfüllung. Der Rückzahlungsanspruch kann nicht anders qualifiziert werden, als wenn der Zahnarzt die Beiträge auf andere Weise geleistet hätte.
3.	Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1985 (BGHZ 96, 324) kann die Revision nichts für sich herleiten.
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß berufsbedingte Aufwendungen des Kassenzahnarztes durch eine besondere Festsetzung des pfändungsfreien Betrages seines Arbeitseinkommens im Verfahren nach § 850 f ZPO berücksichtigt werden können. Daraus ergibt sich aber nichts für den Charakter des hier in Frage stehenden Rückerstattungsanspruchs. Auch wenn ein Zahnarzt ein gebrauchtes Arbeitsgerät verkauft, dessen Anschaffungskosten bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 f ZPO hätten
 berücksichtigt werden können, ist der Kaufpreisanspruch nicht deshalb als Arbeitseinkommen i.S. des § 850 ZPO anzusehen .
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Engelhardt