chen Unterhalt in Höhe von 200, - DMo Im Oktober 1949 kürzte er ihren Unteidialt auf 150,- DMo Als er im November 1950 nur noch 100,- DM zahlte, erhob die Klägerin beim Amtsgericht in Kiel Unterhaltsklage‘und erwirkte außerdem gegen ihn wiederholt einstweilige Verfügungen0 Durch ein Urteil des Amtsgerichts in Kiel vom 10o Mai 1951 wurde Dr0 B^|^ zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 150,- DM rechtskräftig verurteilte Da er jedoch trotz des Urteils auch in der Folgezeit den vollen Unterhalt nicht leistete, mußte die Klägerin laufend sein Gehalt pfänden lassen» keine Blicksieht genommen, obwohl sie trotz der vorübergehenden Kürzung ihres von ihm bezogenen Unterhalts mit Hilfe ihrer, Hinterbliebenenrente von monatlich 67?80 DM die Möglichkeit habe, in ein Damenstift zu gehen; er habe jedenfalls bisher seinen guten Willen bewiesen, fp.r seine Mutter nach besten Kräften zu sorgen, und vie'auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nachkommeho' $er Beschwerde legte er eine Abschrift seines Arbeitsvertrages, eine polizeilich beglaubigte Erklärung seines künftigen Arbeitgebers in Paris, D#-und eine Bescheinigung eines Pariser Wechselbüros darüber bei, daß er einen Teil seines Gehaltes nach Deutschland überweisen könne0 Die Klägerin bat, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor eine ihr ungünstige Entscheidung getroffen werde« Der Sachbearbeiter des Innenministers des beklagten Landes wies durch Bescheid vom 26« Juli 1952 die Beschwerde wegen Fristversäumung zurück, gab jedoch Dr0 antragten Paß auszustellen« Mit einer an die Landesregierung Schleswig-Holstein gerichteten Eingabe vom 25 o August 1952 wiederholte die Klägerin vorsorglich ihren ’’Einspruch” gegen eine etwaige Anordnung* dem Antrag ihres Sohnes auf Ausstellung eines Passes zu entsprechen* und kündigte Schadensersatzansprüche an* falls ihrem Sohn gleichwohl ein Paß ausgehändigt werden sollte« Lurch Bescheid vom 24« September 1952 wurde der Einspruch mit der Begründung^zurückgewiesen, daß die Klägerin die Entscheidung über die ^Beschwerde ihres Sohnes gegen die Versagung des Passes durch:'das Ordnungsamt der Stadt Kiel wegen fehlender Aktivlegitimation und msngelnden Rechtsschutz-bedürfnisse:^ nicht anfechten könne« Uas ^Landgericht hat die Klage abgewiesen0 In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren hat sie weiterhin geltend gemachtg Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei auch darin zu ersehen, daß der Sachbearbeiter des Innenministeriums die aufschiebende Y/irkung ihres zwei Tage später eingelegten Einspruchs nicht beachtet habe« Uadurch sei die Ausstellung eines Passes an ihren Sohn und seine Ausreise nach Frankreich ermöglicht worden, bevor über ihren Einspruch entschieden gewesen sei* Erst nach einem Monat habe sie Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs erhalten* Infolgedessen habe sie im Wege der verwaltungsge-richtlichen Klage die Ausstellung des Passes und damit die als der Klägerin nicht noch einmal vor der Entscheidung über die Beschwerde ihres Sohnes Gelegenheit zu der von ihr erbetenen Stellungnahme gegeben worden sei® Es lasse sich nicht sagen, daß der Beamte des Ministeriums sein Ermessen mißbraucht oder die ihm gegebenen Brmessensgrenzen überschritten habe, auch nicht, daß die von ihm gefällte Entscheidung verwaltungsmäßig unter keinem Gesichtspunkt zu vertreten oder mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zif stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei® 2® Soweit die Klägerin in dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung des Innenministeriums vom 23« August 1952, die die Ausstellung des Reisepasses an Br® B^|^ und seine anschliessende Ausreise nach Frankreich zur Folge hatte, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt und hierauf ihren Schadensersatzanspruch stützt, kann ihre Revision keinen Erfolg haben® Feststellungen des Berufüngsrichters hat hier aber der Beamte nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen, ohne dabei das Vorbringen der Klägerin zu übersehen, und nach Anstellung von sachlichen Erwägungen nicht die Überzeugung gewonnen«, daß der Paßbewerber Dr0 Bfl^^ den Tatbestand des Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 Buchst d des Paßge-.setzes verwirklichen werde* Bann kann ihm aber in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter auch eine schuld ha Amtspflichtverletzung nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. 3. Bas Berufungsgericht erblickt - insoweit der Klägerin folgend - eine schuldhafte' Amtspflichtverletzung des Beamten des Ministeriums aber dal*in, daß er den von der Klägerin gegen die Beschwerdeentscheidung'vom 2% August 1952 vorsorglich eingelegten^ EinSpruch” und dessen Suspensiv- "effekt gegenüber der angegriffenen Beschwerdeentscheidung nicht beachtet und damit rechtswidrig die sofortige Vollziehung der Beschwerdeentscheidung, d0h, die sofortige Ausstellung des Passes bewirkt habe« Jedoch kann auch hier eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beamten des Innenministeriums nicht angenommen werden0 Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungeng Bas Innenministerium hat, wie sein den "Einspruch" der Klägerin zurückweisender Bescheid vom 24o September 1952 zeigt, diesen "Einspruch" der Klägerin vom 25 <> August 1952 nicht als einen Einspruch im Sinne der §§ 44, 51 Mil-RegVO Nr 165 angesehen und die Klagebefugnis der Klägerin . Regel dann nicht als schuldhaft angesehen werden kann, wenn es sich um die Entscheidung zweifelhafter und schwieriger Rechts- ; fragen handelte, und ein Kollegialgericht den von dem Beamten vertretenen Rechtsstandpunkt ausdrücklich gebilligt hat (vgl die Zusammenstellung im Urteil des Senats vom 24oFe- , eine höchstrichterliche Entscheidung hierüber ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen«, Bei diesem Sachverhalt kann der Umstand, daß die Beamten des Innenministeriums ein Klagerecht der Klägerin verneint und deshalb ihren "Einspruch" als unzulässig angesehen haben, selbst wenn insoweit ein Rechtsirrtum vorliegen sollte, ihnen nicht zu dem Schuldvorwurf gereichen«. Gingen "die'Beamten des Ministeriums' aber - ohne schuld' haft zu handeln - von der Unzulässigkeit des Einspruchs der Klägerin aus, so kann ihnen eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung' auch nicht deshalb zu dem Vorwurf gemacht werden, weil sie einem solchen "unzulässigen" Einspruch die in § Entfällt aber eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung schon mangels Yerschulders der Beamten des Ministeriums, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Revision vorgebrachten Rügen, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufung s_r± cht er s wendet, die Klägerin habe durch die Ausstellung des Reisepasses keinen Schaden erlitten«
Ill ZR 280/53 * ^ Verkündet lto Protokoll am 21o November 1955 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle <r& 17- I m Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Y/itwe Frieda bVHHB in KflP? Bl^H^straße 1 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr, gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern in Kiel, Landeshaus, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt ~ hat der IIIQ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-. liehe Verhandlung vom 7«. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0 Lr0 Geiger, der Bundesrichter Lr0 'Pagendarm, Dr* Wolany, Dr«, Beyer und Dr* Hußla für Recht erkanntg Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlendesgerichts in Schleswig vom 12«, September 1953 wird zu-rückgewiesen«, Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen Tatbestands Die hochbetagte Klägerin erhielt etwa 15 Jahre lang von ihrem Sohn, dem Dipl0-Ing„ Dr0 Erwin einen monatli- chen Unterhalt in Höhe von 200, - DMo Im Oktober 1949 kürzte er ihren Unteidialt auf 150,- DMo Als er im November 1950 nur noch 100,- DM zahlte, erhob die Klägerin beim Amtsgericht in Kiel Unterhaltsklage‘und erwirkte außerdem gegen ihn wiederholt einstweilige Verfügungen0 Durch ein Urteil des Amtsgerichts in Kiel vom 10o Mai 1951 wurde Dr0 B^|^ zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 150,- DM rechtskräftig verurteilte Da er jedoch trotz des Urteils auch in der Folgezeit den vollen Unterhalt nicht leistete, mußte die Klägerin laufend sein Gehalt pfänden lassen» Im Mai 1952 beantragte Dr0 beim Ordnungsamt der Stadt Kiel die Ausstellung eines Reisepasses zwecks Arbeitsaufnahme und beruflicher Weiterbildung in einem Pariser Architektenbüro o Auf Vorstellungen der'Klägerin lehnte das Ordnungsamt den Antrag mit der Begründung ab, daß das bisherige Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertige, er wolle sich durch die von ihm beabsichtigte Ausreise seiner gesetz liehen Unterhaltspflicht entziehen« In seiner hiergegen eingelegten Beschwerde machte Dr0 geltend, daß es zu den ge- richtlichen Verfahren nur deshalb gekommen sei, weil er sich infolge seiner Ehescheidung, der. -Kosten des Scheidungsstreits und der Aufwendungen für den Unterhalt seiner geschiedenen Ehe frau selbst in geldlichen Schwierigkeiten befunden habe; hierauf habe aber seine Mutter, beeinflußt durch seine Schwester, die sich auf seine Kosten ein Leben ohne Arbeit sichern wolle, ~ 3 — keine Blicksieht genommen, obwohl sie trotz der vorübergehenden Kürzung ihres von ihm bezogenen Unterhalts mit Hilfe ihrer, Hinterbliebenenrente von monatlich 67?80 DM die Möglichkeit habe, in ein Damenstift zu gehen; er habe jedenfalls bisher seinen guten Willen bewiesen, fp.r seine Mutter nach besten Kräften zu sorgen, und vie'auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nachkommeho' $er Beschwerde legte er eine Abschrift seines Arbeitsvertrages, eine polizeilich beglaubigte Erklärung seines künftigen Arbeitgebers in Paris, D#-und eine Bescheinigung eines Pariser Wechselbüros darüber bei, daß er einen Teil seines Gehaltes nach Deutschland überweisen könne0 Die Klägerin bat, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor eine ihr ungünstige Entscheidung getroffen werde« Der Sachbearbeiter des Innenministers des beklagten Landes wies durch Bescheid vom 26« Juli 1952 die Beschwerde wegen Fristversäumung zurück, gab jedoch Dr0 anheim, einen neuen Antrag zu stellen« Den am 31® Juli 1952 wiederholten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, dem die Klägerin mit ’’Einspruch” unter Hinweis darauf, daß sie befürchte, ihr Sohn werde mit unrichtigen Angaben den Paß zu erlangen‘suchen, und mit der Bitte, sie zu etwaigen neuem Vorbringen zu hören, entgegentrat, lehnte das Ordnungsamt durch Bescheid vom 13« August 1952 aus den Gründen seines früheren Bescheides abermals ab0 In seiner hiergegen noch an demselben Tage erhobenen Beschwerde führte Dr„ B^D an, daß er seine bisherige Tätigkeit bei dem Kieler Architekten Schfli bereits aufgegeben habe, seine neue Stellung in Frankreich ihm aber nur noch begrenzte Zeit offen gehalten werde, so daß er bei Versagung eines Passes mit Arbeitslosigkeit rechnen müsse« Der Sachbearbeiter des Innenministers des beklagten Landes gab der Beschwerde durch Bescheid vom 23o August 1952 * r-** 4 - >' statt und veranlaßte das Ordnungsamt, den von,Drc be- antragten Paß auszustellen« Mit einer an die Landesregierung Schleswig-Holstein gerichteten Eingabe vom 25 o August 1952 wiederholte die Klägerin vorsorglich ihren ’’Einspruch” gegen eine etwaige Anordnung* dem Antrag ihres Sohnes auf Ausstellung eines Passes zu entsprechen* und kündigte Schadensersatzansprüche an* falls ihrem Sohn gleichwohl ein Paß ausgehändigt werden sollte« Lurch Bescheid vom 24« September 1952 wurde der Einspruch mit der Begründung^zurückgewiesen, daß die Klägerin die Entscheidung über die ^Beschwerde ihres Sohnes gegen die Versagung des Passes durch:'das Ordnungsamt der Stadt Kiel wegen fehlender Aktivlegitimation und msngelnden Rechtsschutz-bedürfnisse:^ nicht anfechten könne« Lr0 Belani ist Anfang September 1952 nach Frankreich ausgewanderto Seit diesem Zeitpunkt hat er an die Klägerin keinen Unterhalt mehr gezahlt« Die Klägerin verlangt nunmehr von dem beklagten Land Schadensersatz in Form einer Unterhaltsrente« Sie ist der Ansicht ? daß der Sachbearbeiter des Innenministers* auf dessen \7eisung hin ihrem Sohn der Reisepaß erteilt worden sei* seine Amtspflicht ihr gegenüber schuldhaft verletzt habe* weil er den Paß nach der gesetzlichen Vorschrift nicht habe ausstellen lassen dürfen* und hat'hierzu vorgetragen 5 Daß ihr Solin sich durch seine Ausreise nach Frankreich nur seiner Unterhaltspflicht habe entziehen wollen* habe nach den Unterlagen für jeden unbefangenen Beamten klar zutage gelegen« Der Sech-bearbeiter des Ministeriums habe daher den Angaben ihres Sohnes keinen Glauben schenken dürfen* jedenfalls nicht ohne sie vor einer ihr ungünstigen Entscheidung wenigstens zu hören* wie sie gewünscht habe« Der ihr durch die unzulässige Aushändigung des Passes an ihren Sohn entstandene Schaden bestehe in dem Ausfall der seit dem 10 Oktober 1952 fälligen Unterhaltsrente von 150,- UM, auf die sie von dem früheren Arbeitgeber -ihres Sohnes nur 25,- UM erhalten habe0 Mangels eines Armenrechtsabkommens mit Frankreich könne sie aus dem Urteil vom 1.0o Mai 1951 nicht weiter Vollstrecker Uie CLägerihhat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 125,- UM fällig am 10 Oktober 1952, und vom 1* November 1952 ab monatlich 150,- UM zu zahlen, fällig jeweils am 1 * eines jeden Monats* f - ^ Uas beklagte Land hat um Üagabweisung gebeten und ausgeführtg Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liege nicht vor* Uie von der Klägerin beanstandete Entscheidung sei in sorgfältiger Abwägung aller in Frage kommenden Unstände getroffen worden« Es habe sich erübrigt, im Beschwerde verfahren die Klägerin zu hören, weil die vorhandenen Unterlagen ein klares Bild der Verhältnisse geboten hätten* Uas ^Landgericht hat die Klage abgewiesen0 In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren hat sie weiterhin geltend gemachtg Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei auch darin zu ersehen, daß der Sachbearbeiter des Innenministeriums die aufschiebende Y/irkung ihres zwei Tage später eingelegten Einspruchs nicht beachtet habe« Uadurch sei die Ausstellung eines Passes an ihren Sohn und seine Ausreise nach Frankreich ermöglicht worden, bevor über ihren Einspruch entschieden gewesen sei* Erst nach einem Monat habe sie Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs erhalten* Infolgedessen habe sie im Wege der verwaltungsge-richtlichen Klage die Ausstellung des Passes und damit die •“» 6 Auswanderung ihres Sohnes nicht mehr verhindern können0 In Frankreich könne sie gegen ihren Sohn die Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht betreiben* weil ihr sein Aufenthalt dort unbekannt sei«. Sie habe aber auch nicht die dazu erforderlichen Geldmittel, Das Armenrecht für eine in Frankreich durchsufüh-rende Exequaturklage* die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel sei* werde* da ein deutsch-französisches Gegenseitigkeitsabkommen über die Gewährung des Armenrechts nicht bestehe* nur in Ausnahmefällen erteilt* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe» 1* Das Oberlandesgericht läßt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in erster Linie daran scheitern* daß die Klägerin durch die vom Innenministerium veranlaßte Ausstellung eines Reisepasses an Dr* einen Schaden nicht erlitten habe; Unabhängig hiervon verneint der Vorderrichter auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters des Innenministeriums insoweit, als durch die Beschwerdeentscheidung des Ministeriums vom '23* August 1952 die Ausstellung des Reisepasses für Dr* bewirkt worden sei, und führt hierzu auss Amtspflichten der Paßbehörde bei ihrer amtlichen Tätigkeit und Entscheidung, ob ein Reisepaß zu versagen sei oder nicht* ergäben sich aus § 7 Abs 1 Buchst d des PaßG nicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten Dritten^ Aber auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters des Ministeriums könne nicht angenommen werden® Sei der nach § 7 Abs 1 Buchst d aaO zu treffenden Entscheidung handele es sich um eine »gebundene Ermessensentscheidung»® Die Frage, ob »Tatsachen die Annahme rechtfertigten»,daß Br® BflP sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin entziehen wollte, habe der pflichtgemäßen Prüfung des Beamten unterlegen® Y/enn der Sachbearbeiter des Ministeriums auf Grund der Unterlagen einen genügenden Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes als nicht erbracht angesehen habe, so halte sich diese Beurteilung im Rahmen des der Paßbehörde gesetzlich eingeräumten Ermessens, auch insoweit! als der Klägerin nicht noch einmal vor der Entscheidung über die Beschwerde ihres Sohnes Gelegenheit zu der von ihr erbetenen Stellungnahme gegeben worden sei® Es lasse sich nicht sagen, daß der Beamte des Ministeriums sein Ermessen mißbraucht oder die ihm gegebenen Brmessensgrenzen überschritten habe, auch nicht, daß die von ihm gefällte Entscheidung verwaltungsmäßig unter keinem Gesichtspunkt zu vertreten oder mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zif stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei® > 2® Soweit die Klägerin in dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung des Innenministeriums vom 23« August 1952, die die Ausstellung des Reisepasses an Br® B^|^ und seine anschliessende Ausreise nach Frankreich zur Folge hatte, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt und hierauf ihren Schadensersatzanspruch stützt, kann ihre Revision keinen Erfolg haben® Es bedarf hier keiner Entscheidung über die von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, der Ver- - 8 sagungsgrund des § 7 Abs 1 Buchst d des PaßG diene ledig-lieh staatlichen Interessen und nicht - auch nicht nebenher - den Interessen der gegenüber dem Paßbewerber gesetzlichen Unterhaltsberechtigteno Benn der geltendgemachte Schadensersatzanspruch entfällt insoweit schon deshalb, weil nach den unbedenklichen Feststellungen des Tatrichters in jedem Fall eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters des Ministeriums nicht nachgewiesen ist* Bas ergibt sich aus folgendem? Ber Revision ist zuzugestehen, daß die gesetzliche Neuformulierung in § 7 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Paßwesen vom 4o März 1952 (BGBl I S 290), "der Paß iat zu versagen", gegenüber: der bis zu dem Erlaß dieses Gesetzes geltenden Bestimmung des § 11 Abs 3 der Bekanntmachung zur Ausführung der Paßverordnung vom 7o Juni 1932 (RGBl I S 857) "Ber Reisepaß kann versagt werden, wenn o„o", zwar dafür spricht, daß diese Vorschrift jetzt zwingender Natur ist und grundsätzlich für ein "Ermessen" der Paßbehörde keinen Raum läßto Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Zusatz im Gesetz? "Y#Tenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen usw0": daß die Paßbehörde selbst eine eigene Wertung des ihr vorgetragenen Sachverhalts vornehmen muß, - und zwar in der Richtung, ob bestimmte Anhaltspunkte - nicht ein bloßer Verdacht! - vorliegen, die die begründete Erwartung recht-fertigen, daß der Paßbewerber sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wird'(vgl von Volff, Bas Beut-sche Paßrecht, zu § 7)o Nach den*insoweit unbedenklichen «v * ♦ ' „ , Feststellungen des Berufüngsrichters hat hier aber der Beamte nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen, ohne dabei das Vorbringen der Klägerin zu übersehen, und nach Anstellung von sachlichen Erwägungen nicht die Überzeugung gewonnen«, daß der Paßbewerber Dr0 Bfl^^ den Tatbestand des Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 Buchst d des Paßge-.setzes verwirklichen werde* Bann kann ihm aber in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter auch eine schuld ha Amtspflichtverletzung nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Mit Recht &at das Berufungsgericht auch nicht darin eine schuldhafte^Amtspflichtverletzung des Beamten des Ministeriums gesehen, daß er nicht noch einmal der Klägerin oder ihrem Bevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde des Br«, &e%en den ablehnenden Be- scheid des' Städtischen Ordnungsamtes (Paßabteilung) Kiel gegeben hat, auch wenn eine solche Gelegenheit in Aussicht gestellt war0 Denn in der äußeren Gestaltung ihres Verfahrens, insbesondere in der Art und Weise der von ihr anzustel* lenden Ermittlungen ist die Paßbehörde mangels besonderer Vorschriften.grundsätzlich frei; das gilt auch für die Erwägung, ob sie einem widersprechenden Britten nochmals Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme \i geben will* Eine grob fehlsame oder gar willkürliche. Ermessen shandhabuhg ist jedenfalls hier nicht nachgewiesen0 Abgesehen hiervon könnte im vorliegenden Pall auch schwer-lieh festge'stellt werden, daß eine nochmalige Anhörung der Klägerin den Beamten des Ministeriums zu einer anderen, doho,der Klägerin günstigeren, Entscheidung geführt hätte (vgl hierzu LM Hr 2 zu § 839 (D) BGB)„ 3. Bas Berufungsgericht erblickt - insoweit der Klägerin folgend - eine schuldhafte' Amtspflichtverletzung des Beamten des Ministeriums aber dal*in, daß er den von der Klägerin gegen die Beschwerdeentscheidung'vom 2% August 1952 vorsorglich eingelegten^ EinSpruch” und dessen Suspensiv- "effekt gegenüber der angegriffenen Beschwerdeentscheidung nicht beachtet und damit rechtswidrig die sofortige Vollziehung der Beschwerdeentscheidung, d0h, die sofortige Ausstellung des Passes bewirkt habe« Jedoch kann auch hier eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beamten des Innenministeriums nicht angenommen werden0 Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungeng Bas Innenministerium hat, wie sein den "Einspruch" der Klägerin zurückweisender Bescheid vom 24o September 1952 zeigt, diesen "Einspruch" der Klägerin vom 25 <> August 1952 nicht als einen Einspruch im Sinne der §§ 44, 51 Mil-RegVO Nr 165 angesehen und die Klagebefugnis der Klägerin . für den Verwaltungsrechtsweg verneinte Es kann dahinstehen, j ob diese Auffassung zutreffend ist0 Jedenfalls hat das Ober- > landesgericht als Kollegialgericht diese Rechtsansicht des , Ministeriums in seinen Urteilsgründen ausdrücklich als rich- J tig bestätigte Vom erkennenden Senat ist nun wiederholt aus- ‘j gesprochen worden, daß das Verhalten eines Beamten in der j Regel dann nicht als schuldhaft angesehen werden kann, wenn es sich um die Entscheidung zweifelhafter und schwieriger Rechts- ; fragen handelte, und ein Kollegialgericht den von dem Beamten vertretenen Rechtsstandpunkt ausdrücklich gebilligt hat (vgl die Zusammenstellung im Urteil des Senats vom 24oFe- , bruar 1955, III ZR 180/53 S 6/75 auch RG in JW 1938 S 1453 i _ > * Nr 4)0 Biese Regel greift hier durch» Benn die Rechtsfrage, _ . . . . v ~ • ♦' • * j ob ein gesetzlich ünterhaltsberechtigter gegen die.« die Aus-v j Stellung eines Reisepasses an den Unterhaltspflichtigen an- * ordnende Verfügung der Behörde den Verwaltungsrechtsweg unter 1 Berufung auf § 7 Abs 1 d des PaßG- beschreiten kann, ist in ; ! der Tat eine rechtlich zweifelhafte und schwierige Frage; ] i eine höchstrichterliche Entscheidung hierüber ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen«, Bei diesem Sachverhalt kann der Umstand, daß die Beamten des Innenministeriums ein Klagerecht der Klägerin verneint und deshalb ihren "Einspruch" als unzulässig angesehen haben, selbst wenn insoweit ein Rechtsirrtum vorliegen sollte, ihnen nicht zu dem Schuldvorwurf gereichen«. Gingen "die'Beamten des Ministeriums' aber - ohne schuld' haft zu handeln - von der Unzulässigkeit des Einspruchs der Klägerin aus, so kann ihnen eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung' auch nicht deshalb zu dem Vorwurf gemacht werden, weil sie einem solchen "unzulässigen" Einspruch die in § 51 der MilRegVO Nr 165 normierte aufschiebende Wirkung eines Einspruchs nicht beigemessen und diesen Suspensiveffekt nicht beachtet haben«, Auch die Präge, ob ein unzulässiger Einspruch überhaupt geeignet ist, die aufschiebende Wirkung auszulösen, ist im Verwaltungsrecht bestritten«, Jedenfalls bestand in der hier fraglichen Zeit (Sommer 1952) eine weit verbreitete Auffassung, daß ein unzulässiger Einspruch und eine unzulässige verwaltungsgerichtliche Klage eine aufschiebende Wirkung nicht herbeiführen könnten, eine Meinung, die insbesondere für den Geltungsbereich der hier maßgeblichen MilRegVO Nr 165 von deren Kommentatoren vertreten wurde (vgl den Hinweis bei Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, 1952, § 29 Anm I 1 S 126; vor allem Klinger, Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 1s« Aufl 1950, § 51 Anm A 2 und B 1 letzter Satz S 235 und 239; v«, Werder-Labs-Ortmann, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Kommentar zur Verordnung Nr 165, 1949, § 51 zu I; auch Hufnagel, Die Verwalturgago-richtsbarkeit, 1950, zu § 51; vgl ferner die Entscheidungen 3^ der Verwaltungsgerichte in ÖY 1950 S 64 Nr 27 c, S 250-251 % 1949 S 478 Nr 72* EOVG Bd 1 S 134 und S 152; VerwRspr 1951 Nr 28 S 121)o Mag diese Auffassung sich in den letzten Jahren ZoTo auch gewandelt haben (vgl z0B<> Klinger aaO« 20 Aufl 1953? § 51 Anm 2 A Fußn 228 S 327; Ule aaO), so konnte doch jedenfalls in der hier fraglichen Zeit (Sommer 1952) von einer festen Rechtsansicht in dem Sinne, daß auch ein unzulässiger Einspruch eine aufschiebende Wirkung auslöst, nicht gesprochen werden« Wenn aber die Beamten des beklagten Landes die ZoTo auch von der Rechtsprechung gedeckte Auffassung der Kommentare dieses Gesetzes (MilRegVO Nr 165) in einer - wie hier ebenfalls anzunehmen ist - nicht leicht zu entscheidenden Rechtsfrage., sich zu eigen machten, so kann darin ein Verschulden ebenfalls nicht erblickt werden (vgl auch RG in WarnRspr 1929 Nr 179? in HRR 1931 Nr 1851 und in J\V 1938 S 947 Nr 11* RGZ 135? 110 /Ti6/)0 Entfällt aber eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung schon mangels Yerschulders der Beamten des Ministeriums, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Revision vorgebrachten Rügen, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufung s_r± cht er s wendet, die Klägerin habe durch die Ausstellung des Reisepasses keinen Schaden erlitten« Da die Klage sich somit als unbegründet erweist, muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Dr0 Geiger Dr* Pagendarm Wolany Dr* Beyer Dr* Hußla